Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2182188-1/8E
W235 2182189-1/7E
W235 2182187-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zl. 1169892304-171115355 (ad 1.), Zl. 1169892108-171115369 (ad 2.) und Zl. 1169892206-171115377 (ad 3.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 geb. römisch 40 und 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zl. 1169892304-171115355 (ad 1.), Zl. 1169892108-171115369 (ad 2.) und Zl. 1169892206-171115377 (ad 3.) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit dem Zweit- und mit dem Drittbeschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2017 jeweils für sich und als gesetzlicher Vertreter für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX .07.2013 in Polen und am XXXX .07.2013 sowie am XXXX .06.2017 in Deutschland jeweils Asylanträge stellte (vgl. AS 16 im Akt des Erstbeschwerdeführers).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .07.2013 in Polen und am römisch 40 .07.2013 sowie am römisch 40 .06.2017 in Deutschland jeweils Asylanträge stellte vergleiche AS 16 im Akt des Erstbeschwerdeführers).
1.2. Am 30.09.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und abgesehen von seinen mitgereisten minderjährigen Söhnen über keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet zu verfügen. Er sei im Jahr 2013 legal aus der Russischen Föderation ausgereist und über Weißrussland und Polen nach Deutschland gelangt, wo er sich von 2013 bis zum XXXX .09.2017 aufgehalten habe. Der Erstbeschwerdeführer habe in Deutschland als Helfer in einem Ingenieurbüro gearbeitet, habe jedoch mit dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer aus Deutschland ausreisen müssen, da ihnen die Abschiebung gedroht habe. Er habe in Polen einmal im Jahr 2013 und in Deutschland zweimal in den Jahren 2013 und 2017 um Asyl angesucht. Beide Asylverfahren in Deutschland seien negativ entschieden worden und sei den Beschwerdeführern die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht worden. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht nach Deutschland zurück, da die deutschen Behörden die Beschwerdeführer in die Russische Föderation abschieben würden. Daher wolle er in Österreich bleiben.1.2. Am 30.09.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und abgesehen von seinen mitgereisten minderjährigen Söhnen über keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet zu verfügen. Er sei im Jahr 2013 legal aus der Russischen Föderation ausgereist und über Weißrussland und Polen nach Deutschland gelangt, wo er sich von 2013 bis zum römisch 40 .09.2017 aufgehalten habe. Der Erstbeschwerdeführer habe in Deutschland als Helfer in einem Ingenieurbüro gearbeitet, habe jedoch mit dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer aus Deutschland ausreisen müssen, da ihnen die Abschiebung gedroht habe. Er habe in Polen einmal im Jahr 2013 und in Deutschland zweimal in den Jahren 2013 und 2017 um Asyl angesucht. Beide Asylverfahren in Deutschland seien negativ entschieden worden und sei den Beschwerdeführern die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht worden. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht nach Deutschland zurück, da die deutschen Behörden die Beschwerdeführer in die Russische Föderation abschieben würden. Daher wolle er in Österreich bleiben.
Dem Erstbeschwerdeführer wurde weiters am 30.09.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Erstbeschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 25 im Akt des Erstbeschwerdeführers).Dem Erstbeschwerdeführer wurde weiters am 30.09.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Erstbeschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 25 im Akt des Erstbeschwerdeführers).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.10.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.10.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.
Mit Schreiben vom 10.10.2017 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 10.10.2017 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 16.10.2017 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Erstbeschwerdeführer am 17.10.2017 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 65 im Akt des Erstbeschwerdeführers).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 16.10.2017 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Erstbeschwerdeführer am 17.10.2017 übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 65 im Akt des Erstbeschwerdeführers).
1.4. Am 27.10.2017 fand eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer zunächst ausführte, dass seine Angaben auch für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer gelten würden. Er habe die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die seit ihrer Geburt bei ihm leben würden, auf die Flucht nach Österreich mitgenommen. Der Erstbeschwerdeführer fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er sei gesund. In Österreich habe der Erstbeschwerdeführer einen (namentlich genannten) Cousin, der in Graz lebe und der ihn vor einer Woche besucht habe. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Cousin bestehe nicht. Abgesehen vom Zweit- und vom Drittbeschwerdeführer lebe der Erstbeschwerdeführer mit niemandem in einer Familien- bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Deutschland zu überstellen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er hier um Asyl angesucht habe und man ihm gesagt habe, dass er nach Deutschland reisen müsse. Er könne jedoch nicht zurück, da ihn die deutschen Behörden abschieben wollen würden. Auf die Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Deutschland übersetzen zu lassen, verzichte er. Auf Vorhalt, dass sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union untereinander als sichere Staaten für Asylwerber ansehen würden, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass das stimme. Er sei in Deutschland nicht in Gefahr und man könne in Deutschland leben. Man wolle ihn dort aber abschieben und daher sei er ausgereist. In Deutschland habe der Erstbeschwerdeführer einen negativen Bescheid erhalten.
Nach Rückübersetzung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er an psychischen Problemen leide. Zudem habe er eine Frau, die er nach muslimischem Ritus geheiratet habe. Mit dieser Frau lebe er jedoch nicht zusammen.
1.5. Aufgrund des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, er leide unter psychischen Problemen, beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine sachverständige Ärztin und Psychotherapeutin mit einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren.
Der gutachterlichen Stellungnahme vom 14.11.2017 ist zu entnehmen, dass beim Erstbeschwerdeführer eine milde Anpassungsstörung vorliege. Diese Belastung sei noch ohne Krankheitswert. Sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Es bestehe keine Suizidalität und keine sonstige vitale Gefährdung. Therapeutische und/oder medizinische Maßnahmen seien nicht erforderlich. Bei einer Überstellung sei eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht sicher auszuschließen (vgl. AS 125 im Akt des Erstbeschwerdeführers).Der gutachterlichen Stellungnahme vom 14.11.2017 ist zu entnehmen, dass beim Erstbeschwerdeführer eine milde Anpassungsstörung vorliege. Diese Belastung sei noch ohne Krankheitswert. Sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Es bestehe keine Suizidalität und keine sonstige vitale Gefährdung. Therapeutische und/oder medizinische Maßnahmen seien nicht erforderlich. Bei einer Überstellung sei eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht sicher auszuschließen vergleiche AS 125 im Akt des Erstbeschwerdeführers).
Diese gutachterliche Stellungnahme wurde dem Erstbeschwerdeführer vom Bundesamt zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.
Begründend wurden betreffend den Erstbeschwerdeführer ausgeführt, dass die gutachterliche Stellungnahme eine milde Anpassungsstörung festgestellt habe, wobei die Differenzialdiagnose noch ohne Krankheitswert sei. Es seien keine therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen anzuraten. Betreffend alle drei Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass diese weder an einer schweren körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leiden würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Festgestellt werde, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX .07.2013 in Polen und am XXXX .07.2013 sowie am XXXX .06.2017 in Deutschland jeweils einen Asylantrag gestellt habe. Sohin werde festgestellt, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Durchführung der Asylverfahren aller drei Beschwerdeführer zuständig sei. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, in Österreich einen Cousin zu haben, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte aller drei Beschwerdeführer sowie besondere Integrationsverfestigungen hätten nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten bzw. dass ihnen in Deutschland behördlicher Schutz vorenthalten werden würde.Begründend wurden betreffend den Erstbeschwerdeführer ausgeführt, dass die gutachterliche Stellungnahme eine milde Anpassungsstörung festgestellt habe, wobei die Differenzialdiagnose noch ohne Krankheitswert sei. Es seien keine therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen anzuraten. Betreffend alle drei Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass diese weder an einer schweren körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leiden würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Festgestellt werde, dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .07.2013 in Polen und am römisch 40 .07.2013 sowie am römisch 40 .06.2017 in Deutschland jeweils einen Asylantrag gestellt habe. Sohin werde festgestellt, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Durchführung der Asylverfahren aller drei Beschwerdeführer zuständig sei. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, in Österreich einen Cousin zu haben, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte aller drei Beschwerdeführer sowie besondere Integrationsverfestigungen hätten nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten bzw. dass ihnen in Deutschland behördlicher Schutz vorenthalten werden würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt zunächst betreffend den Erstbeschwerdeführer aus, dass die gutachterliche Stellungnahme eine milde Anpassungsstörung festgestellt habe, wobei die Differenzialdiagnose der Belastung noch ohne Krankheitswert sei. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten. Hinzu komme, dass in Deutschland Behandlungsmöglichkeiten bestünden und zugänglich seien. Betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführer habe der Erstbeschwerdeführer keine Beschwerden oder Krankheiten angeführt. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen betreffend die Asylantragstellungen des Erstbeschwerdeführers würden auf den jeweiligen Eurodac-Treffern beruhen. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer [in Österreich] hätten sich aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren ergeben und würden sich widerspruchsfrei darstellen. Die Feststellungen Deutschland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Betreffend die Angaben des Erstbeschwerdeführers sei anzumerken, dass sich Deutschland mit Zustimmungserklärung vom 10.10.2017 ausdrücklich für die Übernahme der Beschwerdeführer und zur Weiterführung ihrer Verfahren bereit erklärt habe. Dass den Beschwerdeführern in Deutschland eine negative Entscheidung und möglicherweise eine Abschiebung bevorstehe, könne den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich nicht rechtfertigen. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefen, in Deutschland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt zunächst betreffend den Erstbeschwerdeführer aus, dass die gutachterliche Stellungnahme eine milde Anpassungsstörung festgestellt habe, wobei die Differenzialdiagnose der Belastung noch ohne Krankheitswert sei. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten. Hinzu komme, dass in Deutschland Behandlungsmöglichkeiten bestünden und zugänglich seien. Betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführer habe der Erstbeschwerdeführer keine Beschwerden oder Krankheiten angeführt. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen betreffend die Asylantragstellungen des Erstbeschwerdeführers würden auf den jeweiligen Eurodac-Treffern beruhen. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer [in Österreich] hätten sich aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren ergeben und würden sich widerspruchsfrei darstellen. Die Feststellungen Deutschland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Betreffend die Angaben des Erstbeschwerdeführers sei anzumerken, dass sich Deutschland mit Zustimmungserklärung vom 10.10.2017 ausdrücklich für die Übernahme der Beschwerdeführer und zur Weiterführung ihrer Verfahren bereit erklärt habe. Dass den Beschwerdeführern in Deutschland eine negative Entscheidung und möglicherweise eine Abschiebung bevorstehe, könne den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich nicht rechtfertigen. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefen, in Deutschland einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO erfüllt sei. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist und gemeinsam von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. In den Fällen aller drei Beschwerdeführer liege eine Zustimmung Deutschlands vor. Da zum Cousin des Erstbeschwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten sich in den gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Deutschland sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Deutschland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Deutschland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erfüllt sei. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist und gemeinsam von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. In den Fällen aller drei Beschwerdeführer liege eine Zustimmung Deutschlands vor. Da zum Cousin des Erstbeschwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten sich in den gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Ausweisung in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben im Sinne von Artikel 8, EMRK eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Deutschland sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Deutschland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Deutschland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diese Bescheide erhob der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde festgestellt habe, dass der Erstbeschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leide. Entgegen der Ansicht der Behörde sei jedoch auch der Drittbeschwerdeführer nicht gesund, sondern sei für ihn eine Operation vorgesehen. Unter Verweis bzw. Zitierung des Urteils des EGMR in der Sache Paposhvili gegen Belgien wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die in diesem Urteil geforderte Prüfung unterlassen und daher die Bescheide mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Vor dem Hintergrund der Feststellungen, dass die medizinische Versorgung [offenbar gemeint:
in Deutschland] bei Asylwerbern nur teilweise kostenlos sei, scheine dies auch keinesfalls gewährleistet. Ferner wäre auch eine Prüfung notwendig gewesen, ob die Beschwerdeführer in Russland behandelt werden würden und ob eine Behandlung in Russland für sie leistbar wäre. Darüber hinaus würden im angefochtenen Bescheid Feststellungen zu der Frau, die der Erstbeschwerdeführer geheiratet habe, fehlen. Es treffe zwar zu, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Frau nur nach muslimischem Recht verheiratet seien und daher vor dem Staat nicht als verheiratet gelten würden sowie, dass mangels Zusammenlebens kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet worden sei. Trotzdem falle diese Beziehung in das geschützte Privatleben nach Art. 8 EMRK.in Deutschland] bei Asylwerbern nur teilweise kostenlos sei, scheine dies auch keinesfalls gewährleistet. Ferner wäre auch eine Prüfung notwendig gewesen, ob die Beschwerdeführer in Russland behandelt werden würden und ob eine Behandlung in Russland für sie leistbar wäre. Darüber hinaus würden im angefochtenen Bescheid Feststellungen zu der Frau, die der Erstbeschwerdeführer geheiratet habe, fehlen. Es treffe zwar zu, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Frau nur nach muslimischem Recht verheiratet seien und daher vor dem Staat nicht als verheiratet gelten würden sowie, dass mangels Zusammenlebens kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet worden sei. Trotzdem falle diese Beziehung in das geschützte Privatleben nach Artikel 8, EMRK.
Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben eines Landesklinikums vom
XXXX .12.2017 betreffend "OP-Voruntersuchung", dem zu entnehmen ist,
dass für den Drittbeschwerdeführer ein Operationstermin für den XXXX
.01.2018 geplant und adenoide Vegetationen (= vergrößerte
Rachenmandeln) sowie Tubenventilationsstörung (= Belüftungsstörung
des Mittelohrs) beiderseits diagnostiziert wurden.
4.1. Am 22.02.2018 wurden alle drei Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt.
4.2. In der Folge meldete sich der Erstbeschwerdeführer am 17.07.2018 telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht und gab an, dass er wieder in Österreich sei. Er ersuche um eine Bestätigung, dass sein Verfahren noch offen sei. Diesbezüglich wurde der Erstbeschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht an seine Rechtsberatung verwiesen.
4.3. Letztlich wurden alle drei Beschwerdeführer am 19.09.2018 neuerlich auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die drei Beschwerdeführer reisten gemeinsam im Jahr 2013 illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten zunächst am XXXX .07.2013 in Polen Asylanträge. In der Folge reisten die Beschwerdeführer weiter nach Deutschland, wo sie am XXXX .07.2013 und am XXXX .06.2017 ebenfalls Asylanträge stellten. Beide in Deutschland gestellten Asylanträge der Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge abgelehnt. Nach einem ca. vierjährigen Aufenthalt in Deutschland reisten die drei Beschwerdeführer gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.09.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die drei Beschwerdeführer reisten gemeinsam im Jahr 2013 illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten zunächst am römisch 40 .07.2013 in Polen Asylanträge. In der Folge reisten die Beschwerdeführer weiter nach Deutschland, wo sie am römisch 40 .07.2013 und am römisch 40 .06.2017 ebenfalls Asylanträge stellten. Beide in Deutschland gestellten Asylanträge der Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge abgelehnt. Nach einem ca. vierjährigen Aufenthalt in Deutschland reisten die drei Beschwerdeführer gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.09.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.10.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 10.10.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.10.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 10.10.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Beim Erstbeschwerdeführer liegt eine milde Anpassungsstörung ohne Krankheitswert vor. Therapeutische und/oder medizinische Maßnahmen sind bzw. waren nicht erforderlich. Der Drittbeschwerdeführer leidet an vergrößerten Rachenmandeln und an einer Belüftungsstörung beider Mittelohren. Diesbezüglich wurde für den XXXX .01.2018 ein Operationstermin festgesetzt. Ob der Drittbeschwerdeführer diesen Termin tatsächlich wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Da der Zweitbeschwerdeführer gesund ist, kann in einer Gesamtheit festgestellt werden, dass alle drei Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.Beim Erstbeschwerdeführer liegt eine milde Anpassungsstörung ohne Krankheitswert vor. Therapeutische und/oder medizinische Maßnahmen sind bzw. waren nicht erforderlich. Der Drittbeschwerdeführer leidet an vergrößerten Rachenmandeln und an einer Belüftungsstörung beider Mittelohren. Diesbezüglich wurde für den römisch 40 .01.2018 ein Operationstermin festgesetzt. Ob der Drittbeschwerdeführer diesen Termin tatsächlich wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Da der Zweitbeschwerdeführer gesund ist, kann in einer Gesamtheit festgestellt werden, dass alle drei Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich nach muslimischem Ritus "geheiratet" hat. In Österreich lebt ein Cousin des Erstbeschwerdeführers. Mit diesem Cousin leben bzw. lebten die Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus bestehen keine weiteren privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.
Am 22.02.2018 wurden alle drei Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt. In der Folge reisten sie wieder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurden am 19.09.2018 neuerlich auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt.
1.2. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland:
Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Dublin-Rückkehrer:
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015). [...]
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätte (AIDA 16.11.2015).
b). Non-Refoulement:
Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016).
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).
c). Versorgung:
Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist, werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. [...]
Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3).
In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Landessache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Landessache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).
Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016).Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vergleiche auch BAMF 10.2016).
Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b).
d). Medizinische Versorgung:
NGOs kritisieren dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen kostenlos ist. Einige Gemeinden und private Gruppen initiierten zusätzliche Gesundheitsprojekte. Einige Bundesländer stellen Krankenversicherungskarten zur Verfügung (USDOS 13.4.2016).
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 15 Leistungsmonaten im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 16.11.2015).
Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vergleiche BMG 3.11.2015).
Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016).Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vergleiche BMG 6.2016).
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Verhältnissen untereinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zur illegalen Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zum Aufenthalt bzw. zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Deutschland, zur unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.