(1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
1. | in der Funktionsgruppe 7 | |||||||||
a) | für die ersten fünf Jahre | 9 239,3 €, |
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b) | ab dem sechsten Jahr | 9 788,7 €, |
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2. | in der Funktionsgruppe 8 | |||||||||
a) | für die ersten fünf Jahre | 9 890,8 €, |
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b) | ab dem sechsten Jahr | 10 441,4 €, |
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3. | in der Funktionsgruppe 9 | |||||||||
a) | für die ersten fünf Jahre | 10 441,4 €, |
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b) | ab dem sechsten Jahr | 11 206,1 €. |
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Abweichend von lit. a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein Fixgehalt nach lit. b. |
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
1. | § 10 anzuwenden und | |||||||||
2. | Zeiten einzurechnen, die | |||||||||
a) | in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder, | |||||||||
b) | im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre. |
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.
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