Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2180555-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kuba, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zl. 1162857804-170912155, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kuba, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zl. 1162857804-170912155, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Kuba und stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der niederländischen Botschaft in Havanna ein Schengen-Visum für 40 Tage im Zeitraum XXXX06.2017 bis XXXX08.2017 erteilt worden war (vgl. AS 15).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der niederländischen Botschaft in Havanna ein Schengen-Visum für 40 Tage im Zeitraum XXXX06.2017 bis XXXX08.2017 erteilt worden war vergleiche AS 15).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden. In Österreich lebe eine Cousine von ihm. Daher sei sein Zielland Österreich gewesen. Am XXXX07.2017 habe er Kuba von Havanna aus mit dem Flugzeug legal mit seinem eigenen Reisepass, ausgestellt vom Passamt Havanna und mit einem Schengen-Visum, das von der "holländischen" Botschaft in Havanna ausgestellt worden sei, versehen, verlassen und sei nach XXXX geflogen. In Italien sei er nur auf der Durchreise gewesen. Um Asyl habe er nur in Österreich angesucht. Wegen seiner in Österreich lebenden Cousine wolle der Beschwerdeführer in Österreich bleiben.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden. In Österreich lebe eine Cousine von ihm. Daher sei sein Zielland Österreich gewesen. Am XXXX07.2017 habe er Kuba von Havanna aus mit dem Flugzeug legal mit seinem eigenen Reisepass, ausgestellt vom Passamt Havanna und mit einem Schengen-Visum, das von der "holländischen" Botschaft in Havanna ausgestellt worden sei, versehen, verlassen und sei nach römisch 40 geflogen. In Italien sei er nur auf der Durchreise gewesen. Um Asyl habe er nur in Österreich angesucht. Wegen seiner in Österreich lebenden Cousine wolle der Beschwerdeführer in Österreich bleiben.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 09.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Niederlande angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 37).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 09.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Niederlande angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 37).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.08.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.08.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande.
Mit Schreiben vom 17.10.2017 stimmte die niederländische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 17.10.2017 stimmte die niederländische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
1.4. Am 08.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Spanisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer eingangs angab, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Das Visum für die Niederlande habe er sich ausstellen lassen, da er nach Österreich gewollt habe. Er habe politische Probleme in Kuba. Es habe keine andere Möglichkeit gegeben zu einem Visum zu gelangen als für die Niederlande. Der Beschwerdeführer habe weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union Eltern und/oder Kinder und lebe auch mit niemanden in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe eine Cousine in Österreich, bei der er jetzt lebe. Seine Cousine habe einen österreichischen Pass. Der Beschwerdeführer wohne im Haus seiner Cousine und bekomme Unterkunft von ihr.
Zur Zustimmung der Niederlande, den Beschwerdeführer zu übernehmen, gab er an, dass er das nicht gewusst habe. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich bei seiner Cousine. Er habe nie vorgehabt nach "Holland" zu gehen. Das Visum sei nur Mittel zum Zweck für die Flucht gewesen. Der Außerlandesbringung seiner Person in die Niederlande stehe entgegen, dass die Cousine des Beschwerdeführers hier sei und er bei ihr lebe. Von der in der Einvernahme angebotenen Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen zu den Niederlande vom Dolmetscher übersetzen zu lassen, wolle er keinen Gebrauch machen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sind (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in die Niederlande zulässig ist2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sind (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die Niederlande zulässig ist
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Kuba sei. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen die Rücküberstellung seiner Person in die Niederlande. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers in die Niederlande entgegenstünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines Schengen-Visums der Niederlande mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX06.2017 bis XXXX08.2017 gewesen sei. Festgestellt werde, dass sich die Niederlande mit Zustimmung vom 17.10.2017 zur Durchführung seines Asylverfahrens bereit erklärt hätten. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in den Niederlande systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre bzw. dass ihm behördlicher Schutz vorenthalten werden würde. In Österreich lebe eine Cousine des Beschwerdeführers. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in die Niederlande entgegenstünden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 16 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in den Niederlande.