Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AVG §8Spruch
W122 2017726-3/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Telos Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH, in 9020 Klagenfurt, Bahnhofplatz 2/II, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG, vom 11.11.2016, Zl. 0030-106133-2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Telos Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH, in 9020 Klagenfurt, Bahnhofplatz 2/II, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG, vom 11.11.2016, Zl. 0030-106133-2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und
I.) a.) festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 14.11.2016 312 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat;römisch eins.) a.) festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 14.11.2016 312 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat;
I.) b.) festgestellt, dass die Weisung vom 13.12.2012 betreffend "Dienstzeit/Pausen" für Beamte in der Briefzustellung hinsichtlich Punkt 2 rechtswidrig war und nicht befolgt werden musste.römisch eins.) b.) festgestellt, dass die Weisung vom 13.12.2012 betreffend "Dienstzeit/Pausen" für Beamte in der Briefzustellung hinsichtlich Punkt 2 rechtswidrig war und nicht befolgt werden musste.
II.) Spruchpunkt II wird aufgehoben.römisch zwei.) Spruchpunkt römisch zwei wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
Der Beschwerdeführer beantragte am 08.11.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Anrechnung einer halbstündigen Mittagspause und der sich daraus ergebenden Mehrdienstleistungen.
Mit Bescheid vom 15.12.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf seine Dienstzeit anzurechnen seien und wies die Eventualanträge des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen ab. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass § 48b BDG 1979 dahingehend auszulegen sei, dass die Ruhepause von einer halben Stunde nicht auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei. In der dagegen eingebrachten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde zähle die halbstündige Ruhepause sehr wohl zur Dienstzeit.Mit Bescheid vom 15.12.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass die gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf seine Dienstzeit anzurechnen seien und wies die Eventualanträge des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen ab. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass Paragraph 48 b, BDG 1979 dahingehend auszulegen sei, dass die Ruhepause von einer halben Stunde nicht auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei. In der dagegen eingebrachten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde zähle die halbstündige Ruhepause sehr wohl zur Dienstzeit.
Mit Erkenntnis vom 10.02.2016, W122 2017726-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Im fortgesetzten Verfahren hätte die belangte Behörde in Bindung an die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu ermitteln gehabt, in welchem zeitlichen Ausmaß der Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht hätte und sie hätte ihm diese abzugelten gehabt. Es wurde darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall die Anerkennung der 30-minütigen Mittagspause von Zustellern der Österreichischen Post AG während der Dienstzeit bejahte (Erkenntnis vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0051-3).
2. Bescheid
Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 11.11.2016 verneinte die belangte Behörde erneut die Anrechenbarkeit der 30-minütigen Mittagspause des Beschwerdeführers während der Dienstzeit. Sie stellte mit Spruchpunkt I. fest, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2013 bis zum Tag der Erlassung des Bescheides keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des § 48b BDG 1979 erbracht hätte. Für diesen Zeitraum würden ihm diesbezüglich kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung gebühren.Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 11.11.2016 verneinte die belangte Behörde erneut die Anrechenbarkeit der 30-minütigen Mittagspause des Beschwerdeführers während der Dienstzeit. Sie stellte mit Spruchpunkt römisch eins. fest, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2013 bis zum Tag der Erlassung des Bescheides keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des Paragraph 48 b, BDG 1979 erbracht hätte. Für diesen Zeitraum würden ihm diesbezüglich kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung gebühren.
Die Eventualanträge vom 09.01.2013 präzisiert mit Eingaben vom 27.08. und 08.11.2013 auf Feststellung, dass seine Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr wäre und ihm die halbstündliche Pause ab 01.01.2013 in die Dienstzeit gemäß § 48b BDG 1979 einzurechnen wäre, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er wie anfänglich vorgebracht, in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 täglich von 6:30 bis 15:00 Uhr und wie später vorgebracht, in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013-täglich von 6:15 bis 14:45 Uhr sowie seit 01.07.2013 täglich von 6:30 bis 15:00 Uhr Dienstleistung verrichtet hätte und damit 8,5 Stunden gearbeitet hätte um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten nach § 49 BDG gehandelt hätte und dass diese Zeiten, resultierend aus den ab 01.01.2013 in Form von Ruhepausen gemäß § 48b BDG 1979 erbrachten Mehrdienstleistungen sowie auch künftig abzugelten wären, wurden abgewiesen.Die Eventualanträge vom 09.01.2013 präzisiert mit Eingaben vom 27.08. und 08.11.2013 auf Feststellung, dass seine Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr wäre und ihm die halbstündliche Pause ab 01.01.2013 in die Dienstzeit gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 einzurechnen wäre, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er wie anfänglich vorgebracht, in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 täglich von 6:30 bis 15:00 Uhr und wie später vorgebracht, in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013-täglich von 6:15 bis 14:45 Uhr sowie seit 01.07.2013 täglich von 6:30 bis 15:00 Uhr Dienstleistung verrichtet hätte und damit 8,5 Stunden gearbeitet hätte um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten nach Paragraph 49, BDG gehandelt hätte und dass diese Zeiten, resultierend aus den ab 01.01.2013 in Form von Ruhepausen gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 erbrachten Mehrdienstleistungen sowie auch künftig abzugelten wären, wurden abgewiesen.
Weiters wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass es sich bei der am 13.12.2012 durch den Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes mit Wirksamkeit 01.01.2013 herausgegebenen Dienstanweisung betreffend "Dienstzeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" um eine rechtswirksam erteilte und rechtlich zulässige Weisung im Verständnis des § 44 BDG 1979 gehandelt hätte, deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gezählt hätte.Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass es sich bei der am 13.12.2012 durch den Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes mit Wirksamkeit 01.01.2013 herausgegebenen Dienstanweisung betreffend "Dienstzeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" um eine rechtswirksam erteilte und rechtlich zulässige Weisung im Verständnis des Paragraph 44, BDG 1979 gehandelt hätte, deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gezählt hätte.
Unter Spruchpunkt II. stellte das Personalamt der Österreichischen Post AG fest, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Antragstellers betreffend § 48b BDG 1979 in der gültigen Fassung resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus § 48b BDG 1979 in der gültigen Fassung betreffend Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hätte.Unter Spruchpunkt römisch zwei. stellte das Personalamt der Österreichischen Post AG fest, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Antragstellers betreffend Paragraph 48 b, BDG 1979 in der gültigen Fassung resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus Paragraph 48 b, BDG 1979 in der gültigen Fassung betreffend Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hätte.
Nach Auflistung der Rechtsgrundlagen und Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde an, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer monierten Pause nicht um eine Mittagspause im Sinne des § 48b BDG 1979 sondern um eine angeordnete Dienstunterbrechung handeln würde. Rechtsgrundlage wäre die Betriebsvereinbarung IST Zeit und die Post-Zuordnungsverordnung 2012. In der Dienstanweisung werde nicht auf die Pause gemäß § 48b BDG 1979 Bezug genommen.Nach Auflistung der Rechtsgrundlagen und Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde an, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer monierten Pause nicht um eine Mittagspause im Sinne des Paragraph 48 b, BDG 1979 sondern um eine angeordnete Dienstunterbrechung handeln würde. Rechtsgrundlage wäre die Betriebsvereinbarung IST Zeit und die Post-Zuordnungsverordnung 2012. In der Dienstanweisung werde nicht auf die Pause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 Bezug genommen.
Die Pause dürfe nur soweit konsumiert werden, wie die dienstlichen bzw. betrieblichen Belange es zulassen würden. Keinesfalls dürfte dadurch Arbeit liegen bleiben oder Kunden unbeachtet bleiben. Der Beamte wäre und bleibe arbeitsbereit und müsse den Anordnungen seiner Führungskraft jederzeit Folge leisten, anfallende Arbeit zu erledigen und hätte dafür seine Essenseinnahme zu unterbrechen. Die Österreichische Post AG hätte eine "BDG-Pause" niemals infrage gestellt. Kernaussage des Bundesverwaltungsgerichts wäre gewesen, dass alles so bleibe, wie es immer gewesen wäre.
