TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W186 2100116-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35

Spruch

W186 2100116-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit KOSOVO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2015, Zahl: 533967504 - 150077634, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2015 in Wien beim unrechtmäßigen Aufenthalt und bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten. Er wies sich lediglich mit einem kosovarischen Führerschein aus, weitere Dokumente, insbesondere einen Reisepass und einen Aufenthaltstitel konnte er nicht vorweisen. Er war im Bundesgebiet nicht gemeldet und gab an, bei seiner Frau zu wohnen. Dort befinde sich auch sein Reisepass. Die Adresse sei ihm nicht bekannt, aber er zeigte einen Schlüssel vor und gab an, dass es sich dabei um den Wohnungsschlüssel handeln würde. Es wurde telefonischer Kontakt mit dieser Person aufgenommen. Auf die Frage nach dem Beschwerdeführer gab sie an, weder dessen Frau noch dessen Freundin zu sein und ihn nur flüchtig zu kennen, er würde keinesfalls bei Ihr wohnen. Sie wurde nach der Adresse des Beschwerdeführers gefragt und nannte eine, die laut ZMR keine Wohnadresse ist, sondern bei der es sich - nach Auskunft der Polizei des entsprechenden Wiener Gemeindebezirks - um Industriegebiet handelt. Bei einer weiteren Befragung gab der Beschwerdeführer dann an, dass der eine Schlüssel die Eingangstüre seiner Arbeitsstelle sperre und er den anderen Schlüssel vor ein paar Tagen auf der Straße gefunden habe.

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde am 21.01.2015, 17:00 Uhr über den Beschwerdeführer die Festnahme ausgesprochen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, RD Wien wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im Wesentlichen folgenderweise:

"zu Ihrem bisherigen Verhalten:

* Sie wurden als Fremder ohne Reisedokument angetroffen. Sie haben angegeben, Ihr Reisepass sei in der Wohnung Ihrer Frau, aber die Adresse kennen Sie nicht.

* Sie sind behördlich nicht gemeldet. Laut Auskunft der von Ihnen angegeben Person als Ihre Frau [...] gab diese telefonisch an, dass Sie weder verheiratet noch Ihre Freundin ist und wohnen Sie auch nicht bei ihr. Somit haben Sie die Behörde offensichlich angelogen um den Anschein zu erwecken mit einer EU-Bürgerin verheiratet zu sein.

Ihr tatsächlicher Aufenthalt ist der Behörde somit nicht bekannt.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang im Verborgenen auf.

* Sie verfügen weder über familiäre noch über berufliche Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet. Sie gaben an lediglich Freunde in Österreich zu haben.

* Sie wurden bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten

* Beim Betreten des Lokales durch die Polizei haben Sie versucht schnell die Räumlichkeiten zu verlassen, indem Sie beim Ansichtigwerden der Polizei in einen anderen Raum gegangen sind. Durch diesen Raum kann man durch einen Hinterausgang das Geschäft verlassen.

* Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ist Ihre Ausserlandesschaffung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten."

"Es besteht aus den angeführten Gründen der begründete Verdacht, daß Sie, auf freiem Fuß belassen, sich weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen suchen werden, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus Ihrem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass Sie Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem beenden werden.

-

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verfügen weder über familiäre oder sonstige Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet und sind nicht krankenversichert."

Und weiters:

"Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311).

Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107).

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Am 22.01.2015 wurde der Beschwerdeführer zum Aufenthalt und zur Abschiebung in den Kosovo niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Niederschrift ist hinsichtlich seines Vorbringens ausgeführt:

"V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 21.01.2015, 17.45 Uhr von Beamten der LPD-Wien festgenommen wurden. Der Grund der Festnahme war, dass Sie ohne gültiges Reisedokument, sohin rechtswidrig im Bundesgebiet aufgegriffen wurden, wobei Sie obendrein unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachgingen.

Sie halten sich daher nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

Aus diesen Gründen war durch die Behördenvertreterin des BFA ein Schubhaft-Mandatsbescheid erlassen worden. Nun soll Ihnen Parteiengehör gewährt und Sie zu den genauen Umständen befragt werden.

Sie sind derzeit nicht rechtsfreundlich vertreten.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Grundsätzlich stimmt das alles was Sie sagen. Ich arbeitete seit etwa einem Monat in dem Friseurgeschäft. Ich erhielt € 10 pro Stunde, wobei ich nicht jeden Tag gearbeitet habe. Ich arbeitete immer fix am Donnerstag und hin und wieder am Montag, als 2 Tage pro Woche maximal.

F: Wann sind Sie denn nach Österreich eingereist?

A: Ich bin seit etwa 2 Monaten in Österreich.

F: Haben Sie sonst Familie in Österreich?

A: Nein. Meine Familie lebt im Kosovo.

F: Haben Sie ein Reisedokument?

A: Ich habe zwar einen Reisepass aber dieser ist daheim im Kosovo. Ich hatte ursprünglich auch einen Personalausweis - diesen habe ich aber auf dem Weg nach Österreich verloren. Aus diesem Grunde habe ich derzeit nur meinen Führerschein als Legitimation.

