TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/18 G304/96, B613/97

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art87
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GehG 1956 §121
RDG §68, §68a

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die eine Bezugskürzung sowie eine Kürzung des Ruhebezuges bewirkende Neuregelung der Dienstzulage für Richter im StrukturanpassungsG 1996; keine einseitige Mehrbelastung der Richter; keine Verletzung des Vertrauensschutzes infolge der Geringfügigkeit der Kürzung; keine Bedenken gegen die Pauschalierung; keine Störung des angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstpflichten und Besoldungssystem; keine unsachlichen Differenzierungen im Hinblick auf Zulagenkürzungen für Beamte und im Hinblick auf Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft; keine Bedenken gegen die Kürzung im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit

Spruch

I.                                  Der Antrag wird

zurückgewiesen.

II.                                 Der Beschwerdeführer ist

durch den angefochtenen Bescheid weder in einem

verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung

einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt

worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Einschreiter in den zu G304/96 und zu B613/97 protokollierten Verfahren ist Richter im Sinne des Richterdienstgesetzes. Er gehört der Besoldungsgruppe "Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte" (§2 Z2 Gehaltsgesetz 1956) an. Er hat die Planstelle eines Vizepräsidenten eines Landesgerichtes inne (§65 Richterdienstgesetz). Sein Gehalt wird durch die Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 16 (§§65, 66 RDG), bestimmt.

1.2. Mit seinen beiden Eingaben geht es dem Einschreiter im wesentlichen um die Bekämpfung jener Bestimmungen des RDG, idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, auf die sich die den Einschreiter treffende Kürzung der ihm gebührenden Dienstzulage bzw. der Zuschläge zu derselben stützt.

2.1.1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag vom 24. Oktober 1996, im Verfassungsgerichtshof eingelangt am 25. Oktober 1996, begehrt der Einschreiter

"die Art2 Ziff 51 (hinsichtlich §113 b Abs1 Ziff 5 Gehaltsgesetz 1956) und Art7 Ziff 1 - 4 des Strukturananpassungsgesetzes 1996, BGBl 201/1996, ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, daß die §§68 und 68a Richterdienstgesetz in der vor Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Fassung wieder anzuwenden sind,

hilfsweise die in Art7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201/1996, Ziff 3 zu §68a Abs1 Ziff 3, Abs3 und Abs4 Ziff 2 litb angeführten Prozentsätze von 26,89 %, 8,70 % und 11,50 % sowie die in Art7 leg cit Ziff 4 zu §68a Abs1 Ziff 3, Abs3 und Abs4 Ziff 2 litb angeführten Prozentsätze von 26,53 %, 8,58 % und 11,35 % als verfassungswidrig aufzuheben und auszusprechen, daß an deren Stelle die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Prozentsätze von 28,99 %, 9,38 % und 12,40 % weiter gelten sowie die in Art7 leg cit Ziff 1 und 2 angeführten Prozentsätze von 46,09 % und 45,36 % als verfassungswidrig aufzuheben und auszusprechen, daß die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Regelung des §68 letzter Satz Richterdienstgesetz weiter zu gelten hat."

2.1.2. Seine Antragslegitimation begründet der Einschreiter im wesentlichen wie folgt:

"Der Art7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ist ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden.

Dienstzulage und Zuschlag zur Dienstzulage werden nicht etwa mit einem gesonderten Bescheid zu- oder aberkannt oder geändert, sondern es erfolgte einfach eine Reduktion des Auszahlungsbetrages, welche der Antragsteller lediglich auf seinem Bankauszug feststellen konnte.

Das Richterdienstgesetz sieht kein Verfahren vor, mit welchem sich ein Richter gegen die seiner Meinung nach unrichtige Besoldung zur Wehr setzen könnte.

Es steht dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg als der gegenständliche Individualantrag zur Verfügung, um sich gegen diese verfassungswidrige Gesetzesbestimmung zur Wehr setzen zu können, sodaß die Antragslegitimation gegeben ist.

Dies ergibt sich unter anderem auch aus dem Bericht des Justizausschusses, GP XVIII AB 1716 zu ArtII Ziff 32, wonach keine bezugsrechtlichen Bemessungsbescheide erlassen werden. Die Rechtslage hat sich somit seit dem Beschluß vom 2.10.1985, G64/79, G88/80, G93/80 (VfSlg 10591) geändert. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.10.1991, VwSlgNF 13513 A, ist der Antrag eines Richters auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit Entlohnungsfragen kein geeignetes Mittel zur Rechtsdurchsetzung in der Frage der Entgeltlichkeit der Vertretungsleistungen des Richters.

Entscheidend dafür, weshalb dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg als der gegenständliche Individualantrag zur Verfügung steht, ist aber folgende Überlegung:

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes beseitigt die bloße Möglichkeit der Herbeiführung eines Feststellungsbescheides noch nicht die Zulässigkeit eines Individualantrages nach Art140 Abs1 dritter Satz B-VG. Entscheidend ist vielmehr die Zumutbarkeit.

Wenn der einzige Zweck des Feststellungsbescheides darin bestehen würde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die unmittelbar gegen ein Gesetz bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl etwa VfSlg 10842/1986, 11402/1987, 12227/1989, 13743/1994), dann ist der Umweg der Herbeiführung eines Feststellungsbescheides nicht erforderlich bzw. zumutbar. Gerade dies ist aber im vorliegenden Beschwerdefall gegeben.

