TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/2 W247 2202688-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2018
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Entscheidungsdatum

02.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z9
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W247 2202688-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

I.)römisch eins.)

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

II.)römisch zwei.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist spätestens 2016 illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte am 03.02.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 17.02.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der versuchten Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 130 1. Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Datum der letzten Tat ist am 24.01.2016 gewesen.2. Am 17.02.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der versuchten Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Datum der letzten Tat ist am 24.01.2016 gewesen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 22.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 20.04.2016 in Rechtskraft.

4. Am 13.09.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Strafgesetzbuch und § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG iVm § 15 Strafgesetzbuch; § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Datum der letzten Tat war der 10.07.2016. Nach seiner Haftentlassung am 07.07.2017 hat sich der BF nicht behördlich gemeldet und hielt sich erneut illegal im Bundesgebiet auf.4. Am 13.09.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Strafgesetzbuch und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, Strafgesetzbuch; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Datum der letzten Tat war der 10.07.2016. Nach seiner Haftentlassung am 07.07.2017 hat sich der BF nicht behördlich gemeldet und hielt sich erneut illegal im Bundesgebiet auf.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung ist seit 01.06.2017 rechtskräftig und durchsetzbar.

6. Der BF wurde bisher bereits mehrere Male verhaften und befand sich viermal in Schubhaft: 1) am 18.09.2017, 2) am 24.11.2017, 3) am 10.03.2018 und 4) seit 15.04.2018. Der BF wurde zwar am 18.09.2017 und am 24.11.2017 angehalten, jedoch auf Grund der damaligen Weigerung der algerischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF auszustellen, wieder entlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2018 wurde über den BF Schubhaft angeordnet. Da der BF bereits am 10.03.2018 in den Hungerstreik trat, musste er am 03.04.2018 wegen der dadurch herbeigeführten Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.

7. Am 14.04.2018 wurde der BF neuerlich festgenommen und am 15.04.2018 vom Bundesamt zu den Voraussetzungen der Anordnung von Schubhaft einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, keine Dokumente zu besitzen und auch keine besorgen zu können. Er sei auch nicht aus Eigenem zu seiner Botschaft gegangen, um einen Reisepass zu erhalten. Er habe am Tage seiner Festnahme ausreisen wollen und zuvor auf einem Markt in Wien gearbeitet. Die genaue Adresse seiner Unterkunft sei ihm nicht bekannt und er besitze aktuell EUR 305,90. Er wolle keine wahrheitsgetreuen Angaben zu Familienangehörigen machen. Der BF bestätigte, dass sein Bruder, namens XXXX, in Österreich gewesen sei und erklärte schließlich, er sei tunesischer Staatsangehöriger und könne im Falle seiner Freilassung dementsprechende Dokumente besorgen.7. Am 14.04.2018 wurde der BF neuerlich festgenommen und am 15.04.2018 vom Bundesamt zu den Voraussetzungen der Anordnung von Schubhaft einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, keine Dokumente zu besitzen und auch keine besorgen zu können. Er sei auch nicht aus Eigenem zu seiner Botschaft gegangen, um einen Reisepass zu erhalten. Er habe am Tage seiner Festnahme ausreisen wollen und zuvor auf einem Markt in Wien gearbeitet. Die genaue Adresse seiner Unterkunft sei ihm nicht bekannt und er besitze aktuell EUR 305,90. Er wolle keine wahrheitsgetreuen Angaben zu Familienangehörigen machen. Der BF bestätigte, dass sein Bruder, namens römisch 40 , in Österreich gewesen sei und erklärte schließlich, er sei tunesischer Staatsangehöriger und könne im Falle seiner Freilassung dementsprechende Dokumente besorgen.

Wie belangte Behörde feststellen konnte, ist der Bruder des BF, namens XXXX, geb. XXXX, IFA XXXX, ebenfalls in Österreich Asylwerber gewesen und auch in Österreich rechtskräftig verurteilt worden (§ 27 SMG). Er wurde durch algerische Behörden identifiziert und ist am 21.02.2018 nach Algerien abgeschoben worden.Wie belangte Behörde feststellen konnte, ist der Bruder des BF, namens römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA römisch 40 , ebenfalls in Österreich Asylwerber gewesen und auch in Österreich rechtskräftig verurteilt worden (Paragraph 27, SMG). Er wurde durch algerische Behörden identifiziert und ist am 21.02.2018 nach Algerien abgeschoben worden.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2018 wurde über den BF die gegenständlich zugrundeliegende Schubhaft angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und sei sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden. Seitens der Behörde sei davon auszugehen, dass der BF abermals untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt in Österreich weiterhin fortsetzen werde. Er habe in der Vergangenheit das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen, gehe im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, sei ohne Erfüllung einer Meldeverpflichtung untergetaucht und verfüge weder über einen ordentlichen Wohnsitz, noch sei er beruflich, sozial oder familiär im österreichischen Bundesgebiet verankert. Ausreichende Barmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren, habe der BF weiters nicht und sei er bereits in der Vergangenheit massiv straffällig geworden. In einer Zusammensicht dieser Faktoren gehe die Behörde daher von Fluchtgefahr aus und sei die Verhängung eines gelinderen Mittels im konkreten Fall nicht ausreichend, um eine Außerlandesbringung des BF sichern zu können. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit der Schubhaft habe ergeben, dass die privaten Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und des Fremdenwesens hintanzustehen habe.

9. Am 18.04.2018 wurde der BF neuerlich der algerischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Da der Bruder des BF zuvor bereits als Algerier identifiziert wurde, schien die nochmalige Überprüfung der Staatsangehörigkeit des BF geboten.

10. Am 04.07.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF erneut bei der algerischen Botschaft urgiert.

11. Am 06.08.2018 wurde der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen, sowie zu seiner Situation in Schubhaft befragt. Im Rahmen dieser Befragung wurden keine wesentlichen Änderungen der Haftrahmenbedingungen bzw. des Gesundheitszustandes ermittelt. Er habe nach Beendigung seines vorangegangenen Hungerstreiks bereits wieder an Gewicht zugenommen und sei die Schubhaftbetreuung in Ordnung. Er sei bereit, die Abschiebung abzuwarten.

12. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, Zl. XXXX, und 05.09.2018, Zl. XXXX, und 03.10.2018, Zl.XXXX, wurde jeweils festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig ist.12. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, Zl. römisch 40 , und 05.09.2018, Zl. römisch 40 , und 03.10.2018, Zl.XXXX, wurde jeweils festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig ist.

13. Am 06.09.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde neuerlich urgiert.

14. Am 29.10.2018 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem erkennenden Gericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Durchführung der neuerlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor und teilte mit, dass die B/II/1 Abteilung des BFA am 17.10.2018 bestätigte, dass es am 06.11.2018 einen Vorführtermin vor die algerische Delegation zum Interview geben werde und dass der BF auf der Identifizierungsliste stünde. Des Weiteren habe die belangte Behörde am 23.10.2018 eine kurze Einvernahme mit dem BF durchgeführt. Der BF erfreue sich guter Gesundheit und wolle trotz der Länge der Schubhaft kein Reisedokument vorlegen. Bei der vorletzten Einvernahme habe der BF gemeint: "Ich warte noch ab". Aus Sicht der belangten Behörde bestünde weiterhin ein Sicherungsbedarf und der BF sei weiterhin hafttauglich und könne sein Verfahren in absehbarer Zeit - die belangte Behörde gehe davon aus, bis spätestens Februar 2019 - abgeschlossen werden (meist würden die algerische Botschaft nächste 3-4 Monate brauchen, um die Überprüfung in Algerien zu machen), daher werde seine Anhaltung in Schubhaft nach Überprüfung der Umstände als verhältnismäßig angesehen. Zumal sei er von Interpol Algier als Algerier und die genannte Person bestätigt worden. Das Risiko, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen werde, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, sei als schlüssig anzusehen. Er habe sich im Verborgenen aufgehalten, sei unsteten Aufenthalts gewesen, habe zahlreiche Möglichkeiten unangemeldet Unterkunft zu nehmen, um sich so dem behördlichen Zugriff zu entziehen und einer eventuellen Abschiebung zu entgehen. Dazu falle er durch Aggressivität und permanente Nichtbefolgung der Anordnungen in PAZ auf. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und somit eine in absehbarer Zeit erfolgende Abschiebung erscheine aus Sicht der belangten Behörde nicht aussichtslos.14. Am 29.10.2018 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem erkennenden Gericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Durchführung der neuerlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor und teilte mit, dass die B/II/1 Abteilung des BFA am 17.10.2018 bestätigte, dass es am 06.11.2018 einen Vorführtermin vor die algerische Delegation zum Interview geben werde und dass der BF auf der Identifizierungsliste stünde. Des Weiteren habe die belangte Behörde am 23.10.2018 eine kurze Einvernahme mit dem BF durchgeführt. Der BF erfreue sich guter Gesundheit und wolle trotz der Länge der Schubhaft kein Reisedokument vorlegen. Bei der vorletzten Einvernahme habe der BF gemeint: "Ich warte noch ab". Aus Sicht der belangten Behörde bestünde weiterhin ein Sicherungsbedarf und der BF sei weiterhin hafttauglich und könne sein Verfahren in absehbarer Zeit - die belangte Behörde gehe davon aus, bis spätestens Februar 2019 - abgeschlossen werden (meist würden die algerische Botschaft nächste 3-4 Monate brauchen, um die Überprüfung in Algerien zu machen), daher werde seine Anhaltung in Schubhaft nach Überprüfung der Umstände als verhältnismäßig angesehen. Zumal sei er von Interpol Algier als Algerier und die genannte Person bestätigt worden. Das Risiko, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen werde, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, sei als schlüssig anzusehen. Er habe sich im Verborgenen aufgehalten, sei unsteten Aufenthalts gewesen, habe zahlreiche Möglichkeiten unangemeldet Unterkunft zu nehmen, um sich so dem behördlichen Zugriff zu entziehen und einer eventuellen Abschiebung zu entgehen. Dazu falle er durch Aggressivität und permanente Nichtbefolgung der Anordnungen in PAZ auf. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und somit eine in absehbarer Zeit erfolgende Abschiebung erscheine aus Sicht der belangten Behörde nicht aussichtslos.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. bis I.14.):1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. bis römisch eins.14.):