F: Was war denn der Grund für die Einreise nach Österreich?

A: Eigentlich war es die wirtschaftliche Lage in meiner Heimat. Es gibt dort einfach keine Arbeit und muss ich meine Familie unterstützen.

F: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Sorgepflichten?

A: Nein, ich bin weder verheiratet noch habe ich Sorgepflichten. Ich will aber einen Asylantrag stellen.

F: Was sind denn Ihre Asylgründe?

A: Es geht dabei um die wirtschaftliche Lage und die Arbeitslage im Kosovo. Wir sind 5 Brüder wobei ich der Jüngste bin. Ich habe nichts, weder ein Haus noch eine Wohnung!

F: Haben sie alles verstanden?

A: Ja

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

F: Sie wurden gleichzeitig wegen Übertretung des FPG zur Anzeige gebracht, wollen Sie Ihre heute gemachten Angaben als Rechtfertigung im drohenden Verwaltungsstrafverfahren angeben

A: Ja

Diese Niederschrift wird der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens übermittelt.

F: Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

Vorhalt: Der von Ihnen gestellte Asylantrag wird zur Kenntnis genommen und wird Ihr Antrag an die maßgeblichen Stellen der AFA 1.3 weitergeleitet.

Vermutlich bereits morgen wird eine Erstbefragung vorgenommen werden.

A: Ich habe Sie verstanden - ich habe keine weiteren Fragen."

3. Mit dem am 02.02.2015 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt:

-

eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;

-

den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben;

o - in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und nach

Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden;

-

den Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über diese Beschwerde bei Anwendung gelinderer Mittel aus der Schubhaft zu entlassen.

In der Beschwerdeschrift wird eingangs ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich aus sozialer Not nach Österreich gekommen sei, wobei er auch deshalb große Probleme habe, weil die dortige Polizei nicht in der Lage sei, ihn vor Übergriffen seiner Nachbarn zu schützen. Der Beschwerdeführer habe Schulden, die er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht zurückzahlen könne. In Wien habe er eine selbstständige Arbeit gefunden und versucht, dieser auf legalem Wege nachzugehen. Weil er seinem Geschäftspartner keine Probleme bereiten habe wollen, habe er versucht, der polizeilichen Kontrolle zu entkommen und sich in der Folge zu dessen und zu seinem eigenen Schutz in Ungereimtheiten verfangen. Als kosovarischer Staatsangehöriger könne er hier grundsätzlich eine Aufenthaltsberechtigung erlangen und sei nur aus Not einer Arbeit nachgegangen.

Beigelegt wurde eine Erklärung seines angeblichen Geschäftspartners, mit der dieser sich verpflichtet, ihm Quartier zu geben und für seinen Unterhalt zu sorgen.

4. Die Beschwerdevorlage des BFA, datiert mit 03.02.2015, langte am selben Tag samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid mit Erkenntnis vom 10.02.2015 gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm §22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.) und stellte gemäß § 76 Abs. 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.).

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision gegen Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses zurück und hob im Übrigen das Erkenntnis (Spruchpunkt A.I. und A. III.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof betreffend der Aufhebung des Spruchpunktes A.I. aus, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua. den § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG als verfassungswidrig aufhob. Der Verfassungsgerichtshof habe gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das BVwG die Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid zu Unrecht auf §22a Abs. 1 BFA-VG gegründet habe, weshalb sich sein Erkenntnis schon deshalb als rechtswidrig erweise (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, E 4/2014; siehe in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 17.02.1999, Zl. 98/01/2058). Ferner könne damit auch der Kostenzuspruch an den Bund nach § 35 VwGVG keinen Bestand haben, weshalb das angefochtenen Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A. I. und III. aufzuheben waren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist volljährig, Staatsangehöriger des Kosovo und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF verfügt über kein Reisedokument und keinen Aufenthaltstitel. Er ist illegal in Österreich aufhältig, wurde am 21.01.2015 bei einer Tätigkeit in einem Friseurgeschäft beobachtet und konnte seitens der fremdenpolizeilichen Streife trotz Fluchtversuchs angehalten werden. Seine tatsächliche Unterkunftsadresse konnte nicht festgestellt werden.

Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthalts wurde die Festnahme ausgesprochen und seitens des BFA-RD Wien ein Schubbescheid erlassen, der dem BF am 21.01.2015 um 19:15 persönlich zugestellt wurde.

Am 22.01.2015 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Demnach befindet er sich seit etwa zwei Monaten in Österreich und arbeitet seit etwa einem Monat in dem Friseurgeschäft, in dem er aufgegriffen wurde. Er hat keine Familie i8n Österreich und ist aus wirtschaftlichen Gründen eingereist, um seine Familie im Kosovo zu unterstützen.

