§ 87 GehG Fixgehalt

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 85,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
    1. 1.Ziffer einsin der Funktionsgruppe 7
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 11 282,3 €, 
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 11 952,7 €, 
    2. 2.Ziffer 2in der Funktionsgruppe 8
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 12 077,4 €, 
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 12 749,3 €, 
    3. 3.Ziffer 3in der Funktionsgruppe 9
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 12 749,3 €, 
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 13 682,5 €. 
  3. (3)Absatz 3Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. 1.Ziffer eins§ 10 anzuwenden undParagraph 10, anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einzurechnen, die
      1. a)Litera ain einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder
      2. b)Litera bim Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. (4)Absatz 4Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Berufsmilitärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. (5)Absatz 5Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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