TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 W168 2178106-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W168 2178106-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 07.11.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2316/2017, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Dr. Lennart Binder, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.09.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, und stellte am 01.08.2016 elektronisch und am 19.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, sei seit 28.10.2015 in Österreich aufhältig und habe am 22.06.2016 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

1.2. Mit Schreiben vom 11.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde auf eine beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) vom 11.08.2017 verwiesen, in der ausgeführt wurde, dass es keinen Beweis einer Eheschließung am XXXX gebe. Die Eheschließung sei von der Ehefrau am XXXX (9 Monate später) am Schariagericht in Qamishli eingeklagt worden. Ehefrau sei von Rechtsanwalt vertreten worden, Ehemann sei nicht persönlich dabei gewesen, somit seien beide Ehepartner nicht anwesend. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zu diesem Zeitpunkt schwanger zu sein. Es sei nie ein Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin bezüglich des geborenen Kindes an die Behörde herangetragen worden. Laut Angaben des Dokumentenberaters in ÖB Beirut sei kein eheliches Zusammenleben erwiesen worden, die damals angeführte Schwangerschaft dürfte vorgetäuscht worden sein. Die Beschwerdeführerin habe diverse völlig unglaubwürdige Angaben getätigt. Das Antragsformular sei in deutscher Sprache ausgefüllt, obwohl die Beschwerdeführerin kein Deutsch spreche. Die Bezugsperson-der behauptete Ehemann XXXX, geb. XXXX habe bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 24.11.2015 bei der Erstbefragung durch die LPD zwar angegeben, verheiratet zu sein. Auf die Frage, wer denn seine Familienmitglieder im Herkunftsstaat seien, habe er diverse Familienmitglieder angegeben, ohne jedoch konkret die Ehefrau, ihren Namen und ihr Geburtsdatum zu nennen. In der Erstbefragung habe die Bezugsperson angegeben, seine Ehefrau im Oktober 2015 in der Türkei gelassen zu haben. Bei der niederschriftlichen Asyleinvernahme vor dem BFA am 15.06.2016 habe die Bezugsperson angegeben, seine Ehegattin lebe in der Türkei, jedoch sei ihr Reisepass am 13.07.2016 in Aleppo, Syrien ausgestellt worden. Diese Fakten würden die davorliegende Auskunft des Dokumentenberaters bestätigen, dass es sich um völlig widersprüchliche, unglaubwürdige Angaben der Beschwerdeführerin und auch des vermeintlichen Ehemannes handle. Zudem sehe die Beschwerdeführerin auf den beiden Fotos eher wie ein 13-16jähriges Mädchen und nicht wie eine 25-jährige Frau aus.

1.3. Am 07.09.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behauptung, dass kein Beweis einer Eheschließung am XXXX existiere, unrichtig sei. Aus der beiliegenden Heiratsurkunde gehe hervor, dass das Datum des Ehevertrages der XXXX gewesen sei. Die Ehe sei daher auch an diesem Tag geschlossen worden Die Bezugsperson habe am 28.10.2015 in Österreich um Asyl angesucht, sodass ein gemeinsames Eheleben über einige Monate gegeben gewesen sei. Auch der beiliegende Auszug aus dem Familienregister bestätige die Ehe. Der Beschluss des Justizministeriums, der ebenfalls beigelegt sei, entspreche nach syrischem Recht als Ordnungsvorschrift der angeordneten Registrierung. Die Gültigkeit der Ehe sei von der staatlichen Registrierung strikt zu trennen.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2017 verweigerte die ÖB Damaskus - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; iVm §35 AsylG mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Näheres ergebe sich aus der bereits ausgehändigten Stellungnahme und Mitteilung des BFA datiert mit 11.08.2017.

Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 12.09.2017 zugestellt.

1.5. Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.09.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid bzw. der zugrundeliegenden Stellungnahme des BFA unrichtig seien. Die Eheschließung habe am XXXX stattgefunden und sei durch die abermals vorgelegte Heiratsurkunde bewiesen worden. Die Bezugsperson habe am 28.10.2015 in Österreich um Asyl angesucht, sodass ein gemeinsames Eheleben über einige Monate gegeben gewesen sei. Der Nachweis der Eheschließung sei durch den Auszug aus dem Familienstandesregister und dem Beschluss des Justizministeriums, der ebenfalls noch einmal vorgelegt werde, bestätigt. Die Eheschließung sei nach syrischem Recht mit dem Vertrag vom XXXX wirksam geschlossen worden. Die Bestätigung der Eheschließung entspreche der Registrierung der Ehe, die von der Gültigkeit der Ehe zu trennen sei. Die Registrierung bzw. die Klage auf Registrierung sei lediglich eine Ordnungsvorschrift des Staates, um den Überblick über die Eheschließungen insgesamt zu bewahren. Dass die Bezugsperson bei der Klage auf Bestätigung der Eheschließung nicht anwesend gewesen sei, habe keine Bedeutung. Es sei keine "Stellvertreterehe" abgeschlossen worden und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dies nach syrischem Recht kein Grund, die Gültigkeit der Ehe zu bezweifeln. Da die Ehe nach syrischem Recht wirksam sei, sei sie nach den Regeln des internationalen Privatrechtsgesetzes auch von Österreich als rechtsgültig anzuerkennen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Zweifel des Dokumentenberaters an der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar seien, ebenso wenig wie das Argument, dass die Beschwerdeführerin für eine gewisse Zeit in der Türkei gelebt habe, der Reisepass jedoch in Aleppo ausgestellt worden sei. Maßgeblich sei, dass eine öffentliche Urkunde vorliege, deren Echtheit unbestritten sei, aus der die Eheschließung hervorgehe.

1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unabhängig von der Bindungswirkung die Beurteilung des BFA teile. Wie das BFA ausführe, würden die dem Einreiseantrag beigefügten Unterlagen nicht zweifelsfrei die am XXXX geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin belegen. Es sei dem Antrag lediglich eine Heiratsurkunde mit Registraturdatum XXXX beigelegt worden, worin das Datum der Eheschließung mit XXXX angegeben werde. Da die Registratur nachträglich ohne Anwesenheit der beiden Ehepartner bescheinigt worden sei, sei die Eheschließung jedoch nicht rechtsgültig. Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Traditionelle Eheschließung würden nicht anerkannt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 17.5.2016, W161-2125339-1 bereits zutreffend ausgeführt habe, widerspreche eine "Stellvertreter Ehe" eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folge auch aus dem vorliegenden Beschwerdefall aus § 6 IPRG, dass die behauptete Eheschließung in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Weiters sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin offenbar falsche Angaben über ihre angebliche Schwangerschaft gemacht habe und sie von der Bezugsperson bei der Erstbefragung gar nicht erwähnt worden sei. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels Vorlage relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keinesfalls von einem Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.

1.7. Am 09.11.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

1.8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.11.2017, am 29.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.09.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Dem angeblichen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2016 zu Zahl 1096377500/151845621, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Im gegenständlichen Verfahren konnte der Nachweis des Bestehens einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson und daher das Bestehen einer Familieneigenschaft nicht erbracht werden. Bei der Erstbefragung hat die Bezugsperson zwar angegeben, verheiratet zu sein, war jedoch nicht imstande, die Personaldaten seiner Ehefrau wiederzugeben. Sämtliche, die angegebene Eheschließung betreffenden Dokumente sind erst nachdem sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden hat in Syrien ausgestellt worden. Die Ehe wurde insbesondere vor der Ausreise der Bezugsperson nachweislich amtlich nicht eingetragen, bzw. konnten betreffend die Eheschließung insgesamt keine unzweifelhaften Urkunden vorgelegt werden. Die Eheschließung wurde von der Beschwerdeführerin am XXXXam Schariagericht XXXXeingeklagt und am 06.03.2016 bestätigt. Auch zu diesem Zeitpunkt hat sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden und die Ehegatten waren nicht persönlich anwesend. Der Nachweis einer erfolgten Eheschließung am XXXX konnte somit nicht erbracht werden. Rein traditionell erfolgte Eheschließungen sind weder in Syrien noch in Österreich rechtlich anerkannt.

Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigen Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gem. Art. 8 EMRK konnte insgesamt von diesen nicht nachgewiesen werden, als auch wurde das Bestehen eines solchen im gegenständlichen Verfahren nicht entsprechend substantiiert und begründet aufgezeigt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß

§ 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[....]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[....]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch

§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Jede in Syrien geschlossene Ehe bedarf sohin der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Erst durch die Registrierung der Ehe durch die entsprechende Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Gemäß Art 30 des Dekrets Nr 26 aus 2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen worden sind. Auch die Bestätigung der Gültigkeit der Eheschließung durch ein Scharia-Gericht bedarf sohin der nachfolgenden Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX,

geb. XXXX, StA Syrien, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sie mit ihrem Mann noch vor seiner Flucht am XXXX eine islamische Ehe eingegangen und dieser wurde jedoch erst ca. ein Jahr später in Abwesenheit beider Eheleute registriert. Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung zwar an, dass sie verheiratet sei, vermochte in weiterer Folge jedoch weder Namen noch Geburtsdatum der angeblichen Ehefrau zu benennen.

Der Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson erfolgte am 28.10.2015, also bereits fast ein Jahr vor Registrierung der Eheschließung am 24.05.2016 vor dem Standesamt Efrin. Zum Nachweis der Eheschließung wurden im Rahmen der Antragstellung nachstehende Schriftstücke bzw. Urkunden von der Beschwerdeführerin vorgelegt:

• ein Auszug aus dem Familienstandesregister vom 17.07.2016. Hier handelt es sich um eine Urkunde des Direktorats für Zivilangelegenheiten in Hasaka,

• eine "Klage" auf Bestätigung einer Eheschließung vom 08.08.2016,

• eine Heiratsurkunde vom 12.06.2016, und Bestätigung, dass die Eheschließung der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin am 24.05.2016 eingetragen worden sei.

Die Argumentation der Botschaft Damaskus und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach die Angaben der Bezugsperson hinsichtlich ihrer Eheschließung in beiden Einvernahmen widersprüchlich seien, sämtliche die Eheschließung nachweisenden Dokumente erst ausgestellt worden seien, als sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden habe und aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich sei, dass auch bei der nachträglichen Registrierung keiner der Eheleute persönlich vor Ort anwesend gewesen und die Ehe somit nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, ist zutreffend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft des Paares somit zu Recht verneint.

Die unzweifelhaft in Abwesenheit der Bezugsperson registrierte Eheschließung widerspricht zudem als "Stellvertreterehe" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public, § 6 IPR-Gesetz) und kann daher auch aus diesem Grund in Österreich keinen Rechtsbestand haben. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068, die Beurteilung, dass eine "Ferntrauung" dem ordre public widerspricht, nicht zu beanstanden gefunden.

Abgesehen davon ist ein Nachweis einer angeblich bereits am XXXX erfolgten traditionellen Eheschließung, wie auch der Dokumentenberater des BMI in seinen Anmerkungen zutreffend darauf hinweist, nicht vorhanden. Im Sinne des Gesagten, dass einer lediglich traditionell geschlossenen Ehe vor ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung allerdings ohnehin keine rechtliche Relevanz zukommt, kann dies letztlich jedoch dahingestellt bleiben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.

Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobte vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die in Abwesenheit beider Ehegatten in Syrien (nach)registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung durch zwei Vertreter auch kein rechtlich relevantes Familienleben stattgefunden hat.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).

Im gegenständlichen Verfahren wurden substantiierte Ausführungen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, insbesondere auch aufgrund der angegebenen Kürze des angeführten Familienlebens von nur wenigen Monaten, ein besonders schützenswertes Familienleben bestehen würde, glaubwürdig und nachvollziehbar insgesamt nicht dargelegt. Das Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK besonders schützenswerten Familienlebens ist somit aus sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, als auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst nicht ableitbar, bzw. ergibt sich das Vorliegen eines derart schützenswerten Familienlebens in Zusammenschau mit den sonstigen diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.

Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).

Da die belangte Behörde somit über den betreffenden Einreiseantrag ein insgesamt mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Ehe, Einreisetitel, Gültigkeit,
Nachweismangel, ordre public, österreichische Botschaft,
Registrierung, Stellvertreter, Vorlageantrag, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W168.2178106.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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