Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2135633-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.09.2016 - 27.10.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.09.2016 - 27.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.09.2016 - 03.10.2016 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.09.2016 - 03.10.2016 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum rechtmäßig war.
II. Gleichzeitig wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 04.10.2016 - 27.10.2016 rechtswidrig war.römisch zwei. Gleichzeitig wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 04.10.2016 - 27.10.2016 rechtswidrig war.
III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008 sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch in Bezug auf jenen des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008 sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch in Bezug auf jenen des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
Am 03.04.2009 ersuchte die BPD Wien das Bundesministerium für Inneres um Ausstellung eines Heimreisezertifikates, welches trotz mehrmaliger Urgenzen nicht ausgestellt werden konnte.
Nachdem der Beschwerdeführer einer freiwilligen Ausreise nicht nachkam, wurden gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 26.11.2010 die Schubhaft verhängt. Da für den Beschwerdeführer neuerlich kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, wurde dieser am 30.11.2010 aus der Schubhaft entlassen.
Am 20.07.2011 reiste der Beschwerdeführer aus Italien kommend auf illegalem Weg mit dem Zug nach Österreich ein und stellte am 25.07.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2012 als unbegründet abgewiesen.Am 20.07.2011 reiste der Beschwerdeführer aus Italien kommend auf illegalem Weg mit dem Zug nach Österreich ein und stellte am 25.07.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2012 als unbegründet abgewiesen.
Am 05.06.2012 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beim Bundesministerium für Inneres an. Dem Antrag wurde die Kopie eines indischen Führerscheines, ausgestellt auf XXXX, geb. XXXX, beigelegt.Am 05.06.2012 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beim Bundesministerium für Inneres an. Dem Antrag wurde die Kopie eines indischen Führerscheines, ausgestellt auf römisch 40 , geb. römisch 40 , beigelegt.
Am 30.04.2015 wurde der Beschwerdeführer in einem internationalen Reisezug von Italien kommend erkennungsdienstlich behandelt und festgenommen. Bei ihm wurden ein abgelaufener indischer Reisepass, lautend auf XXXX, geb. XXXX, ausgestellt am 04.04.2004, gültig bis 04.04.2014, sowie ein gültiger Reisepass, lautend auf XXXX, geb. XXXX, ausgestellt in Rom am 27.03.2015, gültig bis 26.03.2025 sichergestellt. Dem Beschwerdeführer wurde am gleichen Tag eine Information über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise übergeben.Am 30.04.2015 wurde der Beschwerdeführer in einem internationalen Reisezug von Italien kommend erkennungsdienstlich behandelt und festgenommen. Bei ihm wurden ein abgelaufener indischer Reisepass, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgestellt am 04.04.2004, gültig bis 04.04.2014, sowie ein gültiger Reisepass, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgestellt in Rom am 27.03.2015, gültig bis 26.03.2025 sichergestellt. Dem Beschwerdeführer wurde am gleichen Tag eine Information über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise übergeben.
Nachdem der Beschwerdeführer am 12.03.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle kontrolliert wurde und sich neuerlich mit dem oben genannten Führerschein auswies, wurde am 07.04.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer angesucht und die Kopien des abgelaufenen sowie des gültigen indischen Reisepasses mit übermittelt.
Zum Zwecke der Ausstellung eines Ersatzdokumentes sowie zur Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft, wurde der Beschwerdeführer für den 03.05.2016 zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien geladen. Diese Ladung konnte dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden. Ein Zustellversuch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.05.2016 ergab laut Bericht der LPD, dass eine in dieser Wohnung aufhältige Person angegeben habe, dass der Beschwerdeführer bereits "vor einem Monat" ausgezogen und dessen Aufenthalt unbekannt sei.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Ein gültiges Reisedokument legte er dabei weder im Original noch in Kopie vor. Lediglich seine Geburtsurkunde, ebenfalls lautend auf den Namen XXXX, geb.XXXX, legte er erstmals in Kopie samt Übersetzung vor.Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Ein gültiges Reisedokument legte er dabei weder im Original noch in Kopie vor. Lediglich seine Geburtsurkunde, ebenfalls lautend auf den Namen römisch 40 , geb.XXXX, legte er erstmals in Kopie samt Übersetzung vor.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.06.2016 vor dem Bundesamt einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er einen Reisepass, gültig bis 04.04.2014 besessen, diesen jedoch am 10.06.2016 verloren habe. Er habe bei der indischen Botschaft im Jahr 2015 zudem einen neuen Reisepass beantragt, welcher ihm - gültig bis 26.03.2025 - auch ausgestellt worden sei.
