Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2178275-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1159889202-170866218, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1159889202-170866218, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 20).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .11.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt hat vergleiche AS 20).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie am XXXX in XXXX , Nigeria, geboren sei. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union, leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Die Beschwerdeführerin habe Nigeria am XXXX .09.2015 verlassen und sei über den Niger und Libyen nach Italien gereist, wo sie sich von XXXX .09.2015 bis XXXX .07.2017 aufgehalten habe. In Italien habe sie kein Interview gehabt, habe jedoch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die im September [gemeint: 2017] ablaufen werde. Diese Papiere habe sie in Italien zurückgelassen. Es sei in Italien nicht gut gewesen; die Leute seien dort schlecht behandelt worden und man habe sich nicht um die Beschwerdeführerin gekümmert. Sie habe lange auf das Interview gewartet, aber es sei nichts passiert. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Italien zurück, da sie glaube, dass sie nicht auf dem Platz wohnen könnte, wo sie früher gewesen sei.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie am römisch 40 in römisch 40 , Nigeria, geboren sei. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union, leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Die Beschwerdeführerin habe Nigeria am römisch 40 .09.2015 verlassen und sei über den Niger und Libyen nach Italien gereist, wo sie sich von römisch 40 .09.2015 bis römisch 40 .07.2017 aufgehalten habe. In Italien habe sie kein Interview gehabt, habe jedoch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die im September [gemeint: 2017] ablaufen werde. Diese Papiere habe sie in Italien zurückgelassen. Es sei in Italien nicht gut gewesen; die Leute seien dort schlecht behandelt worden und man habe sich nicht um die Beschwerdeführerin gekümmert. Sie habe lange auf das Interview gewartet, aber es sei nichts passiert. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Italien zurück, da sie glaube, dass sie nicht auf dem Platz wohnen könnte, wo sie früher gewesen sei.
Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 24.07.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 15).Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 24.07.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 15).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.07.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.07.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 21.08.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 71).Mit Schreiben vom 21.08.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 71).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 77).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 77).
1.4. Am 12.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Sie sei weder in ärztlicher Behandlung noch benötige sie eine Therapie. Sie nehme auch keine Medikamente. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen und lebe auch mit niemanden in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Bis dato habe sie im Verfahren zu ihrer Person und zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt. Sie habe keine identitätsbezeugenden Dokumente, die sie dem Bundesamt vorlegen könne.
Die Beschwerdeführerin habe in Italien, wo sie ca. ein Jahr und zehn Monate aufhältig gewesen sei, einen Asylantrag gestellt. Sie habe keine Einvernahme gehabt und kenne auch ihren Verfahrenstand nicht. Die Frage, ob sie in Italien untergebracht und versorgt worden sei, bejahte die Beschwerdeführerin und führte dazu aus, dass sie in XXXX mit ihren Freundinnen gelebt habe. Das Lager habe sie freiwillig verlassen. Wie lange sie in dem Lager gewesen sei, wisse sie nicht. Nachdem sie mit einer Freundin unterwegs gewesen sei, habe sie nicht ins Lager zurück gefunden. Das Lager sei in XXXX gewesen. Danach sei sie ein Monat bei der Schwester einer Freundin in XXXX und in der Folge ein Jahr und sechs Monate in XXXX gewesen. Die Beschwerdeführerin habe vor einem Supermarkt gebettelt und so für Essen und Miete gesorgt. Auf Vorhalt, sie habe in der Erstbefragung gesagt, dass sich niemand in Italien um sie gekümmert habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nicht gesagt, dass es in Italien schlecht gewesen sei. Die Unterbringung und die Versorgung - auch die medizinische Versorgung - seien im Lager in Ordnung gewesen. Sie habe das Lager freiwillig verlassen. Die Frage, ob ihrer geplanten Ausweisung nach Italien konkrete Gründe entgegenstünden, verneinte die Beschwerdeführerin. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie, wenn Österreich ihr helfe, hierbleiben wolle. Am Ende der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin vor, im Jahr 1999 geboren zu sein.Die Beschwerdeführerin habe in Italien, wo sie ca. ein Jahr und zehn Monate aufhältig gewesen sei, einen Asylantrag gestellt. Sie habe keine Einvernahme gehabt und kenne auch ihren Verfahrenstand nicht. Die Frage, ob sie in Italien untergebracht und versorgt worden sei, bejahte die Beschwerdeführerin und führte dazu aus, dass sie in römisch 40 mit ihren Freundinnen gelebt habe. Das Lager habe sie freiwillig verlassen. Wie lange sie in dem Lager gewesen sei, wisse sie nicht. Nachdem sie mit einer Freundin unterwegs gewesen sei, habe sie nicht ins Lager zurück gefunden. Das Lager sei in römisch 40 gewesen. Danach sei sie ein Monat bei der Schwester einer Freundin in römisch 40 und in der Folge ein Jahr und sechs Monate in römisch 40 gewesen. Die Beschwerdeführerin habe vor einem Supermarkt gebettelt und so für Essen und Miete gesorgt. Auf Vorhalt, sie habe in der Erstbefragung gesagt, dass sich niemand in Italien um sie gekümmert habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nicht gesagt, dass es in Italien schlecht gewesen sei. Die Unterbringung und die Versorgung - auch die medizinische Versorgung - seien im Lager in Ordnung gewesen. Sie habe das Lager freiwillig verlassen. Die Frage, ob ihrer geplanten Ausweisung nach Italien konkrete Gründe entgegenstünden, verneinte die Beschwerdeführerin. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie, wenn Österreich ihr helfe, hierbleiben wolle. Am Ende der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin vor, im Jahr 1999 geboren zu sein.
In der Folge langte die Kopie einer undatierten, handschriftlich ausgefüllten Geburtsurkunde via E-Mail beim Bundesamt ein, auf der als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der XXXX aufscheint. Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.In der Folge langte die Kopie einer undatierten, handschriftlich ausgefüllten Geburtsurkunde via E-Mail beim Bundesamt ein, auf der als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der römisch 40 aufscheint. Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin aufgrund einer Kopie nicht abgeändert werden könne. Es werde festgestellt, dass sie gesund sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder solche zu erwarten hätte bzw. dass ihr in Italien behördlicher Schutz vorenthalten werde. Aufgrund des Eurodac-Treffers stehe die Asylantragstellung in Italien fest. Italien sei mit Schreiben vom 21.08.2017 auf die Verfristung aufmerksam gemacht worden. Eine Verfristung gelte als Zustimmung. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei spätestens am 24.07.2017 alleine in das Bundesgebiet eingereist und sei für niemanden sorgepflichtig. Es werde festgestellt, dass sie in Österreich keine Familienangehörigen habe. Es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 16 bis 34 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung angeben habe, am XXXX geboren zu sein. Diese Angabe habe sie nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt. In weiterer Folge habe sie eine handschriftliche Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum XXXX vorgelegt, deren Echtheit nicht verifiziert werden könne, da es sich um eine Kopie handle. Die Beschwerdeführerin sei gesund, da sie in Österreich weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie gewesen sei. Sie nehme auch keine Medikamente. Aufgrund des Eurodac-Treffers stehe die Asylantragstellung in Italien fest. Ein Erlöschen der Zuständigkeit Italiens sei zwischenzeitlich nicht eingetreten. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurden die Feststellungen wiederholt und auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Im Gegensatz zur Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt angegeben, dass es in Italien nicht schlecht gewesen sei. Die Unterbringung, Versorgung und medizinische Betreuung im Lager seien in Ordnung gewesen. Daher könne den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bezüglich schlechter Behandlung in Italien kein Glauben geschenkt werden. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin in Italien untergebracht und versorgt worden sei und bei einer Rückkehr auch wieder untergebracht und versorgt werde. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihr in Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung angeben habe, am römisch 40 geboren zu sein. Diese Angabe habe sie nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt. In weiterer Folge habe sie eine handschriftliche Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum römisch 40 vorgelegt, deren Echtheit nicht verifiziert werden könne, da es sich um eine Kopie handle. Die Beschwerdeführerin sei gesund, da sie in Österreich weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie gewesen sei. Sie nehme auch keine Medikamente. Aufgrund des Eurodac-Treffers stehe die Asylantragstellung in Italien fest. Ein Erlöschen der Zuständigkeit Italiens sei zwischenzeitlich nicht eingetreten. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurden die Feststellungen wiederholt und auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Im Gegensatz zur Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt angegeben, dass es in Italien nicht schlecht gewesen sei. Die Unterbringung, Versorgung und medizinische Betreuung im Lager seien in Ordnung gewesen. Daher könne den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bezüglich schlechter Behandlung in Italien kein Glauben geschenkt werden. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin in Italien untergebracht und versorgt worden sei und bei einer Rückkehr auch wieder untergebracht und versorgt werde. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihr in Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Behörde habe keinerlei Familienbezug in Österreich feststellen können. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Behörde habe keinerlei Familienbezug in Österreich feststellen können. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 24.11.2017 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich 22 Monate lang in XXXX aufgehalten habe, ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe. In Italien seien bekanntlich die Bedingungen für Asylwerber äußerst schlecht, da weder für eine "gescheite" Unterbringung noch für eine ordnungsgemäße medizinische Versorgung gesorgt werde. Asylwerber würden spätestens nach sechs Monaten "auf die Straße gesetzt" und müssten sich selbst durchschlagen. Dass Italien infolge Nichtäußerung zum Konsultationsverfahren für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig sein solle, sei für diese mehr als problematisch, weil Italien seit September 2015 nicht in der Lage gewesen sei, über ihren Asylantrag abzusprechen. Ferner sei ihr weiterer Aufenthalt bei einer unfreiwilligen Rückkehr mehr als ungewiss.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 24.11.2017 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich 22 Monate lang in römisch 40 aufgehalten habe, ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe. In Italien seien bekanntlich die Bedingungen für Asylwerber äußerst schlecht, da weder für eine "gescheite" Unterbringung noch für eine ordnungsgemäße medizinische Versorgung gesorgt werde. Asylwerber würden spätestens nach sechs Monaten "auf die Straße gesetzt" und müssten sich selbst durchschlagen. Dass Italien infolge Nichtäußerung zum Konsultationsverfahren für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig sein solle, sei für diese mehr als problematisch, weil Italien seit September 2015 nicht in der Lage gewesen sei, über ihren Asylantrag abzusprechen. Ferner sei ihr weiterer Aufenthalt bei einer unfreiwilligen Rückkehr mehr als ungewiss.
4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 28.08.2018 bekannt, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie verließ ihren Herkunftsstaat im September 2015 und fuhr über den Niger und Libyen nach Italien, wo sie sich in der Folge ca. ein Jahr und zehn Monate aufhielt. Die Beschwerdeführerin reiste sohin über Italien, wo sie am XXXX .2015 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, begab sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie verließ ihren Herkunftsstaat im September 2015 und fuhr über den Niger und Libyen nach Italien, wo sie sich in der Folge ca. ein Jahr und zehn Monate aufhielt. Die Beschwerdeführerin reiste sohin über Italien, wo sie am römisch 40 .2015 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, begab sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.07.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 21.08.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.07.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 21.08.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23.11.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 16 bis 34 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines:
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).
[...]
b). Dublin-Rückkehrer:
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).
4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).
5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).
c). Non-Refoulement:
Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).
Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).
Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).
d). Unterbringung:
Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).
[...]
Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).
Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).
[...]
