TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W235 2150428-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2150428-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.12.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/0254/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.09.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0254/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 05.12.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/0254/2016, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.09.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0254/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter eines afghanischen Staatsangehörigen namensXXXX, geb. XXXX, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX2014, Zl. XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2015 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin (= Bezugsperson) die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX2017 verlängert.1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter eines afghanischen Staatsangehörigen namensXXXX, geb. römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX2014, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2015 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin (= Bezugsperson) die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX2017 verlängert.

1.2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 21.01.2016 unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:1.2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 21.01.2016 unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

* Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, dem das Geburtsdatum "XXXX1999" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX2015 vom XXXX mit der Nummer XXXX und* Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, dem das Geburtsdatum "XXXX1999" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX2015 vom römisch 40 mit der Nummer römisch 40 und

* Tazkira der Beschwerdeführerin samt englischer Übersetzung, der das Geburtsdatum "XXXX1999" bzw. der Vermerk "16 years old of 1394 (2015)" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX2015 vom XXXX der [afghanischen] Provinz Paktia, DistriktXXXX, Village XXXX* Tazkira der Beschwerdeführerin samt englischer Übersetzung, der das Geburtsdatum "XXXX1999" bzw. der Vermerk "16 years old of 1394 (2015)" zu entnehmen ist, ausgestellt am XXXX2015 vom römisch 40 der [afghanischen] Provinz Paktia, DistriktXXXX, Village römisch 40

1.3. In der Folge erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft in Pakistan den Auftrag zur Durchführung einer Altersfeststellung betreffend die Beschwerdeführerin.

Das Altersgutachten (in englischer Sprache) vom 20.05.2016 gibt an, dass das "dental age" der Beschwerdeführerin auf über 18 Jahre geschätzt werde, ihre "physical appearance" zwischen 20 und 22 Jahren liege und ihre "x-rays" ein Knochenalter von 22 Jahren oder mehr aufweisen würden. Nach Anführung dieser drei Untersuchungsergebnisse findet sich im Gutachten der Satz: "Keeping in view the above results it is concluded that Ms. XXXXis 22 years of age or more."

1.4. Mit Schreiben vom 13.06.2016 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass eine Gewährung des Status der Asylberechtigten [gemeint: subsidiär Schutzberechtigten] nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Das Bundesamt gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Volljährigkeitsgrenze bereits vor Antragstellung erreicht habe. Daher handle es sich bei ihr um keine Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes und seien daher die Gewährung der Einreise und die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.06.2016 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre nunmehrige ausgewiesene Vertreterin am 08.07.2016 eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie gemäß ihres vorgelegten Reisepasses und der vorgelegten Tazkira am XXXX1999 geboren sei. Sie sei daher sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesamt minderjährig und sohin eine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG. Aus dem Schreiben der Österreichischen Botschaft gehe nicht hervor, ob die ärztliche Untersuchung der Grund für die Einschätzung der Behörde, die Beschwerdeführerin sei bereits volljährig, gewesen sei. Auch sei weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Bezugsperson dieses Gutachten ausgehändigt worden, sodass nicht nachvollzogen werden könne, nach welchen Kriterien die Beschwerdeführerin untersucht worden sei, wer das Gutachten verfasst habe, über welche Qualifikationen der Gutachter verfüge und mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei. Auch wenn die Sicherheitsbedenken des Labors und der Österreichischen Botschaft bei einer Offenlegung der Altersfeststellung nicht aberkannt würden, solle dennoch im Sinne der Transparenz und zur Wahrung des Parteiengehörs Einsicht in das Gutachten gewährt werden. Ferner sei keine Einvernahme der Bezugsperson erfolgt.Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre nunmehrige ausgewiesene Vertreterin am 08.07.2016 eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie gemäß ihres vorgelegten Reisepasses und der vorgelegten Tazkira am XXXX1999 geboren sei. Sie sei daher sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesamt minderjährig und sohin eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG. Aus dem Schreiben der Österreichischen Botschaft gehe nicht hervor, ob die ärztliche Untersuchung der Grund für die Einschätzung der Behörde, die Beschwerdeführerin sei bereits volljährig, gewesen sei. Auch sei weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Bezugsperson dieses Gutachten ausgehändigt worden, sodass nicht nachvollzogen werden könne, nach welchen Kriterien die Beschwerdeführerin untersucht worden sei, wer das Gutachten verfasst habe, über welche Qualifikationen der Gutachter verfüge und mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei. Auch wenn die Sicherheitsbedenken des Labors und der Österreichischen Botschaft bei einer Offenlegung der Altersfeststellung nicht aberkannt würden, solle dennoch im Sinne der Transparenz und zur Wahrung des Parteiengehörs Einsicht in das Gutachten gewährt werden. Ferner sei keine Einvernahme der Bezugsperson erfolgt.

Im Akt des älteren Bruders der Beschwerdeführerin (in welchem gleichlautend entschieden worden war) findet sich eine Kopie der polizeilichen Einvernahme des Vaters (= Bezugsperson) der Beschwerdeführerin und ihres Bruders vom 10.10.2011, in welcher dieser gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien angab, sein Sohn XXXX (= der ältere Bruder der Beschwerdeführerin) sei ca. 13 Jahre alt und die Beschwerdeführerin sei ca. zwölf Jahre alt (vgl. Akt W235 XXXX).Im Akt des älteren Bruders der Beschwerdeführerin (in welchem gleichlautend entschieden worden war) findet sich eine Kopie der polizeilichen Einvernahme des Vaters (= Bezugsperson) der Beschwerdeführerin und ihres Bruders vom 10.10.2011, in welcher dieser gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien angab, sein Sohn römisch 40 (= der ältere Bruder der Beschwerdeführerin) sei ca. 13 Jahre alt und die Beschwerdeführerin sei ca. zwölf Jahre alt vergleiche Akt W235 römisch 40 ).

1.5. Nach Weiterleitung dieser Stellungnahme an das Bundesamt durch die Österreichische Botschaft Islamabad merkte das Bundesamt mit E-Mail vom 27.07.2016 an, dass die Entscheidung aufrecht bleibe. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin durch die Österreichische Botschaft Islamabad mit Schreiben vom 04.08.2016 mitgeteilt, dass durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Dies aus folgendem Grund: "Der Antragsteller ist bereits volljährig, somit ergibt sich, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht besteht."1.5. Nach Weiterleitung dieser Stellungnahme an das Bundesamt durch die Österreichische Botschaft Islamabad merkte das Bundesamt mit E-Mail vom 27.07.2016 an, dass die Entscheidung aufrecht bleibe. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin durch die Österreichische Botschaft Islamabad mit Schreiben vom 04.08.2016 mitgeteilt, dass durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Dies aus folgendem Grund: "Der Antragsteller ist bereits volljährig, somit ergibt sich, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht besteht."

Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.

Mit Stellungnahme vom 11.08.2016 verwies die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin auf den Inhalt der vorherigen Stellungnahme vom 08.07.2016.

1.6. In der Folge erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.10.2016 seinerseits eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich im Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG gar nicht bestehe, weil die Beschwerdeführerin zum Einbringungszeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und sie sohin keine minderjährige Person mehr sei. Ferner sei es möglich, im Herkunftsland der Beschwerdeführerin Dokumente jeglichen Inhalts auch entgegen wahrer Tatsachen zu erlangen und könne sohin keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei, zumal sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben hätten. Weiters wurde das Gutachten vom 20.05.2016 samt Beilagen zusammengefasst in englischer Sprache wiedergegeben. Betreffend den vorgelegten Reisepass wurde darauf verwiesen, dass amtsbekannt sei, dass jegliche Dokumente aus Afghanistan durch Gefälligkeit oder Bestechung erhalten werden könnten. Auch seien die Angaben in der Übersetzung der Tazkira nicht nachvollziehbar, da dort das Geburtsdatum mit "XXXX1999" angeführt werde, wobei in der Tazkira selbst kein Datum, sondern lediglich das Alter nach dem äußeren Erscheinungsbild angeführt werde. Insgesamt würden drei Gutachten - eine röntgenologische Untersuchung der Knochen, ein Panoramaröntgen der Zähne und eine körperliche Untersuchung - vorliegen, deren Ergebnisse in ein gerichtsmedizinisches Gutachten miteinbezogen worden seien. Alle Untersuchungen würden übereinstimmend davon ausgehen, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter zu niedrig sei. Für die Annahme der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung würden überhaupt keine Anhaltspunkte bestehen.1.6. In der Folge erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.10.2016 seinerseits eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich im Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe, weil die Beschwerdeführerin zum Einbringungszeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und sie sohin keine minderjährige Person mehr sei. Ferner sei es möglich, im Herkunftsland der Beschwerdeführerin Dokumente jeglichen Inhalts auch entgegen wahrer Tatsachen zu erlangen und könne sohin keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei, zumal sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben hätten. Weiters wurde das Gutachten vom 20.05.2016 samt Beilagen zusammengefasst in englischer Sprache wiedergegeben. Betreffend den vorgelegten Reisepass wurde darauf verwiesen, dass amtsbekannt sei, dass jegliche Dokumente aus Afghanistan durch Gefälligkeit oder Bestechung erhalten werden könnten. Auch seien die Angaben in der Übersetzung der Tazkira nicht nachvollziehbar, da dort das Geburtsdatum mit "XXXX1999" angeführt werde, wobei in der Tazkira selbst kein Datum, sondern lediglich das Alter nach dem äußeren Erscheinungsbild angeführt werde. Insgesamt würden drei Gutachten - eine röntgenologische Untersuchung der Knochen, ein Panoramaröntgen der Zähne und eine körperliche Untersuchung - vorliegen, deren Ergebnisse in ein gerichtsmedizinisches Gutachten miteinbezogen worden seien. Alle Untersuchungen würden übereinstimmend davon ausgehen, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter zu niedrig sei. Für die Annahme der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung würden überhaupt keine Anhaltspunkte bestehen.

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin durch die Österreichische Botschaft Islamabad zur Kenntnis gebracht und ihr erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einwöchiger Frist eingeräumt.

Am 25.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin eine neuerliche Stellungnahme ein, in welcher nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass in der Zusammenfassung des Gutachtens zur Altersfeststellung weder auf verwendete Referenzstudien noch auf den Toleranzbereich der Diagnose eingegangen worden sei. Ebenso wenig sei auf personenspezifische altersrelevante Variationsmöglichkeiten eingegangen worden. Eine kritische Diskussion des konkreten Falles sei offensichtlich nicht erfolgt. Ferner sei die Gutachtenszusammenfassung zu ungenau. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Referenzstudien herangezogen und ob diese den Umständen entsprechend adäquat gewählt worden seien, über welche Qualifikationen die herangezogenen Sachverständigen verfügen würden sowie ob personenspezifische Variationsmöglichkeiten berücksichtigt worden seien. Zumindest hätten im Rahmen des Parteiengehörs die Methodik der Altersfeststellung und die Namen sowie Qualifikation der Sachverständigen offengelegt werden müssen. Ferner würden die Ermittlungen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Umständen ihres konkreten Falles vermissen lassen. Wenn man den Ergebnissen der Altersfeststellung folge, wäre die Mutter der Beschwerdeführerin bei der Geburt ihres ältesten Kindes zwölf Jahre alt gewesen, was den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens widerspreche. Ferner habe es die Behörde verabsäumt, in ihre Wahrscheinlichkeitsprognose miteinzubeziehen, dass das in den Identitätsdokumenten angeführte Geburtsdatum mit den Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin am 10.10.2011 übereinstimme, was dieser am 10.01.2012 vor dem Bundesasylamt dahingehend präzisiert habe, indem er vorgebracht habe, dass er vier Söhne und zwei Töchter habe, wobei der älteste Sohn etwa 13 Jahre alt sei. Es gebe keinen Grund, dass der Vater der Beschwerdeführerin, der rechtsunkundig und nicht alphabetisiert sei, absichtlich ein derart falsches Geburtsdatum betreffend seinen ältesten Sohn (= der ältere Bruder der Beschwerdeführerin) angeben solle, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich gewesen sei, wann ihm ein Schutzstatus zuerkannt und der Familiennachzug ermöglicht werden würde. Eine erneute Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin als Bezugsperson sei unterblieben.

Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen beigelegt:

* Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 10.01.2012, dem zu entnehmen ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin sehr jung geheiratet habe, er sei ca. 15 Jahre alt gewesen und habe vier Söhne und zwei Töchter, wobei sein ältester Sohn etwa 13 Jahre und seine jüngste Tochter ca. ein Jahr und zwei Monate alt seien;

* Kopie aus der RV zum FRÄG 2009 zu § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG, welcher ausgeführt wird, dass die Angabe des Mindestalters in einem Altersschätzungsgutachten derart zu erfolgen habe, dass die Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter als das angegebene Mindestalter sei und* Kopie aus der Regierungsvorlage zum FRÄG 2009 zu Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG, welcher ausgeführt wird, dass die Angabe des Mindestalters in einem Altersschätzungsgutachten derart zu erfolgen habe, dass die Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter als das angegebene Mindestalter sei und

* Empfehlung für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens (herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin)

1.7. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme gab das Bundesamt mit E-Mail vom 02.12.2016 erneut bekannt, dass die Entscheidung aufrecht bleibe.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.12.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0254/2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.12.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0254/2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 11.01.2016 [gemeint: 11.01.2017] fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde das bisherige Vorbringen wiederholt, auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als Rechtsmittelinstanz verwiesen und zur Begründung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme vom 25.11.2016 nicht erfolgt sei. Daher werde diese in vollem Umfang wiederholt.

Neben der der ausgewiesenen Vertreterin erteilten Vollmacht wurden folgende verfahrens-relevante Unterlagen mit der Beschwerde erstmals (in Kopie) vorgelegt:

* Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX2014, Zl. XXXX, mit welchem dem Vater der Beschwerdeführerin (= Bezugsperson) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war;* Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX2014, Zl. römisch 40 , mit welchem dem Vater der Beschwerdeführerin (= Bezugsperson) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war;

* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX2015 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin;

* deutsche Übersetzung der (bereits vorgelegten) Tazkira der Beschwerdeführerin, in welcher das Alter der Beschwerdeführerin im Jahr 1394 (2015) mit 16 Jahren bestimmt worden sei und

* (nachträglich am XXXX2015 ausgestellte) Heiratsurkunde der Eltern der Beschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/0254/2016, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Ergänzend wurde angeführt, dass die Vertretungsbehörde die Ansicht des Bundesamtes, dass eine Familieneigenschaft nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin bereits die Volljährigkeit erreicht habe, teile.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/0254/2016, wies die Österreichische Botschaft Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Ergänzend wurde angeführt, dass die Vertretungsbehörde die Ansicht des Bundesamtes, dass eine Familieneigenschaft nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin bereits die Volljährigkeit erreicht habe, teile.

5. Am 24.02.2017 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.5. Am 24.02.2017 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2017, Zl. W235 2150428-1/2E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Nach neuerlicher Befassung teilte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in einer Stellungnahme vom 23.08.2017 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, da sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. aus den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehörige nicht bestehe, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragseinbringung das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person gehandelt habe. Zudem wurde auf den Umstand, dass es im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin leicht möglich sei, jegliche Dokumente mit nur jedem erdenklichen Inhalt, auch entgegen wahrer Tatsachen widerrechtlich zu erlangen, hingewiesen. Demnach könne das behauptete Familienverhältnis aus Sicht der Behörde nicht als erwiesen angesehen werden und hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente ergeben. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Aussehens einer zum Zwecke der Altersfeststellung dienenden multifaktoriellen Untersuchung unterzogen worden. Am 14.04.2016 sei eine Altersfeststellung angeregt worden. Die Gutachten seien am 13.06.2016 eingelangt und würden den Vermerk "No part of this report may please be released to the applicant or relatives for security reasons" ("Kein Teil dieses Berichts darf aus Sicherheitsgründen der Beschwerdeführerin oder einem Verwandten ausgehändigt werden") tragen. In diesem Zusammenhang wurde (unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2015, Zl. W211 2011833-1/13E) auf die Bedeutung der Einräumung von Parteiengehör zu Ermittlungsergebnissen in Visaverfahren und einer damit einhergehenden Transparenz des Verfahrens hingewiesen. Geäußerte Sicherheitsbedenken würden nicht ausreichen, um gänzlich auf einen Vorhalt der Ergebnisse der Altersfeststellung zu verzichten, weshalb im Zuge der Stellungnahme wesentliche Ausschnitte der drei Gutachten in englischer Sprache angeführt wurden:

1. Gutachtenszusammenfassung ("Gesamtgutachten") vom 20.05.2016:

"XXXX [...] presented for age estimation on May 10, 2016.

Her dental examination indicated that both upper 3rd molars are missing. Super-numerary tooth is noted in place of upper right 3rd molar. The lower 3rd molars have erupted and their roots calcified. Her dental age ist estimated to be above 18 years.

Her physical examination revealed that he has physical appearance of a female of 20-22 years of age.

The x-rays taken of different parts of skeleton supported that his bone age is 22 years or more.

Keeping in view the above results it is concluded that Ms. XXXX is 22 years of age or more."Keeping in view the above results it is concluded that Ms. römisch 40 is 22 years of age or more."

2. Gutachten betreffend Re: bone age assessment of XXXX [...], 10.05.2016:2. Gutachten betreffend Re: bone age assessment of römisch 40 [...], 10.05.2016:

Following radiographs dated May 10, 2016 were taken for bone age assessment of XXXX [...]:Following radiographs dated May 10, 2016 were taken for bone age assessment of römisch 40 [...]:

i. X-ray wrist antero-posterior view;

ii. X-ray elbow antero-posterior view;

iii. X-ray pelvis antero-posterior view;

iv. X-ray shoulder joint antero-posterior view;

v. X-ray medial end of clavicle oblique view.

[...]

According to the radiographs the epiphyses of both ends of radius and ulna have fused, the epiphysis of shoulder joint has also fused. The epiphyses of iliac crest have fused. The epiphyses of medial ends of clavicle have fused as well. The radiographs are suggestive that XXXX is 22 years of age or more."According to the radiographs the epiphyses of both ends of radius and ulna have fused, the epiphysis of shoulder joint has also fused. The epiphyses of iliac crest have fused. The epiphyses of medial ends of clavicle have fused as well. The radiographs are suggestive that römisch 40 is 22 years of age or more."

3. Gutachten betreffend ärztliche Allgemeinbegutachtung vom 10.05.2016: als Ergebnisse werden angegeben:

"Sex: female; height 159cm, weight 74kg; breadth inspiration 97cm, expiration 99cm; chest girth at the level of the nipples 99cm;

abdominal girth at the level of the umbilicus 91cm. General build and appearance: medium built. Hair: beard and mustache not present;

axillary and pubic present. Testis: N/A

"The physical examination is suggestive that Ms. XXXX is 20- 22 years of age.""The physical examination is suggestive that Ms. römisch 40 is 20- 22 years of age."

4. Gutachten betreffend die Ergebnisse der Dentalröntgen. Die angekreuzten Felder bzw. die Anmerkungen lauten wie folgt:

"Estimation of Age according to OPG film (Dental X-Ray): XXXX, date of examination May 10, 2016, sex female."Estimation of Age according to OPG film (Dental X-Ray): römisch 40 , date of examination May 10, 2016, sex female.

Permanent: first box indicates erupted tooth and second box indicates complete root calcification. Please check appropriate boxes.

Erupted teeth: both boxes checked:

Upper right: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid; canine 2nd molar

Upper left: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, canine, 2nd molar

Lower right: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, canine; 2nd molar, 3rd molar

Lower left: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, canine; 2nd molar, 3rd molar

Only one box checked: -

Please indicate if 3rd molars will erupt or not:

Upper left: absent, upper right, absent lower left, lower rigt: no box checked.

Remarks: Both upper 3rd molars are missing. Supernumerary tooth noted in placed of upper right 3rd molar. The OPG x-ray survey ist suggestive that Ms. XXXX is more than 18 years of age."Remarks: Both upper 3rd molars are missing. Supernumerary tooth noted in placed of upper right 3rd molar. The OPG x-ray survey ist suggestive that Ms. römisch 40 is more than 18 years of age."

Zudem sei eine Stellungnahme des federführenden Arztes des Institutes, bei welchem die Altersfeststellung durchgeführt worden sei, vorgelegt worden, worin die Vorgehensweise betreffend die Altersfeststellung sowie auf welchen medizinischen Grundlagen das Gutachten basiere, erläutert worden seien. Zu dem im Verfahren vorgelegten Reisepass der Beschwerdeführerin, aus welchem das Geburtsdatum "XXXX1999" ersichtlich sei, wurde nochmals auf die Dokumentunsicherheit in Afghanistan und auf einen diesbezüglichen Bericht der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 22.11.2007 verwiesen. Demnach zeige die Erfahrung, dass es nicht allzu schwer sei, von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden entweder durch Bestechung oder aus Gefälligkeit jegliches gewünschte Dokument zu erhalten, was auch durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2011 untermauert werde. Ferner werde die Altersfeststellung auf die Untersuchung und auf die schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige gestützt. Insgesamt würden drei Gutachten, eine röntgenologische Untersuchung der Knochen, ein Panoramaröntgen der Zähne, eine körperliche Untersuchung sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in welchem alle (drei) Ergebnisse der einzelnen Gutachten zusammengefasst worden seien, vorliegen. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeige, dass diese schlüssig und miteinander im Einklang stehen würden. In keinem der Gutachten liege das behauptete Alter innerhalb der Bandbreite eines noch möglichen [wohl gemeint: minderjährigen] Alters. Alle Untersuchungen würden übereinstimmend davon ausgehen, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter zu niedrig sei. Das Gutachten sei schlüssig und stelle fest, dass die Beschwerdeführerin 22 Jahre oder älter sei. Weiters seien die unterschiedlichen Angaben zum Mindestalter mit den unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu begründen, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel bestehe und hätten sich keine Anhaltspunkte einer Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. Auch vor dem Hintergrund der Angaben der Bezugsperson im Zuge ihrer Erstbefragung könne nicht auf die Minderjährigkeit bei Antragstellung geschlossen werden. Wenngleich im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt worden sei, dass (bei Zugrundelegung der vorliegenden Untersuchungsergebnisse) der Kindesvater bei der Geburt des ersten Kindes 13 Jahre alt und dies zwei Jahre vor der (behaupteten) Heirat gewesen sei, was vor dem Hintergrund der Verhältnisse (in Afghanistan) auszuschließen sei, sei zur Bezugsperson anzumerken, dass das behauptete Alter der Bezugsperson nie festgestellt worden sei und sei auch im bezughabenden Bescheid angeführt, dass die wahre Identität (Name, Geburtsdatum) der Bezugsperson aufgrund fehlender unbedenklicher Urkunden nicht zweifelsfrei festgestellt habe werden können. Ferner wurde ausgeführt, dass es sich beim Gutachter des Institutes, das die Altersfeststellung durchgeführt habe, um einen Arzt handle, der mit den Verhältnissen in Pakistan besonders vertraut sei und die entsprechende Qualifikation aufweise. Neben der fachlichen Qualifikation sei der Arzt darüber hinaus zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet und habe kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens in irgendeine Richtung. Zum Inhalt der Auskunft des Arztes werde ausgeführt, dass sich diese schlüssig und widerspruchsfrei darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bestehe für das Bundesamt kein Anlass, das Ergebnis des Arztes anzuzweifeln. Demgegenüber bestehe bei der Beschwerdeführerin und bei der Bezugsperson ein vitales Interesse am positiven Ausgang des Verfahrens. Daher sei aus menschlicher Sicht nachvollziehbar, dass diese ein nicht den Tatsachen entsprechendes Alter behaupteten würden, das zur Erteilung des Einreisetitels führen solle. Im Rahmen einer Abwägung der Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Verhältnis zu den Angaben des Arztes sei daher festzuhalten, dass den Angaben des Arztes höhere Glaubwürdigkeit zukomme, weshalb davon auszugehen sei, dass die genannten Angaben vollinhaltlich den Tatsachen entsprechen würden und die vom Arzt getroffenen Feststellungen zum Inhalt des gegenständlichen Verfahrens erhoben werden könnten. Sohin stehe für die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei und bei der Antragsstellung kein minderjähriges Kind und somit keine Familienangehörige im Sinne des AsylG gewesen sei. Es werde aufgrund des zweifelsfreien Gesamtgutachtens davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Volljährigkeit bereits vor Antragstellung erreicht habe. Sofern vorgebracht werde, dass die Einreise in Österreich aufgrund von Erwägungen des Art. 8 EMRK als notwendig erscheine, damit die Beschwerdeführerin ihr Familienleben fortsetzen könne, so werde übersehen, dass Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" im Sinne des Art. 8 EMRK fallen würden, sofern nicht weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen würden, festgestellt werden könnten. Solche Faktoren der Abhängigkeit seien nicht vorgebracht worden und hätten auch nicht festgestellt werden können. Daher gehe das Bundesamt davon aus, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern und Geschwistern in Österreich nicht in den Anwendungsbereich des "Familienlebens" des Art. 8 EMRK falle. Daher könne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kriterien des Abs. 2 von Art. 8 EMRK entfallen.Zudem sei eine Stellungnahme des federführenden Arztes des Institutes, bei welchem die Altersfeststellung durchgeführt worden sei, vorgelegt worden, worin die Vorgehensweise betreffend die Altersfeststellung sowie auf welchen medizinischen Grundlagen das Gutachten basiere, erläutert worden seien. Zu dem im Verfahren vorgelegten Reisepass der Beschwerdeführerin, aus welchem das Geburtsdatum "XXXX1999" ersichtlich sei, wurde nochmals auf die Dokumentunsicherheit in Afghanistan und auf einen diesbezüglichen Bericht der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 22.11.2007 verwiesen. Demnach zeige die Erfahrung, dass es nicht allzu schwer sei, von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden entweder durch Bestechung oder aus Gefälligkeit jegliches gewünschte Dokument zu erhalten, was auch durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2011 untermauert werde. Ferner werde die Altersfeststellung auf die Untersuchung und auf die schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige gestützt. Insgesamt würden drei Gutachten, eine röntgenologische Untersuchung der Knochen, ein Panoramaröntgen der Zähne, eine körperliche Untersuchung sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in welchem alle (drei) Ergebnisse der einzelnen Gutachten zusammengefasst worden seien, vorliegen. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeige, dass diese schlüssig und miteinander im Einklang stehen würden. In keinem der Gutachten liege das behauptete Alter innerhalb der Bandbreite eines noch möglichen [wohl gemeint: minderjährigen] Alters. Alle Untersuchungen würden übereinstimmend davon ausgehen, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter zu niedrig sei. Das Gutachten sei schlüssig und stelle fest, dass die Beschwerdeführerin 22 Jahre oder älter sei. Weiters seien die unterschiedlichen Angaben zum Mindestalter mit den unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu begründen, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel bestehe und hätten sich keine Anhaltspunkte einer Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. Auch vor dem Hintergrund der Angaben der Bezugsperson im Zuge ihrer Erstbefragung könne nicht auf die Minderjährigkeit bei Antragstellung geschlossen werden. Wenngleich im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt worden sei, dass (bei Zugrundelegung der vorliegenden Untersuchungsergebnisse) der Kindesvater bei der Geburt des ersten Kindes 13 Jahre alt und dies zwei Jahre vor der (behaupteten) Heirat gewesen sei, was vor dem Hintergrund der Verhältnisse (in Afghanistan) auszuschließen sei, sei zur Bezugsperson anzumerken, dass das behauptete Alter der Bezugsperson nie festgestellt worden sei und sei auch im bezughabenden Bescheid angeführt, dass die wahre Identität (Name, Geburtsdatum) der Bezugsperson aufgrund fehlender unbedenklicher Urkunden nicht zweifelsfrei festgestellt habe werden können. Ferner wurde ausgeführt, dass es sich beim Gutachter des Institutes, das die Altersfeststellung durchgeführt habe, um einen Arzt handle, der mit den Verhältnissen in Pakistan besonders vertraut sei und die entsprechende Qualifikation aufweise. Neben der fachlichen Qualifikation sei der Arzt darüber hinaus zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet und habe kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens in irgendeine Richtung. Zum Inhalt der Auskunft des Arztes werde ausgeführt, dass sich diese schlüssig und widerspruchsfrei darstelle. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bestehe für das Bundesamt kein Anlass, das Ergebnis des Arztes anzuzweifeln. Demgegenüber bestehe bei der Beschwerdeführerin und bei der Bezugsperson ein vitales Interesse am positiven Ausgang des Verfahrens. Daher sei aus menschlicher Sicht nachvollziehbar, dass diese ein nicht den Tatsachen entsprechendes Alter behaupteten würden, das zur Erteilung des Einreisetitels führen solle. Im Rahmen einer Abwägung der Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Verhältnis zu den Angaben des Arztes sei daher festzuhalten, dass den Angaben des Arztes höhere Glaubwürdigkeit zukomme, weshalb davon auszugehen sei, dass die genannten Angaben vollinhaltlich den Tatsachen entsprechen würden und die vom Arzt getroffenen Feststellungen zum Inhalt des gegenständlichen Verfahrens erhoben werden könnten. Sohin stehe für die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei und bei der Antragsstellung kein minderjähriges Kind und somit keine Familienangehörige im Sinne des AsylG gewesen sei. Es werde aufgrund des zweifelsfreien Gesamtgutachtens davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Volljährigkeit bereits vor Antragstellung erreicht habe. Sofern vorgebracht werde, dass die Einreise in Österreich aufgrund von Erwägungen des Artikel 8, EMRK als notwendig erscheine, damit die Beschwerdeführerin ihr Familienleben fortsetzen könne, so werde übersehen, dass Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" im Sinne des Artikel 8, EMRK fallen würden, sofern nicht weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen würden, festgestellt werden könnten. Solche Faktoren der Abhängigkeit seien nicht vorgebracht worden und hätten auch nicht festgestellt werden können. Daher gehe das Bundesamt davon aus, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern und Geschwistern in Österreich nicht in den Anwendungsbereich des "Familienlebens" des Artikel 8, EMRK falle. Daher könne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kriterien des Absatz 2, von Artikel 8, EMRK entfallen.

Neben der Zusammenfassung des Gutachtens vom 20.05.2016 und den Ergebnissen der am 10.05.2016 durchgeführten drei Untersuchungen, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden, waren der Stellungnahme folgende Unterlagen beigeschlossen:

* Stellungnahme in englischer Sprache des federführenden Arztes (anonymisiert) des XXXX in Pakistan vom XXXX2017;* Stellungnahme in englischer Sprache des federführenden Arztes (anonymisiert) des römisch 40 in Pakistan vom XXXX2017;

* Auszüge aus dem Lehrbuch in englischer Sprache betreffend die medizinische Rechtswissenschaft, forensische Medizin und Toxikologie: "Parikh¿s Textbook of Medical Jurisprudence, Forensic Medicine and Toxicology";

* Auszug betreffend "Female Tanner Stage, Female Sexual Development, Female Tanner Staging" (Quelle: https://fpnotebook.com/endo/exam/fmltnrstg.htm);

* Auszug betreffend: "Male Tanner Stage, Male Sexual Development,

Male Tanner Staging" (Quelle: https://fpnotebook.com/endo/Exam/MlTnrStg.htm);

* einseitiger Bericht mit Bild betreffend "metabolic characteristics" sowie

* (fünf Seiten) Abbildungen betreffend verschiedene körperliche Merkmale zur Alterseinschätzung

2.2. Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.08.2017 mit und wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, die in der Stellungnahme angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Ferner wurde darauf hingewiesen, sofern die Beschwerdeführerin von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch mache oder ihr Vorbringen nicht geeignet sei, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden.

2.3. Am 05.09.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin eine neuerliche Stellungnahme ein, in welcher nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen angeführt wurde, dass die Behörde ihre negative Wahrscheinlichkeitsprognose nach wie vor auf das Gutachten zur Altersfeststellung vom 20.05.2016 stütze, dem zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 22 Jahre oder älter wäre. Ferner wurde nach Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2017 angemerkt, dass dem Gutachten weder eine Trennung zwischen Befund und Gutachten im engeren Sinn entnommen werden könne noch darin dargelegt worden sei, auf welchem Weg der Sachverständige zu der Schlussfolgerung gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin 22 Jahre oder älter sei. In diesem Zusammenhang wurde auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein Sachverständiger in seinem Gutachten darlegen müsse, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gelangt sei, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden könne. Das Gutachten müsse einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund sei die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötige, bilde das Gutachten im engeren Sinn. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteils erschöpfe, aber weder die Tatsache, auf die sich das Urteil gründe, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden seien, erkennen lasse, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde lege, werde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Wenn das Bundesamt in seiner aktuellen Wahrscheinlichkeitsprognose nun behaupte, eine Gesamtbetrachtung der im Gutachten angeführten Untersuchungsergebnisse zeige, dass diese schlüssig seien und miteinander im Einklang stünden, so widerspreche dies in eklatanter Weise der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem sei im Rahmen des Parteiengehörs und im Beschwerdeverfahren bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass in der Zusammenfassung des Gutachtens weder auf verwendete Referenzstudien noch auf den Toleranzbereich der Diagnose eingegangen worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, ob personenspezifisch altersrelevante Variationsmöglichkeiten berücksichtigt worden seien. Zum Toleranzbereich der Diagnose würden nach wie vor jegliche Angaben fehlen. Zudem sei die Qualifikation des Sachverständigen absolut unklar. Seitens des Bundesamtes sei vorgebracht worden, dass es sich bei dem Sachverständigen um einen Arzt in Pakistan handle, der mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei und die entsprechenden Qualifikationen aufweise, wobei nicht offengelegt worden sei, um welche Qualifikationen es sich konkret handle. Das Bundesamt habe seine Wahrscheinlichkeitsprognose nach wie vor mit der in Afghanistan bedenklichen Situation, jegliches Dokument mit jedem erdenklichen Inhalt erhalten zu können, gestützt und entgegen wahrer Tatsachen mit dem Umstand, Dokumente auch widerrechtlich erlangen zu können, begründet. Zu den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren wurde moniert, dass der Bezugsperson betreffend ihre Angaben zu den Personendaten der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zukomme, da diese ein vitales Interesse am positiven Ausgang des Einreiseverfahrens ihrer Familie habe. Diesbezüglich werde darauf verwiesen, dass die Bezugsperson in den Einvernahmen, die mehr als vier Jahre vor der gegenständlichen Antragstellung stattgefunden hätten, gar nicht wissen habe können, ob ihr ein Schutzstatus zuerkannt werde bzw. gegebenenfalls, wann dies der Fall sein werde. Ferner wurde noch darauf hingewiesen, dass die Behörde mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2017 aufgefordert worden sei, im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen zu tätigen, wobei diesbezügliche Ermittlungen unterblieben seien, da die Behörde ihre negative Wahrscheinlichkeitsprüfung nach wie vor auf das Gutachten zur Altersfeststellung vom 20.05.2017 [wohl gemeint: 20.05.2016] stütze, obwohl das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass dieses als Beweismittel unbrauchbar sei. Die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes sei von der Behörde, obwohl sie an diese gebunden wäre, ignoriert worden.

3. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.09.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0254/2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.3. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.09.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0254/2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 05.10.2016 [wohl gemeint: 05.10.2017] fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und auf den Inhalt der Stellungnahme vom 05.09.2017 hingewiesen und dieser wiedergegeben. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass wenn nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel bestünden, zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. Die Behörde habe es unterlassen, im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen zu tätigen und wurde zur Begründung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme vom 05.09.2017 nicht erfolgt sei.

Neben der Kopie der Vollmacht und weiterer bereits vorgelegter Dokumente im Zuge des bisherigen Verfahrens - Reisepass, Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson sowie die Heiratsurkunde der Eltern der Beschwerdeführerin - wurden die erste und die letzte Seites des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2015, Zl.XXXX vorgelegt, mit welchem dem Vater der Beschwerdeführerin (= Bezugsperson) die Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX2017 verlängert worden war.

Zudem wurde eine deutsche Übersetzung der (bereits vorgelegten) Tazkira der Beschwerdeführerin vorgelegt, ausgestellt am XXXX2015 vom XXXX, Provinz: Paktia, Distrikt, Bezirk: XXXX, Dorf, Ort: XXXX.Zudem wurde eine deutsche Übersetzung der (bereits vorgelegten) Tazkira der Beschwerdeführerin vorgelegt, ausgestellt am

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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