Index
64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die eine Bezugskürzung sowie eine Kürzung des Ruhebezuges bewirkende Neuregelung der Dienstzulage für Richter im StrukturanpassungsG 1996; keine einseitige Mehrbelastung der Richter; keine Verletzung des Vertrauensschutzes infolge der Geringfügigkeit der Kürzung; keine Bedenken gegen die Pauschalierung; keine Störung des angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstpflichten und Besoldungssystem; keine unsachlichen Differenzierungen im Hinblick auf Zulagenkürzungen für Beamte und im Hinblick auf Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft; keine Bedenken gegen die Kürzung im Hinblick auf die richterliche UnabhängigkeitSpruch
I. Der Antrag wird
zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Bescheid weder in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung
einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Einschreiter in den zu G304/96 und zu B613/97 protokollierten Verfahren ist Richter im Sinne des Richterdienstgesetzes. Er gehört der Besoldungsgruppe "Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte" (§2 Z2 Gehaltsgesetz 1956) an. Er hat die Planstelle eines Vizepräsidenten eines Landesgerichtes inne (§65 Richterdienstgesetz). Sein Gehalt wird durch die Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 16 (§§65, 66 RDG), bestimmt.römisch eins. 1.1. Der Einschreiter in den zu G304/96 und zu B613/97 protokollierten Verfahren ist Richter im Sinne des Richterdienstgesetzes. Er gehört der Besoldungsgruppe "Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte" (§2 Z2 Gehaltsgesetz 1956) an. Er hat die Planstelle eines Vizepräsidenten eines Landesgerichtes inne (§65 Richterdienstgesetz). Sein Gehalt wird durch die Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 16 (§§65, 66 RDG), bestimmt.
1.2. Mit seinen beiden Eingaben geht es dem Einschreiter im wesentlichen um die Bekämpfung jener Bestimmungen des RDG, idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, auf die sich die den Einschreiter treffende Kürzung der ihm gebührenden Dienstzulage bzw. der Zuschläge zu derselben stützt. 1.2. Mit seinen beiden Eingaben geht es dem Einschreiter im wesentlichen um die Bekämpfung jener Bestimmungen des RDG, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, auf die sich die den Einschreiter treffende Kürzung der ihm gebührenden Dienstzulage bzw. der Zuschläge zu derselben stützt.
2.1.1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag vom 24. Oktober 1996, im Verfassungsgerichtshof eingelangt am 25. Oktober 1996, begehrt der Einschreiter
"die Art2 Ziff 51 (hinsichtlich §113 b Abs1 Ziff 5 Gehaltsgesetz 1956) und Art7 Ziff 1 - 4 des Strukturananpassungsgesetzes 1996, BGBl 201/1996, ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, daß die §§68 und 68a Richterdienstgesetz in der vor Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Fassung wieder anzuwenden sind, "die Art2 Ziff 51 (hinsichtlich §113 b Abs1 Ziff 5 Gehaltsgesetz 1956) und Art7 Ziff 1 - 4 des Strukturananpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, daß die §§68 und 68a Richterdienstgesetz in der vor Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Fassung wieder anzuwenden sind,
hilfsweise die in Art7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201/1996, Ziff 3 zu §68a Abs1 Ziff 3, Abs3 und Abs4 Ziff 2 litb angeführten Prozentsätze von 26,89 %, 8,70 % und 11,50 % sowie die in Art7 leg cit Ziff 4 zu §68a Abs1 Ziff 3, Abs3 und Abs4 Ziff 2 litb angeführten Prozentsätze von 26,53 %, 8,58 % und 11,35 % als verfassungswidrig aufzuheben und auszusprechen, daß an deren Stelle die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Prozentsätze von 28,99 %, 9,38 % und 12,40 % weiter gelten sowie die in Art7 leg cit Ziff 1 und 2 angeführten Prozentsätze von 46,09 % und 45,36 % als verfassungswidrig aufzuheben und auszusprechen, daß die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Regelung des §68 letzter Satz Richterdienstgesetz weiter zu gelten hat." hilfsweise die in Art7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, Ziff 3 zu §68a Abs1 Ziff 3, Abs3 und Abs4 Ziff 2 litb angeführten Prozentsätze von 26,89 %, 8,70 % und 11,50 % sowie die in Art7 leg cit Ziff 4 zu §68a Abs1 Ziff 3, Abs3 und Abs4 Ziff 2 litb angeführten Prozentsätze von 26,53 %, 8,58 % und 11,35 % als verfassungswidrig aufzuheben und auszusprechen, daß an deren Stelle die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Prozentsätze von 28,99 %, 9,38 % und 12,40 % weiter gelten sowie die in Art7 leg cit Ziff 1 und 2 angeführten Prozentsätze von 46,09 % und 45,36 % als verfassungswidrig aufzuheben und auszusprechen, daß die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Regelung des §68 letzter Satz Richterdienstgesetz weiter zu gelten hat."