Zum Zwecke der Ausstellung eines Ersatzdokumentes sowie zur Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft, wurde der Beschwerdeführer für den 05.07.2016 zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien geladen, wo der Beschwerdeführer diesmal auch erschien. Dem Bundesamt wurde seitens der Botschaft mitgeteilt, dass ein Heimreisezertifikat nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ausgestellt werde. Daraufhin wurde für den Beschwerdeführer ein Flugticket von Wien nach Delhi für den 31.08.2016 gebucht.
Am 25.08.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung am 31.08.2016 erlassen.
Laut Bericht der LPD vom 30.08.2016 habe der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Die Wohnungsmieter hätten angegeben, dass er bereits einige Monate nicht mehr dort wohne. Eine Nachschau in der Wohnung sei negativ verlaufen. Bemerkt werde, dass bereits im Mai 2016 durch den Meldungsleger versucht worden sei, ein Schriftstück an den Beschwerdeführer an dessen Meldeadresse zuzustellen, welche ebenfalls negativ verlaufen sei. Hiebei sei die amtliche Abmeldung veranlasst worden, da die Mitbewohner des Beschwerdeführers bereits damals angegeben hätten, dass dieser dort nicht wohnhaft sei.
Nachdem der Beschwerdeführer am 01.09.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle erkennungsdienstlich behandelt wurde, wurde er in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am 01.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlichen einvernommen, wobei dem Beschwerdeführer entscheidungswesentlich im Wesentlichen Folgendes angab:
Befragt seit wann der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse wohne, führte dieser aus, dass sein Mietvertrag nicht verlängert worden und mit 01.09.2016 abgelaufen sei. Er habe in den letzten Tage Sachen aus der Wohnung entfernt und können dies Nachbarn bestätigen. Er könne sich nicht erklären, warum seine Mitbewohner behaupten sollten, dass er dort schon seit Monaten nicht mehr wohne. Er könne sich auch nicht erklären, warum dies im Mai geschehen sein soll. Soweit ihm bekannt, sei das amtliche Abmeldeverfahren von der MA 62 eingestellt worden. Er hätte "heute" die Möglichkeit gehabt, eine Wohnung an einer näher genannten Adresse zu besichtigen und die Möglichkeit bei einem näher genannten Freund zu übernachten und sich dort in weiterer Folge anzumelden.
Er sei derzeit im Besitz von ca. € 320,- die bei der Polizei seien. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch eine Tätigkeit als Zeitungszusteller, mit welcher er ca. € 300,- bis € 400,- monatlich verdiene. Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen. Seine Familie lebe in Indien. Er habe Österreich nicht verlassen als er einen Reisepass gehabt habe, da ihm gesagt worden sei, dass er einen Deutschkurs benötige, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Vor ca. einem Jahr habe er einen Deutschkurs besucht. Er werde bei einer Abschiebung keine Probleme machen, er würde auch freiwillig ausreisen, sofern ihm die Gelegenheit dazu gegeben werde.
2. Mit Bescheid vom 01.09.2016, Zl. IFA 422972809/161201955, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wird darin nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und zwei unbegründete Asylanträge gestellt habe, welche rechtskräftig negativ entschieden worden seien. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stelle kein Aufenthaltsrecht dar. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung dennoch über Jahre nicht nachgekommen. Er gehe illegaler Erwerbstätigkeit nach, welche jedoch nicht ausreichend sei, um seinen Lebensunterhalt zu decken, weswegen er als mittellos anzusehen sei. Es bestehen keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet und leben seine Angehörigen in Indien. Eine nachhaltige soziale Integration sei nicht feststellbar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei schon länger beabsichtigt, doch habe eine Erhebung der Exekutive ergeben, dass er schon seit längerer Zeit nicht mehr an seiner Meldeanschrift wohnhaft sei. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er sei bis 31.08.2016 an seiner Wohnanschrift wohnhaft gewesen und könne nunmehr bei einem Freund wohnen und sich behördlich anmelden, könne kein Glauben geschenkt werden. Auch würde dies für die belangte Behörde nicht bedeuten, dass tatsächlich von einer Greifbarkeit ausgegangen werden könne, da auch bis jetzt keine Greifbarkeit bestanden habe. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe somit ausfolgenden Gründen eine Fluchtgefahr: Er habe durch sein Verhalten seine Abschiebung vereitelt und sich zuletzt trotz Meldung im Verborgenen aufgehalten. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung untertauchen werde. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig und als ultima-ratio Maßnahme anzusehen. Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben seien, und habe er diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges behauptet.2. Mit Bescheid vom 01.09.2016, Zl. IFA 422972809/161201955, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wird darin nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und zwei unbegründete Asylanträge gestellt habe, welche rechtskräftig negativ entschieden worden seien. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stelle kein Aufenthaltsrecht dar. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung dennoch über Jahre nicht nachgekommen. Er gehe illegaler Erwerbstätigkeit nach, welche jedoch nicht ausreichend sei, um seinen Lebensunterhalt zu decken, weswegen er als mittellos anzusehen sei. Es bestehen keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet und leben seine Angehörigen in Indien. Eine nachhaltige soziale Integration sei nicht feststellbar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei schon länger beabsichtigt, doch habe eine Erhebung der Exekutive ergeben, dass er schon seit längerer Zeit nicht mehr an seiner Meldeanschrift wohnhaft sei. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er sei bis 31.08.2016 an seiner Wohnanschrift wohnhaft gewesen und könne nunmehr bei einem Freund wohnen und sich behördlich anmelden, könne kein Glauben geschenkt werden. Auch würde dies für die belangte Behörde nicht bedeuten, dass tatsächlich von einer Greifbarkeit ausgegangen werden könne, da auch bis jetzt keine Greifbarkeit bestanden habe. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe somit ausfolgenden Gründen eine Fluchtgefahr: Er habe durch sein Verhalten seine Abschiebung vereitelt und sich zuletzt trotz Meldung im Verborgenen aufgehalten. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung untertauchen werde. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig und als ultima-ratio Maßnahme anzusehen. Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben seien, und habe er diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges behauptet.
Gegen diesen Bescheid vom 01.09.2016 sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer am 02.09.2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis vom 08.09.2016, GZ. W140 2133973-1/9E, dem Beschwerdeführer zugestellt am gleichen Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Sicherung der Abschiebung im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines Vorverhaltens erforderlich sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung im Jahr 2012 nach Indien nicht freiwillig nachgekommen. Er hätte bereits am 31.08.2016 nach Indien abgeschoben werden sollen. Laut Bericht der LPD vom 02.05.2016 sowie vom 30.08.2016 sei mehrmals an der Meldeadresse Nachschau gehalten worden. Vor Ort habe der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden können. Die Wohnungsmieter hätten laut Bericht der LPD vom 30.08.2016 angegeben, dass der Beschwerdeführer bereits einige Monate nicht mehr dort wohne. Eine Nachschau in der Wohnung sei negativ verlaufen. Er habe keine andere Kontaktadresse oder Aufenthaltsadresse im Zuge des Verfahrens bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge am 01.09.