Bei der bekämpften Gesetzesbestimmung geht der Gesetzgeber selbst davon aus, daß an der bestehenden Bezugsliquidierung der betroffenen Richter angeknüpft wird. Es handelt sich um eine bloß lineare Kürzung des bisherigen Entgelts, die in keiner Weise von sonstigen zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig ist. Ein Bemessungsvorgang hat, wie bereits oben ausgeführt, nach den klaren Aussagen des Gesetzgebers eben nicht zu erfolgen.

Die bekämpfte gesetzgeberische Maßnahme erschöpft sich somit in einer unmittelbar aus dem Bundesgesetzblatt feststellbaren Kürzung des Entgelts, welche vom Regelungsinhalt der Norm her mit der Erhöhung einer Beitragsbelastung vergleichbar ist.

Gerade für den letztgenannten Fall hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 13743 die wohl begründete Aussage getroffen, daß die Herbeiführung eines Feststellungsbescheides keine zumutbare Alternative zu einem Individualantrag nach Art140 Abs1 B-VG darstelle."

2.1.3. Der Antragsteller hält die angefochtenen Bestimmungen vor allem wegen Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot (Art7 B-VG) für verfassungswidrig. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Die Dienstzulage wurde durch die mit BGBl 230/1988 erfolgte Änderung des RDG mit den damals in Kraft getretenen §§68 und 68a geschaffen. Aus dem Bericht des Justizausschusses, 531 der Beilagen, geht hervor, daß diese Dienstzulage die bisherige Belastungszulage, die rechtlich gesehen als pauschalierte Überstundenvergütung gestaltet und insoweit problematisch war, als den Richtern keine festen Dienststunden vorgeschrieben sind, sowie die bisherigen Verwendungszulagen ersetzen sollte. Es sollte durch diese Regelung die Eigenständigkeit des richterlichen Besoldungsrechtes unterstrichen werden. Diese besoldungsrechtlichen Maßnahmen sollten sicherstellen, daß die Richter bei ihrem Beitrag zu den Sparmaßnahmen der Bundesregierung, gemessen an anderen Berufsgruppen, nicht über Gebühr belastet werden.

Der Zuschlag zur Dienstzulage gemäß §68a Abs3 wurde durch BGBl 518/1993 eingeführt, der den Antragsteller konkret betreffende §68 Abs4 Ziff 2 (litb) durch BGBl 507/1994 neu gefaßt.

Diese Zulagen und Zuschläge sind sämtliche ruhegenußfähig. Der Antragsteller wird gemäß §99 RDG in wenigen Jahren in den dauernden Ruhestand treten und verliert durch diese Gesetzesänderung mehrfach wohl erworbene Pensionsanwartschaften. Im Vertrauen auf diese ungekürzten Rechte hat der Antragsteller langjährig seine gesamte Arbeitskraft als Richter zur Verfügung gestellt.

Die bekämpften Regelungen des Strukturanpassungsgesetzes sind insbesondere auch deshalb gleichheitswidrig, weil diese pensionsrechtlichen Nachteile schon ab Ruhestandsversetzungen ab dem 1.6.1997 zum Tragen kommen. Die weitere, auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung des Art2 Ziff 51 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 vermag die Bedenken gegen den unverhältnismäßigen Eingriff in die Pensionsanwartschaften nicht zu entkräften. Einerseits verlieren nämlich alle Richter, die erst nach dem 31.5.2001 in den Ruhestand treten (können) die Pensionsanwartschaften im Ausmaß der Kürzungsbeträge zur Gänze, und zwar unabhängig davon, wie lange sie zuvor im Bezug der höheren Dienstzulage standen. Andererseits ist aber auch die Übergangsregelung unausgewogen und damit unsachlich, weil das Absinken der Pensionsanwartschaften im Falle sehr langer Dienstzeiten, wie eben im Fall des Beschwerdeführers, unverhältnismäßig rasch erfolgt.

So wird der im 61. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer beim Übertritt in den Ruhestand mit 65 Jahren zwar gerade noch in den Genuß der Übergangsbestimmungen kommen, allerdings wird die durch Art7 des Strukturanpassungsgesetzes bewirkte Pensionskürzung um 8,5% der Dienstzulagen für ihn bereits zu 4/5 wirksam. Und dies, obwohl die durch das Strukturanpassungsgesetz bewirkte Absenkung seiner Aktivbesoldung nur einen Zeitraum von ca. 1/8 seiner Gesamtdienstzeit ausmacht.

Die Unverhältnismäßigkeit des gesetzgeberischen Eingriffes ergibt sich auch daraus, daß bei den vom Gesetzgeber zur Rechtfertigung der Zulagenkürzungen herangezogenen Überstundeneinsparungen in den sonstigen Bereichen pensionsrechtliche Nachteile eben gerade nicht eintreten. Es ist daher jedenfalls unverhältnismäßig, die Dienstzulagen in demselben Ausmaß zu kürzen, wie dies sonst bei angeordneten Überstunden erfolgt und dadurch nur der einen betroffenen Gruppe zusätzlich auch noch pensionsrechtliche Nachteile zuzufügen.