2.1.2. Seine Antragslegitimation begründet der Einschreiter im wesentlichen wie folgt:
"Der Art7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ist ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden.
Dienstzulage und Zuschlag zur Dienstzulage werden nicht etwa mit einem gesonderten Bescheid zu- oder aberkannt oder geändert, sondern es erfolgte einfach eine Reduktion des Auszahlungsbetrages, welche der Antragsteller lediglich auf seinem Bankauszug feststellen konnte.
Das Richterdienstgesetz sieht kein Verfahren vor, mit welchem sich ein Richter gegen die seiner Meinung nach unrichtige Besoldung zur Wehr setzen könnte.
Es steht dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg als der gegenständliche Individualantrag zur Verfügung, um sich gegen diese verfassungswidrige Gesetzesbestimmung zur Wehr setzen zu können, sodaß die Antragslegitimation gegeben ist.
Dies ergibt sich unter anderem auch aus dem Bericht des Justizausschusses, GP XVIII AB 1716 zu ArtII Ziff 32, wonach keine bezugsrechtlichen Bemessungsbescheide erlassen werden. Die Rechtslage hat sich somit seit dem Beschluß vom 2.10.1985, G64/79, G88/80, G93/80 (VfSlg 10591) geändert. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.10.1991, VwSlgNF 13513 A, ist der Antrag eines Richters auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit Entlohnungsfragen kein geeignetes Mittel zur Rechtsdurchsetzung in der Frage der Entgeltlichkeit der Vertretungsleistungen des Richters. Dies ergibt sich unter anderem auch aus dem Bericht des Justizausschusses, Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn Ausschussbericht 1716 zu ArtII Ziff 32, wonach keine bezugsrechtlichen Bemessungsbescheide erlassen werden. Die Rechtslage hat sich somit seit dem Beschluß vom 2.10.1985, G64/79, G88/80, G93/80 (VfSlg 10591) geändert. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.10.1991, VwSlgNF 13513 A, ist der Antrag eines Richters auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit Entlohnungsfragen kein geeignetes Mittel zur Rechtsdurchsetzung in der Frage der Entgeltlichkeit der Vertretungsleistungen des Richters.
Entscheidend dafür, weshalb dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg als der gegenständliche Individualantrag zur Verfügung steht, ist aber folgende Überlegung:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes beseitigt die bloße Möglichkeit der Herbeiführung eines Feststellungsbescheides noch nicht die Zulässigkeit eines Individualantrages nach Art140 Abs1 dritter Satz B-VG. Entscheidend ist vielmehr die Zumutbarkeit.
Wenn der einzige Zweck des Feststellungsbescheides darin bestehen würde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die unmittelbar gegen ein Gesetz bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl etwa VfSlg 10842/1986, 11402/1987, 12227/1989, 13743/1994), dann ist der Umweg der Herbeiführung eines Feststellungsbescheides nicht erforderlich bzw. zumutbar. Gerade dies ist aber im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Wenn der einzige Zweck des Feststellungsbescheides darin bestehen würde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die unmittelbar gegen ein Gesetz bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche etwa VfSlg 10842/1986, 11402/1987, 12227/1989, 13743/1994), dann ist der Umweg der Herbeiführung eines Feststellungsbescheides nicht erforderlich bzw. zumutbar. Gerade dies ist aber im vorliegenden Beschwerdefall gegeben.
Bei der bekämpften Gesetzesbestimmung geht der Gesetzgeber selbst davon aus, daß an der bestehenden Bezugsliquidierung der betroffenen Richter angeknüpft wird. Es handelt sich um eine bloß lineare Kürzung des bisherigen Entgelts, die in keiner Weise von sonstigen zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig ist. Ein Bemessungsvorgang hat, wie bereits oben ausgeführt, nach den klaren Aussagen des Gesetzgebers eben nicht zu erfolgen.