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben habe, dass er gesund sei bzw. keine gesundheitlichen Probleme habe. Aufgrund seiner Angaben und der Zustimmungserklärung der Niederlande stehe der Besitz eines Schengen-Visums mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX06.2017 bis XXXX08.2017 fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt hätten sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offenbar keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu den Niederlande würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihm in den Niederlande eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Niederlande hätten sich mit Schreiben vom 17.10.2017 ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in den Niederlande verweigert würde. Eine Schutzverweigerung in den Niederlande könne daher auch nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben habe, dass er gesund sei bzw. keine gesundheitlichen Probleme habe. Aufgrund seiner Angaben und der Zustimmungserklärung der Niederlande stehe der Besitz eines Schengen-Visums mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX06.2017 bis XXXX08.2017 fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt hätten sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offenbar keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu den Niederlande würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihm in den Niederlande eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Niederlande hätten sich mit Schreiben vom 17.10.2017 ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in den Niederlande verweigert würde. Eine Schutzverweigerung in den Niederlande könne daher auch nicht erwartet werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, volljähriger Mann, der nicht angegeben habe, dass eine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu seiner Cousine vorliege. Dass er bei seiner Cousine wohne, stelle keinen Aspekt dar, der einen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK in sein Recht auf Privatleben in Österreich ausschließen würde. Die Möglichkeit, den Kontakt zu seiner Cousine aufrechtzuerhalten, bestehe für den Beschwerdeführer auch von den Niederlande aus. Daher stelle seine Ausweisung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Niederlande seien bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Niederlande aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in den Niederlande mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, volljähriger Mann, der nicht angegeben habe, dass eine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu seiner Cousine vorliege. Dass er bei seiner Cousine wohne, stelle keinen Aspekt dar, der einen Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK in sein Recht auf Privatleben in Österreich ausschließen würde. Die Möglichkeit, den Kontakt zu seiner Cousine aufrechtzuerhalten, bestehe für den Beschwerdeführer auch von den Niederlande aus. Daher stelle seine Ausweisung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Niederlande seien bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Niederlande aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in den Niederlande mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt beim Bundesamt am 12.12.2017, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Cousine habe, in deren Haushalt er wohnen könne und die ihn materiell und moralisch unterstütze. Daher hätte Österreich die Pflicht gehabt, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Gemäß Art. 27 Dublin III-VO habe der Beschwerdeführer das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Daher habe das Bundesverwaltungsgericht nicht nur allenfalls der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, sondern auch einen anfechtbaren Beschluss zu erlassen, wenn keine aufschiebende Wirkung erteilt werde.3. Mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt beim Bundesamt am 12.12.2017, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Cousine habe, in deren Haushalt er wohnen könne und die ihn materiell und moralisch unterstütze. Daher hätte Österreich die Pflicht gehabt, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Gemäß Artikel 27, Dublin III-VO habe der Beschwerdeführer das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Daher habe das Bundesverwaltungsgericht nicht nur allenfalls der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, sondern auch einen anfechtbaren Beschluss zu erlassen, wenn keine aufschiebende Wirkung erteilt werde.
4. Am 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Niederlande überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Kuba. Ihm wurde von der niederländischen Botschaft in Havanna ein Schengen-Visum für 40 Tage im Zeitraum XXXX06.2017 bis XXXX08.2017 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 04.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen niederländischen Schengen-Visums war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.08.2017 ein Aufnahmegesuch an die Niederlande, welches von der niederländischen Dublinbehörde am 17.10.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Niederlande wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.08.2017 ein Aufnahmegesuch an die Niederlande, welches von der niederländischen Dublinbehörde am 17.10.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Niederlande wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in den Niederlande sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Niederlande Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Niederlande aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
In Österreich lebt eine Cousine des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsangehörige ist. Während seines Aufenthalts in Österreich lebte der Beschwerdeführer mit seiner Cousine im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinausgehende wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur konnten nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen.
