TE Bvwg Beschluss 2018/10/19 W235 2174066-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2018
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Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2174066-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.10.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3158/2015, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.07.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3158/2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.10.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3158/2015, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.07.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3158/2015, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter namens XXXX sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 04.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die Ehegattin des afghanischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, ist, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX07.2015, Zl. XXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson). Ihre minderjährige Tochter ist das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson.1.1. Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter namens römisch 40 sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 04.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die Ehegattin des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX07.2015, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson). Ihre minderjährige Tochter ist das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson.

Diesem Antrag wurden neben dem (ausgefüllten) Befragungsformular im Familienverfahren folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

* Fragebogen für afghanische Asylwerber im Familienverfahren, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin "vor vier Jahren" (sohin Ende 2011) geheiratet habe, es auch eine Heiratsurkunde gegeben habe, die von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson unterfertigt worden sei, die die Beschwerdeführerin jedoch verloren habe und sie sich vor ca. einem Monat (sohin im Oktober 2015) eine neue Heiratsurkunde ausstellen lassen habe;

* Tazkira der Beschwerdeführerin (in schlechter Qualität) samt englischer Übersetzung, ausgestellt von Islamic Republic of Afghanistan, XXXX;* Tazkira der Beschwerdeführerin (in schlechter Qualität) samt englischer Übersetzung, ausgestellt von Islamic Republic of Afghanistan, römisch 40 ;

* (nachträglich amXXXX10.2015 ausgestellte) Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson mit dem Eheschließungsdatum XXXX12.2012 (in englischer Übersetzung vorgelegt);

* Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin dem das Geburtsdatum XXXXXXXX zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX09.2015 vomXXXX mit der Nummer: XXXX;* Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin dem das Geburtsdatum XXXXXXXX zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX09.2015 vomXXXX mit der Nummer: römisch 40 ;

* Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX07.2015, Zl. XXXX, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war und dem zu entnehmen ist, dass nach den Angaben der Bezugsperson diese nach Schließung des Camps im März 2013 in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei und geheiratet habe;* Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX07.2015, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war und dem zu entnehmen ist, dass nach den Angaben der Bezugsperson diese nach Schließung des Camps im März 2013 in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei und geheiratet habe;

* Kontoauszug der Bezugsperson vom XXXX10.2015;

* E-Card der Bezugsperson;

* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX08.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer: XXXX;* Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX08.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer: römisch 40 ;

* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX07.2015 betreffend die Bezugsperson und

* vier Hochzeitsfotos in schlechter Qualität

1.2. Mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 25.01.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter eine Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG sei. Zudem würden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft der Minderjährigen nachzuweisen. Die Bezugsperson habe sich geweigert, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft ihrer Tochter, XXXX, erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihr gesetzten Frist mitzuwirken. Bisher sei keine weitere Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Termins zur Abstammungsanalyse erfolgt und verwies das Bundesamt auf die näheren Ausführungen in der beiliegenden Stellungnahme.1.2. Mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 25.01.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter eine Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. Zudem würden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft der Minderjährigen nachzuweisen. Die Bezugsperson habe sich geweigert, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft ihrer Tochter, römisch 40 , erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der ihr gesetzten Frist mitzuwirken. Bisher sei keine weitere Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Termins zur Abstammungsanalyse erfolgt und verwies das Bundesamt auf die näheren Ausführungen in der beiliegenden Stellungnahme.

Neben dieser Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson vom 13.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht.

In der der Mitteilung beigelegten Stellungnahme vom 23.01.2017 wurde betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zusammengefasst ausgeführt, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX07.2015, Zl.XXXX, zuerkannt worden sei. Die Eigenschaft als Familienangehörige nach § 35 Abs. 4 AsylG könne aufgrund gravierender Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses nicht festgestellt werden. Die Bezugsperson sei am 13.12.2016 im Zuge einer Zeugeneinvernahme über die Möglichkeit einer DNA-Analyse informiert worden. Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin habe zwecks Nachweis ihre Tazkira vorgelegt. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im gegenständlichen Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, weil aufgrund der Dokumentenunsicherheit in Afghanistan keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen im Sinne eines vollen Beweises anzunehmen sei, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Zudem sei die Möglichkeit des Gegenbeweises zum bestehenden Ermittlungsergebnis in Form der Durchführung einer Altersdiagnose [wohl gemeint: DNA-Analyse] anzutreten bis dato nicht wahrgenommen worden.In der der Mitteilung beigelegten Stellungnahme vom 23.01.2017 wurde betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zusammengefasst ausgeführt, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX07.2015, Zl.XXXX, zuerkannt worden sei. Die Eigenschaft als Familienangehörige nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG könne aufgrund gravierender Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses nicht festgestellt werden. Die Bezugsperson sei am 13.12.2016 im Zuge einer Zeugeneinvernahme über die Möglichkeit einer DNA-Analyse informiert worden. Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin habe zwecks Nachweis ihre Tazkira vorgelegt. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im gegenständlichen Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, weil aufgrund der Dokumentenunsicherheit in Afghanistan keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen im Sinne eines vollen Beweises anzunehmen sei, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Zudem sei die Möglichkeit des Gegenbeweises zum bestehenden Ermittlungsergebnis in Form der Durchführung einer Altersdiagnose [wohl gemeint: DNA-Analyse] anzutreten bis dato nicht wahrgenommen worden.

Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 23.01.2017 betreffend die Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass sie die Ehefrau der Bezugsperson, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX07.2015, Zl. XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sei. Als Nachweis habe sie ein Heiratszertifikat vom XXXX10.2015 mit Bezugnahme auf eine Eheschließung am XXXX12.2012 vorgelegt. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung würden bereits deshalb nicht vorliegen, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Demnach würden sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG ergeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. aus den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG nicht bestehe und auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes eine gültige Ehe nicht geschlossen worden sei, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches hingewiesen. Demnach sei für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise vorgeschrieben. Ohne Nachweis durch eine öffentliche Urkunde sei die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig. Die Bezugsperson habe glaubhaft Ende Juli 2014 Afghanistan verlassen und nachweislich am XXXX08.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Ausreise der Bezugsperson sei somit spätestens ein Jahr und acht Monate nach der traditionellen Heirat erfolgt. Gemäß den Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vom 18.11.2014 sei die traditionelle Heirat ca. 15 Monate vor der Ausreise aus Afghanistan - was dem Heiratszertifikat widersprechend erst einem Datum vom Juli 2013 für die traditionelle Hochzeit entsprechen würde - erfolgt. Auch gab die Bezugsperson an, die Ehe sei nach der Schließung des Camps im März 2013, als die Bezugsperson in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, erfolgt. Auch bei ihrer Zeugeneinvernahme am 13.12.2016 habe die Bezugsperson einen anderen Termin für die Eheschließung, als auf dem Heiratszertifikat ersichtlich, angegeben. So erklärte die Bezugsperson Mitte 2013 im Bezirk XXXX geheiratet zu haben. Auf Vorhalt des Widerspruchs [zwischen ihren Angaben und dem Datum auf der Heiratsurkunde] habe die Bezugsperson angegeben, dass sie Mitte 2013 geheiratet habe und im Jahr 2012 die Verlobung gewesen sei. Aus dem vorgelegten Heiratszertifikat ergebe sich offensichtlich eine im Nachhinein - am XXXX10.2015 - beurkundete Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson. Die Registrierung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Bezugsperson bereits seit drei Monaten in Österreich asylberechtigt gewesen sei. Eine solche Beurkundung bzw. Registrierung der Ehe habe während des Aufenthaltes beider Ehegatten in Afghanistan nie stattgefunden, sodass die Bezugsperson zu einem Zeitpunkt Afghanistan verlassen habe, als keine rechtsgültige Eheschließung vorgelegen sei. Selbst wenn man, trotz der unterschiedlichen Angaben zur Heirat und entgegen der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen wahrer Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, davon ausgehe, dass im Jahr 2012 eine Eheschließung in Afghanistan erfolgt wäre, bleibe diesbezüglich festzuhalten, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson je behauptet, geschweige denn unter Beweise gestellt hätten, dass sie die Ehe nach staatlichem Recht, einschließlich Registrierung, geschlossen hätten. Die Bezugsperson habe im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst angegeben, mit der Beschwerdeführerin (lediglich) traditionell verheiratet zu sein. Da es seit 2008 die vorgeschriebene Registrierung der Ehe im afghanischen Zivilrecht gebe, sei die lediglich nach islamischem Recht geschlossene und im Heimatland nicht registrierte Ehe als nicht gültig anzusehen. Nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen des Internationalen Privatrechtes und des österreichischen Ehegesetzes folgerte die Behörde, dass nicht vom Bestehen einer "von Anfang an gültigen Ehe" gesprochen werden könne, da die traditionelle Eheschließung Mitte 2013 bzw. laut anzuzweifelndem Zertifikat im Dezember 2012 erfolgt sei, die Bezugsperson Afghanistan aber bereits im Juli 2014 - etwa ein Jahr bzw. 18 Monate danach - verlassen habe.Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 23.01.2017 betreffend die Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass sie die Ehefrau der Bezugsperson, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX07.2015, Zl. römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sei. Als Nachweis habe sie ein Heiratszertifikat vom XXXX10.2015 mit Bezugnahme auf eine Eheschließung am XXXX12.2012 vorgelegt. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung würden bereits deshalb nicht vorliegen, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Demnach würden sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG ergeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. aus den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG nicht bestehe und auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes eine gültige Ehe nicht geschlossen worden sei, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches hingewiesen. Demnach sei für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages dessen Registrierung in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise vorgeschrieben. Ohne Nachweis durch eine öffentliche Urkunde sei die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig. Die Bezugsperson habe glaubhaft Ende Juli 2014 Afghanistan verlassen und nachweislich am XXXX08.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Ausreise der Bezugsperson sei somit spätestens ein Jahr und acht Monate nach der traditionellen Heirat erfolgt. Gemäß den Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vom 18.11.2014 sei die traditionelle Heirat ca. 15 Monate vor der Ausreise aus Afghanistan - was dem Heiratszertifikat widersprechend erst einem Datum vom Juli 2013 für die traditionelle Hochzeit entsprechen würde - erfolgt. Auch gab die Bezugsperson an, die Ehe sei nach der Schließung des Camps im März 2013, als die Bezugsperson in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, erfolgt. Auch bei ihrer Zeugeneinvernahme am 13.12.2016 habe die Bezugsperson einen anderen Termin für die Eheschließung, als auf dem Heiratszertifikat ersichtlich, angegeben. So erklärte die Bezugsperson Mitte 2013 im Bezirk römisch 40 geheiratet zu haben. Auf Vorhalt des Widerspruchs [zwischen ihren Angaben und dem Datum auf der Heiratsurkunde] habe die Bezugsperson angegeben, dass sie Mitte 2013 geheiratet habe und im Jahr 2012 die Verlobung gewesen sei. Aus dem vorgelegten Heiratszertifikat ergebe sich offensichtlich eine im Nachhinein - am XXXX10.2015 - beurkundete Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson. Die Registrierung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Bezugsperson bereits seit drei Monaten in Österreich asylberechtigt gewesen sei. Eine solche Beurkundung bzw. Registrierung der Ehe habe während des Aufenthaltes beider Ehegatten in Afghanistan nie stattgefunden, sodass die Bezugsperson zu einem Zeitpunkt Afghanistan verlassen habe, als keine rechtsgültige Eheschließung vorgelegen sei. Selbst wenn man, trotz der unterschiedlichen Angaben zur Heirat und entgegen der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen wahrer Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, davon ausgehe, dass im Jahr 2012 eine Eheschließung in Afghanistan erfolgt wäre, bleibe diesbezüglich festzuhalten, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson je behauptet, geschweige denn unter Beweise gestellt hätten, dass sie die Ehe nach staatlichem Recht, einschließlich Registrierung, geschlossen hätten. Die Bezugsperson habe im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst angegeben, mit der Beschwerdeführerin (lediglich) traditionell verheiratet zu sein. Da es seit 2008 die vorgeschriebene Registrierung der Ehe im afghanischen Zivilrecht gebe, sei die lediglich nach islamischem Recht geschlossene und im Heimatland nicht registrierte Ehe als nicht gültig anzusehen. Nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen des Internationalen Privatrechtes und des österreichischen Ehegesetzes folgerte die Behörde, dass nicht vom Bestehen einer "von Anfang an gültigen Ehe" gesprochen werden könne, da die traditionelle Eheschließung Mitte 2013 bzw. laut anzuzweifelndem Zertifikat im Dezember 2012 erfolgt sei, die Bezugsperson Afghanistan aber bereits im Juli 2014 - etwa ein Jahr bzw. 18 Monate danach - verlassen habe.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.01.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

1.3. Am 03.02.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie ihrer minderjährigen Tochter, eingebracht im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertreterin ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX12.2012 traditionell geheiratet hätten. Seit Mitte 2013 bis zur Flucht der Bezugsperson im Juni 2014 habe das Paar im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei am XXXX09.2013 - somit etwa neun Monate nach der Eheschließung - zur Welt gekommen. Da eine unmittelbare staatliche Registrierung nach der offiziellen Hochzeit den Eheleuten als nicht notwendig erschienen und dies in Afghanistan generell unüblich sei, sei die Registrierung erst zu dem Zeitpunkt, als ein Nachweis der Eheschließung für die geplante Familienzusammenführung notwendig gewesen sei, durchgeführt worden. Demnach sei die Ehe am XXXX10.2015 registriert worden, was der Gültigkeit der Ehe ab dem XXXX12.2012 nicht entgegenstehe. Die Bezugsperson habe am XXXX07.2015 in Österreich den Asylstatus erhalten und sei die Bezugsperson betreffend die Einreiseanträge der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter am 13.12.2016 zeugenschaftlich einvernommen worden. Da es im Protokoll zu Fehlern gekommen sei und die Bezugsperson informiert worden sei, dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose an die Botschaft übermittelt worden sei, sei am 26.01.2017 eine ergänzende Stellungnahme zu der Einvernahme an das Bundesamt gesendet worden. Allerdings sei bereits am 25.01.2017 die negative Wahrscheinlichkeitsprognose an die Botschaft übermittelt worden und habe die ergänzende Stellungnahme vom 26.01.2017 nicht mehr berücksichtigt werden können.