Unter dem Schlagwort der Überstundenreduktion wurde eine Zulagenkürzung verfügt, die mit Überstunden gar nichts zu tun hat. Die Erläuterung der Regierungsvorlage und auch der Bericht des Budgetausschusses, 72 und 75 der Beilagen, sprechen jeweils unter A 2. und 3. davon, daß außerhalb des Unterrichtsbereiches im Jahr 1996 um 5% und im Jahr 1997 um weitere 3% die Überstunden gekürzt werden; in der Ziff 3 ist ebenfalls von einer Kürzung der Mehrleistungsanteile in Zulagen im Zusammenhang mit Überstundenkürzungen die Rede.

Gemäß §68 Abs1 RDG werden mit der Dienstzulage alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Gemäß §68 Satz 3 RDG gilt die Hälfte der Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Die Regelung des §68a Abs3 RDG wurde geschaffen, um qualitativ schwierigere Arbeit entsprechend zu entlohnen. Zur Veranschaulichung sei angefügt, daß durch die Anhebung der bezirksgerichtlichen Wertgrenze auf zuletzt S 100.000,-- und die Tendenz, die Bezirksgerichte zu 'Eingangsgerichte' umzuformen, bei den Bezirksgerichten und damit dem diesen übergeordneten Rechtsmittelgericht, nämlich dem Gerichtshof erster Instanz, qualitativ schwierigere Arbeit anfällt. Durch diese Umstände kam es nämlich auch zu einer teilweisen Verlagerung der Rechtsmitteltätigkeit von den Oberlandesgerichten zu den Gerichtshöfen erster Instanz.

Der Antragsteller ist auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt und wird dort als Vorsitzender eines Berufungssenates verwendet (§68a Abs3 RDG).

Der Zuschlag nach §68a Abs4 Ziff 2 (litb) RDG hat seine Ursache ausschließlich in den dort beschriebenen Leitungsfunktionen (Verwendung in Justizverwaltungssachen).

Absolut willkürlich ist die Regelung, wonach für den Zeitraum vom 1.6.1996 bis 31.12.1996 46,09% und ab 1.1.1997 45,36% der Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten sollen. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, warum sich das Verhältnis zwischen den zeitlichen Mehrleistungen und den anderen (anfallbedingten) ab 1.6.1996 0.00 Uhr von 50% auf 46,09% und ab 1.1.1997 0.00 Uhr auf 45,36% verringert haben sollte:

Ohne eine Veränderung der Belastung des Antragstellers wird ohne sachliche Begründung und damit gleichheitswidrig das Verhältnis zwischen den zeitlichen Mehrleistungen und den anderen Mehrleistungen verringert.

Ebenso gibt es keine sachliche Differenzierung dafür, die Dienstzulage nach §68a Abs1 RDG für alle Richter um 9% zu kürzen, ohne irgendwelche Differenzierungen vorzunehmen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 11.12.1986, B650/85, VfSlg. 11193, ausgesprochen, daß das Sachlichkeitsgebot eine Gestaltung des Systems des Besoldungsrechtes derart erfordert, daß es im großen und ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht.

Die angefochtene Regelung verstößt gegen diesen Grundsatz, weil es das angemessene Verhältnis zwischen Dienstpflichten und Besoldungssystem wesentlich und empfindlich stört.

Durch Dienstzulage und die Zuschläge zu dieser nach §68a RDG werden Mehrleistungen von Richtern vergütet, und zwar insbesondere in den Fällen des §68a Abs3 und 4 RDG bezogen auf die Belastung, die mit der Ausübung einer ganz bestimmten richterlichen Funktion verbunden ist.

Diese Zulagen und Zuschläge (nicht aber etwa auch der in §66 RDG geregelte Richtergehalt) werden offensichtlich aus Ersparnisgründen ('Sparpaket') gekürzt, ohne daß es zu einer Änderung der abzugeltenden Mehrbelastung kommt.

Dies führt zu einer Nivellierung. Die vom Verfassungsgerichtshof gezogenen Grenzen (z.B. 11.12.1986, B650/85, VfSlg 11193) werden damit überschritten, z.B. weil es sich um keine zeitlich beschränkte Maßnahme wie in VfSlg 11288 und VfSlg 12154 handelt. Sie erscheint auch nicht begründbar (VfSlg 10588).

Die Kürzung der Zulagen nach §68a RDG wurde vorgenommen, ohne daß diese in irgendeinem Zusammenhang mit einer Leistungsreduktion stünde oder stehen könnte. Vielmehr tritt der gegenteilige Effekt ein, weil durch die Einsparung von Planstellen eine zusätzliche Belastung der Richter zumindest im Bereich der Justizverwaltung aufgetreten ist.

Es wird also willkürlich und wahrheitswidrig angenommen, daß eine Leistungsreduktion eingetreten ist und damit auch eine Belohnungsreduktion zu erfolgen hat.

Ganz besonders deutlich zeigt sich dies bei den Stichtagen 1.6.1996 und 1.1.1997: Es wäre völlig sachfremd, anzunehmen, daß sich mit diesen Stichtagen oder auch nur annähernd in diesen Zeiträumen die Belastung der Richter verringert hätte. Ähnliches gilt für die prozentuelle Aufteilung der Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Der Antragsteller hat nun nicht etwa die Möglichkeit, seine berufliche Belastung einzuschränken, beispielsweise durch Verminderung seiner Arbeitszeit oder Delegierung der auf ihn entfallenden Arbeit an Mitarbeiter. Dem steht das Prinzip der festen Geschäftsverteilung entgegen.