Die bekämpfte gesetzgeberische Maßnahme erschöpft sich somit in einer unmittelbar aus dem Bundesgesetzblatt feststellbaren Kürzung des Entgelts, welche vom Regelungsinhalt der Norm her mit der Erhöhung einer Beitragsbelastung vergleichbar ist.
Gerade für den letztgenannten Fall hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 13743 die wohl begründete Aussage getroffen, daß die Herbeiführung eines Feststellungsbescheides keine zumutbare Alternative zu einem Individualantrag nach Art140 Abs1 B-VG darstelle."
2.1.3. Der Antragsteller hält die angefochtenen Bestimmungen vor allem wegen Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot (Art7 B-VG) für verfassungswidrig. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:
"Die Dienstzulage wurde durch die mit BGBl 230/1988 erfolgte Änderung des RDG mit den damals in Kraft getretenen §§68 und 68a geschaffen. Aus dem Bericht des Justizausschusses, 531 der Beilagen, geht hervor, daß diese Dienstzulage die bisherige Belastungszulage, die rechtlich gesehen als pauschalierte Überstundenvergütung gestaltet und insoweit problematisch war, als den Richtern keine festen Dienststunden vorgeschrieben sind, sowie die bisherigen Verwendungszulagen ersetzen sollte. Es sollte durch diese Regelung die Eigenständigkeit des richterlichen Besoldungsrechtes unterstrichen werden. Diese besoldungsrechtlichen Maßnahmen sollten sicherstellen, daß die Richter bei ihrem Beitrag zu den Sparmaßnahmen der Bundesregierung, gemessen an anderen Berufsgruppen, nicht über Gebühr belastet werden. "Die Dienstzulage wurde durch die mit Bundesgesetzblatt 230 aus 1988, erfolgte Änderung des RDG mit den damals in Kraft getretenen §§68 und 68a geschaffen. Aus dem Bericht des Justizausschusses, 531 der Beilagen, geht hervor, daß diese Dienstzulage die bisherige Belastungszulage, die rechtlich gesehen als pauschalierte Überstundenvergütung gestaltet und insoweit problematisch war, als den Richtern keine festen Dienststunden vorgeschrieben sind, sowie die bisherigen Verwendungszulagen ersetzen sollte. Es sollte durch diese Regelung die Eigenständigkeit des richterlichen Besoldungsrechtes unterstrichen werden. Diese besoldungsrechtlichen Maßnahmen sollten sicherstellen, daß die Richter bei ihrem Beitrag zu den Sparmaßnahmen der Bundesregierung, gemessen an anderen Berufsgruppen, nicht über Gebühr belastet werden.
Der Zuschlag zur Dienstzulage gemäß §68a Abs3 wurde durch BGBl 518/1993 eingeführt, der den Antragsteller konkret betreffende §68 Abs4 Ziff 2 (litb) durch BGBl 507/1994 neu gefaßt. Der Zuschlag zur Dienstzulage gemäß §68a Abs3 wurde durch Bundesgesetzblatt 518 aus 1993, eingeführt, der den Antragsteller konkret betreffende §68 Abs4 Ziff 2 (litb) durch Bundesgesetzblatt 507 aus 1994, neu gefaßt.
Diese Zulagen und Zuschläge sind sämtliche ruhegenußfähig. Der Antragsteller wird gemäß §99 RDG in wenigen Jahren in den dauernden Ruhestand treten und verliert durch diese Gesetzesänderung mehrfach wohl erworbene Pensionsanwartschaften. Im Vertrauen auf diese ungekürzten Rechte hat der Antragsteller langjährig seine gesamte Arbeitskraft als Richter zur Verfügung gestellt.
Die bekämpften Regelungen des Strukturanpassungsgesetzes sind insbesondere auch deshalb gleichheitswidrig, weil diese pensionsrechtlichen Nachteile schon ab Ruhestandsversetzungen ab dem 1.6.1997 zum Tragen kommen. Die weitere, auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung des Art2 Ziff 51 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 vermag die Bedenken gegen den unverhältnismäßigen Eingriff in die Pensionsanwartschaften nicht zu entkräften. Einerseits verlieren nämlich alle Richter, die erst nach dem 31.5.2001 in den Ruhestand treten (können) die Pensionsanwartschaften im Ausmaß der Kürzungsbeträge zur Gänze, und zwar unabhängig davon, wie lange sie zuvor im Bezug der höheren Dienstzulage standen. Andererseits ist aber auch die Übergangsregelung unausgewogen und damit unsachlich, weil das Absinken der Pensionsanwartschaften im Falle sehr langer Dienstzeiten, wie eben im Fall des Beschwerdeführers, unverhältnismäßig rasch erfolgt.
So wird der im 61. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer beim Übertritt in den Ruhestand mit 65 Jahren zwar gerade noch in den Genuß der Übergangsbestimmungen kommen, allerdings wird die durch Art7 des Strukturanpassungsgesetzes bewirkte Pensionskürzung um 8,5% der Dienstzulagen für ihn bereits zu 4/5 wirksam. Und dies, obwohl die durch das Strukturanpassungsgesetz bewirkte Absenkung seiner Aktivbesoldung nur einen Zeitraum von ca. 1/8 seiner Gesamtdienstzeit ausmacht.
Die Unverhältnismäßigkeit des gesetzgeberischen Eingriffes ergibt sich auch daraus, daß bei den vom Gesetzgeber zur Rechtfertigung der Zulagenkürzungen herangezogenen Überstundeneinsparungen in den sonstigen Bereichen pensionsrechtliche Nachteile eben gerade nicht eintreten. Es ist daher jedenfalls unverhältnismäßig, die Dienstzulagen in demselben Ausmaß zu kürzen, wie dies sonst bei angeordneten Überstunden erfolgt und dadurch nur der einen betroffenen Gruppe zusätzlich auch noch pensionsrechtliche Nachteile zuzufügen.
Unter dem Schlagwort der Überstundenreduktion wurde eine Zulagenkürzung verfügt, die mit Überstunden gar nichts zu tun hat. Die Erläuterung der Regierungsvorlage und auch der Bericht des Budgetausschusses, 72 und 75 der Beilagen, sprechen jeweils unter A 2. und 3. davon, daß außerhalb des Unterrichtsbereiches im Jahr 1996 um 5% und im Jahr 1997 um weitere 3% die Überstunden gekürzt werden; in der Ziff 3 ist ebenfalls von einer Kürzung der Mehrleistungsanteile in Zulagen im Zusammenhang mit Überstundenkürzungen die Rede.
Gemäß §68 Abs1 RDG werden mit der Dienstzulage alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Gemäß §68 Satz 3 RDG gilt die Hälfte der Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Die Regelung des §68a Abs3 RDG wurde geschaffen, um qualitativ schwierigere Arbeit entsprechend zu entlohnen. Zur Veranschaulichung sei angefügt, daß durch die Anhebung der bezirksgerichtlichen Wertgrenze auf zuletzt S 100.000,-- und die Tendenz, die Bezirksgerichte zu 'Eingangsgerichte' umzuformen, bei den Bezirksgerichten und damit dem diesen übergeordneten Rechtsmittelgericht, nämlich dem Gerichtshof erster Instanz, qualitativ schwierigere Arbeit anfällt. Durch diese Umstände kam es nämlich auch zu einer teilweisen Verlagerung der Rechtsmitteltätigkeit von den Oberlandesgerichten zu den Gerichtshöfen erster Instanz.
Der Antragsteller ist auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt und wird dort als Vorsitzender eines Berufungssenates verwendet (§68a Abs3 RDG).
Der Zuschlag nach §68a Abs4 Ziff 2 (litb) RDG hat seine Ursache ausschließlich in den dort beschriebenen Leitungsfunktionen (Verwendung in Justizverwaltungssachen).
Absolut willkürlich ist die Regelung, wonach für den Zeitraum vom 1.6.1996 bis 31.12.1996 46,09% und ab 1.1.1997 45,36% der Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten sollen. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, warum sich das Verhältnis zwischen den zeitlichen Mehrleistungen und den anderen (anfallbedingten) ab 1.6.1996 0.00 Uhr von 50% auf 46,09% und ab 1.1.1997 0.00 Uhr auf 45,36% verringert haben sollte:
Ohne eine Veränderung der Belastung des Antragstellers wird ohne sachliche Begründung und damit gleichheitswidrig das Verhältnis zwischen den zeitlichen Mehrleistungen und den anderen Mehrleistungen verringert.
Ebenso gibt es keine sachliche Differenzierung dafür, die Dienstzulage nach §68a Abs1 RDG für alle Richter um 9% zu kürzen, ohne irgendwelche Differenzierungen vorzunehmen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 11.12.1986, B650/85, VfSlg. 11193, ausgesprochen, daß das Sachlichkeitsgebot eine Gestaltung des Systems des Besoldungsrechtes derart erfordert, daß es im großen und ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht.
Die angefochtene Regelung verstößt gegen diesen Grundsatz, weil es das angemessene Verhältnis zwischen Dienstpflichten und Besoldungssystem wesentlich und empfindlich stört.
Durch Dienstzulage und die Zuschläge zu dieser nach §68a RDG werden Mehrleistungen von Richtern vergütet, und zwar insbesondere in den Fällen des §68a Abs3 und 4 RDG bezogen auf die Belastung, die mit der Ausübung einer ganz bestimmten richterlichen Funktion verbunden ist.
Diese Zulagen und Zuschläge (nicht aber etwa auch der in §66 RDG geregelte Richtergehalt) werden offensichtlich aus Ersparnisgründen ('Sparpaket') gekürzt, ohne daß es zu einer Änderung der abzugeltenden Mehrbelastung kommt.
Dies führt zu einer Nivellierung. Die vom Verfassungsgerichtshof gezogenen Grenzen (z.B. 11.12.1986, B650/85, VfSlg 11193) werden damit überschritten, z.B. weil es sich um keine zeitlich beschränkte Maßnahme wie in VfSlg 11288 und VfSlg 12154 handelt. Sie erscheint auch nicht begründbar (VfSlg 10588).
Die Kürzung der Zulagen nach §68a RDG wurde vorgenommen, ohne daß diese in irgendeinem Zusammenhang mit einer Leistungsreduktion stünde oder stehen könnte. Vielmehr tritt der gegenteilige Effekt ein, weil durch die Einsparung von Planstellen eine zusätzliche Belastung der Richter zumindest im Bereich der Justizverwaltung aufgetreten ist.
Es wird also willkürlich und wahrheitswidrig angenommen, daß eine Leistungsreduktion eingetreten ist und damit auch eine Belohnungsreduktion zu erfolgen hat.
Ganz besonders deutlich zeigt sich dies bei den Stichtagen 1.6.1996 und 1.1.1997: Es wäre völlig sachfremd, anzunehmen, daß sich mit diesen Stichtagen oder auch nur annähernd in diesen Zeiträumen die Belastung der Richter verringert hätte. Ähnliches gilt für die prozentuelle Aufteilung der Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Der Antragsteller hat nun nicht etwa die Möglichkeit, seine berufliche Belastung einzuschränken, beispielsweise durch Verminderung seiner Arbeitszeit oder Delegierung der auf ihn entfallenden Arbeit an Mitarbeiter. Dem steht das Prinzip der festen Geschäftsverteilung entgegen.
Würde der Antragsteller entsprechend der Verkürzung seiner Zulage und Zuschläge weniger Arbeitsleistung erbringen, würde er disziplinär bestraft werden: Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Disziplinarerkenntnis vom 14.12.1994 Ds 6/94 (RZ 1996 Nr. 39, Seite 139) zusammenfassend ausgesprochen (Leitsatz): 'Ein Richter, der als Ausfluß seiner Unabhängigkeit an keine Dienstzeit gebunden ist, hat gemäß seiner Dienstpflicht bei größerer Belastung gegebenenfalls auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls auch an Wochenenden und Feiertagen seinen Aufgaben zur zeitgerechten Ausfertigung der Entscheidungen nachzukommen und sohin seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung so rasch wie möglich zu erledigen.'
Logischerweise mußte dem Gesetzgeber des Strukturanpassungsgesetzes 1996 diese Rechts- und Sachlage bekannt sein. Der Gesetzgeber hat offensichtlich damit gerechnet, daß die Richter in der Schere zwischen Mehrbelastung und Minderentlohnung nicht etwa aus der Minderentlohnung die Konsequenz einer Minderleistung ziehen würden, sondern vielmehr umgekehrt schon aufgrund ihrer Dienstpflichten die ständig wachsenden Mehrleistungen erbringen werden, obwohl diesen eine geringere Entlohnung gegenübersteht.
Das macht die sachlich überhaupt nicht zu rechtfertigende Regelung besonders deutlich.
Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller als Vizepräsident des Landesgerichtes ... eine Führungskraft ist, welche mit den Problemen der Einsparung von Dienstposten zu kämpfen hat. Dadurch entsteht eine zusätzliche Mehrbelastung, die ebenfalls nicht abgegolten wird.
Zur Beurteilung der Unsachlichkeit und Gleichheitswidrigkeit der Regelung ist zu bedenken, daß eine derartige Vorgangsweise außerhalb des Richter- oder Beamtendienstrechtes, also im übrigen Arbeitsrecht, undenkbar wäre. In diesem Bereich wären derartige 'Sparmaßnahmen', auch wenn sie in einem Kollektivvertrag vereinbart wurden und nicht - wie hier - vom Dienstgeber einseitig angeordnet, mit Nichtigkeit bedroht. Es darf ja nicht übersehen werden, daß mit dem Richterdienstgesetz der Gesetzgeber nicht etwa Rechtsverhältnisse zwischen zwei gleichermaßen untergeordneten Gruppen (z.B. den Dienstgebern und den Dienstnehmern) regelt, sondern zwischen der Republik Österreich, also sich selbst, und deren Dienstnehmern. Dabei verschlägt es nicht, daß wegen der Gewaltentrennung der Gesetzgeber nicht mit der bezugauszahlenden Stelle Justizverwaltung ident ist, weil beide der Republik Österreich zuzuordnen sind.
Die durch Art87 B-VG garantierte richterliche Unabhängigkeit bedarf einer Begleitung durch die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Richters, um abgesichert zu sein. Auch die Rechtsanwaltschaft verweist darauf, daß die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes bei der Ausübung seines Berufes seine wirtschaftliche Unabhängigkeit voraussetzt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommenen prozentuellen Kürzungen die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Antragstellers konkret beeinträchtigen. Wie die laufenden Diskussionen zeigen, ist das gegenständliche durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffene Sparpaket nicht das erste und nicht das letzte, sodaß mit weiteren Eingriffen des Gesetzgebers zu rechnen ist. Ein Hinweis auf eine vielleicht jeweils im Einzelfall noch als erträglich dargestellte Bezugskürzung muß versagen, wenn diese Bezugskürzungen immer wieder 'scheibchenweise' erfolgen."
2.2.1. Die Bundesregierung hat zu diesem Antrag eine Äußerung erstattet, in der sie die Unzulässigkeit des Individualantrages behauptet bzw. - in eventu - die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelungen verteidigt und beantragt, den Individualantrag zurückzuweisen bzw. - in eventu - auszusprechen, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind.
2.2.2. Zu der von ihr behaupteten Unzulässigkeit des Antrages führt die Bundesregierung folgendes aus:
"Zur Darlegung von Bedenken:
Anträge nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des Antragstellers ver fassungswidrige - Gesetz seinem 'ganzen Inhalte' nach oder in 'bestimmte(n)' Stellen aufzuheben (§62 Abs1 erster Satz VerfGG), oder die keine Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Norm sprechenden Bedenken 'im einzelnen' enthalten (§62 Abs1 zweiter Satz VerfGG), sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig (§18 VerfGG) und als unzulässig zurückzuweisen.
Es ist daher Prozeßvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG, daß im Antrag sowohl die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet (vgl. VfSlg. 7593/1975, 8550/1979, 8552/1979, 8889/1980, 9619/1983, 9880/1983; VfGH 14.10.1982 G129/81, 6.6.1986 G116/86; VfSlg. 11150/1986, 11345/1987, 11453/1987, 11610/1988, 11888/1988, 11970/1989; VfGH 11.6.1990 G8/90; VfSlg. 13034/1992; VfGH 27.11.1995 G1213/95) als auch die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art - präzise ausgebreitet werden (vgl. zB VfSlg. 8863/1980, 11610/1988, 11888/1988, 11970/1989, 13034/1992). Es ist daher Prozeßvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG, daß im Antrag sowohl die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet vergleiche VfSlg. 7593/1975, 8550/1979, 8552/1979, 8889/1980, 9619/1983, 9880/1983; VfGH 14.10.1982 G129/81, 6.6.1986 G116/86; VfSlg. 11150/1986, 11345/1987, 11453/1987, 11610/1988, 11888/1988, 11970/1989; VfGH 11.6.1990 G8/90; VfSlg. 13034/1992; VfGH 27.11.1995 G1213/95) als auch die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art - präzise ausgebreitet werden vergleiche zB VfSlg. 8863/1980, 11610/1988, 11888/1988, 11970/1989, 13034/1992).
...