Am 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Niederlande überstellt, wobei die Überstellung selbst ohne Vorkommnisse verlaufen ist.
1.2. Zum niederländischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in den Niederlande:
Zum niederländischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in den Niederlande wurden im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Dublin-Rückkehrer:
Ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin-Bestimmungen in die Niederlande zurückkehrt, hat Zugang zum Asylverfahren (allgemeines und erweitertes Verfahren) vor dem IND [= Immigration and Naturalisation Service]. Im Falle eines "take-back"-Verfahrens kann der Asylwerber einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss. Es gibt aber bis zum Beginn des Verfahrens keine Ruhe- und Vorbereitungsphase und keine Unterbringung. Oft nehmen die Behörden in solchen Konstellationen eine Fluchtgefahr an und es besteht die Möglichkeit, dass solche Rückkehrer in Haft genommen werden. In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen (AIDA 11.2015).
Dublin-Rückkehrer haben dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen, wenn sie wollen. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Das heißt, wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden neue Elemente vorgebracht, wird der Antrag vollständig geprüft (IND 11.1.2012).
b). Non-Refoulement:
Entscheidungen über Außerlandesbringungen in Länder oder Gebiete, in denen laut Einschätzung von Spezialisten ein Schutz vor Verfolgung nicht gesichert ist, werden nur in enger Zusammenarbeit mit dem niederländischen Außenministerium und internationalen Menschenrechtsorganisationen durchgeführt. Auch versicherten die Behörden, dass keine Rückführungen stattfinden, wenn der Asylwerber bei der Rückkehr inhaftiert werden würde (USDOS 25.6.2015).
c). Versorgung:
Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 11.2015). Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.; vgl. AIDA 11.2015).Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 11.2015). Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.; vergleiche AIDA 11.2015).
Die Versorgung deckt die folgenden Leistungen und Kosten:
Unterkunft; wöchentlicher Zuschuss für Nahrung, Kleidung und persönliche Ausgaben (€ 12,95/Person); Tickets für öffentliche Verkehrsmittel zum Besuch des Anwalts; Freizeitangebot und Bildungsaktivitäten (z.B. Vorbereitung für die Integrationsprüfung); Krankenversicherung; Haftpflichtversicherung; Sonderkosten (AIDA 11.2015).
[...]
Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Asylverfahrens darf der Asylwerber für 24 Wochen im Jahr arbeiten (IND o.D.). Asylwerbern ist es möglich, verschiedene Arbeiten in ihrem Unterbringungszentrum (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von € 13,80 zu verrichten (AIDA 11.2015).
[...]
Die Mitarbeiter der COA-Unterbringungszentren sind verantwortlich für das Wohlergehen der Asylwerber. COA berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse der Schutzsuchenden. Es gibt keine eigenen Einrichtungen für behinderte AW; diese können aber wie niederländische Staatsbürger die vorhandenen Heimbetreuungseinrichtungen nützen. Es gibt jedoch eigene Unterbringungseinrichtungen für AW mit psychischen Problemen und für Kinder (AIDA 11.2015).
Nach negativer Entscheidung im allgemeinen Verfahren hat der AW noch für 4 Wochen das Recht auf Unterbringung, egal ob er Beschwerde einlegt oder nicht und egal ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung zugesprochen bekommt oder nicht. Danach endet dieses Recht. Bei Beschwerde gegen negative Entscheidung im erweiterten Verfahren, hat der AW das Recht auf Unterbringung auf Dauer des Rechtsmittelverfahrens (und für weitere 4 Wochen nach dem Urteil des Gerichts). Bei weiterer Beschwerde vor dem Council of State gibt es nur dann ein Recht auf Unterbringung, wenn das Council eine aufschiebende Wirkung zuerkennt. Das ist aber angeblich meist nicht der Fall (AIDA 11.2015). Wenn es nötig ist, ist ein zusätzlicher Aufenthalt in einer sogenannten Freedom Restricting Location für weitere maximal 12 Wochen möglich. Die Voraussetzung für den Aufenthalt dort ist die Rückkehr in die Heimat. [...]
