Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W242 2206403-1/ 5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX XXXX XXXX alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Maga Nadja Lorenz, Wien 7., Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Maga Nadja Lorenz, Wien 7., Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A.) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte spätestens nach seiner Einreise am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte spätestens nach seiner Einreise am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Am 13.02.2018 wurde der afghanische Reisepass, Nr. XXXX, ausgestellt von der afghanischen Botschaft Teheran am XXXX, gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt, wobei sich ergab, dass der Beschwerdeführer über ein, vom 14.11.2017 bis zum 15.01.2019 gültiges, niederländisches Visum C verfügt.Am 13.02.2018 wurde der afghanische Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt von der afghanischen Botschaft Teheran am römisch 40 , gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt, wobei sich ergab, dass der Beschwerdeführer über ein, vom 14.11.2017 bis zum 15.01.2019 gültiges, niederländisches Visum C verfügt.
Anlässlich seiner am 13.02.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sich seine Frau und seine zwei Kinder in Österreich aufhalten würden, weshalb er nach Österreich gereist sei. Er sei am 06.11.2017 mit dem Flugzeug vom Iran über Doha nach Wien gereist. Nach Afghanistan könne er nicht zurück. Im Iran habe er keine Probleme gehabt.
Dem Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt, mit der er über die Führung von Konsultationen mit den Niederlanden im Dublin-Verfahren informiert wurde.Dem Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag eine Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt, mit der er über die Führung von Konsultationen mit den Niederlanden im Dublin-Verfahren informiert wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat am 15.02.2018 an die zuständige Dublin-Behörde der Niederlande heran und übermittelte ein auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch, mit welchem auch der Aufenthalt von Familienangehörigen in Österreich bekanntgegeben wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat am 15.02.2018 an die zuständige Dublin-Behörde der Niederlande heran und übermittelte ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch, mit welchem auch der Aufenthalt von Familienangehörigen in Österreich bekanntgegeben wurde.
Am 22.03.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konvolut von Unterlagen übermittelt.
Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte die niederländische Dublin-Behörde mit, dass diese dem Aufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zustimmen würde.Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte die niederländische Dublin-Behörde mit, dass diese dem Aufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zustimmen würde.
Am 16.04.2018 wurde dem Rechtsberater eine Aktenabschrift übermittelt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 20.04.2018 mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der angenommenen Zuständigkeit der Niederlande mitgeteilt.Dem Beschwerdeführer wurde am 20.04.2018 mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der angenommenen Zuständigkeit der Niederlande mitgeteilt.
Am 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit der Niederlande angenommen werde.Am 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit der Niederlande angenommen werde.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari und unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab gesund zu sein und der Einvernahme physisch und psychisch folgen zu können. Er führe den Namen XXXX, sei am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seinen Reisepass, eine Kopie seiner Tazkira und Heiratsurkunde habe er bereits vorgelegt. Die Ehe sei am XXXX geschlossen worden und sei der Hochzeitstermin am XXXX gewesen. Seine Frau sei mit den Kindern die letzten fünf Monate vor der Ausreise in Afghanistan gewesen. Am 05.12.2015 wären sie in den Iran zurückgekehrt und von dort wäre die ganze Familie am 09. Oder 10.12.2015 ausgereist. An der iranisch türkischen Grenze sei er festgenommen worden. Er sei eineinhalb Monate im Gefängnis gewesen und hätte nach Afghanistan abgeschoben werden sollen, wobei er auf dem Weg zur Grenze habe fliehen können. Seine Frau habe mit den Kindern weiterreisen dürfen. Er habe seine Familie im Sommer 2017 in Österreich besucht. Im Julie 2016 sei er mit einem Visum in Österreich eingereist. Er sei im Juli 2016 einmal mit einem Visum in die Niederlande eingereist und hätte sich dort 20 Tage aufgehalten. Während des Aufenthalts bei seiner Familie im Sommer 2016 wäre beschlossen worden, dass er noch einmal in den Iran zurückkehre um finanzielle und dienstliche Angelegenheiten zu regeln. Er möchte nicht in die Niederlande, da seine Familie in Österreich seine Unterstützung bauche. Seine Familie habe er in der Zeit ihres Aufenthalts in Österreich vom Iran aus nicht unterstütz.Der Beschwerdeführer wurde am 25.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari und unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab gesund zu sein und der Einvernahme physisch und psychisch folgen zu können. Er führe den Namen römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seinen Reisepass, eine Kopie seiner Tazkira und Heiratsurkunde habe er bereits vorgelegt. Die Ehe sei am römisch 40 geschlossen worden und sei der Hochzeitstermin am römisch 40 gewesen. Seine Frau sei mit den Kindern die letzten fünf Monate vor der Ausreise in Afghanistan gewesen. Am 05.12.2015 wären sie in den Iran zurückgekehrt und von dort wäre die ganze Familie am 09. Oder 10.12.2015 ausgereist. An der iranisch türkischen Grenze sei er festgenommen worden. Er sei eineinhalb Monate im Gefängnis gewesen und hätte nach Afghanistan abgeschoben werden sollen, wobei er auf dem Weg zur Grenze habe fliehen können. Seine Frau habe mit den Kindern weiterreisen dürfen. Er habe seine Familie im Sommer 2017 in Österreich besucht. Im Julie 2016 sei er mit einem Visum in Österreich eingereist. Er sei im Juli 2016 einmal mit einem Visum in die Niederlande eingereist und hätte sich dort 20 Tage aufgehalten. Während des Aufenthalts bei seiner Familie im Sommer 2016 wäre beschlossen worden, dass er noch einmal in den Iran zurückkehre um finanzielle und dienstliche Angelegenheiten zu regeln. Er möchte nicht in die Niederlande, da seine Familie in Österreich seine Unterstützung bauche. Seine Familie habe er in der Zeit ihres Aufenthalts in Österreich vom Iran aus nicht unterstütz.
Am 25.05.2018 wurde die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen und der Befragung psychisch und physisch folgen zu können. Ihr Geburtsdatum sei nicht der XXXX, sondern der XXXX. Sie und ihre Kinder wären als Asylwerber in Österreich aufhältig. Sie würden von der Grundversorgung leben. In Ihrer Wohnung lebe nur sie mit den Kindern. Sie habe ihren Mann im Jahr 2000 in Teheran traditionell geheiratet. Sie hätten dann in Teheran vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2015 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie sei im Jahr 2015 wegen der Probleme ihres Mannes in Afghanistan gewesen. Sie habe in Kabul bei ihren Schwiegereltern gelebt. Nach ihrer Rückkehr in den Iran habe sie von den Problemen ihres Mannes erfahren und hätte sich dann auf den Weg nach Europa gemacht. Den Iran habe sie aufgrund ihrer Probleme mit der Familie ihres Mannes verlassen. Die Probleme mit der Familie bestünden seit der Heirat und wären immer wieder eskaliert. Sie sei nach Österreich gekommen, da sie viel Gutes über das Land gehört habe und sich Verwandte ihres Mannes in Österreich aufhalten würden. Ihr Mann hätte sie in Österreich ca. dreimal besucht. Zwischen den Besuchen hätten mehrere Monate gelegen. Er habe sich dann zwei bis drei Wochen bei ihr aufgehalten. Der erste Besuch sei 2016 gewesen. Die weiteren dann 2018. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie ihr Mann das erste Mal ca. sechs Monate nach ihrer Einreise und das nächste Mal im Sommer 2016 besucht habe. Er hat sie insgesamt zweimal im Sommer besucht. Einmal im Sommer 2016 und einmal im Sommer 2017. Sie wisse nicht, wann der dritte Besuch stattgefunden habe. Sie glaube im Winter 2017. Seine Besuche in Österreich seien beruflich gewesen und habe er bei seinem Cousin in Österreich gelebt. Er habe seinen Asylantrag in Österreich gestellt, das sie und ihr Sohn psychische Probleme hätten und es ihnen schlecht gehe. Hinzu komme, dass er als Schriftsteller und Dichter Probleme habe und verfolgt werde.Am 25.05.2018 wurde die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen und der Befragung psychisch und physisch folgen zu können. Ihr Geburtsdatum sei nicht der römisch 40 , sondern der römisch 40 . Sie und ihre Kinder wären als Asylwerber in Österreich aufhältig. Sie würden von der Grundversorgung leben. In Ihrer Wohnung lebe nur sie mit den Kindern. Sie habe ihren Mann im Jahr 2000 in Teheran traditionell geheiratet. Sie hätten dann in Teheran vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2015 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie sei im Jahr 2015 wegen der Probleme ihres Mannes in Afghanistan gewesen. Sie habe in Kabul bei ihren Schwiegereltern gelebt. Nach ihrer Rückkehr in den Iran habe sie von den Problemen ihres Mannes erfahren und hätte sich dann auf den Weg nach Europa gemacht. Den Iran habe sie aufgrund ihrer Probleme mit der Familie ihres Mannes verlassen. Die Probleme mit der Familie bestünden seit der Heirat und wären immer wieder eskaliert. Sie sei nach Österreich gekommen, da sie viel Gutes über das Land gehört habe und sich Verwandte ihres Mannes in Österreich aufhalten würden. Ihr Mann hätte sie in Österreich ca. dreimal besucht. Zwischen den Besuchen hätten mehrere Monate gelegen. Er habe sich dann zwei bis drei Wochen bei ihr aufgehalten. Der erste Besuch sei 2016 gewesen. Die weiteren dann 2018. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie ihr Mann das erste Mal ca. sechs Monate nach ihrer Einreise und das nächste Mal im Sommer 2016 besucht habe. Er hat sie insgesamt zweimal im Sommer besucht. Einmal im Sommer 2016 und einmal im Sommer 2017. Sie wisse nicht, wann der dritte Besuch stattgefunden habe. Sie glaube im Winter 2017. Seine Besuche in Österreich seien beruflich gewesen und habe er bei seinem Cousin in Österreich gelebt. Er habe seinen Asylantrag in Österreich gestellt, das sie und ihr Sohn psychische Probleme hätten und es ihnen schlecht gehe. Hinzu komme, dass er als Schriftsteller und Dichter Probleme habe und verfolgt werde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Niederlande gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 , ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Niederlande gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei.
Zu den Verhältnissen in Niederlanden wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgendes festgestellt (durch das Bundesverwaltungsgericht gekürzt wiedergegeben):
"1. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2017; vgl. GoN o.D.a, IND o.D.a für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2017; vergleiche GoN o.D.a, IND o.D.a für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
2. Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren (allgemeines und erweitertes Verfahren) vor der niederländischen Einwanderungsbehörde (Immigratie-en Naturalisatiedienst - IND). Im Falle eines "take back"-Verfahrens kann der Asylwerber einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. (AIDA 2.2017).
Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Asylwerber unter 18 Jahren werden als unbegleitete Minderjährige eingestuft und erhalten einen Vormund. UMA können grundsätzlich selbst einen Asylantrag stellen, sind sie jedoch unter 12 Jahren, muss der Vormund oder ein Rechtsvertreter den Asylantrag für sie stellen. Der Vormund wird von der unabhängigen Vormundschaftsagentur NIDOS bereitgestellt und er betreut den UMA während des gesamten Aufenthalts und kümmert sich um alle wichtigen Themen, wie Unterbringung, Bildung, medizinische Betreuung usw. Bestehen Zweifel am Alter eine Antragstellers, wird eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenuntersuchung durchgeführt, deren Qualität vom Inspektorat des Ministeriums für Justiz und Sicherheit überwacht wird. Trotzdem wird das Fehlen eines multidisziplinären Ansatzes bei der Altersbestimmung kritisiert (AIDA 2.2017).
Unbegleitete Minderjährige unter 13 Jahren werden unmittelbar nach ihrer Ankunft bei Pflegefamilien untergebracht. Solche zwischen 13 und 18 Jahren werden zuerst für maximal drei Monate in einer speziellen Einrichtung für UMA (sog. POL-amv) beherbergt. Dann wird entschieden welche Unterbringung für den jeweiligen UMA am geeignetsten ist: ein kommunales Kinderwohnheim, kleine Wohneinheiten, Campus-Unterbringung (15-18jährige) oder eine geschützte Unterbringungsstätte. Alle unter 18-jährigen haben das Recht auf Unterbringung, unabhängig vom Ergebnis des Asylverfahrens (COA o.D.a; vgl. Nidos o.D.).Unbegleitete Minderjährige unter 13 Jahren werden unmittelbar nach ihrer Ankunft bei Pflegefamilien untergebracht. Solche zwischen 13 und 18 Jahren werden zuerst für maximal drei Monate in einer speziellen Einrichtung für UMA (sog. POL-amv) beherbergt. Dann wird entschieden welche Unterbringung für den jeweiligen UMA am geeignetsten ist: ein kommunales Kinderwohnheim, kleine Wohneinheiten, Campus-Unterbringung (15-18jährige) oder eine geschützte Unterbringungsstätte. Alle unter 18-jährigen haben das Recht auf Unterbringung, unabhängig vom Ergebnis des Asylverfahrens (COA o.D.a; vergleiche Nidos o.D.).
Asylwerber werden vor dem persönlichen Interview von einem Mediziner untersucht, um festzustellen, ob sie überhaupt physisch und psychisch in der Lage sind, an der Befragung teilzunehmen. Dieser Mediziner gehört der unabhängigen Agentur FMMU an, welche von IND beauftragt wird. Dieses Verfahren dient nicht dazu eine Vulnerabilität festzustellen. Es geht darum, IND darauf aufmerksam zu machen, auf welche Art und Weise bestimmte Personen befragt werden sollen (z.B. Verschiebung des Interviews, mehr Pausen, Geschlecht des Interviewers etc.). Aufgrund der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie wurde jedoch eine medizinische Untersuchung für Asylwerber zur Feststellung von Vulnerabilität eingeführt. Das niederländische Recht sieht vor, dass diese Untersuchung durchgeführt werden muss, wenn das IND es für notwendig hält. Mit der Untersuchung wird eine unabhängige Stelle wie das Niederländische Institut für Rechtsmedizin (NFI) oder das Niederländische Institut für Forenische Psychiatrie und Psychologie beauftragt. Ist ein Asylwerber der Meinung, dass dieses Verfahren auch bei ihm notwendig sei, aber IND ist nicht einverstanden, kann der Asylwerber die Untersuchung auf eigene Kosten vornehmen lassen. Die NGO namens iMMO ist jedoch auch berechtigt bei Asylwerbern auf deren Wunsch eine medizinische Untersuchung durchzuführen, die staatlich anerkannt wird (AIDA 2.2017).
Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse der Schutzsuchenden. Es gibt keine eigenen Einrichtungen weder für Vulnerable noch für (alleinstehende) Frauen. Menschen mit Behinderung können aber wie niederländische Staatsbürger die vorhandenen Heimbetreuungseinrichtungen nützen. Es gibt jedoch spezielle Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber mit psychischen Problemen und für Kinder (AIDA 2.2017).
Quellen:
4. Non-Refoulement
Das Gesetz sieht die Freizügigkeit im Inland, die Reisefreiheit, das Recht auf Emigration und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte. Der Staat arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 3.3.2017).
Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 2.2017).
Quellen:
5. Versorgung
Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 2.2017). Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) ist für die Unterbringung und Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.b; vgl. AIDA 2.2017). Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 296,24 Euro. Das wöchentliche Taschengeld variiert jedoch je nach Art der Unterbringung. Die Versorgung deckt die folgenden Leistungen und Kosten: Unterkunft; wöchentlicher Zuschuss für Nahrung, Kleidung und persönliche Ausgaben; Tickets für öffentliche Verkehrsmittel zum Besuch des Anwalts; Freizeitangebot und Bildungsaktivitäten (z.B. Vorbereitung für die Integrationsprüfung); Krankenversicherung; Haftpflichtversicherung; Sonderkosten (AIDA 2.2017).Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 2.2017). Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) ist für die Unterbringung und Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.b; vergleiche AIDA 2.2017). Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 296,24 Euro. Das wöchentliche Taschengeld variiert jedoch je nach Art der Unterbringung. Die Versorgung deckt die folgenden Leistungen und Kosten: Unterkunft; wöchentlicher Zuschuss für Nahrung, Kleidung und persönliche Ausgaben; Tickets für öffentliche Verkehrsmittel zum Besuch des Anwalts; Freizeitangebot und Bildungsaktivitäten (z.B. Vorbereitung für die Integrationsprüfung); Krankenversicherung; Haftpflichtversicherung; Sonderkosten (AIDA 2.2017).
Der Asylwerber darf für 24 Wochen im Jahr arbeiten. Daneben ist es für sie möglich, verschiedene Arbeiten in ihrer Unterbringung (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von 14 Euro zu verrichten. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Unterbringungszentrums ist auch erlaubt (AIDA 2.2017; vgl. CAO o.D.c).Der Asylwerber darf für 24 Wochen im Jahr arbeiten. Daneben ist es für sie möglich, verschiedene Arbeiten in ihrer Unterbringung (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von 14 Euro zu verrichten. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Unterbringungszentrums ist auch erlaubt (AIDA 2.2017; vergleiche CAO o.D.c).
Quellen:
5.1. Unterbringung
Es gibt in den Niederlanden insgesamt 106 Unterbringungszentren, mit
26.185 Plätzen. Es handelt sich dabei um:
Die Familienzentren wurden vom niederländischen Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) kritisiert, da der eingeschränkte Zugang zu Versorgung mit den Regelungen über Kinderrechte nicht übereinstimmen (AIDA 2.2017).
Die zeitlich begrenzte und bedingte Unterstützung der niederländischen Regierung für abgelehnte Asylwerber gab weiterhin Anlass zur Besorgnis. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisiert das Gesetz, welches die medizinische Versorgung, Bildung und Sozialhilfe für Asylwerber mit einem negativen Bescheid von deren Bereitschaft zur Rückkehr in das Herkunftsland abhängig macht (HRW 18.1.2018).
Quellen:
5.2. Medizinische Versorgung
Asylwerber sind versichert und haben Anspruch auf medizinische Versorgung (GoN o.D.b). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (AIDA 2.2017; vgl. GZA o.D.a). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Gesundheitsangelegenheiten. Das GZA verfügt über zahlreiche Standorte in oder in der Nähe fast jedes Asylwerbezentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung (GZA o.D.b). Außerdem gibt es eine Telefon-Hotline, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Dolmetscher für die Untersuchungen bestellt werden können. Die Hotline steht rund um die Uhr bei Notfällen auch zur Verfügung (GZA o.D.c). Bei der Ankunft in Unterbringungszentrum wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND 8.2015). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.e). Asylwerber haben Zugang zu medizinischer Basisversorgung, darunter Zugang zu Allgemeinmedizin, Spitälern, Psychologen, Zahnmedizin (in extremen Fällen) und auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von Asylwerbern mit psychischen Problemen (z.B. Phoenix). Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber in POL, COL, VBL und für Erwachsene in GL ist nur in Notfällen gewährleistet. Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten bei einer speziellen Stiftung ersetzt. Nach einer Untersuchung rief der Ombudsmann den Gesundheitsminister auf, den Zugang zu medizinischer Versorgung auch für Menschen ohne Aufenthaltstitel zu gewährleisten (AIDA 2.2017).Asylwerber sind versichert und haben Anspruch auf medizinische Versorgung (GoN o.D.b). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (AIDA 2.2017; vergleiche GZA o.D.a). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Gesundheitsangelegenheiten. Das GZA verfügt über zahlreiche Standorte in oder in der Nähe fast jedes Asylwerbezentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung (GZA o.D.b). Außerdem gibt es eine Telefon-Hotline, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Dolmetscher für die Untersuchungen bestellt werden können. Die Hotline steht rund um die Uhr bei Notfällen auch zur Verfügung (GZA o.D.c). Bei der Ankunft in Unterbringungszentrum wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND 8.2015). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.e). Asylwerber haben Zugang zu medizinischer Basisversorgung, darunter Zugang zu Allgemeinmedizin, Spitälern, Psychologen, Zahnmedizin (in extremen Fällen) und auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von Asylwerbern mit psychischen Problemen (z.B. Phoenix). Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber in POL, COL, VBL und für Erwachsene in GL ist nur in Notfällen gewährleistet. Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten bei einer speziellen Stiftung ersetzt. Nach einer Untersuchung rief der Ombudsmann den Gesundheitsminister auf, den Zugang zu medizinischer Versorgung auch für Menschen ohne Aufenthaltstitel zu gewährleisten (AIDA 2.2017).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
6. Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten von IND eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre. Für beide Schutzformen gelten die gleichen materiellen Rechte (AIDA 2.2017). Nach 5 Jahren besteht die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn gewisse Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind (IND o.D.b).
Wer eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, wird in Unterkünften untergebracht, die von den jeweiligen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb von 14 Wochen müssen die Aufenthaltsberechtigten das Aufnahmezentrum verlassen und in die neue Unterkunft umziehen. COA unterstützt und berät dabei in persönlichen Beratungsgesprächen hinsichtlich Informationen über die holländische Gesellschaft und bietet Sprachkurse an (COA o.D.f). Liegt ein entsprechendes Angebot des COA vor, muss der Betreffende dieses annehmen, weil damit das Recht auf Unterbringung im Zentrum endet (AIDA 2.2017).
Nach Auskunft der niederländischen Einwanderungsbehörde (IND), haben anerkannte Flüchtlinge und Begünstigte bezüglich eines internationalen Schutzes vollen Zugang zum niederländischen Wohlfahrtssystem (medizinische, soziale und finanzielle Zuwendungen) (IND 12.8.2014). Personen mit einem Schutzstatus haben Anspruch auf die gleiche Gesundheitsversorgung wie niederländische Bürger (AIDA 2.2017).
Schutzberechtigte haben zwar vollen Zugang zu Beschäftigung, Studien zufolge sind sie auf dem Arbeitsmarkt mit zahlreichen Problemen (fehlende Sprachkenntnisse, Ausbildung, physische und psychische Belastungen etc.) konfrontiert (AIDA 2.2017).
Quellen:
IND - Immigration and Naturalisation Service (12.8.2014): Auskunft des IND, per Email"
Begrünend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich die Zuständigkeit der Niederlande aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einem niederländischen Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und die Niederlande der Aufnahme zugestimmt haben, ergeben würde. Umstände, die einer Überstellung entgegenstünden, würden nicht vorliegen.
Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit einer Verfahrensanordnung über die amtswegig erfolgte Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) am XXXX zugestellt.Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit einer Verfahrensanordnung über die amtswegig erfolgte Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) am römisch 40 zugestellt.
Mit Schreiben vom 19.09.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die urkundentechnische Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde keine Hinweise auf eine Fälschung ergeben habe, weshalb von deren Echtheit auszugehen wäre und das Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer seiner Ehefrau und deren Kindern hätte festgestellt werden müssen. Genauso wäre die Feststellung keines schützenswerten Familienlebens durch die Behörde verfehlt, zumal das Familienleben bereits im Herkunftsstaat bzw. im Iran bestanden habe. Die Behörde würde sich dahingehend auch selbst widersprechen, denn sie habe auch ausgeführt, dass ein Familienleben seit spätestens 2016 nicht mehr bestehen würde, was den Bestand eines Familienlebens voraussetzen würde. Die von der Behörde herangezogene auf widersprüchliche Angaben beruhende vermeintliche Unglaubwürdigkeit in Bezug auf das Familienleben sei unrichtig, da sich die Behörde dabei auf nicht objektivierbare Überlegungen gestützt habe und es sich dabei vorwiegend um auf Vermutungen gestützte Erwägungen handle. Auch führe die Argumentation der Behörde, der Beschwerdeführer habe sich nicht um eine Verlegung der Betreuungsstelle zu seiner Familie bemüht, ins Leere, zumal entsprechende Bemühungen tatsächlich stattgefunden hätten. Die Behörde hätte es auch unterlassen, die niederländischen Behörden über die Tatsache, dass sich die Ehefrau und die Kinder in Österreich in einem inhaltlichen Asylverfahren befinden würden, zu informieren. In Kenntnis über diese Tatsache wäre von einer ablehnenden Antwort der Niederlande nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO auszugehen und mit einem Hinweis auf die Pflicht Österreichs, die Zuständigkeit nach Art. 11 lit a. Dublin III-VO zu prüfen, zu rechnen gewesen.Mit Schreiben vom 19.09.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die urkundentechnische Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde keine Hinweise auf eine Fälschung ergeben habe, weshalb von deren Echtheit auszugehen wäre und das Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer seiner Ehefrau und deren Kindern hätte festgestellt werden müssen. Genauso wäre die Feststellung keines schützenswerten Familienlebens durch die Behörde verfehlt, zumal das Familienleben bereits im Herkunftsstaat bzw. im Iran bestanden habe. Die Behörde würde sich dahingehend auch selbst widersprechen, denn sie habe auch ausgeführt, dass ein Familienleben seit spätestens 2016 nicht mehr bestehen würde, was den Bestand eines Familienlebens voraussetzen würde. Die von der Behörde herangezogene auf widersprüchliche Angaben beruhende vermeintliche Unglaubwürdigkeit in Bezug auf das Familienleben sei unrichtig, da sich die Behörde dabei auf nicht objektivierbare Überlegungen gestützt habe und es sich dabei vorwiegend um auf Vermutungen gestützte Erwägungen handle. Auch führe die Argumentation der Behörde, der Besch