Das Antragsvorbringen ist ... in sich widersprüchlich bzw. werden im Antrag keine klaren Aussagen über den Anfechtungsumfang getroffen. Darüber hinaus werden im Antrag aber auch keine Bedenken gegen Art2 Z51 ('hinsichtlich §113b Abs1 Z5 Gehaltsgesetz 1956') und Art7 Z1, 2 und 5 bis 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 dargelegt. Der Antrag entspricht damit nicht den strengen Erfordernissen des §62 Abs1 erster und zweiter Satz VerfGG.
So geht aus dem Antragsvorbringen insbesondere nicht hervor, aus welchen Gründen §68 letzter Satz RDG idF des Art7 Z1 bzw. Z2 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 verfassungswidrig sein sollte: So geht aus dem Antragsvorbringen insbesondere nicht hervor, aus welchen Gründen §68 letzter Satz RDG in der Fassung des Art7 Z1 bzw. Z2 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 verfassungswidrig sein sollte:
Durch die Änderungen des §68 letzter Satz RDG wurden die Anteile der Dienstzulage, die als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten, von bisher 50% auf 46,09% bzw. 45,36% reduziert. Diese Verringerung des als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen geltenden Anteils der Dienstzulage ist ohne Einfluß auf die Höhe der Dienstzulage und hat lediglich (einkommen-)steuerrechtliche Bedeutung (vgl. zu der seinerzeitigen, durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1979 bewirkten, Verringerung von 60% auf 50% das Erkenntnis VfSlg. 10588/1985, S 219). Der Verpflichtung gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG, Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen 'im einzelnen' darzulegen, wäre aber nur entsprochen, wenn der Antrag auch Darlegungen zur Frage enthielte, weshalb gerade diese (einkommen-)steuerrechtliche Behandlung der Dienstzulage verfassungswidrig sein sollte. Eben dies ist jedoch nicht der Fall. Durch die Änderungen des §68 letzter Satz RDG wurden die Anteile der Dienstzulage, die als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten, von bisher 50% auf 46,09% bzw. 45,36% reduziert. Diese Verringerung des als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen geltenden Anteils der Dienstzulage ist ohne Einfluß auf die Höhe der Dienstzulage und hat lediglich (einkommen-)steuerrechtliche Bedeutung vergleiche zu der seinerzeitigen, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979, bewirkten, Verringerung von 60% auf 50% das Erkenntnis VfSlg. 10588/1985, S 219). Der Verpflichtung gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG, Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen 'im einzelnen' darzulegen, wäre aber nur entsprochen, wenn der Antrag auch Darlegungen zur Frage enthielte, weshalb gerade diese (einkommen-)steuerrechtliche Behandlung der Dienstzulage verfassungswidrig sein sollte. Eben dies ist jedoch nicht der Fall.
Entsprechendes gilt auch für §113b Abs1 Z5 Gehaltsgesetz 1956 idF des Art2 Z51 des Strukturanpassungsgesetzes 1996: Da die Dienstzulage nach den §§68 und 68a RDG schon bisher ruhegenußfähig war, kann durch diese Bestimmung überhaupt nicht nachteilig in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen worden sein. Auch gegen diese Bestimmung werden - entgegen der zwingenden Bestimmung des §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG - Bedenken nicht vorgebracht. Entsprechendes gilt auch für §113b Abs1 Z5 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung des Art2 Z51 des Strukturanpassungsgesetzes 1996: Da die Dienstzulage nach den §§68 und 68a RDG schon bisher ruhegenußfähig war, kann durch diese Bestimmung überhaupt nicht nachteilig in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen worden sein. Auch gegen diese Bestimmung werden - entgegen der zwingenden Bestimmung des §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG - Bedenken nicht vorgebracht.
Zum Umfang der beantragten Aufhebung:
Der Antrag erweist sich auch unter Vernachlässigung dieser Widersprüche und Ungereimtheiten aus folgenden Gründen als unzulässig:
Mit seinem Primärantrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Art2 Z51 ('hinsichtlich §113b Abs1 Z5 Gehaltsgesetz 1956') und der Z1 bis 4 des Art7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (insoweit zur Gänze). Schon aus dem Antragsvorbringen ergibt sich jedoch, daß keineswegs alle diese Bestimmungen derart beschaffen sind, daß sie im Sinn des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. §62 Abs1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten. Der Primärantrag erweist sich damit als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig (vgl. aus den oben zitierten Beschlüssen insbesondere VfSlg. 11345/1987, 11610/1988 und 13034/1992). Mit seinem Primärantrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Art2 Z51 ('hinsichtlich §113b Abs1 Z5 Gehaltsgesetz 1956') und der Z1 bis 4 des Art7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (insoweit zur Gänze). Schon aus dem Antragsvorbringen ergibt sich jedoch, daß keineswegs alle diese Bestimmungen derart beschaffen sind, daß sie im Sinn des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. §62 Abs1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten. Der Primärantrag erweist sich damit als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig vergleiche aus den oben zitierten Beschlüssen insbesondere VfSlg. 11345/1987, 11610/1988 und 13034/1992).
