TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/7 VGW-251/082/RP19/13129/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §52 Z13b
StVO 1960 §62
StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs2a litc

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 28.09.2018 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 03.09.2018, Zl. …,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Fahrzeug richtigerweise in Wien, B.-gasse 8, verkehrsbehindernd abgestellt war.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 03.09.2018, Zl. …, enthält folgenden Spruch:

„Das auf die Firma A. GmbH zugelassene Kraftfahrzeug Marke/Type: C./D. mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 war in Wien, B.-gasse 10, verkehrsbehindernd abgestellt.

Es wurde daher am 27.6.2018 10:20 Uhr von der Stadt Wien – Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.

Gemäß § 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2016 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:

Gemäß Tarif I P. Nr. 4 EUR 264,00 für das Entfernen des Fahrzeuges

Gemäß Tarif II P. Nr. 5 EUR 23,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung)

Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 am 27.6.2018 aufbewahrt.

Die Kosten betragen:

für die Entfernung

EUR 264,00

für die Aufbewahrung

EUR 23,00

daher insgesamt

EUR 287,00

Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“

Dieser Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin am 10.09.2018 zugestellt. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhob die nunmehr rechtsfreundliche Beschwerdeführerin verfahrensgegenständliches Rechtsmittel, in welchem Folgendes ausgeführt wird:

„In der umseits bezeichneten Rechtssache wurde der Bescheid vom 3.9.2018 am 10.9.2018 zugestellt. Innerhalb offener Frist erheben wir dagegen die nachstehende

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht Wien.

Der oben bezeichnete Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten. Die Beschwerdeführerin wurde dadurch in ihrem Recht, dass ihr nicht zu Unrecht Kosten vorgeschrieben werden, verletzt.

Die Beschwerdeführerin wurde für die Entfernung des Fahrzeugs C. D., W-1, Kosten vorgeschrieben, weil dieses in Wien, B.-gasse 10 verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sein soll. Dies ist unrichtig.

1.Das Fahrzeug war nicht vor der Liegenschaft Wien, B.-gasse 10 abgestellt. Wie ein Blick in den amtlichen Stadtplan lehrt, verläuft die B.-gasse von der E.-Straße in Richtung F. zunächst annähernd genau in südlicher Richtung und vollzieht im Bereich der Trennung der Häuser ON8 und ON10 einen Knick in etwa 20° in westliche Richtung. Das Haus B.-gasse 10 stellt einen Industriebau aus dem ersten Viertel des 20. Jahrhunderts dar, der 1907 vom G. übernommen wurde, und seit der Stilllegung des zunächst darin befindlichen Kraftwerkes als Teil des Werkes B.-gasse 8 dient. Das Haus B.-gasse 10 steht unter Denkmalschutz (vgl. die im Internet abrufbare Liste des Bundesdenkmalamtes (https://bda.gv.at/de/denkmalverzeichnis/)), in der das Gebäude (…) angeführt ist.

Die nachstehende Abbildung zeigt das denkmalgeschützte Gebäude Werk/H. in Wien, B.-gasse 10. Dort besteht aber kein Halteverbot.

[Lichtbild]

Vor dem Haus B.-gasse 10 bfeindet sich kein Halteverbot; dieses befindet sich vielmehr vor dem Haus B.-gasse 8. Unmittelbar nach dem Ende des Halteverbots befindet sich ein Hauseingang, über dem die Hausnummer 10 zu sehen ist. Das Halteverbot befindet sich aber davor, und somit vor dem Haus B.-gasse 8.

Das beigelegte Foto zeigt das Ende der gegenständlichen Ladezone (das abgebildete Fahrzeug hat nichts mit dem gegenständlichen Fall zu tun). Dahinter befindet sich die Zugangstür, über der die Nummer „10“ zu sehen ist, daran schließt das historische Gebäude B.-gasse 10 an. Das Halteverbot befindet sich aber vor dem Haus B.-gasse 8.

Stand daher das Fahrzeug vor dem Haus B.-gasse 10, stand es nicht in einem Halteverbot und daher nicht in einer Ladezone. Es war daher keine Beeinträchtigung gemäß § 89a Abs. 2a StVO gegeben. Die Entfernung des Fahrzeuges und die Vorschreibung von deren Kosten erfolgten damit zu Unrecht. Der Bescheid ist damit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

2.Selbst wenn man davon ausgehen wollte, das Fahrzeug sei in einem Haltverbot mit der Zusatztafel „Ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ abgestellt gewesen, wäre die Kostenvorschreibung zu Unrecht erfolgt.

Das betreffende Fahrzeug ist als Klein-LKW typisiert, wie sich dies schon aus dem Bescheid der MA48 vom 27.6.2018 ergibt. Die betreffende Ladezone befindet sich vor dem Werk B.-gasse, also vor dem Bau B.-gasse ON 6-8. Schon daraus ist ersichtlich, dass diese Ladezone allein und ausschließlich für Zwecke der Beschwerdeführerin eingerichtet wurde. Das Werk B.-gasse dient nämlich der Versorgung der umliegenden Bezirke …, und liegt es daher im öffentlichen Interesse, das Reparaturen, Wartearbeiten und ähnliches am Werk rasch durchgeführt werden können. Da es hierzu auch diverser Arbeitsmittel und Werkzeuge zu je allenfalls Ersatzteile bedarf, wurde eine Ladezone eingerichtet.

Der LKW wurde am 27.6.2018 genau zu diesem Zweck, nämlich um eine Ladetätigkeit und Reparaturarbeiten durchzuführen, in der B.-gasse abgestellt.

Die Ladezone ist auch so lang, dass trotz des Abstellens eines Klein-LKW in dieser auch nich ein anderes Fahrzeug Platz hätte. Es besteht daher nicht einmal die Besorgnis, dass durch die Aufstellung eines Fahrzeuges in der Ladezone eine Verkehrsbehinderung eintritt. Dies umso weniger, als dies mangels anderer Geschäfte oder Betriebe in unmittelbarer Nähe auch nicht für andere Ladetätigkeiten als für das Werk selbst in Frage kommt. In der unmittelbaren Nähe befinden sich nämlich abgesehen vom Werk der Beschwerdeführerin nur Wohnhäuser.

Das beigelegte Foto zeigt das betreffende Ende der Ladezone (das dort zu sehende Fahrzeug hat nichts mit dem gegenständlichen Fall zu tun). Dahinter befindet sich die Zugangstür, über der die Nummer „10“ zu sehen ist, daran schließt das historische Gebäude B.-gasse 10 an. Das Halteverbot befindet sich aber vor dem Haus B.-gasse 8 (vgl. Stadtplan).

Sollte laut der dem Halteverbot zugrundeliegende Verordnung tatsächlich die Fahrbahn vor der B.-gasse 10 gemeint sein, so wurde die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht, da sich die Halteverbotszone vor dem Haus B.-gasse 8 befindet. Sollte sich das Fahrzeug vor der B.-gasse 8 befunden haben, so ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weil darin von einer Aufstellung des Fahrzeuges vor der B.-gasse 10 ausgegangen wird.

Die Entfernung des Fahrzeuges ist damit zu Unrecht erfolgt. Die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung stellt aber eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Kostenvorschreibung nach §89a StVO dar (VwGH 2001/02/0110).

Ebenso hat auch die Vorschreibung von Kosten nach §89a StVO das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entfernung des Fahrzeuges durch die Behörde zur Voraussetzung (VwGH 85/02/0223).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur bei Störung des Verkehrsflusses von höherem Ausmaß oder Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit von Fahrzeuglenkern und Fußgängern von der Notwendigkeit einer unmittelbaren Entfernung des Fahrzeuges auf Kosten des Zulassungsbesitzers ausging. Das Abschleppen eines Fahrzeuges soll in vielen Fällen das letzte Mittel sein, um erhebliche Verkehrsstörungen hintanzuhalten (VGW-251/080/2081/2017/VOR).

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass schon die begründete Besorgnis einer Verkehrsbehinderung für die Entfernung eines Fahrzeuges reicht, so bestand eine begründete Besorgnis im vorliegenden Fall eben nicht. Die Ladezone dient ausschließlich der Beschwerdeführerin zu Zwecken von Arbeiten bzw. Ladetätigkeiten im Werk B.-gasse. Das Abstellen eines Fahrzeuges im gegenständlichen Fall diente genau diesem Zweck Die Ladezone wurde gerade nur zu diesem Zweck eingerichtet, zumal es keine anderen Betriebe oder Geschäfte in der Nähe gibt, die einer Ladezone bedürften. Es war daher nicht zu befürchten, dass eine Verkehrsbeeinträchtigung eintritt. Überdies ist die Ladezone groß genug, dass auch ein anderes Fahrzeug Platz gehabt hätte. Da auch ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin des betreffenden Fahrzeuges ist, dieses auch vor deren Werk steht, wäre es jedem anderen potentiellen Benutzer der Ladezone möglich gewesen, den Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges herbeizuholen und allenfalls zur Räumung der Ladezone zu veranlassen, sofern dies notwendig gewesen wäre. Dies war allerdings nicht der Fall. Durch die somit naheliegende Herbeiholung des Lenkers wäre eine Räumung der Ladezone jedenfalls rascher und kostengünstiger erfolgt als durch eine Abschleppung des Fahrzeuges. Selbst in jenen Fällen, in denen schon eine begründete Besorgnis einer Hinderung im Sinne des § 89A sTvo ausreicht, ist zu prüfen, ob eine die Abschleppung rechtfertigende Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war (VGW-251/002/11110/2016/VOR). Eine solche war aber nicht gegeben.

Somit ergibt sich, dass der Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet ist.

Zum Beweis für das obige Vorbringen wird die Beischaffung des dem Halteverbot zugrundeliegenden Verordnungsaktes sowie eines Grundbuchauszugs samt eines Auszugs aus der Katastermappe die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die Einvernahme des Zeugen K. L., M.-gasse, Wien, beantragt.

Weiters stellen wir den

ANTRAG,

1.eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und

2.den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

A. GmbH“

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Die voran zitierte Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Zahl MA 67 –… zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 05.10.2018 (einlangend) vorgelegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl MA 67-… sowie in den Verordnungsakt der Magistratsabteilung 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) zur Zahl ….

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf die Anzeige eines Organs der Landespolizeidirektion Wien, wonach das Kraftfahrzeug „C. - D.“, mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, am 27.06.2018 in der Zeit von 08:15 Uhr bis 09:15 Uhr in Wien, B.-gasse 10 im Bereich des Vorschriftszeichens „Halte- und Parkverbot“ mit dem Zusatz „Montag bis Freitag (werktags) von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit“ abgestellt war, ohne dass eine Ladetätigkeit festgestellt wurde. Im Zuge der Anzeigenlegung wurden vom Meldungsleger drei Lichtbilder angefertigt. Die Entfernung des Fahrzeuges wurde laut Abschleppbericht von der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 um 10:21 Uhr durchgeführt.

[Lichtbild]

Die Entfernung des Fahrzeuges wurde laut Abschleppbericht von der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 am 27.06.2018 um 10:11 Uhr durchgeführt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 27.06.2018, Zl. … wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7, 7a und 8 der StVO 1960, BGBl. 159, idgF in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15.12.2016, ABl. der Stadt Wien Nr. 50/16, in Anwendung der Bestimmungen des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges LKW-KLEIN C. D., Kennz. W-1 (A) in der Höhe von EUR 287,- vorgeschrieben.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führte die Beschwerdeführerin aus, dass mit dem entfernten LK der A. Lade- und Reparaturtätigkeiten im Werk durchgeführt worden seien.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid.

Aus dem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Verordnungsakt der MA 46 zur Zl. … ergibt sich, dass festgelegt wurde, dass in Wien, B.-gasse vor ONr. 8 (ab Gehsteigvorziehung in Richtung zur E.-Straße) auf einer Länge von 12m in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 06.30 bis 15.00 Uhr das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, verboten ist.

Gemäß § 43 StVO wurden die in der bezughabenden Niederschrift vom 23.02.2001 festgehaltenen Verkehrsbeschränkung erlassen. Diese Verordnung trat gemäß § 44 StVO mit der Aufstellung der Verkehrszeichen am 19.03.2001 in Kraft.

Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 27 VwGVG lautet samt Überschrift:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr.52/2005 hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen:

a)   Bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b)   Bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container und dergleichen), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

Gemäß § 89a Abs. 2a StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben,

 

a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können

b) wenn der Lenker eines Omnibusses (Autobusses) des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse (Autobusse) gehindert ist,

c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b. Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor eines Geh- und Radweges gehindert sind,

h)Wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus (Autobus) ist, auf einer für Omnibusse (Autobusse) vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.

i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.

 

Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß § 89a Abs. 5 StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.

Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach § 89a Abs. 2 oder 3 StVO 1960 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „Ausgenommen Ladetätigkeit“ zeigt eine Ladezone an. Eine Ladetätigkeit ist iSd § 62 StVO das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeugen.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie Zulassungsbesitzerin des am 27.06.2018 entfernten Fahrzeugs ist.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 in Wien, B.-gasse 8, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halte- und Parkverbot“ mit dem Zusatz „Montag bis Freitag (werktags) von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit“ abgestellt war, sodass es dort am 27.06.2018 ab 08:15 Uhr verkehrsbehindernd stand.

Diese Feststellungen gründen sich auf den Verordnungsakt der MA 46 zur Zl. … in Zusammenhalt mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und den im Zuge der Anzeigenlegung angefertigten Lichtbildern. Auf diesen ist eindeutig erkennbar, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halte- und Parkverbot“ mit dem Zusatz „Montag bis Freitag (werktags) von 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit“ abgestellt war.

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, befindet sich vor dem Haus B.-gasse 8 ein Halteverbot; unmittelbar nach dem Ende des Halteverbots befindet sich ein Hauseingang, über dem die Hausnummer 10 zu sehen ist (vgl. auch https://www.google.at/maps/place/B.-gasse...). Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, der in Rede stehende LKW sei zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit sowie Reparaturarbeiten in der Ladezone abgestellt gewesen.

Eingangs wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach es sich bei Kostenvorschreibungsverfahren nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 nicht um Strafverfahren handelt. Daher findet § 44a VStG keine Anwendung. Der Spruch eines Kostenvorschreibungsbescheides nach § 89a Abs. 7 StVO ist an § 59 Abs. 1 AVG zu messen (vgl. VwGH vom 13.05.2005, 2004/02/0362).

Wird ein Fahrzeug in einer Ladezone für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss sie nach § 62 Abs. 3 StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

Ladetätigkeit ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten hat (siehe unter anderem das Erkenntnis des VwGH vom 13. November 1979, Zl. 1671/79) ein Vorgang des Auf- und Abladens. Bei einer Ladetätigkeit ist nicht erforderlich, dass der Lenker sich stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, denn zu dieser Tätigkeit gehört auch das Heranschaffen von Waren, wobei der zurückzulegende Weg zu berücksichtigen ist. Eine Ladetätigkeit wird nur dann vorliegen, wenn sie ununterbrochen vorgenommen wird. Unterbrochen wird sie dann sein, wenn der Lenker Kundenbesuche und dgl. macht. Nicht zur Ladetätigkeit gehört das Verpacken von Waren (vgl. VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0159). Die Durchführung von Reparaturarbeiten gehört demnach auch nicht zur Ladetätigkeit bzw. unterbricht eine solche.

Gemäß § 89a Abs. 2a lit. c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges (unter anderem) am Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist. Wenn die StVO als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer gehindert sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus, wobei eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die ebenfalls zu einer Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249; 29.8.2003, 2003/02/0027; und 22.3.2002, 99/02/0363; jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen.) Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die verfahrensgegenständliche „Ladezone“ nicht ausschließlich nur der A. GmbH zur Verfügung steht.

Das Abstellen des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin im Bereich einer „Ladezone“, ohne eine entsprechende ununterbrochene Ladetätigkeit durchzuführen, war daher in diesem Sinn als verkehrsbehindernd anzusehen und rechtswidrig. Die Abschleppung erfolgte daher zu Recht. Die Voraussetzungen für eine Kostenvorschreibung waren daher ebenfalls gegeben, sodass der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Schlagworte

Ladetätigkeit; Begriff; Reparaturtätigkeiten; Verkehrsbeeinträchtigung; Besorgnisjudikatur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.RP19.13129.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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