TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/26 G314 2205286-1

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G314 2205286-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.:

Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl.: XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl.: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene

Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat: "Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) beantragte erstmals am 09.04.2014 in Österreich internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.06.2014, Zl. XXXX, gemäß § 5 Abs 1 AsylG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 05.09.2014, W184 2009191-1, als unbegründet abgewiesen. Am 06.08.2014 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe selbständig in den Kosovo aus.Der Beschwerdeführer (BF) beantragte erstmals am 09.04.2014 in Österreich internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.06.2014, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 05.09.2014, W184 2009191-1, als unbegründet abgewiesen. Am 06.08.2014 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe selbständig in den Kosovo aus.

Am 28.01.2015 beantragte der BF neuerlich in Österreich internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, er sei im Kosovo mit einer Frau liiert gewesen, die sich das Leben genommen habe. Seither habe er Probleme mit ihrer Familie, von der er Morddrohungen erhalten und vor der er Angst habe. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des BFA vom 04.02.2015, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit dem Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2015, G306 2100570-1, als unbegründet abgewiesen. Der BF begab sich daraufhin nach Italien, wo er am 15.12.2015 internationalen Schutz beantragte und wo ihm daraufhin eine bis 15.06.2016 gültige Aufenthaltsgenehmigung ("permesso di soggiorno per stranieri") erteilt wurde. Eine weitere Aufenthaltsgenehmigung wurde ihm nicht mehr erteilt.Am 28.01.2015 beantragte der BF neuerlich in Österreich internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, er sei im Kosovo mit einer Frau liiert gewesen, die sich das Leben genommen habe. Seither habe er Probleme mit ihrer Familie, von der er Morddrohungen erhalten und vor der er Angst habe. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid des BFA vom 04.02.2015, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit dem Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2015, G306 2100570-1, als unbegründet abgewiesen. Der BF begab sich daraufhin nach Italien, wo er am 15.12.2015 internationalen Schutz beantragte und wo ihm daraufhin eine bis 15.06.2016 gültige Aufenthaltsgenehmigung ("permesso di soggiorno per stranieri") erteilt wurde. Eine weitere Aufenthaltsgenehmigung wurde ihm nicht mehr erteilt.

Am 08.04.2018 wurde der BF bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in XXXX aufgegriffen, vorübergehend festgenommen, über seine Ausreiseverpflichtung informiert und aufgefordert, nachweislich freiwillig in den Kosovo zurückzukehren. Mit dem Schreiben des BFA vom 09.04.2018 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und allenfalls auch eines Einreiseverbots abzugeben. Er erstattete keine Stellungnahme; es langte auch kein Nachweis über seine Ausreise ein.Am 08.04.2018 wurde der BF bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in römisch 40 aufgegriffen, vorübergehend festgenommen, über seine Ausreiseverpflichtung informiert und aufgefordert, nachweislich freiwillig in den Kosovo zurückzukehren. Mit dem Schreiben des BFA vom 09.04.2018 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und allenfalls auch eines Einreiseverbots abzugeben. Er erstattete keine Stellungnahme; es langte auch kein Nachweis über seine Ausreise ein.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Rückkehrentscheidung wurde mit dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines italienischen Aufenthaltstitels und dem Fehlen relevanter privater und familiärer Anknüpfungspunkte begründet. Ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und ein länger dauernder illegaler Aufenthalt würden nach der Rechtsprechung des VwGH eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo wurde mit dem Fehlen einer relevanten Gefährdung iSd § 50 FPG begründet. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat ausreichend sozialisiert, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und beherrsche die übliche Sprache. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann könne er sich dort wieder eine Existenz aufbauen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der Verbleib des BF in Österreich die öffentliche Ordnung gefährde, sodass seine sofortige Ausreise erforderlich sei, weil er sich weder an behördliche Anordnungen noch an die österreichischen Gesetze halte, seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen sei und seinen Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass sich der BF seiner für Dezember 2015 geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen habe und seiner Ausreiseverpflichtung im April 2018 nicht nachgekommen sei. Er falle daher in den Anwendungsbereich von Art 11 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG); es liege eine nicht bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vor. Die Nichteinhaltung der Anweisung, das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum zu verlassen, erfülle zwar keinen der (demonstrativ aufgezählten) Tatbestände des § 53 Abs 2 FPG, sei aber geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Die Umgehung oder Missachtung der Vorschriften des FPG sei kein geringfügiges oder minderes Fehlverhalten und könne auch dann bei der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt werden, wenn es nicht zu einer (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Bestrafung geführt habe. Außerdem sei der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt, weil der BF nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Mangels eines Aufenthaltstitels könne er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Er habe keinen Anspruch auf Grundversorgungsleistungen und habe sich "freiwillig in die Mittellosigkeit begeben".Die Rückkehrentscheidung wurde mit dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines italienischen Aufenthaltstitels und dem Fehlen relevanter privater und familiärer Anknüpfungspunkte begründet. Ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und ein länger dauernder illegaler Aufenthalt würden nach der Rechtsprechung des VwGH eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo wurde mit dem Fehlen einer relevanten Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG begründet. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat ausreichend sozialisiert, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und beherrsche die übliche Sprache. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann könne er sich dort wieder eine Existenz aufbauen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der Verbleib des BF in Österreich die öffentliche Ordnung gefährde, sodass seine sofortige Ausreise erforderlich sei, weil er sich weder an behördliche Anordnungen noch an die österreichischen Gesetze halte, seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen sei und seinen Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass sich der BF seiner für Dezember 2015 geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen habe und seiner Ausreiseverpflichtung im April 2018 nicht nachgekommen sei. Er falle daher in den Anwendungsbereich von Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG); es liege eine nicht bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vor. Die Nichteinhaltung der Anweisung, das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum zu verlassen, erfülle zwar keinen der (demonstrativ aufgezählten) Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG, sei aber geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Die Umgehung oder Missachtung der Vorschriften des FPG sei kein geringfügiges oder minderes Fehlverhalten und könne auch dann bei der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt werden, wenn es nicht zu einer (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Bestrafung geführt habe. Außerdem sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt, weil der BF nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Mangels eines Aufenthaltstitels könne er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Er habe keinen Anspruch auf Grundversorgungsleistungen und habe sich "freiwillig in die Mittellosigkeit begeben".