Zum Einreiseantrag der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Ablehnungsgrund des Bundesamtes, dass keine rechtsgültige Ehe vorgelegen sei, da die Eheschließung zwar am XXXX12.2012 stattgefunden habe, jedoch erst am XXXX10.2015 registriert worden sei, entgegengetreten werde, zumal die Durchführung der Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit den Vorschriften für eine gültige Ehe in Afghanistan übereinstimmen würden. Das afghanische Eherecht kenne zwei wesentliche Voraussetzungen für das Zustandekommen einer gültigen Ehe. Das Angebot und die Annahme durch Personen verschiedenen Geschlechts und das Einhalten zusätzlicher Formvorschriften. Die Nichtigkeit der Ehe komme grundsätzlich nur bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften zustande. Bei sonstigen Verstößen gegen Formvorschriften gelte die Ehe zwar als fehlerhaft, der Mangel werde aber durch die Vollziehung der Ehe saniert. Demnach sei die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nach afghanischem Recht gültig. Die Ehe sei 2012 geschlossen, jedoch nicht staatlich registriert worden. Die amtliche Registrierung der Ehe sei, entgegen der Annahme der Behörde, keineswegs üblich und stelle keine zwingende Voraussetzung für eine gültige Ehe dar. Wenngleich das afghanische Zivilgesetzbuch eine solche Registrierung vorsehe, spiele diese für die tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan keine Rolle und sei eine traditionell geschlossene Ehe auch ohne Registrierung voll rechtsgültig, da sie mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Ehe einhergehe. Das Bundesamt habe richtigerweise angeführt, dass die Ehe gemäß den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts nicht nach österreichischem, sondern nach afghanischem Recht zu beurteilen sei. Die Verweise auf das Ehegesetz würden insofern ins Leere gehen, da diese nur anzuwenden seien, wenn die rechtlichen Bestimmungen den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widersprechen würden. Zudem sei es während der zeugenschaftlichen Einvernahme der Bezugsperson zu Fehlern gekommen. So habe die Eheschließung am XXXX12.2012 und nicht Mitte 2013 stattgefunden, was insofern schlüssig sei, da die Tochter des Paares bereits im September 2013 zur Welt gekommen sei.

