TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/22 2001/02/0110

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Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ABGB §388;
StVO 1960 §89a Abs2 lita;
StVO 1960 §89a Abs7 idF 1976/412;
StVO 1960 §89a;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des WZ in Wien, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. April 2001, Zl. MA 65 - 12/370/2000, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des WZ in Wien, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. April 2001, Zl. MA 65 - 12/370/2000, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. November 2000 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO iVm §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Mai 1997, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/97, die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw's vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. April 2001 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. November 2000 wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a StVO in Verbindung mit Paragraphen eins, und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Mai 1997, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/97, die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw's vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. April 2001 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, das genannte Kfz sei vom 7. April 2000 (erste Wahrnehmung) bis zur Entfernung am 6. Juni 2000, also ca. zwei Monate, in Wien 21, Z-Weg, in fahrunfähigem (erheblich beschädigtem) Zustand abgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug vom Abstellplatz der Behörde erst am 6. Oktober 2000 abgeholt, also ca. vier Monate nach der Abschleppung, obwohl er mit am 21. Juni 2000 zugestelltem Schreiben der Erstbehörde aufgefordert worden sei, das Fahrzeug aus der Verwahrung durch die Behörde zu übernehmen.

Auf Grund der bei der ersten Wahrnehmung feststellbaren Mängel habe eine Entledigungsabsicht des Besitzers vermutet werden können, zumal das Fahrzeug im Freien abgestellt und sohin den Wetterunbilden ausgesetzt gewesen sei. Es widerspreche den Erfahrungen des Alltags, anzunehmen, dass jemand ein Fahrzeug, an dem ihm noch gelegen sei und das er instand zu setzen gedenke, derart pfleglos behandle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe sich im Verwaltungsverfahren gegen die Annahme gewendet, er habe sich des Fahrzeuges entledigen wollen. Das Fahrzeug sei zwar beschädigt gewesen, sei jedoch vor seinem Zweitwohnsitz in Wien mit Kennzeichentafel und noch gültiger Begutachtungsplakette abgestellt gewesen. Das Fahrzeug sei behördlich aufrecht angemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach der Entfernung des Fahrzeuges noch am selben Tag eine Diebstahlsanzeige erstattet. Er habe immer die Absicht gehabt, das Fahrzeug wieder instand zu setzen und allenfalls zu verkaufen. Daran anknüpfend rügt er die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als rechtswidrig.

Gemäß § 89a Abs. 2 zweiter Satz StVO ist die Entfernung eines Gegenstandes auf der Straße ohne weiteres Verfahren zu veranlassen,Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, zweiter Satz StVO ist die Entfernung eines Gegenstandes auf der Straße ohne weiteres Verfahren zu veranlassen,

(lit. a) ... bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger. (Litera a,) ... bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger.

Für die Entfernung gemäß § 89a StVO kommt es auf die Umstände zum Entfernungszeitpunkt an (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.275/A). Daher hat ein späteres Verhalten des Inhabers außer Betracht zu bleiben. Dies gilt im gegenständlichen Fall insbesondere für die von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer ins Treffen geführte lange Zeit der Nichtabholung nach erfolgter Entfernung und für die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Erstattung der Diebstahlsanzeige im Anschluss an die Entfernung des Fahrzeuges.Für die Entfernung gemäß Paragraph 89 a, StVO kommt es auf die Umstände zum Entfernungszeitpunkt an vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.275/A). Daher hat ein späteres Verhalten des Inhabers außer Betracht zu bleiben. Dies gilt im gegenständlichen Fall insbesondere für die von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer ins Treffen geführte lange Zeit der Nichtabholung nach erfolgter Entfernung und für die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Erstattung der Diebstahlsanzeige im Anschluss an die Entfernung des Fahrzeuges.

Aus § 388 ABGB ergibt sich das subjektive Recht jedes Eigentümers, dass seine Sachen im Zweifel niemand als verlassen vermuten darf; dies gilt auch für das Verständnis der Entledigungsvermutung im § 89a StVO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1979, Slg. Nr. 9745/A).Aus Paragraph 388, ABGB ergibt sich das subjektive Recht jedes Eigentümers, dass seine Sachen im Zweifel niemand als verlassen vermuten darf; dies gilt auch für das Verständnis der Entledigungsvermutung im Paragraph 89 a, StVO vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1979, Slg. Nr. 9745/A).

Hat ein Zulassungsbesitzer ein Kraftfahrzeug mit Kennzeichentafel auf einer öffentlichen Straße abgestellt, so kann nicht die Vermutung Platz greifen, der Zulassungsbesitzer habe sich seines Kraftfahrzeuges entledigen wollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1987, Zl. 85/18/0143, und zu einem im entfernten Kraftfahrzeug befindlichen Hinweis auf ein "Wechselkennzeichen" ergangene, zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1979, Slg. Nr. 9745/A).Hat ein Zulassungsbesitzer ein Kraftfahrzeug mit Kennzeichentafel auf einer öffentlichen Straße abgestellt, so kann nicht die Vermutung Platz greifen, der Zulassungsbesitzer habe sich seines Kraftfahrzeuges entledigen wollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1987, Zl. 85/18/0143, und zu einem im entfernten Kraftfahrzeug befindlichen Hinweis auf ein "Wechselkennzeichen" ergangene, zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1979, Slg. Nr. 9745/A).

Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Fall die ohne weiteres Verfahren durchgeführte Entfernung des Fahrzeuges (insbesondere ohne Kontaktaufnahme mit dem durch das angebrachte Kennzeichen leicht zu ermittelnden Zulassungsbesitzers) rechtswidrig erfolgt ist. Die Rechtmäßigkeit einer Entfernung stellt aber eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO dar (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195).Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Fall die ohne weiteres Verfahren durchgeführte Entfernung des Fahrzeuges (insbesondere ohne Kontaktaufnahme mit dem durch das angebrachte Kennzeichen leicht zu ermittelnden Zulassungsbesitzers) rechtswidrig erfolgt ist. Die Rechtmäßigkeit einer Entfernung stellt aber eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO dar vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 22. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020110.X00

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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