Der unter Punkt I.1 bis I.14 geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1 bis römisch eins.14 geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen für die Schubhaft:

2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, welche seine Identität bescheinigen. Er führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX.2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, welche seine Identität bescheinigen. Er führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .

2.2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine eine Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.

2.4. Der BF befindet sich seit 15.04.2018 in Schubhaft. Eine Änderung wesentlicher Umstände seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft zu Gunsten des BF hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz - AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 AsylG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz - AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung ist seit 01.06.2017 rechtskräftig und durchsetzbar.

2.6. Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt aktuell nicht vor.

2.7. Die formalgesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.

3. Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Die Bemühungen der Behörde durch Urgenzen bei der algerischen Botschaft sind aktenkundig und es ist von einer baldigen Klarheit über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Laufe der kommenden Wochen auszugehen.

Der Bruder des BF, namensXXXX, konnte mittlerweile als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und auch nach Algerien abgeschoben werden. Die algerische Botschaft war im Monat August 2018 geschlossen, am 01.09.2018 trat der neue algerische Konsul seinen Dienst an. Laut Information der B/II/1 Abteilung des BFA vom 17.10.2018, teilte die belangte Behörde am 29.10.2018 mit, dass es am 06.11.2018 einen Vorführtermin vor die algerische Delegation zum Interview geben wird und dass der BF auf der Identifizierungsliste steht. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann.

3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.

3.3. Die bisherigen Verzögerungen bei der Beschaffung eines Heimreisezertifikates liegt einzig und allein in der schleppenden Ausstellung durch die Botschaft des Herkunftsstaates des BF.

4. Sozialer/familiärer Aspekt:

4.1. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, keine Familienangehörigen und über kein soziales Netz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

4.2. Der BF befindet sich seit 15.04.2018 durchgehend in Schubhaft und war daher nicht in der Lage weitere zu beachtende Integrationsschritte zu setzen.

5. Öffentliche Interessen:

5.1. Der BF ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Der BF hat sich im bisherigen Verfahren als unkooperativ erwiesen in dem er unterschiedliche Angaben über seine Identität, seine Familienangehörigen, seine Wohnorte in Algerien sowie über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat und damit versuchte seine Abschiebung zumindest zu erschweren. Darüber hinaus war der BF seit seiner Ankunft in Österreich, abgesehen von seinen Unterbringungen in der Justizanstalt und Polizeianhaltezentren, nicht behördlich gemeldet. Er war unsteten Aufenthalts und führte ein Leben im Verborgenen und hat sich somit dem behördlichen Zugriff entzogen und auch dadurch seine Abschiebung erschwert. Trotz einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und hat seinen illegalen Aufenthalt beharrlich zu verlängern versucht.

