TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W174 2172047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W174 2172047-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko (alias Algerien), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zahl: 13-791236602 / 160548570, und die Anhaltung in Schubhaft vom 23.08.2017 bis 16.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko (alias Algerien), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zahl: 13-791236602 / 160548570, und die Anhaltung in Schubhaft vom 23.08.2017 bis 16.09.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in der Fassung BGBL. I Nr. 84/2017 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 23.08.2017 bis 16.09.2017 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, FPG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 84/2017 in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 23.08.2017 bis 16.09.2017 für rechtmäßig erklärt.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er behauptete, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergetaucht war, wurde das Asylverfahren am 17.11.2009 zunächst eingestellt.

1.2. Am 23.04.2010 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 36 Hv 171/2009k, rechtskräftig mit 27.04.2010, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Er wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach §§ 142 Abs. 1 und 2, 15, 127, 130 1. Fall, 229 Abs. 1, 241e Abs. 3, 135 Abs. 1 StGB begangen zu haben.1.2. Am 23.04.2010 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer unter der Zahl 36 Hv 171/2009k, rechtskräftig mit 27.04.2010, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Er wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach Paragraphen 142, Absatz eins und 2, 15, 127, 130 1. Fall, 229 Absatz eins, 241 e, Absatz 3, 135, Absatz eins, StGB begangen zu haben.

1.3. Mit Bescheid vom 12.10.2010, Zl. Fr1054769 erließ die Bundespolizeidirektion Innsbruck gemäß § 62 iVm §§ 60 Abs. 2 Z 1, 63 und 66 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe von neun Monaten wegen Eigentumsdelikten, dem Delikt der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel ein unbefristetes Rückkehrverbot.1.3. Mit Bescheid vom 12.10.2010, Zl. Fr1054769 erließ die Bundespolizeidirektion Innsbruck gemäß Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraphen 60, Absatz 2, Ziffer eins, 63 und 66 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe von neun Monaten wegen Eigentumsdelikten, dem Delikt der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel ein unbefristetes Rückkehrverbot.

1.4. Am 27.05.2011 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 34 Hv 54/2011W, rechtskräftig mit 31.05.2011, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zudem wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Landesgerichtes XXXX widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 15, 127, 15, 269 Abs. 1 1. Fall und 125 StGB begangen zu haben.1.4. Am 27.05.2011 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer unter der Zahl 34 Hv 54/2011W, rechtskräftig mit 31.05.2011, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zudem wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des Landesgerichtes römisch 40 widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraphen 15, 127, 15, 269, Absatz eins, 1. Fall und 125 StGB begangen zu haben.

1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 0912.366-BAT, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zl. 0912.366-BAT, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

1.6. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXXvom 20.03.2014 zur Zahl 035 BE 15/2014t wurde der Beschwerdeführer am 22.03.2014 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Diese bedingte Entlassung wurde am 09.03.2016 vom Landesgerichtes XXXX unter der Zahl 037 Hv 15/2016i widerrufen.1.6. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXXvom 20.03.2014 zur Zahl 035 BE 15/2014t wurde der Beschwerdeführer am 22.03.2014 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Diese bedingte Entlassung wurde am 09.03.2016 vom Landesgerichtes römisch 40 unter der Zahl 037 Hv 15/2016i widerrufen.

1.7. Am 26.03.2013 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 008 U 175/2012h, rechtskräftig mit 04.02.2014, zu einer unbedingten Zusatzstrafe von 3 Monaten. Er wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach §§ 15, 127, 125 StGB begangen zu haben.1.7. Am 26.03.2013 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer unter der Zahl 008 U 175/2012h, rechtskräftig mit 04.02.2014, zu einer unbedingten Zusatzstrafe von 3 Monaten. Er wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach Paragraphen 15, 127, 125, StGB begangen zu haben.

1.8. Am 04.04.2013 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 002 U 256/2012a, rechtskräftig mit 26.06.2013, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 und im Falle der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, wovon 50 Tagessätze bzw. 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.8. Am 04.04.2013 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer unter der Zahl 002 U 256/2012a, rechtskräftig mit 26.06.2013, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 und im Falle der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, wovon 50 Tagessätze bzw. 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

1.9. Am 14.10.2013 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 036 Hv 121/2013s, rechtskräftig mit 14.10.2013, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, zudem wurde der bedingte Teil der Strafe des BG XXXX widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, 295 StGB begangen zu haben.1.9. Am 14.10.2013 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer unter der Zahl 036 Hv 121/2013s, rechtskräftig mit 14.10.2013, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, zudem wurde der bedingte Teil der Strafe des BG römisch 40 widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG, 295 StGB begangen zu haben.

1.10. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014, GZ I404 1415629-2/17E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zurückverwiesen.1.10. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014, GZ I404 1415629-2/17E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zurückverwiesen.

1.11. Am 23.09.2015 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 007 U 145/2014t, rechtskräftig mit 23.02.2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten. Er wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach §§ 125, 15, 127 StGB begangen zu haben.1.11. Am 23.09.2015 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer unter der Zahl 007 U 145/2014t, rechtskräftig mit 23.02.2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten. Er wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach Paragraphen 125, 15, 127, StGB begangen zu haben.