Würde der Antragsteller entsprechend der Verkürzung seiner Zulage und Zuschläge weniger Arbeitsleistung erbringen, würde er disziplinär bestraft werden: Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Disziplinarerkenntnis vom 14.12.1994 Ds 6/94 (RZ 1996 Nr. 39, Seite 139) zusammenfassend ausgesprochen (Leitsatz): 'Ein Richter, der als Ausfluß seiner Unabhängigkeit an keine Dienstzeit gebunden ist, hat gemäß seiner Dienstpflicht bei größerer Belastung gegebenenfalls auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls auch an Wochenenden und Feiertagen seinen Aufgaben zur zeitgerechten Ausfertigung der Entscheidungen nachzukommen und sohin seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung so rasch wie möglich zu erledigen.'

Logischerweise mußte dem Gesetzgeber des Strukturanpassungsgesetzes 1996 diese Rechts- und Sachlage bekannt sein. Der Gesetzgeber hat offensichtlich damit gerechnet, daß die Richter in der Schere zwischen Mehrbelastung und Minderentlohnung nicht etwa aus der Minderentlohnung die Konsequenz einer Minderleistung ziehen würden, sondern vielmehr umgekehrt schon aufgrund ihrer Dienstpflichten die ständig wachsenden Mehrleistungen erbringen werden, obwohl diesen eine geringere Entlohnung gegenübersteht.

Das macht die sachlich überhaupt nicht zu rechtfertigende Regelung besonders deutlich.

Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller als Vizepräsident des Landesgerichtes ... eine Führungskraft ist, welche mit den Problemen der Einsparung von Dienstposten zu kämpfen hat. Dadurch entsteht eine zusätzliche Mehrbelastung, die ebenfalls nicht abgegolten wird.

Zur Beurteilung der Unsachlichkeit und Gleichheitswidrigkeit der Regelung ist zu bedenken, daß eine derartige Vorgangsweise außerhalb des Richter- oder Beamtendienstrechtes, also im übrigen Arbeitsrecht, undenkbar wäre. In diesem Bereich wären derartige 'Sparmaßnahmen', auch wenn sie in einem Kollektivvertrag vereinbart wurden und nicht - wie hier - vom Dienstgeber einseitig angeordnet, mit Nichtigkeit bedroht. Es darf ja nicht übersehen werden, daß mit dem Richterdienstgesetz der Gesetzgeber nicht etwa Rechtsverhältnisse zwischen zwei gleichermaßen untergeordneten Gruppen (z.B. den Dienstgebern und den Dienstnehmern) regelt, sondern zwischen der Republik Österreich, also sich selbst, und deren Dienstnehmern. Dabei verschlägt es nicht, daß wegen der Gewaltentrennung der Gesetzgeber nicht mit der bezugauszahlenden Stelle Justizverwaltung ident ist, weil beide der Republik Österreich zuzuordnen sind.

Die durch Art87 B-VG garantierte richterliche Unabhängigkeit bedarf einer Begleitung durch die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Richters, um abgesichert zu sein. Auch die Rechtsanwaltschaft verweist darauf, daß die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes bei der Ausübung seines Berufes seine wirtschaftliche Unabhängigkeit voraussetzt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommenen prozentuellen Kürzungen die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Antragstellers konkret beeinträchtigen. Wie die laufenden Diskussionen zeigen, ist das gegenständliche durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffene Sparpaket nicht das erste und nicht das letzte, sodaß mit weiteren Eingriffen des Gesetzgebers zu rechnen ist. Ein Hinweis auf eine vielleicht jeweils im Einzelfall noch als erträglich dargestellte Bezugskürzung muß versagen, wenn diese Bezugskürzungen immer wieder 'scheibchenweise' erfolgen."

2.2.1. Die Bundesregierung hat zu diesem Antrag eine Äußerung erstattet, in der sie die Unzulässigkeit des Individualantrages behauptet bzw. - in eventu - die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelungen verteidigt und beantragt, den Individualantrag zurückzuweisen bzw. - in eventu - auszusprechen, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind.

2.2.2. Zu der von ihr behaupteten Unzulässigkeit des Antrages führt die Bundesregierung folgendes aus:

"Zur Darlegung von Bedenken:

Anträge nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des Antragstellers ver fassungswidrige - Gesetz seinem 'ganzen Inhalte' nach oder in 'bestimmte(n)' Stellen aufzuheben (§62 Abs1 erster Satz VerfGG), oder die keine Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Norm sprechenden Bedenken 'im einzelnen' enthalten (§62 Abs1 zweiter Satz VerfGG), sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig (§18 VerfGG) und als unzulässig zurückzuweisen.

Es ist daher Prozeßvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG, daß im Antrag sowohl die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet (vgl. VfSlg. 7593/1975, 8550/1979, 8552/1979, 8889/1980, 9619/1983, 9880/1983; VfGH 14.10.1982 G129/81, 6.6.1986 G116/86; VfSlg. 11150/1986, 11345/1987, 11453/1987, 11610/1988, 11888/1988, 11970/1989; VfGH 11.6.1990 G8/90; VfSlg. 13034/1992; VfGH 27.11.1995 G1213/95) als auch die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art - präzise ausgebreitet werden (vgl. zB VfSlg. 8863/1980, 11610/1988, 11888/1988, 11970/1989, 13034/1992).