5.2. Der BF befand sich von 17.04.2018 bis 15.05.2018 sowie von 28.05.2018 bis 13.07.2018 im Hungerstreik. Er hat bereits mehrfach versucht sich durch Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen.

5.3. Der BF weist nachstehende Verurteilungen in Österreich auf:

  • -Strichaufzählung
    Der BF wurde am 17.02.2016 von einem Landesgericht wegen der versuchten Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 130 1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wobei davon eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Der BF wurde am 17.02.2016 von einem Landesgericht wegen der versuchten Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wobei davon eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Der BF hat am 24.01.2016 in Wien mehreren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei bislang unbekannten Tätern gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon "iPhone 6S" im Wert von EUR 700,00 ein Mobiltelefon der Marke "SAMSUNG NOTE 4" im Wert von EUR 400,00 und eine Geldbörse im Wert von EUR 10,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 3,00, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten zu bereichern weggenommen. Der BF hat am 24.01.2016 als Mittäter gewerbsmäßig versucht einer Person eine Geldbörse im Wert von EUR 20,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 3,00 wegzunehmen um sich dadurch ungerechtfertigt zu bereichern.

  • -Strichaufzählung
    Der BF wurde am 13.09.2016 von einem Landesgericht wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und wegen des Vergehens des Diebstahls (§§ 127 StGB; § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG iVm § 15 StGB; § 27 Abs 1 Z 1 1. Und 2. Fall, Abs 2 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Der BF wurde am 13.09.2016 von einem Landesgericht wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und wegen des Vergehens des Diebstahls (Paragraphen 127, StGB; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und 2. Fall, Absatz 2, SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Der BF hat am 12.04.2016 und Mitte Juni 2016 gewerbsmäßig Cannabiskraut anderen Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Der BF hat am 12.04.2016, am 07.07.2016 und am 08.07.2016 Suchtgift zum unmittelbaren Verkauf an potentielle Suchtgiftabnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit bereitgehalten. Der BF hat am 10.07.2016 versucht einem Suchtgiftabnehmer Cannabiskraut zu übergeben, wobei es beim Versuch blieb, weil er vor den einschreitenden Polizeibeamten flüchtete. Der BF hat am 07.07.2016, am 08.07.2016 und am 10.07.2016 Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Der BF hat am 10.07.2016 und am 12.04.2016 Cannabiskraut im Wert von EUR 100,00 bzw. 60,00 von anderen Personen mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, indem er dieses aus fremden Drogenverstecken an einer szenetypischen Örtlichkeit an sich nahm.

Der BF ist im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich verurteilt worden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das mit den begangenen Strafdelikten einhergehende Gefährdungspotenzial noch immer gegeben ist. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF ist - nach wie vor - gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Darüber hinaus treffen die Feststellungen aus den Entscheidungen des BVwG zu den Zahlen XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, weiterhin zu. Zweifel an der Haftfähigkeit des BF sind zwischenzeitig weder hervorgekommen noch vom Beschwerdeführer behauptet worden. Zu betonen ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft eingebracht hat.Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Darüber hinaus treffen die Feststellungen aus den Entscheidungen des BVwG zu den Zahlen römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , weiterhin zu. Zweifel an der Haftfähigkeit des BF sind zwischenzeitig weder hervorgekommen noch vom Beschwerdeführer behauptet worden. Zu betonen ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft eingebracht hat.

Die Informationen zum bevorstehenden Vorführtermin am 06.11.2018 vor der algerischen Delegation zum Interview, sowie hinsichtlich des Umstandes, dass der BF auf der Identifizierungsliste steht, ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vom 29.10.2018.Die Informationen zum bevorstehenden Vorführtermin am 06.11.2018 vor der algerischen Delegation zum Interview, sowie hinsichtlich des Umstandes, dass der BF auf der Identifizierungsliste steht, ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom 29.10.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zu Spruchpunkt I. über das Vorliegen der Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft:3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. über das Vorliegen der Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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