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten und dem Bundesamt vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines am 04.04.2004 ausgestellten und bis 04.04.2014 gültigen Reisepasses sowie nach Ablauf der Gültigkeit in Besitz eines neuen Reisepasses, welcher bis 26.03.2025 gültig sei. Dennoch habe er seine Reisepässe der Behörde nie vorgelegt. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft. Er verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel und sei nicht erwerbstätig. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes habe die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen können. Die Anhaltung in Schubhaft ab 01.09.2016 erweise sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Auch erweise sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich, weswegen dem konkreten Sicherungsbedarf und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor Geltung zukomme.Mit Erkenntnis vom 08.09.2016, GZ. W140 2133973-1/9E, dem Beschwerdeführer zugestellt am gleichen Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Sicherung der Abschiebung im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines Vorverhaltens erforderlich sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung im Jahr 2012 nach Indien nicht freiwillig nachgekommen. Er hätte bereits am 31.08.2016 nach Indien abgeschoben werden sollen. Laut Bericht der LPD vom 02.05.2016 sowie vom 30.08.2016 sei mehrmals an der Meldeadresse Nachschau gehalten worden. Vor Ort habe der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden können. Die Wohnungsmieter hätten laut Bericht der LPD vom 30.08.2016 angegeben, dass der Beschwerdeführer bereits einige Monate nicht mehr dort wohne. Eine Nachschau in der Wohnung sei negativ verlaufen. Er habe keine andere Kontaktadresse oder Aufenthaltsadresse im Zuge des Verfahrens bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge am 01.09.2016 im Zuge einer Verkehrskontrolle betreten und dem Bundesamt vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines am 04.04.2004 ausgestellten und bis 04.04.2014 gültigen Reisepasses sowie nach Ablauf der Gültigkeit in Besitz eines neuen Reisepasses, welcher bis 26.03.2025 gültig sei. Dennoch habe er seine Reisepässe der Behörde nie vorgelegt. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft. Er verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel und sei nicht erwerbstätig. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes habe die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen können. Die Anhaltung in Schubhaft ab 01.09.2016 erweise sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Auch erweise sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich, weswegen dem konkreten Sicherungsbedarf und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor Geltung zukomme.
Mit Anfrage vom 12.09.2016 teilte das BFA dem Koordinationsbüro der Regionaldirektion Wien mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.09.2016 in Schubhaft befinde. Am 02.09.2016 sei ein Flug in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten zu dessen Außerlandesbringung gebucht worden. Die Bekanntgabe eines Flugtermins werde bis spätestens 13.09.2016 erwartet. Die voraussichtliche Abschiebung werde etwa Anfang/Mitte Oktober anzunehmen sein. Es werde von der Abteilung B/II die Neuausstellung des Heimreisezertifikates beantragt, welche von der indischen Botschaft zugesagt worden sei. Laut Auskunft der Sanitätsstelle habe der Beschwerdeführer nach einem Anfangsgewicht von 64kg bis dato 4kg abgenommen, der Blutzuckerwert betrage aktuell 70mg/dl. Aufgrund des Hungerstreiks und der in Aussicht stehenden Abschiebung müsste eine Überstellung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt zwecks Heilbehandlung erfolgen. Es werde daher um Zustimmung zur sachgemäßen medizinischen Behandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG ersucht.Mit Anfrage vom 12.09.2016 teilte das BFA dem Koordinationsbüro der Regionaldirektion Wien mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.09.2016 in Schubhaft befinde. Am 02.09.2016 sei ein Flug in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten zu dessen Außerlandesbringung gebucht worden. Die Bekanntgabe eines Flugtermins werde bis spätestens 13.09.2016 erwartet. Die voraussichtliche Abschiebung werde etwa Anfang/Mitte Oktober anzunehmen sein. Es werde von der Abteilung B/II die Neuausstellung des Heimreisezertifikates beantragt, welche von der indischen Botschaft zugesagt worden sei. Laut Auskunft der Sanitätsstelle habe der Beschwerdeführer nach einem Anfangsgewicht von 64kg bis dato 4kg abgenommen, der Blutzuckerwert betrage aktuell 70mg/dl. Aufgrund des Hungerstreiks und der in Aussicht stehenden Abschiebung müsste eine Überstellung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt zwecks Heilbehandlung erfolgen. Es werde daher um Zustimmung zur sachgemäßen medizinischen Behandlung gemäß Paragraph 78, Absatz 6, FPG ersucht.