...

Das Antragsvorbringen ist ... in sich widersprüchlich bzw. werden im Antrag keine klaren Aussagen über den Anfechtungsumfang getroffen. Darüber hinaus werden im Antrag aber auch keine Bedenken gegen Art2 Z51 ('hinsichtlich §113b Abs1 Z5 Gehaltsgesetz 1956') und Art7 Z1, 2 und 5 bis 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 dargelegt. Der Antrag entspricht damit nicht den strengen Erfordernissen des §62 Abs1 erster und zweiter Satz VerfGG.

So geht aus dem Antragsvorbringen insbesondere nicht hervor, aus welchen Gründen §68 letzter Satz RDG idF des Art7 Z1 bzw. Z2 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 verfassungswidrig sein sollte:

Durch die Änderungen des §68 letzter Satz RDG wurden die Anteile der Dienstzulage, die als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten, von bisher 50% auf 46,09% bzw. 45,36% reduziert. Diese Verringerung des als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen geltenden Anteils der Dienstzulage ist ohne Einfluß auf die Höhe der Dienstzulage und hat lediglich (einkommen-)steuerrechtliche Bedeutung (vgl. zu der seinerzeitigen, durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1979 bewirkten, Verringerung von 60% auf 50% das Erkenntnis VfSlg. 10588/1985, S 219). Der Verpflichtung gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG, Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen 'im einzelnen' darzulegen, wäre aber nur entsprochen, wenn der Antrag auch Darlegungen zur Frage enthielte, weshalb gerade diese (einkommen-)steuerrechtliche Behandlung der Dienstzulage verfassungswidrig sein sollte. Eben dies ist jedoch nicht der Fall.

Entsprechendes gilt auch für §113b Abs1 Z5 Gehaltsgesetz 1956 idF des Art2 Z51 des Strukturanpassungsgesetzes 1996: Da die Dienstzulage nach den §§68 und 68a RDG schon bisher ruhegenußfähig war, kann durch diese Bestimmung überhaupt nicht nachteilig in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen worden sein. Auch gegen diese Bestimmung werden - entgegen der zwingenden Bestimmung des §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG - Bedenken nicht vorgebracht.

Zum Umfang der beantragten Aufhebung:

Der Antrag erweist sich auch unter Vernachlässigung dieser Widersprüche und Ungereimtheiten aus folgenden Gründen als unzulässig:

Mit seinem Primärantrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Art2 Z51 ('hinsichtlich §113b Abs1 Z5 Gehaltsgesetz 1956') und der Z1 bis 4 des Art7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (insoweit zur Gänze). Schon aus dem Antragsvorbringen ergibt sich jedoch, daß keineswegs alle diese Bestimmungen derart beschaffen sind, daß sie im Sinn des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. §62 Abs1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen könnten. Der Primärantrag erweist sich damit als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig (vgl. aus den oben zitierten Beschlüssen insbesondere VfSlg. 11345/1987, 11610/1988 und 13034/1992).

Entsprechendes gilt auch für den Eventualantrag:

Als Richter der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsgruppe I mit der Funktion eines Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ist der Antragsteller zweifellos von den in §68a Abs1 Z3, Abs3 und Abs4 Z2 litb RDG (idF des Art7 Z3 und Z4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996) enthaltenen Regelungen in seiner Rechtssphäre betroffen, so wie dies im Eventualantrag auch - grundsätzlich richtig - erkannt wird. Mit seinem Begehren, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß 'die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Prozentsätze' weiter zu gelten haben bzw. wieder anzuwenden sind, verkennt der Antragsteller jedoch, daß gemäß Art140 Abs6 B-VG mit dem Tag des Inkrafttretens einer Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, wieder in Wirksamkeit treten, ohne daß es eines diesbezüglichen Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes bedürfte. Es liegt im Ermessen des Verfassungsgerichtshofes, im Erkenntnis anderes auszusprechen und zu bestimmen, daß diese Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten: Immer wenn der Gerichtshof eine solche Verfügung nicht trifft, treten alle seinerzeit aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen wieder in Geltung (vgl. Ringhofer, Bundesverfassung (1977), 464).

Wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen (mit)erfaßt werden. Ein (Individual-)Antrag im Sinne des Art140 Abs1 B-VG, der diese Grundsätze mißachtet, ist formell unzulässig.

Die im Antrag als Gegenstand der Aufhebung bezeichneten 'Prozentsätze' sind nun für das Verständnis des §68a Abs1 Z3, Abs3 und Abs4 Z2 litb RDG (idF des Art7 Z3 und Z4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996) unentbehrlich: Der nach der angestrebten Aufhebung verbleibende Rest der Gesetzesstellen wäre nämlich - eben weil der Verfassungsgerichtshof nicht das Wiederinkrafttreten 'früherer Prozentsätze' verfügen kann - als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist daher mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden. Daraus folgt, daß der Eventualantrag jedenfalls zu eng gehalten wurde; er richtet sich gegen Gesetzesstellen, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung nicht zugänglich sind (vgl. VfSlg. 11466/1987; weiters VfSlg. 10904/1986, 11190/1986, 12235/1989). Damit erweist sich auch der Eventualantrag als unzulässig.

Zur unmittelbaren Betroffenheit:

Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

Unter Pkt. III des Antrages vertritt der Antragsteller die Auffassung, daß ihm kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe, sich gegen die - behaupteterweise - verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen zur Wehr zu setzen. Dies ergebe sich unter anderem auch aus dem Bericht des Justizausschusses (AB 1716 BlgNR 18. GP, 3), wonach keine bezugsrechtlichen Bemessungsbescheide erlassen würden. Die Rechtslage habe sich demnach seit dem Beschluß VfSlg. 10591/1985 geändert. Nach dem Erkenntnis VwSlgNF 13.513A/1991 stelle der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in Entlohnungsfragen kein geeignetes Mittel zur Rechtsdurchsetzung dar. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 10842/1986, 11402/1987, 12227/1989, 13743/1994), woraus sich auch für den vorliegenden Fall ergebe, daß der Umweg der Herbeiführung eines Feststellungsbescheides nicht erforderlich bzw. zumutbar sei.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß sie die Legitimation zur Anfechtung des §68 zweiter Satz RDG idF des Art7 Abs1 Z1 und 2 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 nicht zu begründen vermögen:

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 10588/1985 (S 219) erkannt hat, ist eine Verringerung des als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen geltenden Anteils der Verwendungszulage lediglich von (einkommen-)steuerrechtlicher Bedeutung. Aus eben diesem Grund ist jedoch nicht erkennbar, weshalb es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, aus Anlaß seiner Veranlagung zur Einkommensteuer einen Steuerbescheid zu erwirken und nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Abgabenverfahren die behauptete Verfassungswidrigkeit einer ungünstigeren (einkommen-)steuerrechtlichen Behandlung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. zB statt vieler die Beschlüsse VfSlg. 9900/1983, 13082/1992, 13463/1993, 13686/1994).

Was die Legitimation zur Anfechtung von Teilen des §68a RDG in der Fassung des Art7 Z3 und 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 betrifft, ist einzuräumen, daß nach der überwiegenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides die Zulässigkeit eines (Individual-)Antrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG dann nicht beseitigt, wenn der einzige Zweck des Feststellungsbescheides darin bestehen würde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen ein Gesetz bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Gleichwohl hat der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 10591/1985 speziell zu dem auch mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen §68a RDG ausgesprochen, daß die Erwirkung von Feststellungsbescheiden über die gebührenden Monatsbezüge zumutbar ist. Entgegen dem Antragsvorbringen hat sich die Rechtslage in den entscheidenden Punkten gegenüber der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtslage (das sind die §§68 und 68a RDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979) nicht geändert, weil bereits zum damaligen Zeitpunkt die Höhe der Zulage unmittelbar durch das Gesetz festgelegt wurde (von Gesetzes wegen 'gebührte'), ohne daß die Erlassung eines bezugsrechtlichen Bemessungsbescheides erforderlich gewesen wäre (vgl. die RV 1207 BlgNR 14. GP, 16 zu ArtIII Z11; vgl. auch den - im Antrag zitierten - AB 1716 BlgNR

18. GP, wonach seit dem Jahr 1979 keine bezugsrechtlichen Bemessungsbescheide mehr zu erlassen werden brauchten). (Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlgNF 13.513A/1991 ist für den Standpunkt des Antragstellers schon deswegen nichts zu gewinnen, weil dieses Verfahren ausschließlich dienstrechtliche Fragen im engeren Sinn und keine besoldungsrechtlichen Fragen zum Gegenstand hatte und die §§68 und 68a RDG demgemäß überhaupt nicht präjudiziell waren.)

Mit seinen Ausführungen verkennt der Antragsteller, daß die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG nicht schon dann gegeben ist, wenn ein Gesetz unmittelbar in die Rechtssphäre einer Person eingreift. Ob dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Abwehr dieses - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht, ist gesondert und zusätzlich zu prüfen (vgl. VfSlg. 8009/1977). Für die §§68 und 68a RDG hat der Verfassungsgerichtshof dies mit dem Beschluß VfSlg. 10591/1985 jedenfalls bejaht."

2.2.3. Für die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen führt die Bundesregierung vor allem folgendes ins Treffen:

"A. Allgemeines:

Eines der wesentlichen Ziele der Bundesregierung ist die Budgetkonsolidierung. Nicht zuletzt aufgrund des schwächeren Wirtschaftswachstums der vergangenen Jahre ist das Defizit der öffentlichen Haushalte gestiegen. Ausgehend von den Schätzungen des Defizits der öffentlichen Haushalte für das Jahr 1994 mit rund 4,4% und einer öffentlichen Verschuldungsquote von rund 64,5% des Bruttoinlandsproduktes (BIP) mußte es das Ziel sein gegenzusteuern, damit diese Werte auf Grund der Strukturen der Ausgaben nicht weiter steigen.

Zur Sicherung der Attraktivität und Stabilität des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie zur langfristigen Absicherung der Beschäftigungspolitik und des hohen sozialen Standards ist es daher unbedingt notwendig, der Konsolidierung des Bundeshaushaltes Priorität einzuräumen. Auch um die Stabilitätskriterien, die von der Europäischen Union für den Eintritt in die Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt wurden, erfüllen zu können, muß das Defizit der öffentlichen Haushalte Österreichs nachhaltig abgesenkt werden. Diese Vorgabe kann nur erfüllt werden, wenn es gelingt, ein umfassendes, alle Gebietskörperschaften einschließendes und sozial ausgewogenes Konsolidierungsprogramm zu entwickeln und umzusetzen.

Für den Bund bedeutet dies, daß tiefgreifende und gegenlenkende Maßnahmen in Angriff zu nehmen waren und zu nehmen sind, damit das Nettodefizit unter 3% des BIP gesenkt werden kann und Österreich unter den ersten Ländern ist, die in die Europäische Währungsunion eingebunden sind.

Der Schwerpunkt der Konsolidierung liegt bei den Ausgaben. Es sind daher für die Budgets des Bundes bis zum Jahr 2000 globale Ausgabenplafonds vorgegeben, die durch weitergehende Zielvorgaben ergänzt werden. Die Höhe des Konsolidierungsbedarfes erfordert, daß alle großen Ausgabenbereiche wie Personalaufwand, Finanzausgleich, Subventionen, Verwaltungsaufwand, Pensionen und sonstige Sozialausgaben einen wesentlichen und sozial ausgewogenen Beitrag leisten.

Konsolidierungsbedarf besteht auch insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes (zB Verringerung des Personalstandes, höhere Effizienz im Schul- und Universitätsbereich, Reduzierung von Verwaltungsabläufen und unnötigen bürokratischen Vorschriften).

Die Anlage zum Arbeitsübereinkommen zwischen der Sozialdemokratischen Partei Österreichs und der Österreichischen Volkspartei vom 29. November 1994 sieht unter dem Kapitel Öffentlicher Dienst eine Reihe von Maßnahmen vor, die durch dafür notwendige Gesetze, Verordnungen, bzw. in Verhandlungen mit den Gebietskörperschaften sowie den jeweils zuständigen Sozialpartnern ehebaldigst umzusetzen waren.

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 297, das in Begleitung des Bundesfinanzgesetzes 1995 von den gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden ist, ist der erste Schritt gesetzt worden, soweit in Verhandlungen mit dem jeweils zuständigen Sozialpartner vorbereitende Einigung zur Schaffung gesetzlicher Grundlagen erzielt werden konnte. Dazu traten Maßnahmen auf organisatorischer Ebene, die ebenfalls die Ergebnisse von Verhandlungen mit dem jeweils zuständigen Sozialpartner umsetzen.

Zu diesen verwaltungsorganisatorischen Maßnahmen, die keiner gesetzlichen Änderung bedürfen, wird im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Strukturanpassungsgesetz 1995 (RV 134 BlgNR 19. GP, 58 f) unter Punkt 1.2 (Maßnahmen im Bereich des Bundeskanzleramtes; Erläuterungen) ausgeführt, daß ab 1. Jänner 1995 eine Kürzung der Nebengebühren für Mehrdienstleistungen um 10% erfolgen solle. Diese Maßnahme wurde, beginnend mit diesem Tag, auch umgesetzt.

Keine vorbereitende Einigung der Sozialpartner konnte hinsichtlich der äquivalenten Kürzung von Mehrleistungsanteilen von Zulagen und Fixbezügen, die gesetzlicher Regelungen bedurft hätten, erzielt werden. Damit trat aber eine unsachliche Bevorzugung dieser Ansprüche ein.

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 wurde der Notwendigkeit nach weiteren Einsparungen Rechnung getragen. Auch dieses Gesetz baut auf Einigungen zwischen den Sozialpartnern auf und ist wie das Strukturanpassungsgesetz 1995 von Maßnahmen auf der organisatorischen Ebene mit dem Ziel der Budgeteinsparung flankiert.

Die Erläuterungen zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (RV 72 BlgNR 20. GP, 191) hiezu lauten:

'Allgemeiner Teil

Änderungen aus dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

Am 16. Februar 1996 wurde zwischen dem Verhandlungskomitee der Gebietskörperschaften und den Vertretern der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ein Maßnahmenpaket beschlossen, das den Beitrag des öffentlichen Dienstes zum Konsolidierungsprogramm der Bundesregierung für den Bundeshaushalt darstellt. Dieses Paket wird durch spezielle Maßnahmen im Unterrichts- und Wissenschaftsbereich ergänzt, die unter Federführung der betroffenen Ressorts mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ebenfalls im Februar 1996 abschließend verhandelt worden sind.

Das Gesamtpaket umfaßt folgende Maßnahmen:

A. Aus den am 16. Februar 1996 abgeschlossenen

Verhandlungen:

1.

Einsparung von 9.600 Planstellen außerhalb des Unterrichtsbereiches in den Jahren 1996 und 1997.

2.

Kürzung der Überstunden außerhalb des Unterrichtsbereiches um 5% im Jahr 1996 und um weitere 3% im Jahr 1997.

3.

Kürzung der Mehrleistungsanteile in Zulagen, Fixbezügen und Sonderverträgen unter Berücksichtigung der bereits 1995 erfolgten Überstundenkürzung um 10% und des Ausmaßes der für 1996 und 1997 vorgesehenen Überstundenkürzung. Im Unterrichtsbereich wird ein den Punkten 1 bis 3 entsprechender Einsparungseffekt durch spezielle Maßnahmen erzielt, die unter B. dargestellt sind. Dies soll unter anderem auch zur Einsparung von weiteren 1.400 Planstellen führen, sodaß insgesamt 11.000 Planstellen eingespart werden.'

Der Gesetzgeber des Strukturanpassungsgesetzes 1996 erkannte die aus dem Schweigen des Strukturanpassungsgesetzes 1995 entstandene unsachliche Bevorzugung der Ansprüche auf Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen durch Mehrleistungsanteile in Zulagen und in Fixbezügen. Zu den budgetären Überlegungen kam somit hinzu, daß es nicht von der Wahl der Rechtsform, auf die sich der Anspruch auf Abgeltung von zeitlichen Mehrleistungen gründet, abhängen darf, Berufsgruppen des Bundesdienstes teilweise oder zur Gänze vom Akt der Solidarität im Sinne der Entlastung des Bundeshaushaltes zu entpflichten.

Durch gesetzliche Bestimmungen im Strukturanpassungsgesetz 1996 wurden daher alle Mehrleistungsanteile von Zulagen und Fixbezügen um denselben Prozentsatz gekürzt. Dabei ergibt das Nachziehen der Kürzung aus den rein verwaltungsorganisatorischen Kürzungen des Jahres 1995 gemeinsam mit der Kürzung des Jahres 1996 einen Prozentsatz von insgesamt 14,5%, gemeinsam mit der Kürzung des Jahres 1997 einen Prozentsatz von insgesamt 17%. In welchen Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 die dem Art7 Z1 bis 4 äquivalente Kürzungen vorgenommen worden sind, gibt die nachstehende Liste wieder:

Allgemeiner Verwaltungsdienst:

   Art2 Z10 bis 12 (§30 Abs1 GehG)

   Art2 Z13         (§30 Abs4 GehG)

   Art2 Z14         (§31 Abs2 GehG)

   Art2 Z15         (§31 Abs4 GehG)

   Art2 Z16         (§34 Abs5 GehG)

Staatsanwälte:

Art2 Z17 und 18 (§44 GehG)

Hochschullehrer:

Art2 Z19 und 20 (§49a GehG)

Exekutivdienst:

Art2 Z33 und 35 (§74 Abs1 GehG)

Art2 Z36 (§74 Abs4 GehG)

Militärischer Dienst:

Art2 Z37 (§87 Abs2 GehG)

Art2 Z38 (§87 Abs4 GehG)

Art2 Z39 bis 41 (§91 Abs1 GehG)

Art2 Z42 (§91 Abs4 GehG)

Art2 Z43 (§92 Abs5 GehG)

Post- und Fernmeldedienst:

Art2 Z44 bis 46 (§103 Abs5 und 6 GehG)

Art2 Z47 bis 50 (§105 Abs1 und 4 GehG)

Bewährungshilfe:

Art2 Z51 (§113a GehG): entsprechende Kürzung der

durch Verordnung festgesetzten Gruppenpauschale

(betrifft Nebengebühren)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher

Verwendung:

Art2 Z52 bis 55 (§121 Abs4a und 4b GehG)

Art2 Z56 und 57 (§122 Abs3 GehG): betrifft die Verwendungsabgeltung

Wachebeamte:

Die Änderung der §§121 und 122 wird durch eine Verweisung im §139 Z2 GehG auch für Wachebeamte

wirksam.

Berufsoffiziere:

Die Änderung der §§121 und 122 wird durch eine Verweisung im §149 Abs2 GehG auch für Berufsoffiziere

wirksam.

Vertragsassistenten:

Art3 Z3 und 4 (§54a Abs1 und 2 VBG)

Außer bei der zuletzt genannten Gruppe wirken sich diese Kürzungen in Etappen auch auf die Pensionsbemessung aus; vgl. Art2 Z51 (§113b).

Der Zusammenhalt zwischen den beiden genannten Gesetzen sowie den flankierenden Maßnahmen auf organisatorischer Ebene in den Jahren 1995, 1996 und 1997 bewirkt, daß die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind, sondern erst durch sie eine dem Gleichheitsgebot entsprechende Rechtslage geschaffen worden ist. Die angefochtenen Bestimmungen entsprechen dem Sachlichkeitsgebot und gestatten eine Gleichbehandlung im Sinne der die Sparmaßnahmen rechtfertigenden 'Opfersymmetrie'.

Das Einsparungsvolumen aus den genannten gesetzlichen Regelungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 beträgt 1997 - gemessen an den Ausgaben des Jahres 1994 - 109 Mio. S, jenes aus den vergleichbaren, das Strukturanpassungsgesetz 1995 und das Strukturanpassungsgesetz 1996 flankierenden verwaltungsorganisatorischen Maßnahmen 860 Mio. S.

Die Kürzungen und Belastungen, die sich aus diesen gesetzlichen Maßnahmen ergeben, sind insgesamt nicht unverhältnismäßig und überdies im Lichte der unter Punkt E I ausführlich dargelegten Notwendigkeit der Konsolidierung des Bundesbudgets zu sehen.

Nun gehören budgetäre Erwägungen durchaus in den Bereich sachlicher Überlegungen, wenn nur die aufgrund dieser Überlegungen getroffene Regelung in sich sachlich ist (VfSlg. 7705/1975). Der Gleichheitssatz setzt dem Gesetzge

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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