Zur Tochter der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde ins Treffen geführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Bundesamt von einer "Altersdiagnose" zum Nachweis der Familieneigenschaft der dreijährigen Tochter spreche, was auf den generellen Schluss einer mangelhaften Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Sachverhalt schließen lasse. Zudem sei in der Stellungnahme des Bundesamtes darauf hingewiesen worden, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse hingewiesen worden sei. Dieser Hinweis auf die "Altersdiagnose" stelle wohl ein Versehen dar. Auch die Mitteilung vom 25.01.2017 enthalte den standardisierten Ablehnungsgrund, dass sich die Bezugsperson geweigert habe, an einer DNA-Analyse zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft innerhalb der ihr gesetzte Frist mitzuwirken. Dem müsse an diese Stelle widersprochen werden, da die Bezugsperson zu keinem Zeitpunkt, weder während noch nach der zeugenschaftlichen Einvernahme auf die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse hingewiesen worden sei noch sei ihr eine Frist zur Mitwirkung an der Durchführung einer DNA-Analyse gesetzt worden. Auch aus dem Einvernahmeprotokoll vom 13.12.2016 gehe kein Hinweis auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse hervor. Wie bereits in der Stellungnahme vom 26.01.2017 angegeben, erkläre sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson zu einer DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG bereit. Demnach werde nach positivem DNA-Gutachten der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter die Einreise zu gewähren sein. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson mit ihrer gemeinsamen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, was als weiterer Beweis, (unter Hinweis auf einen ACCORD Bericht) für das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe gewertet werden müsse. Zudem werde darauf hingewiesen, dass das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK berücksichtigt werden müsse. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes habe die Behörde derartig gelagerte Fälle, an denen Kinder beteiligt seien und die Gültigkeit der Ehe der Eltern angezweifelt werde, zu prüfen, ob es nach Art. 8 EMRK geboten sein könnte, dass der Antragsteller das Familienleben mit seiner Ehefrau und ihrem Kind in Österreich fortsetze (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B369/2013). Selbst unter der Annahme, dass das Bundesamt entgegen der in der Stellungnahme angeführten Argumente und Quellenangaben an seiner Auffassung, dass die Ehegatteneigenschaft nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, festhalte, sei der Beschwerdeführerin und Mutter im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Entscheidung ein Einreisetitel zu gewähren, damit das gemeinsame Familienleben mit ihrem Mann und ihrer Tochter in Österreich fortgeführt werden könne.Zur Tochter der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde ins Treffen geführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Bundesamt von einer "Altersdiagnose" zum Nachweis der Familieneigenschaft der dreijährigen Tochter spreche, was auf den generellen Schluss einer mangelhaften Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Sachverhalt schließen lasse. Zudem sei in der Stellungnahme des Bundesamtes darauf hingewiesen worden, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse hingewiesen worden sei. Dieser Hinweis auf die "Altersdiagnose" stelle wohl ein Versehen dar. Auch die Mitteilung vom 25.01.2017 enthalte den standardisierten Ablehnungsgrund, dass sich die Bezugsperson geweigert habe, an einer DNA-Analyse zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft innerhalb der ihr gesetzte Frist mitzuwirken. Dem müsse an diese Stelle widersprochen werden, da die Bezugsperson zu keinem Zeitpunkt, weder während noch nach der zeugenschaftlichen Einvernahme auf die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse hingewiesen worden sei noch sei ihr eine Frist zur Mitwirkung an der Durchführung einer DNA-Analyse gesetzt worden. Auch aus dem Einvernahmeprotokoll vom 13.12.2016 gehe kein Hinweis auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse hervor. Wie bereits in der Stellungnahme vom 26.01.2017 angegeben, erkläre sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson zu einer DNA-Analyse gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG bereit. Demnach werde nach positivem DNA-Gutachten der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter die Einreise zu gewähren sein. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson mit ihrer gemeinsamen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, was als weiterer Beweis, (unter Hinweis auf einen ACCORD Bericht) für das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe gewertet werden müsse. Zudem werde darauf hingewiesen, dass das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden müsse. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes habe die Behörde derartig gelagerte Fälle, an denen Kinder beteiligt seien und die Gültigkeit der Ehe der Eltern angezweifelt werde, zu prüfen, ob es nach Artikel 8, EMRK geboten sein könnte, dass der Antragsteller das Familienleben mit seiner Ehefrau und ihrem Kind in Österreich fortsetze vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B369/2013). Selbst unter der Annahme, dass das Bundesamt entgegen der in der Stellungnahme angeführten Argumente und Quellenangaben an seiner Auffassung, dass die Ehegatteneigenschaft nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, festhalte, sei der Beschwerdeführerin und Mutter im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Entscheidung ein Einreisetitel zu gewähren, damit das gemeinsame Familienleben mit ihrem Mann und ihrer Tochter in Österreich fortgeführt werden könne.

Neben der Kopie der Vollmacht der (damals) einschreitenden Vertreterin und der bereits vorgelegten Heiratsurkunde vom XXXX10.2015 wurden der Stellungnahme folgende Unterlagen beigelegt:

* Heiratsbestätigung des Mullahs über die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX (XXXX12.2012) samt deutscher Übersetzung und* Heiratsbestätigung des Mullahs über die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 (XXXX12.2012) samt deutscher Übersetzung und

* ergänzende Stellungnahme zur zeugenschaftlichen Einvernahme der Bezugsperson vom 26.01.2017, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass es zu einem Fehler im Protokoll gekommen sei, da die Heirat nicht Mitte März 2013 stattgefunden habe, sondern das Paar Mitte März 2013 in einen gemeinsamen Haushalt gezogen sei

1.4. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.07.2017 eine neuerliche Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG, in der ausgeführt wurde, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes betreffend die Beschwerdeführerin aufrecht bleibe. Begründend wurde dies mit dem Umstand, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb der Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG sei. Der Mitteilung war das Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson vom 13.12.2016 sowie eine Stellungnahme des Bundesamtes beigelegt. In der Stellungnahme wurde, nach Wiederholung der Begründung aus der Stellungnahme vom 23.01.2017, darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zum behaupteten Datum der Eheschließung erst 16 bzw. 16,5 Jahre alt gewesen sei und somit eine "Kinderehe" vorliege, die dem ordre-public Grundsatz widerspreche.1.4. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.07.2017 eine neuerliche Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, in der ausgeführt wurde, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes betreffend die Beschwerdeführerin aufrecht bleibe. Begründend wurde dies mit dem Umstand, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb der Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. Der Mitteilung war das Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson vom 13.12.2016 sowie eine Stellungnahme des Bundesamtes beigelegt. In der Stellungnahme wurde, nach Wiederholung der Begründung aus der Stellungnahme vom 23.01.2017, darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zum behaupteten Datum der Eheschließung erst 16 bzw. 16,5 Jahre alt gewesen sei und somit eine "Kinderehe" vorliege, die dem ordre-public Grundsatz widerspreche.

2. Mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 12.07.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bekannt, dass eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei. Verwiesen wurde auf die beiliegende Stellungnahme, das Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson vom 28.02.2017 und das DNA-Gutachten, wonach die Vaterschaft der Bezugsperson als erwiesen gelte.2. Mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 12.07.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bekannt, dass eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei. Verwiesen wurde auf die beiliegende Stellungnahme, das Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson vom 28.02.2017 und das DNA-Gutachten, wonach die Vaterschaft der Bezugsperson als erwiesen gelte.

In der Stellungnahme betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass am 13.12.2016 eine Zeugeneinvernahme des Vaters (= Bezugsperson) stattgefunden habe und die Information über die Möglichkeit einer DNA-Analyse, die aber nach erbetener Bedenkzeit nicht in die Niederschrift protokolliert worden sei, gesondert ausgegeben worden sei. Da keine Kontaktaufnahme bezüglich der vorgeschlagenen DNA-Analyse erfolgt sei, sei am 25.01.2017 eine negative Prognose an die Österreichische Botschaft Islamabad ergangen. Am 28.02.2017 eine weitere Zeugeneinvernahme erfolgt, in der die Bezugsperson über die Möglichkeit einer DNA-Analyse informiert und ein Termin mit dem Forensischen DNA-Zentrallabor der Medizinischen Universität Wien vereinbart worden sei. Am 08.06.2017 sei das Gutachten betreffend Abstammungsuntersuchung eingelangt, wonach die Vaterschaft der Bezugsperson praktisch erwiesen sei. Daher sei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der minderjährigen antragstellenden Partei im Sinne des § 35 Abs. 4 iVm § 34 AsylG wahrscheinlich.In der Stellungnahme betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass am 13.12.2016 eine Zeugeneinvernahme des Vaters (= Bezugsperson) stattgefunden habe und die Information über die Möglichkeit einer DNA-Analyse, die aber nach erbetener Bedenkzeit nicht in die Niederschrift protokolliert worden sei, gesondert ausgegeben worden sei. Da keine Kontaktaufnahme bezüglich der vorgeschlagenen DNA-Analyse erfolgt sei, sei am 25.01.2017 eine negative Prognose an die Österreichische Botschaft Islamabad ergangen. Am 28.02.2017 eine weitere Zeugeneinvernahme erfolgt, in der die Bezugsperson über die Möglichkeit einer DNA-Analyse informiert und ein Termin mit dem Forensischen DNA-Zentrallabor der Medizinischen Universität Wien vereinbart worden sei. Am 08.06.2017 sei das Gutachten betreffend Abstammungsuntersuchung eingelangt, wonach die Vaterschaft der Bezugsperson praktisch erwiesen sei. Daher sei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der minderjährigen antragstellenden Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG wahrscheinlich.

3. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.07.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3158/2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abgewiesen und wurde das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und auf die Begründungen der Mitteilungen sowie Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017 (bzw. 25.01.2017) und vom 12.07.2017 verwiesen.3. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.07.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3158/2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abgewiesen und wurde das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und auf die Begründungen der Mitteilungen sowie Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017 (bzw. 25.01.2017) und vom 12.07.2017 verwiesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 10.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde der Inhalt der Stellungnahme vom 03.02.2017 wiedergegeben. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes mitgeteilt worden sei, dass die Gewährung desselben Schutzes wie jener der Bezugsperson wahrscheinlich sei. Das Bundesamt habe die Ablehnung des Einreiseantrages im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt registriert worden sei, als sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden habe. Zusätzlich sei in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.07.2017 erstmals die Ansicht geäußert worden, dass die Eheschließung dem ordre-public Grundsatz widerspreche, da die Beschwerdeführerin zum behaupteten Datum der Eheschließung erst 16 bzw. 16,5 Jahre alt gewesen sei. Nach Wiederholung der im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Argumente seitens der Beschwerdeführerin wurde zum Vorwurf der "Kinderehe" ausgeführt, dass diese Ansicht erstmals im Rahmen der Stellungnahme des Bundeamtes vom 12.07.2017 geäußert worden sei und ein Verstoß gegen das Überraschungs- und Neuerungsverbot darstelle. Der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich keine Möglichkeit gegeben worden, diesem Vorbringen des Bundesamtes im Rahmen einer Stellungnahme entgegenzutreten. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ehe nach afghanischem Recht gültig sei, da das afghanische Zivilgesetzbuch beim Mann das vollendete 18. Lebensjahr und bei der Frau das vollendete 16. Lebensjahr vorsehe. Gemäß § 6 IPRG sei eine Bestimmung fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach von dieser Ausnahme "sparsamster Gebrauch" zu machen sei. Ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften sei keinesfalls bereits ein ordre-public Verstoß. Vor allem müsse die Anwendung der fremden Norm im Ergebnis den ordre-public Grundsatz verletzen. Eine ausreichend starke Inlandsbeziehung werde daher vorausgesetzt. Der Oberste Gerichtshof nenne das Verbot der Kinderehe als Grundwertung der österreichischen Rechtsordnung, jedoch könne eine solche Bewertung nicht losgelöst vom Einzelfall und dem Schutzzweck der Norm erfolgen. Das Verbot der Kinderehe diene vor allem dazu, minderjährigen Personen, die die notwendige Reife nicht besitzen würden, vor einer Zwangsehe und damit verbundener sexueller Ausbeutung, Gewalt und Zwangsarbeit zu schützen. Dies sei im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall. Die Ehe der Eheleute sei aus freiem Willen geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung 16 und die Bezugsperson 20 Jahre alt gewesen, was sowohl mit der afghanischen als auch mit der österreichischen Rechtsordnung vereinbar sei. Das Ehepaar habe ein Jahr lang im gemeinsamen Haushalt gelebt und für die gemeinsame Tochter gesorgt. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, um das gemeinsame Familienleben in Österreich fortzusetzen. Zum Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK wurde auf den Inhalt der Stellungnahme vom 03.02.2017 hingewiesen. Zudem wurde vorgebracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht nur um die Ehefrau der Bezugsperson, sondern auch um die Mutter der gemeinsamen Tochter, für die eine positive Entscheidung im Rahmen des § 35 AsylG vorliege, handle. Demnach könne der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres abgelehnt werden, da dies eine Fortführung des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verhindern würde. Die Entscheidung führe dazu, dass eine Kernfamilie auf Dauer getrennt voneinander leben müsse. Nach Hinweis auf entsprechende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes wurde moniert, dass die Behörde im vorliegenden Fall die Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK versäumt habe. Hätte die Behörde eine solche Prüfung durchgeführt, wäre sie eindeutig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verweigerung der Einreise für die Beschwerdeführerin zur langfristigen Trennung einer Kernfamilie führe und somit in eklatantem Widerspruch zu Art. 8 EMRK stehe.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 10.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde der Inhalt der Stellungnahme vom 03.02.2017 wiedergegeben. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes mitgeteilt worden sei, dass die Gewährung desselben Schutzes wie jener der Bezugsperson wahrscheinlich sei. Das Bundesamt habe die Ablehnung des Einreiseantrages im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt registriert worden sei, als sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden habe. Zusätzlich sei in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.07.2017 erstmals die Ansicht geäußert worden, dass die Eheschließung dem ordre-public Grundsatz widerspreche, da die Beschwerdeführerin zum behaupteten Datum der Eheschließung erst 16 bzw. 16,5 Jahre alt gewesen sei. Nach Wiederholung der im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Argumente seitens der Beschwerdeführerin wurde zum Vorwurf der "Kinderehe" ausgeführt, dass diese Ansicht erstmals im Rahmen der Stellungnahme des Bundeamtes vom 12.07.2017 geäußert worden sei und ein Verstoß gegen das Überraschungs- und Neuerungsverbot darstelle. Der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich keine Möglichkeit gegeben worden, diesem Vorbringen des Bundesamtes im Rahmen einer Stellungnahme entgegenzutreten. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ehe nach afghanischem Recht gültig sei, da das afghanische Zivilgesetzbuch beim Mann das vollendete 18. Lebensjahr und bei der Frau das vollendete 16. Lebensjahr vorsehe. Gemäß Paragraph 6, IPRG sei eine Bestimmung fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach von dieser Ausnahme "sparsamster Gebrauch" zu machen sei. Ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften sei keinesfalls bereits ein ordre-public Verstoß. Vor allem müsse die Anwendung der fremden Norm im Ergebnis den ordre-public Grundsatz verletzen. Eine ausreichend starke Inlandsbeziehung werde daher vorausgesetzt. Der Oberste Gerichtshof nenne das Verbot der Kinderehe als Grundwertung der österreichischen Rechtsordnung, jedoch könne eine solche Bewertung nicht losgelöst vom Einzelfall und dem Schutzzweck der Norm erfolgen. Das Verbot der Kinderehe diene vor allem dazu, minderjährigen Personen, die die notwendige Reife nicht besitzen würden, vor einer Zwangsehe und damit verbundener sexueller Ausbeutung, Gewalt und Zwangsarbeit zu schützen. Dies sei im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall. Die Ehe der Eheleute sei aus freiem Willen geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung 16 und die Bezugsperson 20 Jahre alt gewesen, was sowohl mit der afghanischen als auch mit der österreichischen Rechtsordnung vereinbar sei. Das Ehepaar habe ein Jahr lang im gemeinsamen Haushalt gelebt und für die gemeinsame Tochter gesorgt. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, um das gemeinsame Familienleben in Österreich fortzusetzen. Zum Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK wurde auf den Inhalt der Stellungnahme vom 03.02.2017 hingewiesen. Zudem wurde vorgebracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht nur um die Ehefrau der Bezugsperson, sondern auch um die Mutter der gemeinsamen Tochter, für die eine positive Entscheidung im Rahmen des Paragraph 35, AsylG vorliege, handle. Demnach könne der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres abgelehnt werden, da dies eine Fortführung des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verhindern würde. Die Entscheidung führe dazu, dass eine Kernfamilie auf Dauer getrennt voneinander leben müsse. Nach Hinweis auf entsprechende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes wurde moniert, dass die Behörde im vorliegenden Fall die Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 8, EMRK versäumt habe. Hätte die Behörde eine solche Prüfung durchgeführt, wäre sie eindeutig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verweigerung der Einreise für die Beschwerdeführerin zur langfristigen Trennung einer Kernfamilie führe und somit in eklatantem Widerspruch zu Artikel 8, EMRK stehe.

Neben den bereits im Zuge des Verfahrens vorgelegten Urkunden wurden auch die Heiratsurkunde und die Tazkira in deutscher Übersetzung vorgelegt. Zudem wurde die Tazkira der Tochter der Beschwerdeführerin in deutscher Übersetzung vorgelegt.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3158/2015, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Dabei begründete das Bundesamt die negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit dem Umstand, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3158/2015, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Dabei begründete das Bundesamt die negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit dem Umstand, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe.

6. Folglich stellte die Beschwerdeführerin durch ihre (damals) ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag und wiederholte zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang.6. Folglich stellte die Beschwerdeführerin durch ihre (damals) ausgewiesene Vertreterin gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag und wiederholte zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gesetzliche Grundlagen:

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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