Das European Committee of Social Rights des Europarats kritisierte Ende 2014, dass die Niederlande die Rechte irregulärer Migranten verletzten, indem sie ihnen nach abgelehntem Asylverfahren keine staatliche Versorgung mehr hatten zukommen lassen. Der aktuelle Stand der Dinge ist, dass die Versorgung abgelehnter Asylwerber von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und von der Regierung finanziert werden muss (AIDA 11.2015).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der angefochtenen Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlande auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das niederländische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in den Niederlande den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass dem Beschwerdeführer von der niederländischen Botschaft in Havanna ein Schengen-Visum für 40 Tage im Zeitraum XXXX06.2017 bisXXXX08.2017 erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX06.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C bei der Botschaft der Niederlande in Havanna gestellt hat, welches ihm am XXXX06.2017 mit der Nummer XXXX ausgestellt worden war (vgl. AS 15). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die niederländische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er Kuba legal mit seinem eigenen Reisepass, der mit einem Schengen-Visum versehen war, das von der "holländischen" Botschaft in Havanna ausgestellt worden sei, verlassen habe (vgl. AS 21, AS 23). Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich sohin auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 04.08.2017 in Besitz eines gültigen niederländischen Schengen-Visums war.Dass dem Beschwerdeführer von der niederländischen Botschaft in Havanna ein Schengen-Visum für 40 Tage im Zeitraum XXXX06.2017 bisXXXX08.2017 erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX06.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C bei der Botschaft der Niederlande in Havanna gestellt hat, welches ihm am XXXX06.2017 mit der Nummer römisch 40 ausgestellt worden war vergleiche AS 15). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die niederländische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er Kuba legal mit seinem eigenen Reisepass, der mit einem Schengen-Visum versehen war, das von der "holländischen" Botschaft in Havanna ausgestellt worden sei, verlassen habe vergleiche AS 21, AS 23). Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich sohin auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 04.08.2017 in Besitz eines gültigen niederländischen Schengen-Visums war.
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme durch die Niederlande ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit der Niederlande beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlande wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlande wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er vor, dass er an keinen Krankheiten leide (vgl. AS 21) bzw. dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine Medikamente nehme (vgl. AS 111).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er vor, dass er an keinen Krankheiten leide vergleiche AS 21) bzw. dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine Medikamente nehme vergleiche AS 111).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Cousine hat, die österreichische Staatsangehörige ist und mit der er während seines Aufenthalts in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (vgl. AS 113). Da keine wechselseitigen Abhängigkeiten vorgebracht wurden, war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Da weitere Abhängigkeiten bzw. Bindungen im österreichischen Bundesgebiet nicht vorgebracht wurden, war die Feststellungen zu treffen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen.Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Cousine hat, die österreichische Staatsangehörige ist und mit der er während seines Aufenthalts in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt vergleiche AS 113). Da keine wechselseitigen Abhängigkeiten vorgebracht wurden, war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Da weitere Abhängigkeiten bzw. Bindungen im österreichischen Bundesgebiet nicht vorgebracht wurden, war die Feststellungen zu treffen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen.
Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.01.2018.
2.2. Die Feststellungen zum Asylverfahren in den Niederlande einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in den Niederlande ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in den Niederlande ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt verzichtete er auf die angebotene Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen zu den Niederlande vom Dolmetscher übersetzen zu lassen (vgl. AS 113). Auch in der Beschwerde wurde diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten bzw. wurden auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.Die Gesamtsituation des Asylwesens in den Niederlande ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt verzichtete er auf die angebotene Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen zu den Niederlande vom Dolmetscher übersetzen zu lassen vergleiche AS 113). Auch in der Beschwerde wurde diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten bzw. wurden auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlande