TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W171 2209580-1

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2209580-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG i.V.m. mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i.V.m. Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 28.01.2016 in Italien und sodann am 16.10.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In weiterer Folge wurde Italien kontaktiert und erlange Österreich die Zustimmung der italienischen Behörden hinsichtlich einer Rücküberstellung nach der Dublin-III-VO durch Verfristung.

1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 29.12.2017 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung des BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Die Anordnung wurde durchsetzbar.1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 29.12.2017 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung des BF nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Die Anordnung wurde durchsetzbar.

1.4. In der Folge wurde seitens des BFA der Versuch unternommen, den BF an seiner Meldeadresse/Obdachlosenmeldung ein behördliches Schriftstück zuzustellen und stellte sich heraus, dass die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes vom 02.01.2018 unbeachtet blieb. Die Erhebungen der Polizeibeamten ergaben, dass der BF nicht über die von ihm angegeben Adresse erreichbar war und darüber hinaus auch keine Ortsanwesenheit bestanden habe. Darüber hinaus haben auch keine zweckdienlichen Hinweise über den aktuellen Aufenthalt des BF in Erfahrung gebracht werden können.

1.5. Am 13.11.2018 konnte der BF im Rahmen einer Nachschau in einer Wohnung in Wien, an welcher er nicht gemeldet war, festgenommen werden. Im Rahmen der darauffolgenden Einvernahme gab der BF an, er sei gesund und sei er zwei Wochen zuvor aus Italien nach Österreich gekommen. Dafür habe er jedoch keine Beweise und auch keine Fahrkarte. Normalerweise halte er sich in Italien auf. Seit seiner Einreise habe er bei verschiedenen Freunden genächtigt, deren Adressen er nicht wisse. Er habe bisher vom Glücksspiel gelebt und habe keine Angehörigen in Österreich. Seine Familie lebe in Nigeria und sei er im Rahmen des Asylverfahrens in Italien abgelehnt worden. Er habe keine Dokumente und auch kein Geld. Abschließend bemerkte der BF, dass Österreich ihm Arbeit und Asyl geben solle.

1.6. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde über den BF in weiterer Folge die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er sich bereits dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen habe. Er habe bereits in Italien und Österreich Asylverfahren geführt, die beide negativ entschieden worden seien. Eine soziale Verankerung des BF in Österreich bestehe nicht. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da aufgrund der festgestellten Vorverhaltensweise der BF nicht als vertrauenswürdig zu gelten habe. Es sei davon auszugehen, dass dieser auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften im Inland einzuhalten. Im Bundesgebiet bestehe keinerlei Integration. Die persönlichen Interessen des BF seien den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen nachzureihen und daher die Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht in Frage gekommen, da der BF bereits über längere Zeit untergetaucht gewesen sei und nicht davon auszugehen sei, dass dieser, auf freiem Fuße belassen, sich nunmehr für ein fremdenrechtliches Verfahren greifbar halten werde. Die Aufrechterhaltung der verhängten Schubhaft sei dringend notwendig und rechtmäßig.1.6. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 wurde über den BF in weiterer Folge die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er sich bereits dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen habe. Er habe bereits in Italien und Österreich Asylverfahren geführt, die beide negativ entschieden worden seien. Eine soziale Verankerung des BF in Österreich bestehe nicht. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da aufgrund der festgestellten Vorverhaltensweise der BF nicht als vertrauenswürdig zu gelten habe. Es sei davon auszugehen, dass dieser auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften im Inland einzuhalten. Im Bundesgebiet bestehe keinerlei Integration. Die persönlichen Interessen des BF seien den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen nachzureihen und daher die Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht in Frage gekommen, da der BF bereits über längere Zeit untergetaucht gewesen sei und nicht davon auszugehen sei, dass dieser, auf freiem Fuße belassen, sich nunmehr für ein fremdenrechtliches Verfahren greifbar halten werde. Die Aufrechterhaltung der verhängten Schubhaft sei dringend notwendig und rechtmäßig.

1.7. Daraufhin erhob der BF mit Schriftsatz vom 15.11.2018 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei. Gemäß Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO dürfe eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle, dass die Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht als wirksam erwiesen hätten. Entgegen den behördlichen Feststellungen habe der BF nicht angegeben, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu wollen. Er habe angegeben, sich normalerweise in Italien aufzuhalten und sei er bereit, nach Italien auszureisen. Fehlende soziale und berufliche Verankerung in Österreich seien in derartigen Dublin-Fallkonstellationen gerade typisch und dürfe die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein. Zur Verhängung der Schubhaft sei nach höchstgerichtlicher Judikatur das Vorliegen besonderer Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich um eine von typischen Dublinfällen abweichende Konstellation, zu prüfen. Aus der Abwesenheit des BF von der Obdachlosenunterkunft könne nicht geschlossen werden, dass der BF untergetaucht gewesen sei. Der BF sei in Falle einer Freilassung jedenfalls bereit, sich erneut um eine Meldeadresse zu kümmern und würde eine Überstellung nach Italien nicht verhindern. Darüber hinaus sei der Vorrang des gelinderen Mittels seitens der Behörde nicht beachtet worden. Diese seien jedoch ausreichend, um die Durchsetzung der Abschiebung erreichen zu können.1.7. Daraufhin erhob der BF mit Schriftsatz vom 15.11.2018 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 . Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei. Gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Dublin-III-VO dürfe eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle, dass die Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht als wirksam erwiesen hätten. Entgegen den behördlichen Feststellungen habe der BF nicht angegeben, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu wollen. Er habe angegeben, sich normalerweise in Italien aufzuhalten und sei er bereit, nach Italien auszureisen. Fehlende soziale und berufliche Verankerung in Österreich seien in derartigen Dublin-Fallkonstellationen gerade typisch und dürfe die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein. Zur Verhängung der Schubhaft sei nach höchstgerichtlicher Judikatur das Vorliegen besonderer Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich um eine von typischen Dublinfällen abweichende Konstellation, zu prüfen. Aus der Abwesenheit des BF von der Obdachlosenunterkunft könne nicht geschlossen werden, dass der BF untergetaucht gewesen sei. Der BF sei in Falle einer Freilassung jedenfalls bereit, sich erneut um eine Meldeadresse zu kümmern und würde eine Überstellung nach Italien nicht verhindern. Darüber hinaus sei der Vorrang des gelinderen Mittels seitens der Behörde nicht beachtet worden. Diese seien jedoch ausreichend, um die Durchsetzung der Abschiebung erreichen zu können.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie den Ersatz der gesetzmäßigen Aufwendungen der Behörde aufzutragen. Weiterführend wurde der Ersatz der geleisteten Eingabegebühr gefordert.

1.8. Am 16.11.2018 erfolgte die Aktenübersendung des BFA unter Beigabe einer kurzen Stellungnahme. Die Stellungnahme reduzierte sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der Beantragung der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten für Schriftsatz und Aktenvorlage. Informativ wurde bekanntgegeben, dass ein Termin für die Abschiebung des BF am XXXX ins Auge gefasst werde.1.8. Am 16.11.2018 erfolgte die Aktenübersendung des BFA unter Beigabe einer kurzen Stellungnahme. Die Stellungnahme reduzierte sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der Beantragung der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten für Schriftsatz und Aktenvorlage. Informativ wurde bekanntgegeben, dass ein Termin für die Abschiebung des BF am römisch 40 ins Auge gefasst werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

1.2. Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor.

1.3. Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2017 wurde über den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt und die Abschiebung seiner Person nach Italien für zulässig erklärt. Eine Zustellung an den BF persönlich konnte nicht durchgeführt werden. Der Bescheid wurde sohin durch Hinterlegung zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingebracht.

2.2. Ein Einverständnis Italiens zur Rückübernahme des BF liegt bereits vor. Es liegen dem Gericht keine Hinweise darüber vor, dass eine Überstellung nach Italien nicht innerhalb der Dublin-Fristen möglich sein sollte.

2.3. Der BF ist haftfähig.

2.4. Die Rückführung des BF nach Italien ist für den XXXX geplant.2.4. Die Rückführung des BF nach Italien ist für den römisch 40 geplant.

Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):

3.1. Der BF hat bereits in Italien in der Vergangenheit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Österreich hat er den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet und ist untergetaucht. Er hat sich daher dem laufenden Asylantragsverfahren entzogen, hat seine Meldeverpflichtung verletzt und ist untergetaucht.

3.2. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist weiterhin Italien zuständig.

3.3. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.

3.4. Der BF hat mehrere Asylanträge in Mitgliedsstaaten gestellt.

3.5. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF ist dieser nicht als vertrauenswürdig anzusehen.

3.6. Der BF ist im Hinblick auf eine Rücküberstellung nach Italien nicht ausreisewillig.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hielt sich finanziell bisher durch Glückspiel über Wasser.

4.3. Der BF verfügt über keine sozialen Kontakte im Inland.

4.4. Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung.

4.5. Der BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.3.), ergeben sich aus den unstrittigen Angaben der vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach den Informationen im Akt und den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 13.11.2018 verfügt der BF über keine identitätsbezogenen Dokumente (1.3.).

Weder in der Beschwerdeschrift, noch im Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf aktuell bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. Nach Einblick in die Anhaltedatei, in welcher derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Arztbesuche vermerkt werden, kann festgestellt werden, dass diesbezüglich von Haftfähigkeit des BF im Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung ausgegangen werden konnte (1.2.).

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Die Feststellungen zu 2.1. und 2.2. basieren im Wesentlichen auf dem Akteninhalt. Aus einem Aktenvermerk vom 16.01.2018 ergibt sich, wie in 2.1. festgestellt, dass eine damals zuzustellende behördliche Entscheidung nicht zugestellt werden konnte, da der BF an seiner Abgabestelle die Information der Hinterlegung eines Schriftstückes bei der Polizeiinspektion nicht abholte bzw. durch seine Ortabwesenheit nicht in Kenntnis dieser Nachricht gelangte. Es stellte sich daher für die Behörde klar dar, dass der BF über die damals vorgelegene Obdachlosenmeldung für die Behörde nicht greifbar war. In weiterer Folge war davon auszugehen, dass der BF sich nicht für das laufende Asylverfahren bereitgehalten hat und als untergetaucht anzusehen war. Die unter 2.3. festgestellt Haftfähigkeit begründet sich im Wesentlichen darauf, dass ein diesbezüglich konträres Vorbringen nicht erstattet wurde und auch sonst in keiner Weise Hinweise dafür vorliegen, dass der BF zum Zeitpunkt diese Entscheidung nicht haftfähig wäre.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Behörde ergibt sich, dass für den XXXX eine Außerlandesbringung des BF geplant ist.Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Behörde ergibt sich, dass für den römisch 40 eine Außerlandesbringung des BF geplant ist.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Nach den Angaben im Verwaltungsakt ergibt sich klar, dass der BF am 28.01.2016 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. In Zusammensicht mit dem im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 16.01.2018, aus dem sich ergibt, dass dem BF im Rahmen seines Asylantragsverfahrens eine Nachricht nicht zugestellt werden konnte, ergibt sich klar, dass der BF die Beendigung seines hiesigen Asylverfahrens nicht abgewartet hat, sondern in die Anonymität abgetaucht ist. Die ernsthafte Angabe einer Obdachlosenmeldung inkludiert, dass sich der BF regelmäßig dort melden hätte müssen bzw. eine Zustellung über den korrespondierenden Polizeiposten ihn hätte erreichen müssen. Dadurch, dass seitens der Behörde hier die Kontaktaufnahme versucht wurde, jedoch nicht erfolgreich war, zeigt sich klar, dass sich der BF für die Behörde nicht bereitgehalten hat. Er hat sohin gegen eine ihn treffende Meldeverpflichtung verstoßen und war untergetaucht (3.1.).

Aus dem Akteninhalt ergibt sich wie in 3.2. bis 3.4. festgestellt, dass der BF neben Österreich auch in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hat und gegen ihn eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt. Für jegliche weitere verfahrensmäßige Behandlung des BF ist nach der Dublinverordnung nunmehr Italien zuständig.

Im Rahmen einer Gesamtsicht des Vorverhaltens des BF ergibt sich für das Gericht, dass der BF jedenfalls nicht als vertrauenswürdig angesehen werden kann. Dies deshalb, da er nach eigenen Angaben in Italien kein Asyl erhalten hat und sogleich nach Österreich weitergereist sein will, um hier neuerlich einen Asylantrag zu stellen. Es zeigt sich daher hier klar, dass der BF nicht bereit ist, die für ihn geltenden europäischen Normen zu beachten. Am Ende der letzten Einvernahme am 13.11.2018 stellte der BF klar seinen Standpunkt dar, indem er Asyl und Arbeit verlangte. In Zusammensicht mit seinem Vorverhalten (Untertauchen, mehrere Asylanträge innerhalb der Union, Missachtung der Durchsetzbarkeit der Anordnung, das Land zu verlassen) konnte das Gericht nicht von bestehender Vertrauenswürdigkeit des BF ausgehen.

Es ist zwar richtig, dass der BF in seiner Vernehmung am 13.11.2018 vor der Behörde nicht gesagt hat, dass er nicht nach Italien zurück wolle, doch ergibt sich klar, dass er Österreich nicht ohne weiters verlassen würde, zumal das Asylverfahren in Italien bereits negativ beendet wurde und er dort mit einer ehebaldigen Abschiebung in seine Heimat rechnen müsste. Wie bereits dargelegt, geht das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er sei ausreisewillig insofern ins Leere, da aus obigen Gründen nicht von einer freiwilligen Ausreise des BF aus Österreich ausgegangen werden kann. Darüber hinaus hat der negative Ausgang des italienischen Verfahrens bereits gezeigt, dass er nicht zur Ausreise in seinen Heimatstaat bereit ist, da er sogleich nach Österreich weitergereist ist. In der Einvernahme vom 13.11.2018 verlangt der BF unmissverständlich Asyl und Arbeit in Österreich. Da in Italien bereits eine negative Entscheidung über sein Asylbegehren vorliegt, ist klar, dass er in Italien voraussichtlich nicht Fuß fassen wird können. Daher liegt es auf der Hand, dass er nun alles daransetzen muss, in Österreich verbleiben zu können bzw. innerhalb der EU illegal weiterzureisen. Der BF würde sich daher nicht für die Behörden bereithalten, da ja auch hier mittlerweile alle Vorbereitungen für eine Abschiebung getroffen worden sind was der klar sichtbaren Intention des BF zuwiderläuft. Das Gericht geht daher nach eingehender Prüfung der Sachlage in weiterer Folge davon aus, dass der BF hinsichtlich der Republik Italien aufgrund seiner momentanen Lage nicht ausreisewillig ist (3.6.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

Die Feststellungen zu 4.1. bis 4.5. ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 13.11.2018 sowie aus den Angaben im Verwaltungsakt. Der BF hat selbst angegeben keine Familienangehörigen zu haben und bisher in Österreich vom Glücksspiel gelebt zu haben. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit, die seine Existenz im Inland sichern könnte, konnte er nicht darlegen. Im Zuge seiner Einvernahme führte der BF lediglich an, bei Freunden gewesen zu seien, deren Adresse er nicht wisse. Im Zusammengang mit diesen Angaben und den Angaben in den behördlichen Akten lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass der BF tatsächlich über ein tragfähiges soziales Netz im Inland verfügen würde. Hinzu kommt, dass er weder Namen von Bekannten, noch deren Adressen nennen konnte bzw. wollte. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.4. wird auf die eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vom 13.11.2018 verwiesen. Aus der Anhaltedatei ergibt sich ein Guthaben von €

230,-. Einen gesicherten Wohnsitz konnte der BF weder in der Vergangenheit, noch im Rahmen der Einvernahme angeben und könne das Gericht daher auch diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes ausgehen.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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