Entsprechendes gilt auch für den Eventualantrag:
Als Richter der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsgruppe I mit der Funktion eines Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ist der Antragsteller zweifellos von den in §68a Abs1 Z3, Abs3 und Abs4 Z2 litb RDG (idF des Art7 Z3 und Z4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996) enthaltenen Regelungen in seiner Rechtssphäre betroffen, so wie dies im Eventualantrag auch - grundsätzlich richtig - erkannt wird. Mit seinem Begehren, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß 'die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Prozentsätze' weiter zu gelten haben bzw. wieder anzuwenden sind, verkennt der Antragsteller jedoch, daß gemäß Art140 Abs6 B-VG mit dem Tag des Inkrafttretens einer Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, wieder in Wirksamkeit treten, ohne daß es eines diesbezüglichen Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes bedürfte. Es liegt im Ermessen des Verfassungsgerichtshofes, im Erkenntnis anderes auszusprechen und zu bestimmen, daß diese Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten: Immer wenn der Gerichtshof eine solche Verfügung nicht trifft, treten alle seinerzeit aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen wieder in Geltung (vgl. Ringhofer, Bundesverfassung (1977), 464). Als Richter der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsgruppe römisch eins mit der Funktion eines Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ist der Antragsteller zweifellos von den in §68a Abs1 Z3, Abs3 und Abs4 Z2 litb RDG in der Fassung des Art7 Z3 und Z4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996) enthaltenen Regelungen in seiner Rechtssphäre betroffen, so wie dies im Eventualantrag auch - grundsätzlich richtig - erkannt wird. Mit seinem Begehren, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß 'die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Prozentsätze' weiter zu gelten haben bzw. wieder anzuwenden sind, verkennt der Antragsteller jedoch, daß gemäß Art140 Abs6 B-VG mit dem Tag des Inkrafttretens einer Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, wieder in Wirksamkeit treten, ohne daß es eines diesbezüglichen Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes bedürfte. Es liegt im Ermessen des Verfassungsgerichtshofes, im Erkenntnis anderes auszusprechen und zu bestimmen, daß diese Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten: Immer wenn der Gerichtshof eine solche Verfügung nicht trifft, treten alle seinerzeit aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen wieder in Geltung vergleiche Ringhofer, Bundesverfassung (1977), 464).
Wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen (mit)erfaßt werden. Ein (Individual-)Antrag im Sinne des Art140 Abs1 B-VG, der diese Grundsätze mißachtet, ist formell unzulässig.
Die im Antrag als Gegenstand der Aufhebung bezeichneten 'Prozentsätze' sind nun für das Verständnis des §68a Abs1 Z3, Abs3 und Abs4 Z2 litb RDG (idF des Art7 Z3 und Z4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996) unentbehrlich: Der nach der angestrebten Aufhebung verbleibende Rest der Gesetzesstellen wäre nämlich - eben weil der Verfassungsgerichtshof nicht das Wiederinkrafttreten 'früherer Prozentsätze' verfügen kann - als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist daher mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden. Daraus folgt, daß der Eventualantrag jedenfalls zu eng gehalten wurde; er richtet sich gegen Gesetzesstellen, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung nicht zugänglich sind (vgl. VfSlg. 11466/1987; weiters VfSlg. 10904/1986, 11190/1986, 12235/1989). Damit erweist sich auch der Eventualantrag als unzulässig. Die im Antrag als Gegenstand der Aufhebung bezeichneten 'Prozentsätze' sind nun für das Verständnis des §68a Abs1 Z3, Abs3 und Abs4 Z2 litb RDG in der Fassung des Art7 Z3 und Z4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996) unentbehrlich: Der nach der angestrebten Aufhebung verbleibende Rest der Gesetzesstellen wäre nämlich - eben weil der Verfassungsgerichtshof nicht das Wiederinkrafttreten 'früherer Prozentsätze' verfügen kann - als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist daher mit den aufzuhebenden Nor