Der Bescheid wurde dem BF aufgrund seines unbekannten Aufenthalts durch Hinterlegung im Akt (§§ 8 Abs 2, 23 Abs 2 ZustG) am 16.08.2018 zugestellt, zumal eine Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) keine aktuelle Wohnsitzmeldung ergab.Der Bescheid wurde dem BF aufgrund seines unbekannten Aufenthalts durch Hinterlegung im Akt (Paragraphen 8, Absatz 2, 23, Absatz 2, ZustG) am 16.08.2018 zugestellt, zumal eine Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) keine aktuelle Wohnsitzmeldung ergab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.09.2018 samt Beschwerdeergänzung vom 06.09.2018 mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, dahin abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 55 oder 57 AsylG erteilt werde, in eventu, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung in den Kosovo für unzulässig zu erklären, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen sowie allenfalls das Einreiseverbot zu beheben, in eventu, die Dauer angemessen zu reduzieren. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er unbescholten sei und versuche, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Von ihm gehe keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus. Er verfüge in Österreich über ein soziales Umfeld, habe Freunde, die ihn unterstützten, und sei mit einer in XXXX lebenden rumänischen Staatsangehörigen liiert, die er fast jeden Tag treffe und mit der er zusammenziehen wolle. Eine Abschiebung in den Kosovo und ein dreijähriges Einreiseverbot würden Art 8 EMRK verletzen. Das BFA hätte die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG prüfen müssen. Bei einer Rückkehr in den Kosovo wäre der BF einer realen Gefahr iSd Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt, weil er dort um sein Leben fürchte. Das sei auch der Grund, warum er der Ausreiseverpflichtung noch nicht nachgekommen sei. Der Beschwerde sei wegen der drohenden Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.09.2018 samt Beschwerdeergänzung vom 06.09.2018 mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, dahin abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 55, oder 57 AsylG erteilt werde, in eventu, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung in den Kosovo für unzulässig zu erklären, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen sowie allenfalls das Einreiseverbot zu beheben, in eventu, die Dauer angemessen zu reduzieren. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er unbescholten sei und versuche, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Von ihm gehe keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus. Er verfüge in Österreich über ein soziales Umfeld, habe Freunde, die ihn unterstützten, und sei mit einer in römisch 40 lebenden rumänischen Staatsangehörigen liiert, die er fast jeden Tag treffe und mit der er zusammenziehen wolle. Eine Abschiebung in den Kosovo und ein dreijähriges Einreiseverbot würden Artikel 8, EMRK verletzen. Das BFA hätte die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG prüfen müssen. Bei einer Rückkehr in den Kosovo wäre der BF einer realen Gefahr iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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