De facto hätte die Österreichische Post AG dem EU-Recht entsprochen.
Mittels Dienstanweisung und Einführung der sogenannten Dienstanweisung-Pause sei eine EU-Pause in der Briefzustellung durch die Arbeitsunterbrechung umgesetzt worden.
Motiv wäre gewesen, ein gleiches Arbeitsmodell für alle Mitarbeitergruppen (Beamte und Angestellte) zu implementieren und damit auch die administrativen Umsetzungen zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Diese Zeit der Dienstunterbrechung werde seitens der Österreichischen Post Aktiengesellschaft nicht bezahlt. Eine solche Gestaltung des Dienstes stehe der Österreichischen Post Aktiengesellschaft frei und sei im Rahmen der Gesetze im Unternehmen ausverhandelt worden.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sie sich nicht an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden erachte, weil die Würdigung hinsichtlich der Dienstunterbrechung eine andere Tatsache wäre.
Der Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts würde keine Feststellung über das Ausmaß der angeordneten Tagesdienstzeit enthalten. Es seien mehrere Dienstabschnitte angeordnet worden, die durch eine Pause/Dienstunterbrechung voneinander getrennt worden wären. In dieser Zeit wäre der Beschwerdeführer keinen dienstlichen Weisungen unterworfen, er hätte Freizeit. Die Zeit der Unterbrechungen wäre somit keine Dienstzeit. Damit hätte die Dienstzeit jeweils 8 Stunden betragen. Dem stünde die bindende Rechtsauffassung im Zurückverweisungsbeschluss nicht entgegen. Die Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit wären unionsrechtliche Begriffe. Diese beiden Begriffe würden einander ausschließen.
Andererseits zitiert die belangte Behörde auch den Verwaltungsgerichtshof wonach unter Dienstzeit nicht nur jede Zeit der aktiven Arbeitsverrichtung sondern auch die Zeiten der Rekreation zu verstehen wären (VwGH, 15.11.2006, 2006/12/0067).
Um einen Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG zu verhindern, hätte die Österreichische Post AG ein einheitliches Gleitzeitmodell in der Briefzustellung implementieren wollen.
Es stehe fest, dass Mehrdienstleistungen weder angeordnet noch erbracht worden wären.
Betreffend der Weisung führte die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen aus, dass diese von einem hierfür zuständigen Organ im Rahmen seiner Kompetenzen in rechtskonformer Weise verbindlich erteilt worden wäre und nach seiner Regelungsintention eine Teilung der Dienstzeit in zwei oder mehrere Dienstabschnitte unterbrochen von einer "DA-Pause" während der kein Dienst zu verrichten wäre und die aus diesem Grund auch nicht bezahlt worden wäre, verfügt worden wäre. Sie verstoße weder gegen verfassungsgesetzliche noch gegen strafgesetzliche Vorschriften und wäre da sie nach ihrer Remonstration schriftlich wiederholt worden wäre, zu befolgen.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde einen Antrag der Österreichischen Post Aktiengesellschaft ins Treffen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides wäre auch ohne besondere Rechtsgrundlage auf Antrag einer Person zulässig, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hätte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde einen Antrag der Österreichischen Post Aktiengesellschaft ins Treffen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides wäre auch ohne besondere Rechtsgrundlage auf Antrag einer Person zulässig, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hätte.
Gemäß § 17 Abs. 6 PTSG hätte für die aktiven Beamten das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Gemäß § 17 Abs. 7 PTSG trage der Bund den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegrafenverwaltung.Gemäß Paragraph 17, Absatz 6, PTSG hätte für die aktiven Beamten das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 7, PTSG trage der Bund den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegrafenverwaltung.
Das Unternehmen hätte an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten.
Es bestehe zwar keine ausdrückliche g