TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 W191 2140074-2

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Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W191 2140074-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX geboren am XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zahl 1101058205-180517369, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 geboren am römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zahl 1101058205-180517369, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 1 und 4 Asylgesetz 2005) - wie auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigerklärung der Abschiebung in den folgenden Spruchpunkten - werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 Asylgesetz 2005) - wie auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigerklärung der Abschiebung in den folgenden Spruchpunkten - werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX , geboren XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX , geboren am XXXX (BF2), ihr mittlerweile volljähriger gemeinsamer Sohn XXXX , geboren am XXXX (BF3), ihre minderjährigen Söhne XXXX , geboren am XXXX (BF4), XXXX geboren am XXXX (BF5), und XXXX , geboren am XXXX (BF6), und ihre minderjährige Tochter XXXX , geboren in Österreich am XXXX (BF7) sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 , geboren römisch 40 (BF1), ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), ihr mittlerweile volljähriger gemeinsamer Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3), ihre minderjährigen Söhne römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4), römisch 40 geboren am römisch 40 (BF5), und römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF6), und ihre minderjährige Tochter römisch 40 , geboren in Österreich am römisch 40 (BF7) sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems.

1.2. Der BF3 reiste noch als Minderjähriger alleine in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.2. Der BF3 reiste noch als Minderjähriger alleine in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

In seiner Erstbefragung am 01.06.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF3 an, dass sein Vater seit sechs Monaten vermisst werde und sich seine Mutter und seine Geschwister im Iran aufhalten würden. Er sei im Iran geboren und noch nie in Afghanistan gewesen. Vor ca. sechs Monaten sei sein Vater vom Iran nach Afghanistan gereist und nicht mehr zurückgekehrt. Ihre finanzielle Situation habe sich verschlechtert, daher habe ihn seine Mutter nach Österreich geschickt.

1.3. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF3 hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, Zweifel an seinem angegebenen Geburtsdatum ( XXXX ) und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle medizinische Altersschätzung. Laut Gesamtgutachten vom 01.08.2015 wurde ein höchstmögliches Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren mit fiktivem Geburtsdatum XXXX festgestellt; eine Minderjährigkeit könne nicht ausgeschlossen werden.1.3. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF3 hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, Zweifel an seinem angegebenen Geburtsdatum ( römisch 40 ) und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle medizinische Altersschätzung. Laut Gesamtgutachten vom 01.08.2015 wurde ein höchstmögliches Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren mit fiktivem Geburtsdatum römisch 40 festgestellt; eine Minderjährigkeit könne nicht ausgeschlossen werden.

1.4. Am 05.01.2016 reisten die übrigen BF - mit Ausnahme der erst später geborenen Tochter (BF7) - in Österreich ein und stellten - die BF1 als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder - ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurden die BF1, der BF2 und der BF4 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Die BF1 und der BF2 gaben im Wesentlichen Folgendes an:

Sie seien verheiratet und würden aus Afghanistan stammen. Sie seien mit ihren vier Kindern ausgereist, ein Sohn befinde sich bereits in Österreich und habe Asyl beantragt.

Die BF1 sei Analphabetin und Hausfrau. Der BF2 habe zuletzt als mechanischer Angestellter in einer Weberei gearbeitet.

Sie hätten Afghanistan verlassen, weil es dort zu gefährlich sei. Der BF2 sei sogar von den Taliban gefangen gehalten worden. Im Iran seien sie wie Tiere behandelt worden und deshalb seien sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr hätten sie Angst um ihr Leben.

Der BF4 gab an, er sei im Iran geboren und habe dort sechs Jahre die Pflichtschule besucht. Sein Bruder sei in Österreich aufhältig. Sonst könne er weder zur Reiseroute noch zu den Fluchtgründen genauere Angaben machen, er sei mit seiner Familie mitgereist.

1.5. Bei ihrer Einvernahme am 01.10.2016 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, korrigierten die BF1 und der BF2 die bisherige Schreibweise ihres Nachnamens im Verfahren und gaben darüber hinaus Folgendes an:

Sie seien in Afghanistan in der Provinz Logar in einem genannten Dorf im Distrikt Baraki Barak geboren und hätten dort gelebt. Wegen der Taliban seien sie für einen Monat nach Kabul gezogen und anschließend in den Iran geflüchtet, wo sie 18 Jahre gelebt hätten und ihre vier Söhne geboren worden seien. Die BF1 sei Analphabetin. Sie sei zwar drei Jahre in der Schule gewesen, habe aber fast nichts gelernt. In Afghanistan habe sie nicht gearbeitet, aber im Iran sei sie Reinigungskraft gewesen. Der BF2 sei in Afghanistan und im Iran Teppichknüpfer gewesen.

Sie hätten Afghanistan verlassen, da die Taliban dort gewesen seien und es Krieg gegeben habe. Zwei ihrer Cousins seien auf brutale Art und Weise getötet worden, deshalb seien sie aus Angst um ihr Leben geflüchtet. Die BF1 gab an, dass die Angaben zu ihren Fluchtgründen auch für ihre drei minderjährigen Kinder gelten würden.

Bei einer Rückkehr hätten sie Angst vor den Taliban, in Österreich seien sie hingegen sicher. Sie würden hier einen Deutschkurs besuchen. Die BF1 würde gerne als Köchin oder als Schneiderin arbeiten, der BF2 würde gerne in einer Teppichfabrik arbeiten.

Der BF3 gab an, er sei im Iran geboren und habe dort acht Jahre die Abendschule besucht und sonst als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Im Iran habe er keinen [Aufenthalts-] Status gehabt und nicht offiziell arbeiten können. Auch eine schulische Weiterbildung sei nicht möglich gewesen. Hier lerne er Deutsch, gehe in die Schule und spiele Fußball. Er wolle gerne Mechaniker werden.

1.6. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 17.10.2016 wies das BFA den Antrag des BF3 vom 30.05.2015 sowie die Anträge der anderen BF vom 05.01.2016 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.10.2017 (Spruchpunkt III.).1.6. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 17.10.2016 wies das BFA den Antrag des BF3 vom 30.05.2015 sowie die Anträge der anderen BF vom 05.01.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.10.2017 (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht und auch aus der Aktenlage hätten keine asylrelevanten Gründe festgestellt werden können. Ihnen sei jedoch aufgrund der prekären Lage vor Ort und ihrer persönlichen Situation subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine ausweglose Situation geraten würden.

1.7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1 bis BF6 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) angefochten wurden.1.7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1 bis BF6 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) angefochten wurden.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den BF aus mehreren Gründen asylrelevante Verfolgung drohe. So würden sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und des damit einhergehenden schiitischen Glaubens von den Taliban und anderen extremistischen Gruppierungen verfolgt werden. Zudem werde den BF aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes im Iran und ihres dadurch geprägten Auftretens und Erscheinungsbildes sowie ihrer liberalen Einstellung von islamistischen Extremisten eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werden. Insbesondere der BF1 als westlich orientierte Frau würde ein unislamisches Verhalten von radikalen Islamisten in Afghanistan vorgeworfen werden.

1.8. Mit Beschlüssen vom 01.08.2017 behob das BVwG die Bescheide vom 17.10.2016 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bezüglich Spruchpunkt I. und verwies die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden bezüglich Spruchpunkt I. an das BFA zurück.1.8. Mit Beschlüssen vom 01.08.2017 behob das BVwG die Bescheide vom 17.10.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und verwies die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden bezüglich Spruchpunkt römisch eins. an das BFA zurück.

Begründend führte das BVwG unter anderem aus (Auszug aus der Beschlussbegründung):

"[...] 2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihnen der Status als subsidiär Schutzberechtigte zu gewähren wäre.

Das BFA hat den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigen mit der Begründung zuerkannt, dass ihnen aufgrund der prekären Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Situation bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.Das BFA hat den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigen mit der Begründung zuerkannt, dass ihnen aufgrund der prekären Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Situation bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe.

Im Hinblick auf Spruchpunkt I. ist allerdings in Bezug auf die Frage, ob die BF1 als Angehörige der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die "westlich orientiert" sind (selbstbestimmt leben wollen), asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung drohe, der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden:Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. ist allerdings in Bezug auf die Frage, ob die BF1 als Angehörige der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die "westlich orientiert" sind (selbstbestimmt leben wollen), asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung drohe, der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden:

[...] Nach der Judikatur des VfGH ist bereits ein sinngemäßes Vorbringen ausreichend, um eine Prüfpflicht der Behörde im Hinblick auf asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, auszulösen (vgl. VfGH 20.06.2012, U1986/11 ua.):[...] Nach der Judikatur des VfGH ist bereits ein sinngemäßes Vorbringen ausreichend, um eine Prüfpflicht der Behörde im Hinblick auf asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, auszulösen vergleiche VfGH 20.06.2012, U1986/11 ua.):

"Der Asylgerichtshof hat, indem er keine Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Bildung durchgeführt hat, seine die Drittbeschwerdeführerin (ein minderjähriges Mädchen) betreffende Entscheidung mit Willkür behaftet, zumal in Hinblick auf diese - im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin - ein Vorbringen hinsichtlich geschlechtsspezifischer Verfolgung sinngemäß erstattet wurde."

Im Erkenntnis vom 12.06.2015, E 573/2015, hat der VfGH ausgesprochen:

"Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen die Asylwerberin aufgrund ihrer Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese als Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind. Nach einer Stellungnahme des UNHCR von Juli 2003 sollten afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei der Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung dieser konkreten Empfehlung VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN). Daraus leitet der VwGH ab, dass einer afghanischen Frau Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionelle Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung droht. Es komme aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob sich eine Asylwerberin den gesellschaftlichen Normen ihres Heimatstaates anzupassen hat oder nicht (VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994; 16.1.2008, 2006/19/0182).

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich die Verpflichtung des BVwG, bei der Prüfung der Berechtigung des Asylantrages zu untersuchen, ob der von der Beschwerdeführerin gepflegte Lebensstil die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan in einem Ausmaß verletzt, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des Lebensstils) Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen vor, wenn dieser Lebensstil ein wesentlicher Teil der Identität der Beschwerdeführerin geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen."

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen:

"Daraus ergibt sich, dass den Revisionswerberinnen Asyl zu gewähren ist, wenn der "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren

Der Verwaltungsgerichtshof [VwGH] hat in diesem Zusammenhang im genannten Erkenntnis vom 6. Juli 2011 auch klargestellt, dass in einem solchen Fall konkrete Feststellungen zur ("westlichen") Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungspunkt zu treffen und ihr diesbezügliches Vorbringen (unter Würdigung ihres aktenkundigen Auftretens) einer Prüfung zu unterziehen ist. (...) Auch hier hätte somit, was die Revision ebenfalls zutreffend aufzeigt, das Bundesverwaltungsgericht erst auf der Basis konkreter Feststellungen zur aktuellen Lebensweise der Revisionswerberinnen - unter Heranziehung aktueller Länderberichte - die zu erwartenden Reaktionen in Afghanistan auf die von ihnen angestrebte Lebensweise prüfen müssen."

2.2.3.3. Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage gekommen ist, ob der BF1 asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, droht. Diesbezüglich ist etwa anzumerken, dass die BF1 schon im Iran berufstätig war und in Österreich den Wunsch geäußert hat, als Köchin oder als Schneiderin zu arbeiten. In diesem Zusammenhang ist das BFA auch nicht der Frage nachgegangen, inwiefern etwa der BF1 aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes im Iran und ihrem dadurch geprägten Auftreten und Erscheinungsbild sowie ihrer politischen, gesellschaftlichen und religiösen Einstellung eine feindliche politische Gesinnung in ihrem Herkunftsland unterstellt werden könnte.

2.2.4. Das BFA ist somit in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben der BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt.

[...] Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. [...]"

1.9. Mit Bescheiden vom 20.10.2017 verlängerte das BFA auf Antrag die Aufenthaltsberechtigungen der BF1 bis BF6 aufgrund des gewährten subsidiären Schutzes bis 17.10.2019.

1.10. Am XXXX wurde in Graz XXXX (BF7) als Tochter von BF1 und BF2 geboren. Ihre Eltern stellten für sie als gesetzliche Vertreter am 11.01.2018 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.1.10. Am römisch 40 wurde in Graz römisch 40 (BF7) als Tochter von BF1 und BF2 geboren. Ihre Eltern stellten für sie als gesetzliche Vertreter am 11.01.2018 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

1.11. Am 04.06.2018 führte das BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, im fortgesetzten Verfahren eine weitere Einvernahme von BF1, BF2 und BF3 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Dari/Farsi" durch. Im Betreff der Niederschriften wurde angeführt: "EV zur Prüfung eines Aberkennungsverfahrens".

Die BF1 beantwortete Fragen zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat, im Iran und in Österreich. Sie stamme aus einem namentlich genannten Dorf im Distrikt Barakijan, Provinz Logar (Afghanistan). Ihre Kindheit in Afghanistan sei "in Ordnung" gewesen. Sie habe das Haus sauber gehalten. Sie sei von ihren Eltern mit ca. 16 Jahren mit ihrem Cousin in Logar verheiratet worden und dann wegen der Sicherheitslage in Afghanistan (wegen Krieg) in den Iran geflüchtet, wo sie erstmals in die Schule gegangen sei.

In ihrer gemeinsamen Einvernahme wiederholten der BF2 und der BF3 im Wesentlichen ihre bisher getätigten Aussagen zu ihren Lebensumständen und machten Angaben zu ihrer Integration.

Laut Niederschriften wurde den BF "die aktuelle Länderinformation" zur Kenntnis gebracht.

1.12. Nach Durchführung des ergänzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 09.06.2018 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 05.01.2016 (BF1 bis BF6) sowie vom 11.01.2018 (BF7) gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).1.12. Nach Durchführung des ergänzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 09.06.2018 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 05.01.2016 (BF1 bis BF6) sowie vom 11.01.2018 (BF7) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Den BF1 bis BF6 wurde der mit Bescheiden vom 17.10.2016 zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, der BF7 wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigte in Abweisung ihres Antrages gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).Den BF1 bis BF6 wurde der mit Bescheiden vom 17.10.2016 zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen, der BF7 wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigte in Abweisung ihres Antrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das BFA verband diese Entscheidungen in den Spruchpunkten III. bis VI. bzw. VII. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Das BFA verband diese Entscheidungen in den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. bzw. römisch sieben. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die BF hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung der BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Ein asylrelevantes Vorbringen hätten die BF weder glaubhaft noch überhaupt geltend gemacht. Die westliche Orientierung der BF1 hätte lediglich ihre Hilfsorganisation für sie behauptet, liege aber nicht vor. Die BF1 habe ein "unbeschwertes" Leben in Afghanistan geführt und das Land "lediglich" deshalb verlassen, weil dort Krieg geherrscht habe. Es könne "auch jetzt keine westliche Verinnerlichung" bei ihr erkannt werden, "welche ihr Leben in Afghanistan unmöglich machen würde". Kabul sei ein urbanes Zentrum, wo die Kleidervorschriften stark variierten. Die BF1 hätte somit durchaus die Möglichkeit, sich in jene Zentren zu begeben, wo sie sich als Frau "wohler" fühle.

Die vom BF2 vorgebrachte sechsmonatige Festhaltung seiner Person durch die Taliban bewertete das BFA als nicht durchgehend stimmig und plausibel vorgebracht und als somit nicht glaubhaft gemacht.

Die Aberkennung des vom BFA zuvor gewährten subsidiären Schutzes begründete das BFA im Wesentlichen mit einer geänderten Lage in Afghanistan.

1.12. Gegen diese Bescheide brachten die BF mit Schreiben ihres nunmehrigen anwaltlichen gewillkürten Vertreters vom 02.07.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens", mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzes weder rechtens noch nachvollziehbar sei, da sich die Umstände im Herkunftsstaat nicht derart verändert hätten, dass sie eine Aberkennung rechtfertigen könnten. Im Gegenteil habe sich die Lage - insbesondere zuletzt in Kabul - dramatisch verschlechtert.

Das Vorbringen des BF2 bezüglich seiner angegebenen Festhaltung durch die Taliban sei stimmig und plausibel gewesen.

Die BF1 wolle ein selbstbestimmtes Leben führen und habe das BFA nicht hinreichend ermittelt, inwieweit sie "westlich orientiert" im Sinne der Rechtsprechung in Österreich sei.

1.13. Mit Schreiben ihrer zur Vertretung ebenfalls bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 09.07.2018 langte am 12.07.2018 eine als Beschwerdeergänzung zu wertende "neuerliche Beschwerde" samt einer Vielzahl von Integrationsunterlagen bezüglich der BF ein. Auch in diesem Schreiben werden die in der oben genannten Beschwerde enthaltenen Punkte vorgebracht.

1.14. Das BVwG führte am 01.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der die BF in Begleitung ihres gewillkürten anwaltlichen Vertreters persönlich erschienen. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an einer Verhandlung.

Dabei gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...] RI [Richter] gibt bekannt, dass die o.g. Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden werden."[...] RI [Richter] gibt bekannt, dass die o.g. Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden werden.

[...]

RI: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari. Aufgrund unseres langen Aufenthaltes im Iran (BF1 und BF2 haben vor ca. 20 Jahren geheiratet und sind dann in den Iran gegangen) sprechen wir auch Farsi.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?

D: Dari.

RI befragt BF, ob sie D gut verstehe; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein.

[...]

Der BF haben bisher keine Bescheinigungsmittel zu ihrer Identität vorgelegt und legen auch heute keine vor.

Zu ihrem Fluchtvorbringen bzw. zu ihrer Integration haben sie bisher ebenfalls keine Beweismittel vorgelegt. Heute legen sie weitere Belege vor, die in Kopie zum Akt genommen werden:

Deutschkursbestätigungen, Werte- und Orientierungskursbestätigungen, Spracheinstufungen, Empfehlungsschreiben, Arbeitszusage des AMS für den BF2 unter der Bedingung von Deutsch A2, Dienstvertrag des BF3 in der Gastronomie (ab 22.08.2018), Jugendcoaching für BF3, Schulzeugnisse und Bestätigungen bezüglich BF4 und BF5 u.a.m.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Wir sind Hazara.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Wir sind schiitische Moslems.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: BF1 und BF2 haben vor ca. 20 Jahren (1376, umgerechnet 1997/98) traditionell vor einem Mullah mit nahen Angehörigen (insgesamt ca. zwölf Personen) geheiratet. Bei der anschließenden Hochzeitsfeier waren viele Personen (vielleicht 100) anwesend.

BF3 und BF4 sind nicht verlobt. BF1 und BF2 haben nun fünf Kinder.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF1: Ich habe vier Jahre einen Alphabetisierungsunterricht im Iran besucht.

BF2: Ich habe vier Jahre lang die Schule in Afghanistan besucht, im Iran habe ich dann als Teppichknüpfer und Schweißer gearbeitet.

BF3: Ich habe acht Jahre lang eine afghanische Nachtmittagsschule im Iran besucht.

BF4: Ich habe sechs Jahre lang eine afghanische Nachtmittagsschule im Iran besucht.

RI an BF1: Waren Sie zufrieden damit, dass Sie nur vier Jahre lang einen Alphabetisierungskurs besuchen haben können?

BF1: Ja.

BF2: Sie hat Kinder bekommen, um die sie sich kümmern musste.

BF1: Ich habe zuhause als Schneiderin gearbeitet.

RI an BF1: Wenn Ihre kleinen Kinder einmal groß sind, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft hier in Österreich vor?

BF1: Ich wünsche ihnen eine gute und blühende Zukunft, ich möchte, dass sie gute Menschen werden und der Gesellschaft dienen.

RI an BF1: Und was wollen Sie dann machen?

BF1: Ich möchte gerne einer Arbeit nachgehen, sobald sie älter werden. Am liebsten würde ich als Schneiderin arbeiten, und wenn das nicht möglich ist, dann könnte ich mir vorstellen, als Köchin zu arbeiten. Sobald meine Kinder älter sind, könnte ich mir vorstellen zu arbeiten. Ich war letzte Woche bei einer Taschenschneiderei, und sie meinten, dass sie eine 26-jährige (nach Nachfrage: Junge) benötigen, deshalb bekam ich die Arbeit nicht.

RI: Waren Sie in den letzten 20 Jahren igendwann einmal in Afghanistan?

BF1: Ich und meine Kinder nicht.

BF2: Ich wurde einmal abgeschoben, weil ich keine Dokumente hatte. Im Jahr 1393 (umgerechnet 2014/15) wurde ich nach Herat abgeschoben, von dort aus bin ich in mein Heimatdorf gefahren. Wir fuhren um 4 Uhr in der Früh los, um 20 Uhr waren wir in Kabul, und dann mussten wir weitere drei Stunden bis nach Logar fahren. Ich wurde dann von den Taliban festgenommen, sechs Monate war ich gefangen, sie haben mir vorgeworfen, ein Spion zu sein. Ich habe gesagt, dass ich in den letzten 18 Jahren überhaupt nicht in Afghanistan aufhältig war. Sie warfen mir aber vor, für die Regierung zu arbeiten, dann konnte ich in den Iran fliehen.

RI an BF1: Wovon haben Sie in der Zeit gelebt?

BF1: Aus meinen Einkünften aus meiner Tätigkeit als Schneiderin.

RI an BF3: Wie haben Sie das damals erlebt?

BF3: Es war sehr schwierig, ich habe als Maler gearbeitet, ich hatte nicht immer Lust, in die Schule zu gehen.

BF4: Für mich war es auch sehr schwierig. Nachmittags hatte ich immer Angst, als ich in die Schule ging, ich hatte Angst, dass die Polizisten mich festnehmen.

BF3: Als mein Vater noch in Afghanistan war, hat meine Mutter gesagt, dass ich nach Europa gehen soll.

BF4: Es war normal, ich habe mich gefreut, als mein Vater wieder gekommen ist.

RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

BF: In Österreich haben wir keine Verwandten.

BF2: Ich weiß nicht, wer noch in Afghanistan lebt, meine Eltern sind verstorben.

BF1: Meine Mutter, mein Bruder und meine Schwester leben im Iran, und mein Vater ist in Isfahan (Iran) vor ca. zehn Jahren verstorben, als XXXX zwei Monate alt war.BF1: Meine Mutter, mein Bruder und meine Schwester leben im Iran, und mein Vater ist in Isfahan (Iran) vor ca. zehn Jahren verstorben, als römisch 40 zwei Monate alt war.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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