Die diesbezügliche Anfrage beantwortete das Koordinationsbüro der Regionaldirektion Wien am 12.09.2016 dahingehend, dass nach Prüfung des Sachverhaltes unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Überstellung nach Indien ("Rückmeldung für den konkreten Flugtermin am 13.09.2016, HRZ gültig bis 21.09.2016, Neuausstellung des HRZ wurde seitens der Botschaft zugesichert"), für den Fall einer neuerlichen hungerstreikbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, einer erforderlich werdenden Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG vorweg zugestimmt werde.Die diesbezügliche Anfrage beantwortete das Koordinationsbüro der Regionaldirektion Wien am 12.09.2016 dahingehend, dass nach Prüfung des Sachverhaltes unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Überstellung nach Indien ("Rückmeldung für den konkreten Flugtermin am 13.09.2016, HRZ gültig bis 21.09.2016, Neuausstellung des HRZ wurde seitens der Botschaft zugesichert"), für den Fall einer neuerlichen hungerstreikbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, einer erforderlich werdenden Heilbehandlung gemäß Paragraph 78, Absatz 6, FPG vorweg zugestimmt werde.
Am 15.09.2016 wurde dem "BFA Heimreisezertifikate" seitens der BFA Regionaldirektion Wien das für den 14.10.2016 gebuchte Flugticket des Beschwerdeführers von Wien nach Delhi übermittelt und um zeitgerechte Beschaffung des Heimreisezertifikates ersucht.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erneut Maßnahmenbeschwerde.
In seiner Stellungnahme vom 26.09.2016 teilte das BFA mit, dass die Schubhaft aufgrund des bestätigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2016 fortgesetzt worden sei. Die Anhaltung erfolge zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und sei durch die Behörde ohne jedwede Zeitversäumnis die Flugbuchung für den 14.10.2016 vorgenommen worden. Eine schnellere Terminisierung sei aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Kooperativität begleitet abgeschoben werden müsse, nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 05.09.2016 im Hungerstreik, durch die Leitung der Regionaldirektion Wien des BFA sei die Heilbehandlung genehmigt worden, zumal die faktische Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah bevorstehe. Die Behörde habe daher sämtliche ihr obliegende Ermittlungsschritte zeitnah, rasch und effizient durchgeführt; sohin könne eine in der Beschwerde monierte Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht erblickt werden. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen, müsse auch weiterhin als schlüssig angesehen werden. Der Sicherungsbedarf sei daher auch weiterhin in einem solchen Ausmaß gegeben, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels keinesfalls als ausreichend zu bezeichnen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 28.09.2016, GZ. W236 2135633-1, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 09.09.2016 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm §22a Abs. 1 BFA-VG ab und stellte fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 09.09.2016 rechtmäßig war. Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Behörde das Verfahren zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers im zu prüfenden Zeitraum zügig betrieben habe:Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 28.09.2016, GZ. W236 2135633-1, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 09.09.2016 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG ab und stellte fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 09.09.2016 rechtmäßig war. Unter einem stellte es gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Behörde das Verfahren zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers im zu prüfenden Zeitraum zügig betrieben habe:
Eine neuerliche Flugbuchung für den Beschwerdeführer sei bereits am 02.09.2016 in Auftrag gegeben worden. Der Flugtermin sei am 15.09.2016 bekannt gegeben worden, ein Flug habe für den 14.10.2016 gebucht werden können. Ebenfalls am 15.09.2016 habe die zuständige Stelle des Bundesamtes bei der indischen Botschaft um die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer urgiert. Die Ausstellung eines solchen sei von der indischen Botschaft bereits davor zugesagt (siehe Schreiben des BFA vom 12.09.2016 an das Koordinationsbüro der Regionaldirektion Wien) worden und werde einige Tage vor dem Flugtermin erfolgen. Da die indische Botschaft bereits für den letzten Abschiebetermin ein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, könne mit der Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates auch tatsächlich gerechnet werden. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass das Bundesamt nicht einmal behaupte, ein neues Heimreisezertifikat zeitnah erlangen zu können und nach den "Gepflogenheiten" der indischen Botschaft derzeit keine Aussicht auf die Erlangung eines neuerlichen Heimreisezertifikates bestehe, habe - wie oben in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - in diesem Zusammenhang keineswegs nachvollzogen werden können. Auf Grund der vorliegenden aktuellen Zusicherung der indischen Botschaft auf Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates und dem für den Beschwerdeführer gebuchten Flug von Wien nach Delhi am 14.10.2016, sei mit der Ausstellung des Heimreisezertifikats und der zügigen Durchführung der Abschiebung (anders als etwa in dem VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.09.2013, 2013/21/0110; zugrunde liegenden Sachverhalten) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Auch die Dauer der Schubhaft sei nicht unverhältnismäßig:
