Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
BFA-VG §52Spruch
W 154 2107653-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Tunesien alias Algerien alias Marokko alias Frankreich, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1049467905/150508627, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Tunesien alias Algerien alias Marokko alias Frankreich, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1049467905/150508627, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäßrömisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattgegeben und dieser e r s a t z l o s a u f g e h o b e n.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stattgegeben und dieser e r s a t z l o s a u f g e h o b e n.
II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung von 19.05.2015 bis 12.06.2015 für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung von 19.05.2015 bis 12.06.2015 für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm. VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2014 im Zusammenhang mit einem versuchten Einbruchsdiebstahl festgenommen und in Folge in Untersuchungshaft genommen. Er gab an, französischer Staatsangehöriger zu sein.
Am 25.02.2015 langte ein internationaler daktyloskopischer Treffer von Seiten Spaniens ein, demzufolge es sich bei dem Beschwerdeführer um einen tunesischen Staatsangehörigen handle. Er sei von den spanischen Behörden zwischen 2007 und 2014 mehrmals wegen Einbruchsdiebstahls, krimineller Vereinigung, unterlassener Hilfeleistung, Körperverletzung und Urkundenfälschung festgenommen bzw. angezeigt worden. Verschiedene Alias-Identitäten wurden bekanntgegeben.
Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 16.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 129 Z. 1, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, davon 7 Monate unbedingt verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in die Strafhaft überstellt.Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 16.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 12, 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, davon 7 Monate unbedingt verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in die Strafhaft überstellt.
Am 05.05.2015 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die tunesische Botschaft gestellt.
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 08.04.2015, eingelangt beim Bundesamt am 10.04.2015, aus dem Stande der Strafhaft heraus, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Er übermittelte der belangten Behörde einen Formularvordruck, auf dem er erklärte: "Ich ersuche um Asyl". Am 09.04.2015 langte ein Email des Sozialen Dienstes beim Bundesamt ein, dass der Asylantrag als gegenstandslos anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe es sich anders überlegt, er sei Franzose und als solcher sei der Antrag sinnlos. Er wolle nur nicht abgeschoben werden.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10.04.2015 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen sowie ein Verfahren zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu führen. Vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführer schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihm unter Fristsetzung bis 04.05.2015 Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 iVm Abs. 3 Z 2 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 15.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I) sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt römisch eins) sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2015 persönlich zugestellt.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen folgenderweise:
"zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie verfügen weder über einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel, noch über ein Reise- oder Identitätsdokument. Sie treten mit einem gefälschten französischen Personalausweis auf, welcher nach Überprüfung als Totalfälschung erkannt wurde.
Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht. Sie machen keine Angaben bezogen auf Ihre Person. Sie sind mittellos und sind melderechtlich nicht registriert.Sie sind Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht. Sie machen keine Angaben bezogen auf Ihre Person. Sie sind mittellos und sind melderechtlich nicht registriert.
Sie reisten ausschließlich zwecks Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet und wurden Sie mit Urteil des LG f. Strafsachen St. Pölten am 16.03.2015, GZ: 36 HV 23/15m wegen §§ 15, 127, 129 Z. 1, 12 3.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, davon 7 Monate unbedingte Haft, verurteilt.Sie reisten ausschließlich zwecks Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet und wurden Sie mit Urteil des LG f. Strafsachen St. Pölten am 16.03.2015, GZ: 36 HV 23/15m wegen Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 12, 3.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, davon 7 Monate unbedingte Haft, verurteilt.
Somit liegt die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung Ihrer Abschiebung vor.Somit liegt die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung Ihrer Abschiebung vor.
zu Ihrem bisherigen Verhalten:
* Sie reisten nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet.
* Sie verwenden im Bundesgebiet gefälschte Dokumente und sind nicht in Besitz von Original-Dokumenten. Sie versuchen durch Behaupten einer französischen Staatsbürgerschaft fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Abschiebung in Ihr tatsächliches Heimatland) zu verhindern.
* Sie reisten ausschließlich zwecks Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet.
* Sie waren melderechtlich zu keiner Zeit im Bundesgebiet (ausgenommen in Haftanstalten) registriert.
* Sie wurden im Bundesgebiet als Mitglied einer nordafrikanischen Täterbande gerichtlich verurteilt.
* Sie versuchten, durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
* Sie sind dringend verdächtig, auch in anderen EU Staaten ebenfalls Straftaten begangen zu haben.
* Sie äußerten den Wunsch nach Asyl, zogen diesen jedoch wieder unter Verweis auf Ihre behauptete französische Staatsbürgerschaft zurück.
Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.