Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W150 2208446-1/3E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von HerrnXXXX, geb. XXXX1991, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, ZVR-Zahl 460937540, Alser Straße 20, Atelier, Top 21, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.09.2018, Verfahrens Zl. XXXX:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF") reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 01.11.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber im Notquartier des Roten Kreuzes in der Lindengasse 48-52, 1070 Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 05.12.2015 wurde der BF in der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: "LPDion Wien"), Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt; Verständnisprobleme dazu gab er keine an. Dabei gab er zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, afghanischer Staatsangehöriger, zum im Spruch angeführten Datum in XXXX, Afghanistan, geboren und in XXXX, XXXX, wohnhaft gewesen zu sein, Moslem (Schiit) zu sein und über ein Jahr Schulausbildung zu Hause zu verfügen. Weiter führte er aus, dass er von Beruf Arbeiter sei, Dari seine Muttersprache sei, er auch Kenntnisse in Farsi (gut) habe, er traditionell und standesamtlich verheiratet sei, seine Ehefrau und sein mj. Sohn mit ihm gereist seien, für welchen sie beide das Sorgerecht hätten. Seine eigene finanzielle Situation und die seiner Familie in Afghanistan bezeichnete er als mittel. Er sei vor ca. 1 Monat mit seiner mitgereisten Familie illegal zu Fuß über Pakistan in den Iran gereist. Von dort sei er schlepperunterstützt zu Fuß in die Türkei gereist, wo sei eine Woche geblieben seien. Mit einem Schlauchboot seien sie Griechenland gebracht worden, wo sie von der Polizei nur fotografiert wurden und einen Landesverweis erhalten hätten. Nach zwei Nächten seien sie mit einer Fähre weiter nach Athen und von dort mit dem Flüchtlingsstrom über Mazedonien, Serbien, Kroatien, und Slowenien nach Österreich gelangt. Die Grenze zu Österreich hätten sie zu Fuß überquert und dann mit dem Reisezug nach Wien gelangt. Die Reise hätte er selbst organisiert, sie hätte für ihn und seine Familie 8.000,- USD gekostet Als Fluchtgrund gab er die schlechte Sicherheitslage an. In seiner Ortschaft herrsche Krieg. Dort sei es wegen der Taliban und IS sehr gefährlich, er hätte dort nicht mehr leben können, deshalb seien sie geflüchtet. und der unsicheren Lage und das Erlangen einer besseren Zukunft an. Der BF legte keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vor.2. Am 05.12.2015 wurde der BF in der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: "LPDion Wien"), Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt; Verständnisprobleme dazu gab er keine an. Dabei gab er zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, afghanischer Staatsangehöriger, zum im Spruch angeführten Datum in römisch 40 , Afghanistan, geboren und in römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft gewesen zu sein, Moslem (Schiit) zu sein und über ein Jahr Schulausbildung zu Hause zu verfügen. Weiter führte er aus, dass er von Beruf Arbeiter sei, Dari seine Muttersprache sei, er auch Kenntnisse in Farsi (gut) habe, er traditionell und standesamtlich verheiratet sei, seine Ehefrau und sein mj. Sohn mit ihm gereist seien, für welchen sie beide das Sorgerecht hätten. Seine eigene finanzielle Situation und die seiner Familie in Afghanistan bezeichnete er als mittel. Er sei vor ca. 1 Monat mit seiner mitgereisten Familie illegal zu Fuß über Pakistan in den Iran gereist. Von dort sei er schlepperunterstützt zu Fuß in die Türkei gereist, wo sei eine Woche geblieben seien. Mit einem Schlauchboot seien sie Griechenland gebracht worden, wo sie von der Polizei nur fotografiert wurden und einen Landesverweis erhalten hätten. Nach zwei Nächten seien sie mit einer Fähre weiter nach Athen und von dort mit dem Flüchtlingsstrom über Mazedonien, Serbien, Kroatien, und Slowenien nach Österreich gelangt. Die Grenze zu Österreich hätten sie zu Fuß überquert und dann mit dem Reisezug nach Wien gelangt. Die Reise hätte er selbst organisiert, sie hätte für ihn und seine Familie 8.000,- USD gekostet Als Fluchtgrund gab er die schlechte Sicherheitslage an. In seiner Ortschaft herrsche Krieg. Dort sei es wegen der Taliban und IS sehr gefährlich, er hätte dort nicht mehr leben können, deshalb seien sie geflüchtet. und der unsicheren Lage und das Erlangen einer besseren Zukunft an. Der BF legte keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vor.
3. Am 28.08.2017 langte ein Abschlussbericht der LPDion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien (in der Folge: "StA-Wien") über den BF ein wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung zu Lasten des dortigen Heimbetreibers bzw. einer Körperverletzung zu Lasten einer Heimbetreuerin, begangen in einer Flüchtlingsunterkunft am 07.04.2017, 21:35 Uhr, in 1210 Wien.
4. Am 26.09.2017 langte ein Abschlussbericht der LPDion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien über den BF ein wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen zu Lasten einer Frau, begangen in einer U-Bahnstation auf einer Rolltreppe am 05.08.2017, 02:15 Uhr, in 1070 Wien.
5. Am 07.11.2017 langte eine Meldung der LPDion Wien über die an diesem Tage erfolgte Wegweisung und verhängtes Betretungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend den BF infolge Anzeige durch seine Ehegattin, wegen eines Vorfalles in einer Flüchtlingsunterkunft in 1210 Wien, in der die Ehefrau des BF getrennt von diesem wohnhaft ist. Dabei wurde durch diese auch eine am 24.10.2017 erfolgte Bedrohung durch den BF mit einem Messer erwähnt.5. Am 07.11.2017 langte eine Meldung der LPDion Wien über die an diesem Tage erfolgte Wegweisung und verhängtes Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG betreffend den BF infolge Anzeige durch seine Ehegattin, wegen eines Vorfalles in einer Flüchtlingsunterkunft in 1210 Wien, in der die Ehefrau des BF getrennt von diesem wohnhaft ist. Dabei wurde durch diese auch eine am 24.10.2017 erfolgte Bedrohung durch den BF mit einem Messer erwähnt.
6. Am 24.11.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, (in der Folge: "BFA") unter Beisein einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Einsichtnahme in die Übersetzung des aktuellen Länderinformationsblattes eine Frist bis zum 11.12.2017 eingeräumt. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der BF im Wesentlichen seine Angaben anlässlich der Erstbefragung ("Ich habe die Wahrheit gesagt, aber ich musste mich kurz halten, die Einvernahme hat 5 -8 Min. gedauert.").
Zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant ergänzte bzw. korrigierte er:
-) bezüglich Volksgruppenzugehörigkeit, dass er der Volksgruppe der XXXXangehöre.
-) bezüglich seiner Berufstätigkeit, dass er immer nur in der Landwirtschaft gearbeitet hätte.
-) bezüglich seines Wohnortes, dass er in Maidan Wardak, XXXX, mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern in einem eigenen Haus gewohnt hätte, das seine Eltern wegen seiner Ausreise samt Grund verkauft hätten.-) bezüglich seines Wohnortes, dass er in Maidan Wardak, römisch 40 , mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern in einem eigenen Haus gewohnt hätte, das seine Eltern wegen seiner Ausreise samt Grund verkauft hätten.
-) bezüglich seiner Familie, dass er nicht wisse, wo seine Eltern jetzt lebten. Eine Tante väterlicherseits lebe in XXXX, die die habe ihm gesagt, dass diese nicht mehr am früheren Wohnort lebten. Seine beiden Schwestern hätten in XXXX gelebt, er wisse aber nicht, ob sie nach Pakistan oder den Iran gegangen seien. Ein Bruder lebe in Deutschland, zu dem er Kontakt habe von den anderen drei Brüdern wisse er nicht, wo sie sich befänden. Eine Tante mütterlicherseits lebe in XXXX und noch viele andere Verwandte. Die Schwiegereltern lebten in XXXX. Er habe vor ca. 5 Jahren seine Cousine traditionell im Hause seines Vaters geheiratet. Er habe einen Vertrag erhalten, dieser befinde sich in Afghanistan.-) bezüglich seiner Familie, dass er nicht wisse, wo seine Eltern jetzt lebten. Eine Tante väterlicherseits lebe in römisch 40 , die die habe ihm gesagt, dass diese nicht mehr am früheren Wohnort lebten. Seine beiden Schwestern hätten in römisch 40 gelebt, er wisse aber nicht, ob sie nach Pakistan oder den Iran gegangen seien. Ein Bruder lebe in Deutschland, zu dem er Kontakt habe von den anderen drei Brüdern wisse er nicht, wo sie sich befänden. Eine Tante mütterlicherseits lebe in römisch 40 und noch viele andere Verwandte. Die Schwiegereltern lebten in römisch 40 . Er habe vor ca. 5 Jahren seine Cousine traditionell im Hause seines Vaters geheiratet. Er habe einen Vertrag erhalten, dieser befinde sich in Afghanistan.
-) zu seinen Fluchtgründen, dass es vor 5 - 5 1/2 Jahren begonnen habe, als er noch ledig gewesen sei, in Maidan Wardak mit seinem Cousin Obst an Händler verkauft habe. Damals habe es nur Taliban gegeben und Amerikaner, keinen IS. Er sei drinnen im Geschäft gewesen als eine Rakete einschlug, als er hinausging habe er gesehen, dass sein Cousin und einige Soldaten getötet worden seien. Er sei ohnmächtig geworden und habe ins Krankenhaus müssen. Dabei habe er sich auch seine Hand verletzt. Als es ihm besser gegangen sei, ca. 9 Monate später, habe sein Vater gewollt, dass er heirate, er habe dann seine Cousine geheiratet. Die Lage sei nicht besser geworden, von Tag zu Tag schlechter, auch die IS sei präsent gewesen. Es habe jeden Tag Gefechte zwischen Taliban und IS gegeben, ständig Bombenanschläge, 2015 habe ihm dann sein Vater vorgeschlagen, dass er weggehe, auch weil er einen Sohn und eine Ehefrau habe, er solle in ein Land, in dem kein Krieg herrsche, damit der Sohn in Sicherheit leben könne. Es herrsche überall Krieg, in Kabul gebe es auch ständig Anschläge, er sei wegen der schlechten Sicherheitslage ausgereist. Nach Kabul könne er nicht gehen, alle sagten, dass es in Kabul sicher sei es passierten täglich Anschläge, die Sicherheitskräfte seien überfordert. Er sei zwar nicht persönlich bedroht worden aber sie seien im Krieg gewesen und um sie herum hätten sich Paschtunen befunden.
-) bezüglich allgemeiner sonstiger Angaben, dass er in seiner Heimat nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei oder strafrechtlich verurteilt wurde. Er habe sich dort nie politisch oder religiös betätigt.
-) bezüglich seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr, dass er zurückkehren würde, wenn dort mehr Frieden sei. Es gebe keine Sicherheit in Afghanistan, er wisse nicht, wo sich seine Eltern befänden. Er lebe seit er denken könne im Krieg, habe ständig Schüsse gehört, sei 27 Jahre alt und wolle ein paar Jahre in Frieden leben. Wenn man dort hinausgehe, wisse man nicht, ob man lebendig zurückkomme. Wie solle er unter solchen Bedingungen sein Kind zur Schule schicken?
-) bezüglich seines Alltages in Österreich, dass er seit 6 - 7 Monaten in einem Flüchtlingsheim wohne und sein Sohn nachmittags bei ihm sei. Er hätte einige Freunde. Mitglied in einem Verein oder Organisationen sei er in Österreich nicht. Eine Lebensgemeinschaft habe er in Österreich nicht, seit ca. April 2017 lebe er von seiner Frau getrennt, er werde sich aber nicht scheiden lassen, sie hätten kein großes Problem, sie würden es wieder versuchen.
Der BF legte folgende Bestätigungen vor:
-) eine Bestätigung des ASBÖ vom 23.11.2017, dass sein Quartier in 1030 Wien für Erwachsene Männer sei und der Sohn des BF daher ausschließlich bei seiner Mutter wohne.
-) Eine Kursbestätigung "Start Wien, Integration ab Tag 1" des BfI über den Besuch des BF vom 11.09.2017 bis dato (Kursende: 01.06.2018) vom 21.11.2017
-) Eine Kursbestätigung vom Verein Ute Bock, dass der BF einen von diesem Verein abgehaltenen Deutschkurs seit 03.12.2015 (Kursende: 2017) regelmäßig besuche, datiert mit 31.03.2016.
-) Eine Bestätigung der MA 45 über gemeinnützige Arbeiten (zusätzliche Reinigung und Landschaftspflege der Donauinsel), die der BF im Zeitraum April 2016 bis Oktober 2016 erbracht habe, datiert mit 16.11.2016.
7. Am 15.02.2018 langte eine Meldung der StA-Wien über die Anklageerhebung gegen den BF wegen vorsätzlich begangener strafbaren Handlungen (§§ 125, 83 StGB) ein.7. Am 15.02.2018 langte eine Meldung der StA-Wien über die Anklageerhebung gegen den BF wegen vorsätzlich begangener strafbaren Handlungen (Paragraphen 125, 83, StGB) ein.
8. Mit Urteil des BG Josefstadt vom 11.04.2018. rechtskräftig mit 17.04.2018, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 125 Abs. 1a StGB zu einer Haftstrafe von insgesamt 4 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.8. Mit Urteil des BG Josefstadt vom 11.04.2018. rechtskräftig mit 17.04.2018, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 125, Absatz eins a, StGB zu einer Haftstrafe von insgesamt 4 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
9. Am 04.07.2018 wurde der BF vor dem BFA unter Beisein einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der BF seine Angaben anlässlich der Erstbefragung und der ersten Einvernahme.
Zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant ergänzte er:
-) bezüglich seiner Familie, dass er zu seiner Tante väterlicherseits in Österreich keinen Kontakt habe. Weiters, dass er in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe, er in Erdberg wohne und seine Frau in Floridsdorf, er nach afghanischem Recht verheiratet sei, er die Scheidung nicht eingereicht habe, aber vorhabe sich scheiden zu lassen.
-) bezüglich seines Alltages in Österreich, dass er Freunde habe, 8 Monate einen Bildungskurs besucht habe, jeden Tag bis 11 Uhr, danach sei er nach Hause gekommen, habe gegessen und sei ins Fitnessstudio gegangen. Er könne gut Deutsch sprechen.
-) bezüglich des sich vorher ereigneten Vorfalles im Eingangsbereich, dass er sein Kind schon lange nicht mehr gesehen habe, weil er mittlerweile ein Betretungsverbot habe. Als er es gesehen habe, habe er es umarmen wollen aber seine Frau und sein Schwager hätten ihn mit dem Ellenbogen zurückgestoßen. Er habe sie gefragt, warum sie das täten und ihnen gesagt, dass er sich beim Richter beschweren werde. Er hätte keine Probleme mit seiner Ehefrau, er liebe sie immer noch, in Afghanistan sei es üblich, dass die Eltern die Ehepartner aussuchten, sie habe ihn von Anfang an nicht geliebt und wolle sich von ihm trennen. Er habe das akzeptiert und lasse sie gehen, er verstehe aber nicht, warum sie einen Anwalt nehme und Lügen über ihn verbreite.
-) bezüglich seiner strafrechtlichen Verurteilung, dass es Streit in der Unterkunft gegeben habe.
-) bezüglich seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr, dass die Eltern seiner Ehefrau von ihrer Trennung wüssten. Ihr Vater sei Kommandant und werde ihn bedrohen. Sie wüssten nicht, dass ihre Tochter sich von ihm getrennt habe, sie glaubten, dass es von ihm ausginge. Er habe sein ganzes Hab und Gut verkauft, um herzukommen. Es gebe dort nichts mehr. Er könne ohne seinen Sohn nicht zurückkehren. Wenn man ihn abschiebe, dann bitte gemeinsam mit seinem Kind. Er könne auch nach Salzburg ziehen, damit es zu keinen Problemen mit seinem Kind komme. Er wolle nur in der Nähe seines Sohnes bleiben, um ihn sehen zu können.
Der BF legte folgende Bestätigung vor: Kursbesuchsbestätigung des BfI "Start Wien, Integration ab Tag 1" des über den Besuch des BF vom 11.09.2017 bis 26.06.2018 über den Kurs Basisbildung Deutsch A2.
10. Mit Bescheid vom 21.09.2018 - zugestellt am 02.10.2018 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I).10. Mit Bescheid vom 21.09.2018 - zugestellt am 02.10.2018 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gemäß § 18 Absatz 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII) und erließ gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels vorgebrachter Personendokumente mit Lichtbild nicht feststünde, er Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX (Hazara) sei und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Er sei volljährig, gesund. Im arbeitsfähigen Alter und habe keine Krankheiten. Er sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Begründend führte das BFA zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels vorgebrachter Personendokumente mit Lichtbild nicht feststünde, er Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 (Hazara) sei und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Er sei volljährig, gesund. Im arbeitsfähigen Alter und habe keine Krankheiten. Er sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er sei traditionell verheiratet, jedoch wolle seine Frau die Scheidung einreichen. Sie hätten einen gemeinsamen Sohn, der bei der Kindesmutter lebe. Er stamme aus Maidan Wardak,XXXX, sei in Afghanistan geboren und aufgewachsen, seine Eltern und Schwestern lebten inXXXX. Er verfüge, zusammengefasst, über genug familiären Rückhalt. Er habe sich in Afghanistan seinen Lebensunterhalt sichern können, indem er in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Er verfüge über mehrjährige Schulbildung und sei in Afghanistan einfacher Arbeit nachgegangen. Es hätten keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland festgestellt werden können.
Er sei in Österreich bereits einmal rechtskräftig vom BG Josefstadt am 11.04.2018 wegen §§ 125, 83 (1) und 218 (1a) StGB rechtskräftig mit 17.04.2018 verurteilt worden, Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Datum der letzten Tat 05.08.2017.Er sei in Österreich bereits einmal rechtskräftig vom BG Josefstadt am 11.04.2018 wegen Paragraphen 125, 83, (1) und 218 (1a) StGB rechtskräftig mit 17.04.2018 verurteilt worden, Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Datum der letzten Tat 05.08.2017.
Zu den Fluchtgründen führte das BFA im Wesentlichen aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen, auf Grund dessen habe nicht festgestellt werden können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.
Die belangte Behörde führte weiter zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr aus, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, welche ein Rückkehrhindernis darstellen könne, er "über die Kenntnisse in Lesen als auch Schreiben" verfügte und sich in arbeitsfähigem Alter befände. Es sei ihm zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen den Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. Hinderungsgründe hätten sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Ihm stünde eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul - welche er sicher erreichen könne - liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtslose Lage zu geraten oder in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen.Die belangte Behörde führte weiter zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr aus, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, welche ein Rückkehrhindernis darstellen könne, er "über die Kenntnisse in Lesen als auch Schreiben" verfügte und sich in arbeitsfähigem Alter befände. Es sei ihm zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen den Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. Hinderungsgründe hätten sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Ihm stünde eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul - welche er sicher erreichen könne - liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtslose Lage zu geraten oder in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen.
Die belangte Behörde führte danach weiter zu seinem Privat- und Familienlaben aus, dass seine Lebensgefährtin sowie sein Sohn bereits einen Asylstatus in Österreich erhalten haben. Da der BF seine Lebensgefährtin mit einem Messer bedroht habe, sei am 07.11.2017 ein Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen worden. Es stehe fest, dass er nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin lebe. Er sei erst kurz (01.11.2015) im Bundesgebiet aufhältig und zuvor unrechtmäßig eingereist. Seine Deutschkenntnisse entsprächen lediglich der elementaren Sprachanwendung. Er sei weder Mitglied eines Vereines noch einer Organisation im Bundesgebiet. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung. Er verfüge über keine berufliche Einstellungszusage. Es hätten keine substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden können.
Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, dass der BF in Österreich bereits gerichtlich verurteilt worden sei und aus dem Urteil eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden könne.
Zur Lage im Herkunftsstaat verwies die belangte Behörde auf das LIB-Afghanistan, letzte KI vom 11.09.2018.
Die Entscheidung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend stützte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung darauf, dass der Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits gerichtlich verurteilt worden. Dieser Umstand rechtfertige die Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle.Die Entscheidung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend stützte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung darauf, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits gerichtlich verurteilt worden. Dieser Umstand rechtfertige die Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zudem aus, dass sein Verhalten gegenüber seiner Frau - mit Verweis auf einen Vorfall unmittelbar vor der zweiten Einvernahme am 04.07.2018 (siehe oben unter Punkt 9.) - sowie seiner Missachtung der Österreichischen Gesetze die Behörde davon ausginge, dass ein weiterer Verbleib des BF eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und verwies weiters auf ihre Beweiswürdigung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Dort führte sie die den Verurteilungen zugrunde gelegten Sachverhalte im Detail aus, verwies auf die im Rahmen der Wegweisung von der Wohnung seiner Frau von dieser ins Treffen geführten gefährlichen Drohung und konstatierte eine "negative Zukunftsprognose".
11. Mit Verfahrensanordnungen vom 24.09.2018, zugestellt am 02.10.2018, wurde dem BF als Rechtsberater der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt und ihm ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen.
12. Gegen den Bescheid vom 21.09.2018 richtete sich die am 23.10.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wurde und auch explizit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Dies wurde zwar in weiterer Folge nicht näher ausgeführt, allerdings allgemeine Angaben zur Glaubwürdigkeit des BF bzw. zur Unglaubwürdigkeit seiner Frau gemacht, wozu Unterlagen zu umfangreichen Sachverhalten im Zusammenhang mit einer angegebenen geschlechtlichen Beziehung der Frau des BF zum (Ex)freund einer Flüchtlingsbetreuerin und sich daraus ergebenden weiteren Verwicklungen einschließlich eines mittlerweile angeblich eingestellten Strafverfahrens gegen diese Flüchtlingsbetreuerin, beigelegt wurden. Die strafrechtlichen Verfehlungen des BF wurden mit Hinweis auf seinen Alkoholabusus infolge des Verhaltens seiner Frau erklärt, dass er sich nicht mehr kontrollieren habe können und er sein unüberlegtes Handeln sehr bereue.
12. Mit Schreiben vom 24.10.2018, eingelangt am 29.10.2018, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang, wobei im vorliegenden Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten noch ungeprüften Angaben des BF wesentliche Bedeutung zukommt.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang, wobei im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten noch ungeprüften Angaben des BF wesentliche Bedeutung zukommt.
2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
3.1.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.2. Die maßgeblichen Paragraphen des BFA-VG lauten wie folgt
"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) - (3) [...]Paragraph 16, (1) - (3) [...]
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) - (6) [...]
[...]
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar."
3.3. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.3. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
"Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) - (3) [...]
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) [...]"
3.4. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trenn