Entscheidungsdatum
17.08.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
L515 2189823-1/16E
Schriftliche Ausfertigung des am 26.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, am XXXX geboren (weitere Alias-Daten laut Akt) Staatsangehörigkeit: Königreich Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2018, Zl. XXXX, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , am römisch 40 geboren (weitere Alias-Daten laut Akt) Staatsangehörigkeit: Königreich Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2018, Zl. römisch 40 , gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
IV. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP" genannt) ist ein Staatsangehöriger des Königreichs Marokko (nachfolgend kurz "Marokko" genannt) und befand sich zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses in Schubhaft.römisch eins.1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP" genannt) ist ein Staatsangehöriger des Königreichs Marokko (nachfolgend kurz "Marokko" genannt) und befand sich zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses in Schubhaft.
I.2. Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals der bP wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden:römisch eins.2. Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals der bP wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden:
"Sie wurden am 17.03.2018 in XXXX festgenommen, nach dem Sie eines Diebstahls verdächtig sind. Eine Überprüfung ergab, dass gegen Ihre Person eine aufrechte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot besteht. Weiters gibt es ein laufendes HRZ Verfahren, Sie weigern sich beharrlich, das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum zu verlassen. Sie haben keinen gemeldeten Wohnsitz, es gibt aufrechte Aufenthaltsermittlungen gegen Ihre Person. Sie wurden bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt und sind sehr viele KPA Eintragungen für Ihre Person vorhanden. Sie stellten am 29.06.2013 einen Asylantrag, dieser wurde abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen sowie Ihre Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. Der BVwG bestätigte die Entscheidung des BFA unter XXXX. Sie wurden als XXXX, geb. XXXX identifiziert, ein HRZ Antrag wurde an Ihre Botschaft gestellt. Sie wurden von der Polizei am 17.03.2018 kurz befragt, doch verweigerten Sie jedwege Angaben, zeigten sich höchst unkooperativ."Sie wurden am 17.03.2018 in römisch 40 festgenommen, nach dem Sie eines Diebstahls verdächtig sind. Eine Überprüfung ergab, dass gegen Ihre Person eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot besteht. Weiters gibt es ein laufendes HRZ Verfahren, Sie weigern sich beharrlich, das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum zu verlassen. Sie haben keinen gemeldeten Wohnsitz, es gibt aufrechte Aufenthaltsermittlungen gegen Ihre Person. Sie wurden bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt und sind sehr viele KPA Eintragungen für Ihre Person vorhanden. Sie stellten am 29.06.2013 einen Asylantrag, dieser wurde abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen sowie Ihre Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. Der BVwG bestätigte die Entscheidung des BFA unter römisch 40 . Sie wurden als römisch 40 , geb. römisch 40 identifiziert, ein HRZ Antrag wurde an Ihre Botschaft gestellt. Sie wurden von der Polizei am 17.03.2018 kurz befragt, doch verweigerten Sie jedwege Angaben, zeigten sich höchst unkooperativ.
..."
I.3. Die Belangte Behörde ("bB") führte im angefochtenen Bescheid weiters Folgendes aus (Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.3. Die Belangte Behörde ("bB") führte im angefochtenen Bescheid weiters Folgendes aus (Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend):
"...
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde rechtskräftig abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot wurde erlassen, Ihre Abschiebung nach Marokko wurde für zulässig erklärt. Sie sind mehrfach vorbestraft, es bestehen aufrechte Fahndungen nach Ihrer Person.
Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen Ihre Person ist durchsetzbar und rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen Ihre Person ist durchsetzbar und rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
...
...
...
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind höchst mobil, leben im Untergrund, bewegen sich im Drogenmilieu und weigerten sich sogar, gegenüber der Polizei Angaben zu machen. Sie versuchten immer wieder, sich den Behörden durch verschiedenste Maßnahmen, vor allem Untertauchen, zu entziehen und weigern sich auch, auszureisen, obwohl es eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung gibt.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, Sie wurden identifiziert, ein HRZ Antrag wurde an Ihre Botschaft gesandt, sowie ein HRZ ausgestellt wird, werden Sie in Ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden, wobei die marokkanischen Behörden immer wieder HRZ für Ihre Staatsbürger ausstellen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie leben bereits im Untergrund.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Sie wurden bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt, es gibt laufende Fahndungen nach Ihrer Person, sie wurden wiederum wegen des Verdachts des Diebstahls festgenommen, Sie können als krimineller Fremder bezeichnet werden.
...
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
In Ihrem Fall muss mit Schubhaft vorgegangen werden, eine andere Maßnahme ist auf Grund Ihres Verhaltens in der Vergangenheit nicht andenkbar.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Es sind keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgekommen, Sie werden aber noch von einem Amtsarzt auf Ihre Haftfähigkeit hin untersucht werden.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
..."
I.4. Der Bescheid wurde der bP am 17.3.2018 durch Ausfolgung zugestellt.römisch eins.4. Der Bescheid wurde der bP am 17.3.2018 durch Ausfolgung zugestellt.
I.5.1. Mit dem am 20.3.2018 beim ho. Gericht eingebrachten Schriftsatz erhob die bP durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.römisch eins.5.1. Mit dem am 20.3.2018 beim ho. Gericht eingebrachten Schriftsatz erhob die bP durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.
Diese Beschwerde wird wie folgt begründet:
Die bB gehe zu Unrecht von einer Fluchtgefahr aus. Dass die bP bis dato nicht ausreisewillig war, sei für sich alleine genommen irrelevant. Dass Fehlen sozialer Integration und der Mangel an finanziellen Mitteln sei für sich genommen irrelevant. Auch gehe die bB zu Unrecht davon aus, das die bP nicht integriert sei, es werde auf ihre "ausgezeichneten" Kenntnisse der deutschen Sprache verwiesen.
Die bP könnte bei einem Freund somalischer Herkunft wohnen, könne jedoch keine genaueren Daten nennen, weil ihr Handy im PAZ eingezogen worden sei.
Neben dem Fehlen der Fluchtgefahr stelle sich die Schubhaft auch unverhältnismäßig dar, zumal auch ein geringeres Mittel zur Erlangung des angestrebten Zwecks ausgereicht hätte und schließt die Obdachlosigkeit die Anwendung eines solchen nicht aus.
Die bP beantragte weiters Kostenersatz iSd § 35 VwGVG und vertrat die Ansicht, dass sie die Kosten für einen Dolmetscher gem. § 53 BFA-VG nicht zu tragen hätte.Die bP beantragte weiters Kostenersatz iSd Paragraph 35, VwGVG und vertrat die Ansicht, dass sie die Kosten für einen Dolmetscher gem. Paragraph 53, BFA-VG nicht zu tragen hätte.
I.5.2. Mit der Aktenvorlage erstattete die belangte Behörde Gegenschrift, in dem sie im Wesentlichen den von ihr im Schubhaftbescheid festgestellten Sachverhalt und ihre Rechtsauffassung bekräftigte. Darüber hinaus beantragte sie den Ersatz der Kosten gem. § 35 VwGVG.römisch eins.5.2. Mit der Aktenvorlage erstattete die belangte Behörde Gegenschrift, in dem sie im Wesentlichen den von ihr im Schubhaftbescheid festgestellten Sachverhalt und ihre Rechtsauffassung bekräftigte. Darüber hinaus beantragte sie den Ersatz der Kosten gem. Paragraph 35, VwGVG.
I.5.3. Die bP wurde vom ho. Gericht mit Schreiben vom 21.3.2018 aufgefordert, das von ihr erstattete Vorbringen nicht nur zu behaupten, sondern auch innerhalb der eingeräumten Frist zu bescheinigen. Dieser Aufforderung kam die bP nicht nach.römisch eins.5.3. Die bP wurde vom ho. Gericht mit Schreiben vom 21.3.2018 aufgefordert, das von ihr erstattete Vorbringen nicht nur zu behaupten, sondern auch innerhalb der eingeräumten Frist zu bescheinigen. Dieser Aufforderung kam die bP nicht nach.
I.6.1. Am 26.3.2018 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.6.1. Am 26.3.2018 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:
"...
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu ihrem Namen und Geburtsdatum, sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit richtig?
P: Mein Name ist XXXX alias XXXX, am XXXX geboren. Ich bin in XXXX in Algerien geboren und ich bin algerischer Staatsbürger.P: Mein Name ist römisch 40 alias römisch 40 , am römisch 40 geboren. Ich bin in römisch 40 in Algerien geboren und ich bin algerischer Staatsbürger.
RI: Wie erklären Sie sich dass Sie als XXXX am XXXX geboren von den marokkanischen Behörden identifiziert wurden?RI: Wie erklären Sie sich dass Sie als römisch 40 am römisch 40 geboren von den marokkanischen Behörden identifiziert wurden?
P: Ich weiß nicht wie man zu dieser Information kam.
RI: Warum traten Sie in Österreich unter verschiedenen Alias-Identitäten auf?
P: Als ich diese unrichtigen Angaben gemacht habe hatte ich zuvor Medikamente und Alkohol eingenommen, daher die unrichtigen Angaben. Heute habe ich keine Medikamente und keinen Alkohol genommen daher sage ich heute die Wahrheit.
RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P: Ein Bekannter im Gefängnis hat mir diese Beschwerde geschrieben und das infolge eines 10- tägigen Hungerstreikes.
Nach Rückübersetzung: Der Bekannte ist kein Mitgefangener, sondern ein Angehöriger einer NGO.
RI wiederholt die Frage.
P: Nein, ich weiß es nicht.
RI: Sie wurden mit ho. E-Mail vom 21.3.2018 aufgefordert, ihr in der Schubhaftbeschwerde erstattetes Vorbringen zu bescheinigen. Innerhalb der eingeräumten Frist wurde diesbezüglich nichts vorgelegt. Legen Sie heute noch etwaige Bescheinigungsmittel vor?
P: Ich habe mit dem Verfasser dieser Beschwerde gesprochen jedoch war die Verständigung sehr schwierig.
RI: Mit bereits genanntem Bescheid wurde über Sie die Schubhaft verhängt. Beschreiben sie mit eigenen Worten ihre Einwände gegen diese behördliche Maßnahme.
P: Meine Familie hat für meine Ausreise aus Algerien, 7.000 Euro ausgegeben, es war ausgemacht dass ich nach Europa komme, Geld verdiene und diese 7.000 Euro zurückzahle. Nachdem ich in Europa gescheitert bin, wollte ich nach Hause zurück. Einer meiner Brüder hat mich mit dem Umbringen bedroht falls ich nach Hause zurückgehe. Mein Vater hatte das Haus verkauft und musste woanders hinziehen. Meine Brüder, die im Gefängnis waren, haben mir gedroht mich zu töten falls ich zurückkomme. Seit 2 Jahren habe ich mit meiner Familie keinen Kontakt mehr. Wenn Sie mich hier freilassen dann würde ich nach Italien fahren denn dort halten sich ein Bruder und eine Schwester von mir auf, beide würden mich aufnehmen.
RI: Haben Sie in Italien ein Aufenthaltsrecht?
P: Ich war dort 2 Jahre, legal.
RI: Bescheinigen Sie Ihr Aufenthaltsrecht in Italien?
P: Ich habe hier nichts, das ist in Italien.
RI: Besitzen Sie ein gültiges Reisedokument?
P: Ja, es ist in Algerien.
RI: Wie konnten Sie in Italien ein Aufenthaltsrecht erhalten wenn Ihr RD in Algerien ist?
P: Ich hatte in Italien Papiere gehabt.
RI: Haben sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte?
P: Nein, nur einen Freund.
RI: Haben Sie sonstige gesellschaftliche Bindungen in Österreich, die Sie erwähnen möchten?
P: Ich habe viele österr. Freunde, wir spielen sogar manchmal Fußball.
RI: Wie bestreiten Sie in Österreich ihren Lebensunterhalt?
P: Ich nehme meine Malzeiten in der Caritas ein, darüber hinaus geben mir Freunde Geld und damit kaufe ich alkoholische Getränke.
RI: Verfügen Sie über eigene finanzielle Mittel (Bargeld, Vermögen, einklagbare Ansprüche)?
P: Nein.
RI: Verfügen Sie über eine eigene nicht nur vorübergehende Unterkunft?
P: Ich wohnte im Heim.
RI: In welchem Heim?
P: In XXXX, Ortschaft heißt XXXX oder XXXX..... keine Ahnung....P: In römisch 40 , Ortschaft heißt römisch 40 oder römisch 40 ..... keine Ahnung....
RI: Nennen Sie die genaue Adresse dieses Heimes?
P: Das ist 20 Minuten von XXXX entfernt, mit dem Bus. Dort gibt es Konzentration von Algerien und Marokkanern.P: Das ist 20 Minuten von römisch 40 entfernt, mit dem Bus. Dort gibt es Konzentration von Algerien und Marokkanern.
RI: Laut ZMR sind Sie aber nirgends gemeldet?
P: Sie haben meine Adresse in den Papieren.
RI: Vorher gaben Sie an, dass diese Adresse nicht mehr aktuell ist?
P: Das ist nur eine Zustelladresse.
RI: Sind wurden in Österreich mehrmals strafrechtlich verurteilt?
P: Ja.
RI: Sie haben in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde abgewiesen und es erging eine Rückehrentscheidung. Warum sind sie nach Abschluss des Verfahrens ihrer gesetzlichen Obliegenheit nicht nachgekommen und haben das Bundesgebiet verlassen?
P: Weil ich ständig betrunken bin habe ich diese Sache nicht besonders ernst genommen. Es gibt ein Problem, ich kann keine alkoholischen Getränke mehr kaufen und jetzt denke ich nüchtern.
RI: Wo haben Sie sich nach Abschluss des Asylverfahrens aufgehalten?
P: Ich war im Heim, ich habe Alkohol getrunken.
RI: Warum machten Sie nach ihrer Festnahme bei der Behörde keine Angaben?
P: Weil ich viel Alkohol getrunken habe.
RV: Sie haben bei meinem Kollegen angegeben, dass Sie bei einem Kollegen von Ihnen, einen Herrn XXXX in XXXX leben könnten, stimmt das und wo wohnt dieser?Regierungsvorlage, Sie haben bei meinem Kollegen angegeben, dass Sie bei einem Kollegen von Ihnen, einen Herrn römisch 40 in römisch 40 leben könnten, stimmt das und wo wohnt dieser?
P: Das ist richtig.
RV: Würde Sie dieser Herr XXXX aufnehmen für die Zeit bis Sie abgebschoben werden?Regierungsvorlage, Würde Sie dieser Herr römisch 40 aufnehmen für die Zeit bis Sie abgebschoben werden?
P: Ja.
RV: Würde er Ihnen Verpflegung geben, würde er Ihnen etwas zu Essen kaufen?Regierungsvorlage, Würde er Ihnen Verpflegung geben, würde er Ihnen etwas zu Essen kaufen?
P: Ja.
RV: Wissen Sie eine Adresse von diesem Herrn?Regierungsvorlage, Wissen Sie eine Adresse von diesem Herrn?
P: Er würde mich auch verpflegen.
RV: Gibt es eine Adresse oder Telefonnummer?Regierungsvorlage, Gibt es eine Adresse oder Telefonnummer?
P: Man hat mir mein Handy weggenommen, die Telefonnummer ist drinnen. Die Adresse weiß ich nicht.
RV: Wo ist Ihr Handy?Regierungsvorlage, Wo ist Ihr Handy?
P: Bei der Polizei in XXXX.P: Bei der Polizei in römisch 40 .
RV: Haben Sie das Handy in Salzburg gesehen oder wissen Sie nicht wo das Handy ist?Regierungsvorlage, Haben Sie das Handy in Salzburg gesehen oder wissen Sie nicht wo das Handy ist?
P: Ich glaube dass mein Handy noch immer bei der Polizei in XXXX ist.P: Ich glaube dass mein Handy noch immer bei der Polizei in römisch 40 ist.
RV: Diese Telefonnummer ist ersichtlich wenn man das Handy einschaltet?Regierungsvorlage, Diese Telefonnummer ist ersichtlich wenn man das Handy einschaltet?
P: Es kann sein, ja.
RV: Ist es ersichtlich?Regierungsvorlage, Ist es ersichtlich?
P: Ich vermute es, ich kann es nicht zu 100 % sagen. Wenn ich dort bin weiß ich wie ich hinfinde.
RV: Wenn Sie dort wohnen könnten, würden Sie sich regelmäßig bei einer Polizeistation melden?Regierungsvorlage, Wenn Sie dort wohnen könnten, würden Sie sich regelmäßig bei einer Polizeistation melden?
P: Das ist kein Problem, dass würde ich bestimmt machen.
RI: Warum haben Sie nicht schon jetzt bei dem XXXX Unterkunft genommen, sich bei der Fremdenbehörde gemeldet und fremdenpolizeiliche Maßnahmen abgewartet?RI: Warum haben Sie nicht schon jetzt bei dem römisch 40 Unterkunft genommen, sich bei der Fremdenbehörde gemeldet und fremdenpolizeiliche Maßnahmen abgewartet?
P: Jeden Tag um 19 Uhr fange ich an zu trinken, dann kann ich nicht mehr klar denken.
RI fragt die P um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.
P: Ich hatte 2 Operationen am rechten Bein und im Knie so wie am Auge hinter mir. Ich habe eine Metallscheibe in meinem rechten Unterschenkel. Ich weiß nicht ob meine Behandlung in Österreich fortgesetzt werden muss, oder nicht. Ich bin bereit mich bei der Polizei zu melden wenn Sie jetzt meine Freilassung anordnen.
..."
I.6.2. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.römisch eins.6.2. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.
I.7. Der Vertretung der bP verlangte eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.7. Der Vertretung der bP verlangte eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein männlicher, volljähriger Staatsbürger Marokkos, er verließ laut eigenen Angaben im Asylverfahren im Alter von 14 Jahren aus Marokko aus und hielt sich in verschiedenen europäischen Staaten auf. Im Jahre 2008 trat sie erstmals fremdenpolizeilich in Erscheinung und wurde nach Italien abgeschoben
Im Jahre 2013 brachte die bP im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde rechtskräftig abgewiesen. Weiters wurde ua. eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko erlassen, die Abschiebung zur zulässig erklärt und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot rechtskäftig erlassen.
Die bP kam ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und trat am 17.3.2018 kriminal- und fremdenpolizeilich wieder in Erscheinung, worauf die Schubhaft verhängt wurde.
Die bP verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf die bP folgende Vormerkungen auf:
"...
01) LG XXXX vom 21.11.2013 RK 26.11.201301) LG römisch 40 vom 21.11.2013 RK 26.11.2013
§ 28 (1) 2. Fall SMGParagraph 28, (1) 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 13.07.2013
Freiheitsstrafe 6 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 24.08.2014
zu LG XXXX RK 26.11.2013zu LG römisch 40 RK 26.11.2013
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 26.11.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 11.12.2013LG römisch 40 vom 11.12.2013
zu LG XXXX RK 26.11.2013zu LG römisch 40 RK 26.11.2013
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 18.02.2014LG römisch 40 vom 18.02.2014
02) LG XXXX vom 18.02.2014 RK 18.02.201402) LG römisch 40 vom 18.02.2014 RK 18.02.2014
§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB
§ 88 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 01.01.2014
Freiheitsstrafe 6 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 01.07.2014
03) LG XXXX vom 27.05.2014 RK 30.05.2014
§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB
§ 297 (1) 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 21.01.2014
Freiheitsstrafe 3 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 18.02.2014Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 18.02.2014
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 21.11.2014
04) LG XXXX vom 10.11.2015 RK 14.11.201504) LG römisch 40 vom 10.11.2015 RK 14.11.2015
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG
§ 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 12.08.2015
Freiheitsstrafe 9 Monate
Vollzugsdatum 13.05.2016
05) LG XXXX vom 05.07.2016 RK 10.11.2016
§ 88 (1) StGB
§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 12.08.2015
Freiheitsstrafe 3 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 14.11.2015Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 14.11.2015
06) BG XXXX vom 25.04.2017 RK 28.04.201706) BG römisch 40 vom 25.04.2017 RK 28.04.2017
§ 297 (1) 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 08.01.2017
Freiheitsstrafe 4 Monate
Vollzugsdatum 17.09.2017
..."
Die bP trat außerhalb ihres Herkunftsstaates unter verschiedenen Identitäten auf. Die bB nimmt die Identität der bP nunmehr als erwiesen an und wurde ein Ersatzreisedokument bei der marokkanischen Botschaft beantragt.
Die bP erweist sich nicht als vertrauenswürdig.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich die bP der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach Marokko bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass ein über den Vornamen und die Staatsbürgerschaft hinausgehend nicht näher genannter Freund der bP, ihr Unterkunft und Verpflegung gewähren würde. Doch selbst wenn dies entgegen der Überzeugung des ho. Gerichts der Fall wäre, geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die bP der Umsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der sehr wahrscheinlichen Überstellung nach Marokko bei Beendigung der Schubhaft durch Untertauchen entziehen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, das