Im Rahmen dieser Einvernahme stellte er einen Asylantrag, den er mit der wirtschaftlichen Lage im Kosovo begründete. Im Rahmen der Schubhaftbeschwerde vom 30.01.2015 führte er dazu aus, dass er im Kosovo seine Schulden nicht zurückzahlen könne und daher u.a. von seinen Nachbarn unter Druck gesetzt werde. Die Polizei vermöge ihn nicht zu schützen. Am 01.02.2015 wurde eine negative Asylentscheidung iVm. einer Rückkehrentscheidung erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer bereits zugestellt.

Ein erstes Asylverfahren wurde bereits 2010 rechtskräftig negativ entschieden, wobei die Ausweisung des BF ausgesprochen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach die Schubhaft verhängt.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.01.2015 stellte das Bundesamt fest, dass sich die derzeitige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft aufgrund der Asylantragsstellung auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stützte.

Der BF verfügt in Österreich über keinerlei relevante, familiäre Bindungen, über keine Unterkunft und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach. Er geht einer unerlaubten Beschäftigung nach und machte zunächst unrichtige Angaben zu seiner Adresse. Er verfügt über kein Identitätsdokument. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Ausweisung zu entziehen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der BF ist diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die mit der Beschwerde vorgelegte Verpflichtungserklärung seines angeblichen Geschäftspartners steht im Widerspruch zu den Angaben des BF in der Einvernahme vom 22.01.2015, bei der er diesen nicht erwähnt und auch nicht angegeben hat, selbstständig tätig gewesen zu sein. Sie stellt keinen Nachweis dar, dass er tatsächlich im angegebenen Quartier Unterkunft nehmen wird, da er nicht dazu verpflichtet und von der negativen asylrechtlichen Entscheidung vom 01.02.2015 in Kenntnis ist.

Die erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers wird auch dadurch untermauert, dass er als Fremder ohne Reisedokument angetroffen wurde. Er hat angegeben, sein Reisepass sei in der Wohnung seiner Frau, aber die Adresse kenne er nicht. Er ist behördlich nicht gemeldet. Laut Auskunft der von ihm als seine Frau angegeben Person gab diese telefonisch an, dass sie weder mit ihm verheiratet noch seine Freundin ist und der BF auch nicht bei ihr wohnt. Somit hat der BF die Behörde offensichtlich angelogen um den Anschein zu erwecken, mit einer EU-Bürgerin verheiratet zu sein. Sein tatsächlicher Aufenthalt ist somit nicht bekannt. Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich bislang im Verborgenen auf.

Er verfügt weder über familiäre noch über berufliche Bindungen zum Österreichischen Bundesgebiet und gab an, lediglich Freunde in Österreich zu haben.

Er wurde bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten. Beim Betreten des Lokales durch die Polizei hat er versucht, schnell die Räumlichkeiten zu verlassen, indem er in einen anderen Raum gegangen ist. Durch diesen Raum kann man durch einen Hinterausgang das Geschäft verlassen.

In der Vergangenheit musste bereits mehrmals gegen den BF die Schubhaft verhängt werden.

Es besteht aus den angeführten Gründen der begründete Verdacht, dass der BF, auf freiem Fuß belassen, sich weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem beenden wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides §76 Abs. 1 FPG in der Fassung vom 31.07.2013, BGBl. I Nr. 144/2013.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG aF war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus einem anderen Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.

Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua. aufgehoben. Sie lauteten:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet."

Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.

In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid

Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 AVG.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG aF konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig war, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

Zu den Rechtsgrundlagen:

Im gegenwärtigen Fall stützte das Bundesamt richtigerweise den Schubhaftbescheid auf § 76 Abs.1 FPG da es sich um einen Fremden - nicht jedoch um einen Asylwerber - gehandelt hat, dessen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. dessen Abschiebung gesichert werden musste. Der Asylantrag wurde erst in weiterer Folge gestellt und ist mittlerweile negativ entschieden (vgl. oben).

Zum Sicherungsbedarf:

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, wurde der BF als Fremder ohne Reisedokument angetroffen, hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich bislang im Verborgenen auf. Sein tatsächlicher Aufenthalt ist nicht bekannt. Er verfügt hier weder über familiäre noch berufliche Bindungen und wurde bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten. Er hat versucht, sich der fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Flucht zu entziehen.

Diese Feststellungen wurden in weiterer Folge im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigt. In der Beschwerde wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.

Festzuhalten ist auch, dass gegen den BF in der Vergangenheit bereits mehrfach die Schubhaft verhängt werden musste.

Das bisherige Gesamtverhalten des BF zeigt unmissverständlich, dass er sich, auf freiem Fuß gelassen, weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem beenden wird.

Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF, davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens und einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein Sicherungsbedürfnis bestanden hat.

Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bis zu deren Aufhebung bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - wie oben bereits ausgeführt - auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. eine Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Da die belangte Behörde insgesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA VG als unbegründet abzuweisen.

Zu A.II.) Antrag auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in einer Gesamthöhe von 426,20 Euro zu beschränken.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Rechtslage zum Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ist ebenfalls hinreichend geklärt.

Die Revision war daher in Bezug auf alle Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, illegale Beschäftigung, illegaler Aufenthalt,
Reisedokument, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2100116.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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