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria bzw. zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien samt Aufenthaltsdauer in Italien und zu ihrer unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, im Zuge derer sie zu ihren persönlichen Daten angegeben hat, am XXXX geboren (vgl. AS 1) und sohin volljährig zu sein. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.09.2017 gab sie zunächst an, dass sie bis dato im Verfahren zu ihrer Person die Wahrheit gesagt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine identitätsbezeugenden Dokumente, die sie dem Bundesamt vorlegen könne (vgl. AS 125). Widersprüchlich hierzu brachte sie am Ende dieser Einvernahme erstmals vor, im Jahr 1999 geboren zu sein. Ein Originaldokument könne sie nicht vorlegen (vgl. AS 128). Ca. drei Wochen später - am 05.10.2017 - langte beim Bundesamt via E-Mail die Kopie eines undatierten und handschriftlich ausgefüllten "Birth Certificate" ein, in welchem das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit XXXX angeführt wurde (vgl. AS 137). Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist die vorgelegte E-Mail Kopie kein taugliches Beweismittel. Abgesehen davon, dass diese E-Mail Kopie keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden kann, widerspricht die Vorlage dieser "Geburtsurkunde" dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei am XXXX geboren und habe keine identitätsbezeugenden Dokumente, kann das drei Wochen nach der Einvernahme plötzlich vorgelegte "Birth Certificate" den Nachweis des Geburtsdatums XXXX (und sohin einer zum Antragszeitpunkt vorgelegen habende Minderjährigkeit) nicht glaubhaft machen.2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria bzw. zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien samt Aufenthaltsdauer in Italien und zu ihrer unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, im Zuge derer sie zu ihren persönlichen Daten angegeben hat, am römisch 40 geboren vergleiche AS 1) und sohin volljährig zu sein. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.09.2017 gab sie zunächst an, dass sie bis dato im Verfahren zu ihrer Person die Wahrheit gesagt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine identitätsbezeugenden Dokumente, die sie dem Bundesamt vorlegen könne vergleiche AS 125). Widersprüchlich hierzu brachte sie am Ende dieser Einvernahme erstmals vor, im Jahr 1999 geboren zu sein. Ein Originaldokument könne sie nicht vorlegen vergleiche AS 128). Ca. drei Wochen später - am 05.10.2017 - langte beim Bundesamt via E-Mail die Kopie eines undatierten und handschriftlich ausgefüllten "Birth Certificate" ein, in welchem das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit römisch 40 angeführt wurde vergleiche AS 137). Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist die vorgelegte E-Mail Kopie kein taugliches Beweismittel. Abgesehen davon, dass diese E-Mail Kopie keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden kann, widerspricht die Vorlage dieser "Geburtsurkunde" dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei am römisch 40 geboren und habe keine identitätsbezeugenden Dokumente, kann das drei Wochen nach der Einvernahme plötzlich vorgelegte "Birth Certificate" den Nachweis des Geburtsdatums römisch 40 (und sohin einer zum Antragszeitpunkt vorgelegen habende Minderjährigkeit) nicht glaubhaft machen.
Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .2015 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt von sich aus an, dass sie in Italien einen Asylantrag gestellt habe (vgl. AS 126). Dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet.Dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .2015 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt von sich aus an, dass sie in Italien einen Asylantrag gestellt habe vergleiche AS 126). Dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf Litera b, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" der Beschwerdeführerin auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich aus einer E-Mail des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 28.08.2018 und gründet darüber hinaus auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23.11.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 5 bzw. AS 125) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 3 bzw. AS 126).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 5 bzw. AS 125) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 3 bzw. AS 126).
Dass die Beschwerdeführerin seit dem 23.11.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.08.2018.
2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass sie in Österreich bleiben wolle, wenn ihr Österreich helfe. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes lässt sich diesem Vorbringen jedenfalls nicht entnehmen. Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht entgegengetreten, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Zusammengefasst kann jedenfalls gesagt werden, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild von der Situation in Italien zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsger