Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2115686-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2015, Zahl: 741041905, und die Anhaltung in Schubhaft vom 26.08.2015 bis 07.09.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2015, Zahl: 741041905, und die Anhaltung in Schubhaft vom 26.08.2015 bis 07.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 FPG stattgegeben und der angefochtene Mandatsbescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG stattgegeben und der angefochtene Mandatsbescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 26.08.2015 bis 07.09.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Kosovo, stellte am 13.05.2004 im Bundesgebiet einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2005, Zahl: 04 10.419-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo", gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.11.2011, Zl. B8 266.230-0/2008/6E, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in Republik Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Kosovo, stellte am 13.05.2004 im Bundesgebiet einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2005, Zahl: 04 10.419-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo", gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.11.2011, Zl. B8 266.230-0/2008/6E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in Republik Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
2. Im Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer in den Kosovo abgeschoben.
3. Am 03.03.2015 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 4.03.2015 sowie seiner Einvernahme am 30.03.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) legte der Beschwerdeführer seine ID Karte vor und gab im Wesentlichen an, gesund zu sein, sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie zu befinden und keine Medikamente zu nehmen. Sein Reisepass befinde sich in Ungarn, weil er dort einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer spreche ein wenig Deutsch, habe eine Freundin in Österreich, deren Familiennamen ihm nicht geläufig sei und deren Geburtsdatum er nicht kenne. Sie sei ca. 50 Jahre alt und lebe in einem näher genannten Dorf, die genaue Adresse könne er nicht angeben. Er sei bei seinem Bruder gemeldet und seine Freundin komme ihn immer besuchen. Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer eine volljährige Tochter, zwei Brüder samt deren Kernfamilien und die Kinder eines weiteren Bruders. Seine Mutter sowie ein weiterer Bruder und Verwandte befänden sich im Kosovo. Von Beruf sei der Beschwerdeführer Maurer, habe auch hier in Österreich als solcher gearbeitet und eine Beschäftigungsbewilligung gehabt. Weitere private Interessen, wie Grundstücke, Firmen oder Aktien habe er hier nicht, sei in keinen Vereinen tätig, besuche keine Kurse, lebe von der Grundversorgung und arbeite derzeit nicht. Auch verfüge er über keine Vermögenswerte, wie Schmuck, Bargeld oder Wertgegenstände.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2015, Zl. IFA 741041905/150229329, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.03.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2015, Zl. IFA 741041905/150229329, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.03.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte II, III, IV samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung langte beim Bundesamt am 19.06.2015 ein und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015, GZ G306 2109538-1/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA VG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei, römisch vier samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung langte beim Bundesamt am 19.06.2015 ein und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015, GZ G306 2109538-1/4E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraph 55, FPG, Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA VG als unbegründet abgewiesen.
4. Am 18.08.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass er am 26.8.2015 um 15:00 Uhr in Effektuierung des Bescheides auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben werden solle.
5. Am 26.08.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen und von dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, von der an diesem Tag geplanten Abschiebung gewusst zu haben, er hätte am selben Tag ("heute") mit dem Bundesamt telefoniert. Weiters bestätigte er, am 17.08.2015 über seine Abschiebung Bescheid bekommen zu haben. Vorgehalten, dass ihn die Polizei am 23.08.2015 an seiner Meldeadresse hätte abholen wollen und nicht angetroffen habe, erklärte er, bei einer Freundin gewesen zu sein und davon nichts gewusst zu haben. Er hätte nicht daran gedacht, seinem Bruder oder Neffen mitzuteilen, wo er sich aufhalte. Er sei gesund und könne reisen. In den Kosovo wolle er nicht zurück, er würde es mit einem Visum noch einmal probieren.5. Am 26.08.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und von dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, von der an diesem Tag geplanten Abschiebung gewusst zu haben, er hätte am selben Tag ("heute") mit dem Bundesamt telefoniert. Weiters bestätigte er, am 17.08.2015 über seine Abschiebung Bescheid bekommen zu haben. Vorgehalten, dass ihn die Polizei am 23.08.2015 an seiner Meldeadresse hätte abholen wollen und nicht angetroffen habe, erklärte er, bei einer Freundin gewesen zu sein und davon nichts gewusst zu haben. Er hätte nicht daran gedacht, seinem Bruder oder Neffen mitzuteilen, wo er sich aufhalte. Er sei gesund und könne reisen. In den Kosovo wolle er nicht zurück, er würde es mit einem Visum noch einmal probieren.
6. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 26.08.2015 - vom Beschwerdeführer am selben Tag übernommen - wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG aF iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer am 13.6.2015 der abweisende Asylbescheid samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgefolgt worden sei. Am 19.06.2015 habe er eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte II, III und IV dieses Bescheides eingebracht, am 9.07.2015 sei die Rückkehrentscheidung durchsetzbar geworden. Am 18.08.2015 habe der Beschwerdeführer die Information über seine geplante Abschiebung am 26.08.2015 erhalten. Am 23.08.2015 hätte er sich seiner angeordneten Festnahme entzogen, indem er sich nicht mehr an seiner Adresse aufgehalten habe. Am 26.08.2015 habe er telefonisch mit dem Bundesamt Kontakt aufgenommen und sich in die Regionaldirektion Linz begeben, wo er am selben Tag festgenommen worden sei.6. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 26.08.2015 - vom Beschwerdeführer am selben Tag übernommen - wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer am 13.6.2015 der abweisende Asylbescheid samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgefolgt worden sei. Am 19.06.2015 habe er eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier dieses Bescheides eingebracht, am 9.07.2015 sei die Rückkehrentscheidung durchsetzbar geworden. Am 18.08.2015 habe der Beschwerdeführer die Information über seine geplante Abschiebung am 26.08.2015 erhalten. Am 23.08.2015 hätte er sich seiner angeordneten Festnahme entzogen, indem er sich nicht mehr an seiner Adresse aufgehalten habe. Am 26.08.2015 habe er telefonisch mit dem Bundesamt Kontakt aufgenommen und sich in die Regionaldirektion Linz begeben, wo er am selben Tag festgenommen worden sei.
Das Bundesamt stellte fest, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts im zugrundeliegenden Asylverfahren der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden und gegenständliche Rückkehrentscheidung somit durchsetzbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich seiner angekündigten Abschiebung am 26.08.2015 entzogen und halte sich aktuell nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei unionsrechtlich nicht aufenthaltsberechtigt und sein persönliches Verhalten stelle zurzeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Zu seinem bisherigen Verhalten führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer schlepperunterstützt und ohne gültiges Reisedokument nach Österreich widerrechtlich eingereist sei. Er gehe seit seiner Einreise keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht auf einen legalen Broterwerb in Österreich. Am 18.08.2015 sei er über seine geplante Abschiebung informiert worden. Laut Erhebungen der zuständigen Polizeiinspektion habe er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an seiner Meldeadresse aufgehalten und sich am 23.08.2015 durch dieses Verhalten der Festnahme und in weiterer Folge der geplanten Abschiebung am 26.08.2015 entzogen. Erst nach Verstreichen des Zeitpunktes der geplanten Abschiebung habe sich der Beschwerdeführer beim Bundesamt gemeldet und angegeben, dass er sich zumindest ab dem 23.08.2015 nicht mehr an seiner Meldeadresse sondern bei einer Freundin aufgehalten habe, wobei er die genaue Anschrift dieses Aufenthaltsortes nicht nennen habe können. Des Weiteren habe er angegeben, an eine Verständigung seiner Verwandten bezüglich seines Aufenthaltsortes nicht gedacht zu haben und nicht in sein Herkunftsland zurückzuwollen. Da er kein gültiges Reisedokument besitze, könne er Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er widerrechtlich eingereist sei und sich bewusst der geplanten Abschiebung entzogen habe. Seine Asylantragsstellung sei aufgrund wirtschaftlicher Gründe erfolgt. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 26.08.2015 nachweislich übernommen.7. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 26.08.2015 nachweislich übernommen.
8. Am 7.09.2015 wurde der Beschwerdeführer begleitet in den Kosovo abgeschoben.
9. Am 12.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 26.08.2015 bis zur Abschiebung am 7.09.2015 gemäß § 22a BFA-VG erhobene Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 18.08.2015 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er am 26.08.2015 um 15:00 Uhr in Effektuierung des Bescheides auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben werden solle. Er habe sich selbst um Unterstützung durch die Rückkehrhilfe der Caritas bemüht, weil er selbstständig in den Kosovo ausreisen habe wollen. Zu diesem Zweck habe er sich am 20.08.2015 und am 21.08.2015 bei der Caritas Rückkehrhilfe eingefunden, die zweimal telefonisch Kontakt mit dem Bundesamt aufgenommen habe. Da der Beschwerdeführer mit seinem Bruder gestritten habe, habe er dessen Wohnung am 23.08.2015 verlassen und sei zu seiner Freundin gezogen. Am 26.08.2015 habe er sich vormittags selbst bei der Regionaldirektion Linz gemeldet und sei im Anschluss dorthin gefahren, wo er sogleich festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt worden sei.9. Am 12.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 26.08.2015 bis zur Abschiebung am 7.09.2015 gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG erhobene Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 18.08.2015 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er am 26.08.2015 um 15:00 Uhr in Effektuierung des Bescheides auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben werden solle. Er habe sich selbst um Unterstützung durch die Rückkehrhilfe der Caritas bemüht, weil er selbstständig in den Kosovo ausreisen habe wollen. Zu diesem Zweck habe er sich am 20.08.2015 und am 21.08.2015 bei der Caritas Rückkehrhilfe eingefunden, die zweimal telefonisch Kontakt mit dem Bundesamt aufgenommen habe. Da der Beschwerdeführer mit seinem Bruder gestritten habe, habe er dessen Wohnung am 23.08.2015 verlassen und sei zu seiner Freundin gezogen. Am 26.08.2015 habe er sich vormittags selbst bei der Regionaldirektion Linz gemeldet und sei im Anschluss dorthin gefahren, wo er sogleich festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt worden sei.
Auch sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 3.03.2015 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung ab dem 8.04.2015 legal als Landarbeiter bei einer näher genannten Firma mit Bruttoverdienst von € 1119 monatlich gearbeitet. Dies sei bereits in der bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde vom 17.06.2015 dargelegt worden. Festzuhalten sei, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer überhaupt nicht befragt habe, ob dieser über finanzielle Mittel verfüge. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer über die geplante Abschiebung informiert worden sei. Unrichtig sei jedoch, dass er sich einer Festnahme am 23.08.2015 entzogen hätte. Dies würde voraussetzen, dass ihm die geplante Festnahme bekannt gewesen wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer über die Caritas Rückkehrhilfe bereits am 20.08.2015 und am 21.08.2015 mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen. Am 26.08.2015 habe er sich überdies bereits am Vormittag zur Regionaldirektion Oberösterreich des Bundesamtes begeben. Dem Abschiebungsauftrag der belangten Behörde vom 20.08.2015 zufolge hätte die Abschiebung des Beschwerdeführers am 26.08.2015 erst um 15:00 Uhr, also am Nachmittag stattfinden sollen. Von einer Person, die sich dem behördlichen Verfahren wissentlich entziehen möchte, sei jedenfalls nicht zu erwarten, dass diese von sich aus die Behörde aufsuche. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügt habe, sei anzuführen, dass dieser einen kosovarischen Personalausweis und einen kosovarischen Führerschein vorgelegt habe. Die belangte Behörde habe im Asylbescheid vom 13.06.2015 selbst umfangreiche Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers getroffen, weshalb es umso weniger nachvollziehbar sei, dass sie im angefochtenen Schubhaftbescheid zum Schluss komme, der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Die belangte Behörde sei in Kenntnis der Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers vom 08.04.2015 gewesen, ebenso habe sie im Asylbescheid vom 30.06.2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits als Maurer gearbeitet habe. Bei Berücksichtigung des Akteninhalts hätte die Behörde darüber hinaus feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer bereits zwischen 1990 und 2011 in Österreich aufhältig gewesen sei und mit entsprechenden Beschäftigungsbewilligungen als Saisonarbeiter gearbeitet habe. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, zumutbare Ermittlungen zur Prüfung des Sicherungsbedarfes anzustellen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme am 26.08.2015 angegeben, sich bei seiner Freundin aufgehalten zu haben. Er habe zwar nicht die genaue Adresse auswendig gekannt, hätte jedoch die Telefonnummer seiner Freundin jederzeit bekannt geben können.
In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Freundin als Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft vom 26.08.2015 bis 07.09.2015 in rechtswidriger Weise erfolgt sei; in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Des Weiteren wurde aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 GRC beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigegeben, in eventu die ordentliche Revision zulassen; den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuL- Eingabengebühr Verordnung befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen; dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes im Sinne der VwG- Aufwandsersatzverordnung befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen; dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung ersetzen; in eventu die ordentliche Revision zulassen.In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Freundin als Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft vom 26.08.2015 bis 07.09.2015 in rechtswidriger Weise erfolgt sei; in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Des Weiteren wurde aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Artikel 47, GRC beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigegeben, in eventu die ordentliche Revision zulassen; den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuL- Eingabengebühr Verordnung befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen; dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes im Sinne der VwG- Aufwandsersatzverordnung befreien, in eventu die ordentliche Revision zulassen; dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung ersetzen; in eventu die ordentliche Revision zulassen.
10. In der Beschwerdevorlage wurde seitens der belangten Behörde auf die Ausführungen im Schubhaftbescheid verwiesen und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und Kosten im verzeichneten Ausmaß zuzusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der Beschwerdeführer, stellte am 13.05.2004 im Bundesgebiet einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.11.2011, Zl. B8 266.230-0/2008/6E, wurde dieser in zweiter Instanz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer in den Kosovo abgeschoben.Der Beschwerdeführer, stellte am 13.05.2004 im Bundesgebiet einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.11.2011, Zl. B8 266.230-0/2008/6E, wurde dieser in zweiter Instanz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Im Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer in den Kosovo abgeschoben.
Am 03.03.2015 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2015, Zl. IFA 741041905/150229329, wurde dieser bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Am 03.03.2015 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2015, Zl. IFA 741041905/150229329, wurde dieser bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte II, III, IV samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung langte beim Bundesamt am 19.6.2015 ein und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.9.2015, GZ G306 2109538-1/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA VG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei, römisch vier samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung langte beim Bundesamt am 19.6.2015 ein und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.9.2015, GZ G306 2109538-1/4E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraph 55, FPG, Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA VG als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer bestand somit eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Am 18.08.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass er am 26.8.2015 um 15:00 Uhr in Effektuierung des Bescheides auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben werden solle.
Am 23.08.2015 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen.
Am 26.08.2015 nahm der Beschwerdeführer von sich aus telefonisch mit dem Bundesamt Kontakt auf und begab sich in die Regionaldirektion Linz, wo er am selben Tag festgenommen und nach einer Einvernahme mittels Mandatsbescheides die Schubhaft über ihn angeordnet wurde.
Am 07.09.2015 wurde der Beschwerdeführer begleitet in den Kosovo abgeschoben.
Im Bundesgebiet sind zwei Brüder des Beschwerdeführers samt ihren Kernfamilien, die Kinder eines weiteren Bruders sowie eine volljährige Tochter des Beschwerdeführers aufhältig. Der Beschwerdeführer war an der Wohnadresse eines seiner Brüder in Österreich gemeldet, von diesem war er auch finanziell unterstützt worden. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Freundin im Bundesgebiet. Zwischenzeitlich verrichtete der Beschwerdeführer legal eine Tätigkeit als Erntehelfer.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und des Asylgerichtshofes sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und das zentrale Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid):
3.2.1. § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht dur