Seit der letzten Haftprüfung seien gerade einmal drei Wochen vergangen; in diesem Erkenntnis sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, da mit der Möglichkeit der Abschiebung tatsächlich zu rechnen sei. Wie bereits ausgeführt, habe sich das Bundesamt umgehend nach Vereitelung der Abschiebung am 31.08.2016 und nach er Festnahme des Beschwerdeführers am 01.09.2016 um die Buchung eines neuen Fluges bemüht, welcher aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von drei Beamten begleitet werden müsse, erst für den 14.10.2016 gebucht werden habe können. Da das für den Beschwerdeführer ausgestellte Heimreisezertifikat zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig sei, habe sich das Bundesamt bereits am 12.09.2016 und neuerlich am 15.09.2016 um die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates bemüht und die Zusicherung über dessen Ausstellung seitens der indischen Botschaft bereits erhalten. Der Beschwerdeführer werde zum Zeitpunkt der Abschiebung somit eineinhalb Monate in Schubhaft verbracht haben. Diese Zeit reiche nicht hin, um die Dauer der Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, da die Behörden im zu prüfenden Zeitraum im Rahmen des ihnen Möglichen durch Urgenzen darauf hinwirkten, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes stehe auch fest, dass die Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG erfolgen werde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei aufgrund des verdichteten Sicherungsbedarfs angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums (bereits zur Verdichtung bei Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.05.2015, Ro 19 2015/21/0001) nicht unverhältnismäßig. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012): Der Beschwerdeführer sei haftfähig und werde engmaschig allgemeinmedizinisch und psychiatrisch betreut. Laut amtsärztlichen Akt des Beschwerdeführers habe sich dessen Gewicht aufgrund seines Hungerstreiks seit dem 05.09.2016 um 7,2kg von 64kg auf 56,8kg reduziert. Doch werde sein Allgemeinzustand am 26.09.2016 als gut und sein psychischer Zustand als unauffällig beschrieben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stelle sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage der vorliegenden amtsärztlichen Beurteilungen als nicht derart schwerwiegend dar, dass eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer stehe im PAZ in ständiger medizinischer Überwachung und könne im Fall der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zudem auch in die medizinische Abteilung der Justizanstalt Josefstadt überstellt werden. Im Hinblick auf den Sicherungsbedarf bringe der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine seit dem 08.09.2016 eingetretene Änderung der Lage zu seinen Gunsten vor; derartige Aspekte seien auch von Amtswegen nicht zu erkennen. Auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrens habe sich der Sicherungsbedarf gegenüber dem Beschwerdeführer verdichtet, sodass auch weiterhin mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne: Nach Vorliegen des nunmehr gebuchten Flugtermins am 14.10.2016 und der aktuellen Zusicherung der indischen Botschaft auf Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates sei davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers mit Sicherheit effektuiert werde. Auf Grund der obigen Ausführungen ergebe sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit nach wie vorgegeben seien und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen gewesen sei. In diesem Sinne sei auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 09.09.2016 bis 28.09.2016 rechtswidrig gewesen sei. Auch im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft würden die getroffenen Feststellungen und die rechtliche Würdigung. bezüglich ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine seit dem 08.09.2016 eingetretenen geänderten Umstände erkennen lassen.Seit der letzten Haftprüfung seien gerade einmal drei Wochen vergangen; in diesem Erkenntnis sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, da mit der Möglichkeit der Abschiebung tatsächlich zu rechnen sei. Wie bereits ausgeführt, habe sich das Bundesamt umgehend nach Vereitelung der Abschiebung am 31.08.2016 und nach er Festnahme des Beschwerdeführers am 01.09.2016 um die Buchung eines neuen Fluges bemüht, welcher aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von drei Beamten begleitet werden müsse, erst für den 14.10.2016 gebucht werden habe können. Da das für den Beschwerdeführer ausgestellte Heimreisezertifikat zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig sei, habe sich das Bundesamt bereits am 12.09.2016 und neuerlich am 15.09.2016 um die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates bemüht und die Zusicherung über dessen Ausstellung seitens der indischen Botschaft bereits erhalten. Der Beschwerdeführer werde zum Zeitpunkt der Abschiebung somit eineinhalb Monate in Schubhaft verbracht haben. Diese Zeit reiche nicht hin, um die Dauer der Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, da die Behörden im zu prüfenden Zeitraum im Rahmen des ihnen Möglichen durch Urgenzen darauf hinwirkten, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes stehe auch fest, dass die Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erfolgen werde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei aufgrund des verdichteten Sicherungsbedarfs angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums (bereits zur Verdichtung bei Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.05.2015, Ro 19 2015/21/0001) nicht unverhältnismäßig. Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012): Der Beschwerdeführer sei haftfähig und werde engmaschig allgemeinmedizinisch und psychiatrisch betreut. Laut amtsärztlichen Akt des Beschwerdeführers habe sich dessen Gewicht aufgrund seines Hungerstreiks seit dem 05.09.2016 um 7,2kg von 64kg auf 56,8kg reduziert. Doch werde sein Allgemeinzustand am 26.09.2016 als gut und sein psychischer Zustand als unauffällig beschrieben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stelle sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage der vorliegenden amtsärztlichen Beurteilungen als nicht derart schwerwiegend dar, dass eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer stehe im PAZ in ständiger medizinischer Überwachung und könne im Fall der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zudem auch in die medizinische Abteilung der Justizanstalt Josefstadt überstellt werden. Im Hinblick auf den Sicherungsbedarf bringe der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine seit dem 08.09.2016 eingetretene Änderung der Lage zu seinen Gunsten vor; derartige Aspekte seien auch von Amtswegen nicht zu erkennen. Auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrens habe sich der Sicherungsbedarf gegenüber dem Beschwerdeführer verdichtet, sodass auch weiterhin mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne: Nach Vorliegen des nunmehr gebuchten Flugtermins am 14.10.2016 und der aktuellen Zusicherung der indischen Botschaft auf Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates sei davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers mit Sicherheit effektuiert werde. Auf Grund der obigen Ausführungen ergebe sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit nach wie vorgegeben seien und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen gewesen sei. In diesem Sinne sei auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 09.09.2016 bis 28.09.2016 rechtswidrig gewesen sei. Auch im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft würden die getroffenen Feststellungen und die rechtliche Würdigung. bezüglich ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine seit dem 08.09.2016 eingetretenen geänderten Umstände erkennen lassen.
Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2016 im Stande der Schubhaft seinen dritten Asylantrag im Bundesgebiet. Er wurde hierzu am 05.10.2016 niederschriftlich einvernommen. In der diesbezüglichen Niederschrift stellte das Bundesamt fest, dass sich aufgrund der Asylfolgeantragsstellung des Beschwerdeführers keine Änderungen hinsichtlich seiner Anhaltung in Schubhaft ergeben hätten und diese keine Auswirkungen auf die bevorstehende Abschiebung habe.
Dem Beschwerdeführer wurde am 06.10.2016 die "Information über die bevorstehende Abschiebung gemäß § 58 Abs. 2 FPG vom 05.10.2016" persönlich ausgefolgt. Ihm wurde mitgeteilt, dass er am 14.10.2016 um 22:45 Uhr nach Indien abgeschoben wird.Dem Beschwerdeführer wurde am 06.10.2016 die "Information über die bevorstehende Abschiebung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, FPG vom 05.10.2016" persönlich ausgefolgt. Ihm wurde mitgeteilt, dass er am 14.10.2016 um 22:45 Uhr nach Indien abgeschoben wird.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2016 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2016 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2016 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ab. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 27.10.2016, GZ. W163 2137550-2/2Z, den mündlich verkündeten Bescheid und stellte fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtswidrig war.Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2016 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ab. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 27.10.2016, GZ. W163 2137550-2/2Z, den mündlich verkündeten Bescheid und stellte fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtswidrig war.
3. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen im Spruch genannten Vertreter am 25.10.2016 verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 01.09.2016. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden könne. Unbestritten sei das von der indischen Botschaft ausgestellte Heimreisezertifikat nur bis 21.09.2016 gültig