TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 W228 2003286-1

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W228 2003286-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe Mag. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX , 1010 Wien, XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.02.2013, BZ: XXXX , wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Haftungsbetrag von ursprünglich € 55.019,04 nunmehr auf €

54.962,58 zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 28.02.2013, BZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH in Liquidation (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) verpflichtet ist, der WGKK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. für die Monate März 2010 - November 2011 und weitere bis Jänner 2013 im Betrage von € 55.019,04 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 15.03.2013 8,38 % p.a. aus € 46.293,57 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Insolvenzantrag mangels kostendeckendem Verfahren abgewiesen wurde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos blieben, da die Firma keine Tätigkeit mehr ausführt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten.

Diesem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 28.02.2013.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.03.2013 "Berufung" (nunmehr Beschwerde). Der Durchgriff auf ihn privat sei nur bei grober Fahrlässigkeit möglich. Die Forderung der als freie Dienstnehmer angestellten Mitarbeiter sei durch Klage derselbigen mit Unterstützung der Arbeiterkammer zustande gekommen, was auch den Konkurs hervorgerufen habe.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Landeshauptmann für Wien am 07.10.2013 zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

Die damals zuständige Richterin der Gerichtsabteilung W201 gewährte dem Beschwerdeführer am 18.08.2017 Parteiengehör zur Stellungnahme der WGKK vom 01.10.2013, in der angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer vom 20.10.2007 (Ersteintragung) bis 25.07.2012 (Löschung nach § 40 FBG) selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer war. Bezüglich Haftungsbetrag wurde auf den Rückstandsausweis verwiesen. Eine Haftung trete nach ständiger Judikatur schon für leichte Fahrlässigkeit ein. Aufgrund einer GPLA wurden sämtliche Dienstnehmer in den Jahren 2007 und 2008 von freien auf echte Dienstverhältnisse aufgrund von in Rechtskraft erwachsenen Versicherungspflichtbescheiden umgestellt. Die Meldeverstöße hatte der Beschwerdeführer zu vertreten. Der Haftungsbetrag ist von €

55.019,04 auf nunmehr € 54.962,58 einzuschränken, da die Dienstnehmeranteile für die Nachträge zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht vom IEF abgebucht worden waren. Sofern für die Zeiträume August 2010 bis Juli 2012 nicht der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht werde, sei die Beschwerde abzuweisen.

Am 13.09.2017 gab der rechtsfreundliche Vertreter die Vollmacht bekannt.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers führte mit Schriftsatz vom 27.09.2017 erstmalig aus, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung der freien Dienstnehmer erst nach Beratung durch WKO und AK, die dazu rieten, durchführte und daher etwaige Zahlungen der Geschäftsraummiete oder der freien Dienstnehmer keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darstellen. Es wurde außerdem die Verjährung der Beiträge eingewandt. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit stehe der WGKK überhaupt eine Quote von null zu. Der hohe Betrag im Zeitraum 03-04/2010 sei im Vergleich zu den restlichen Monaten nicht nachvollziehbar. Für den Zeitraum bis zum Antrag auf Insolvenzeröffnung wurde zu den Zahlungen eine Saldenliste vorgelegt.

Mit Schreiben vom 30.08.2018, welches auf Aufforderung vom 23.08.2018 erging, brachte die WGKK vor, dass der Beschwerdeführer weder im Jänner 2013 noch im März 2013 die Behauptung hinsichtlich Beratung durch WKO und AK aufgestellt habe. Die Einbringungsverjährung wurde durch laufende Mahnungen, Exekutionen und Stellung eines Insolvenzantrages unterbrochen und seien weiter unterbrechende Maßnahmen gesetzt worden. Der Beschwerdeführer gebe Zahlungen an andere Gläubiger zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen liquider Mittel sei der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld. Es seinen Buchhaltungsunterlagen für den Zeitraum 01-11/2010 vorgelegt worden, die Beitragsschuld erstrecke sich bis 07/2012, außerdem legen die Unterlagen nicht dar, welche Verbindlichkeiten, wann fällig wurden und welche Zahlungen geleistet wurden, um diese zu tilgen. Diese Informationen seine notwendig um die Quote zu berechnen, in welchem Verhältnis die WGKK zu den anderen Gläubigern befriedigt wurde. Daher seien diese Unterlagen für den Gleichbehandlungsnachweis ungeeignet.

Am 03.09.2018 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Richter der Gerichtsabteilung W228 zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.09.2018 den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erneut zur Vorlage von Nachweisen der Gläubigergleichbehandlung aufgefordert sowie zur Vorlage von Mitschriften und schriftlichen Dokumenten zu den Besprechungen mit WKO und AK sowie Angabe der Namen und ladungsfähigen Adresse der Gesprächspartner.

Eine Reaktion auf dieses Schreiben blieb aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war vom 20.10.2007 (Ersteintragung) bis 25.07.2012 (Löschung nach § 40 FBG) selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin. Diese wurde gem. § 40 FBG gelöscht.

Die rückständigen Beiträge € 54.962,58 sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.

Es erfolgten Zahlungen der Geschäftsraummiete und freien Dienstnehmer.

Ein Gespräch mit der WKO oder AK fand nicht statt.

Mahnungen wurden von der WGKK laufend versendet, Exekutionen geführt und die Stellung eines Insolvenzantrages erfolgte ebenso durch die WGKK.

Es wird festgestellt, dass keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Der Zeitpunkt der Eintragung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin ist im Firmenbuch dokumentiert.

Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 30.09.2013.

Die Feststellungen zu den Zahlungen ergibt sich aus der vorgelegten Saldenliste und dem unbestrittenen Vorbringen der WGKK vom 30.08.2018, welcher nicht entgegengetreten wurde.

Das Gespräch mit der WKO und AK wurde nicht belegt und wird aufgrund des späten Vorbringens als Schutzbehauptung gewertet.

Die Feststellungen zu den Mahnungen, Exekutionen und zur Stellung eines Insolvenzantrages ergeben sich aus dem Vorbringen der WGKK vom 30.08.2018.

Die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin ist gegeben, zumal der Insolvenzantrag mangels kostendeckendem Verfahren abgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, zur ziffernmäßigen Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags wie folgt aus: "... so legte die Revisionswerberin ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 2. Oktober 2012 zugrunde; in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde schränkte sie nach teilweiser Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds den Haftungsbetrag ein und legte einen modifizierten Rückstandsausweis vom 6. Juni 2013 vor. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. ..." Und weiters: "... Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; uva.). ..."

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lapidar anführt, dass die im Bescheid angeführten Beiträge im Zeitraum 03-04/2010 im Vergleich zu den Beiträgen in den restlichen Monaten nicht nachvollziehbar seien, so ist dem zu entgegnen, dass dies kein konkretes und sachbezogenes Vorbringen ist, insbesondere da die WGKK diese mehrfach erklärt hat, diese Beträge aufgrund der GPLA und den erfolgten 3. Nachträgen plausibel sind und diesbezüglich auch keine ausreichenden Beweismittel vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden.

Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine ausreichenden Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht hat und ist darin eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.

Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil der Insolvenzantrag mangels kostendeckendem Verfahren abgewiesen wurde.

Zur Verjährung: im vorliegenden Fall ist die Forderung gegenüber der Primärschuldnerin deshalb nicht verjährt, weil der Insolvenzantrag mangels kostendeckendem Verfahren abgewiesen wurde und dieser Antrag innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der gegenständlichen Beiträge erfolgte. Die begann erst mit Rechtskraft der Abweisung des Insolvenzantrages gem. § 9 IO von neuem zu laufen. Auch sonst bestehen aufgrund der Ausführungen der WGKK keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer regelmäßig gemahnt wurde (siehe VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2008/08/0223).

Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die WGKK ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Dieser wurde auch am 30.09.2013 aktualisiert und wurde der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt, was zur Reduzierung des Haftungsbetrages im Spruch zugunsten des Beschwerdeführers führte.

Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig vom 20.10.2007 (Ersteintragung) bis 25.07.2012 (Löschung nach § 40 FBG) Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der WGKK haftet.

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2015) § 67 Rz 77a).

Gemäß der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung keine ausreichenden Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung aufgestellt. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368 ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Generell hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Verfahrensförderung gem. § 29 Abs. 2a AVG nicht entsprochen und hat nicht auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018 reagiert. Somit wurden jedoch die unsubstantiierten Behauptungen zu Beratungsgesprächen bei der WKO und AK zu seinen Ungunsten als Schutzbehauptung qualifiziert.

Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung, Nachweismangel,
Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2003286.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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