§ 86 GehG Dienstalterszulage

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
  2. (2)Absatz 2Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

 

M BO 1

M BO 2

M BUO

 

 

Euro

 

kleine Daz

131,2

119,0

132,4

große Daz

522,9

474,3

210,8

  1. (3)Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86 GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 86 GehG


Entscheidungen zu § 86 Abs. 1 GehG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86 GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86 GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 85f GehG
§ 87 GehG