1.12. Am 11.01.2016 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 009 U 254/2015p, rechtskräftig mit 12.02.2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Er wurde für schuldig befunden die strafbare Handlung nach § 127 StGB begangen zu haben.1.12. Am 11.01.2016 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer unter der Zahl 009 U 254/2015p, rechtskräftig mit 12.02.2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Er wurde für schuldig befunden die strafbare Handlung nach Paragraph 127, StGB begangen zu haben.

1.13. Mit Bescheid vom 19.01.2016, Zl. 13-791236602/1210917 (0912.366-BAT), erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 55 und 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt I.); gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt II.); stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.02.2014 verloren hätte (Spruchpunkt III.); erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 und 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).1.13. Mit Bescheid vom 19.01.2016, Zl. 13-791236602/1210917 (0912.366-BAT), erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraph 55 und 57 AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.); gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt römisch zwei.); stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.02.2014 verloren hätte (Spruchpunkt römisch drei.); erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 und 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).

1.14. Am 09.03.2016 verurteilte das LandesgerichtXXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 037 Hv 15/2016i, rechtskräftig mit 14.03.2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Er wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach §§ 15, 269 Abs. 1, 15, 125, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB begangen zu haben.1.14. Am 09.03.2016 verurteilte das LandesgerichtXXXX den Beschwerdeführer unter der Zahl 037 Hv 15/2016i, rechtskräftig mit 14.03.2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Er wurde für schuldig befunden, strafbare Handlungen nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 15, 125, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB begangen zu haben.

1.15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016, GZ I406 1415629-3/2E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 19.01.2016 gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, FPG, (Spruchpunkt I.), gegen Spruchpunkt II. gemäß § 55 Abs. 4 FPG (Spruchpunkt II.), gegen Spruchpunkt III. gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), gegen Spruchpunkt IV. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt V.).1.15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016, GZ I406 1415629-3/2E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 19.01.2016 gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, FPG, (Spruchpunkt römisch eins.), gegen Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), gegen Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).

1.16. Am 19.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes ein Schriftsatz bezüglich Parteiengehör zugestellt, in welchem er darüber informiert wurde, dass die Verhängung einer Schubhaft nach Entlassung aus der Gerichtshaft geplant sei.

1.17. Am 28.04.2016 langte beim Bundesamt die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er angab, in Österreich bleiben zu wollen, Er befände sich schon seit 10 Jahren im Bundesgebiet und sei seit fünf Jahren in einer Beziehung. Diese Frau kümmere sich um ihn und sei ihm bei allen Angelegenheiten behilflich. Der Beschwerdeführer hätte vor einiger Zeit einen schweren Verkehrsunfall gehabt und sei in der Klinik Innsbruck heute noch in Behandlung. In Marokko könnte er nicht medizinisch versorgt werden. Er hoffe auf Asyl und auch wieder gesund zu werden und arbeiten gehen zu können. Zu seinem Heimatland und seiner Familie in Marokko habe er keine Beziehung mehr.

1.18. Am 02.05.2016 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen mit seinen gesundheitlichen Problemen, weil in Österreich die Versorgung (besser) gewährleistet sei. Weiters habe ihm seine Freundin vor acht Tagen mitgeteilt, dass sie schwanger wäre und er wolle für das Kind in Österreich da sein.

Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete er:

"Dort ist die gesundheitliche Versorgung sehr schlecht und deshalb möchte ich hierbleiben."

1.19. Am 09.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vom marokkanischen Konsul erneut positiv identifiziert und eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgesprochen.

1.20. Am 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in der Justizanstalt niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinem Gesundheitszustand ausführte, dass er einen Unfall gehabt habe und deswegen noch in Behandlung sei, sonst habe er keine Krankheiten. Im Gefängnis bekomme er Rivotril und Serquel, man wolle ihn damit umbringen. Er wolle diese Medikamente eigentlich gar nicht nehmen. Erhalten habe er diese vom Gefängnisarzt, ihm aber gesagt, dass er sie eigentlich nicht nehmen wolle, weil sie nicht gut für ihn seien. In Behandlung sei er aktuell nur beim Gefängnisarzt. Zur Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen eingeräumt, die ungenutzt verstrich. Gefragt, ob er wegen seiner Krankheit Probleme im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, ich mache mir Sorgen um meine Gesundheit. Ich habe im Nacken 8 Schrauben und 2 Platten In der Heimat kann man mich nicht richtig behandeln. Ich kann nur hier in Österreich behandelt werden."

Auf die Frage, welche Behandlung er momentan benötige antwortete er:

"Ich hab keine Kraft mehr im rechten Teil meines Körpers, im Bein und im Arm. Ich brauche deswegen eine Therapie. Nach dem Unfall konnte ich mich ca. acht Monate nicht bewegen und war drei Monate im Koma. Meine rechte Hälfte ist nicht mehr so aktiv wie früher und ich habe immer Schmerzen. Ich bin deswegen vergesslich geworden und weiß teilweise schon auch nicht mehr, was ich gestern getan." Er führte weiters aus, dass eine richtige Behandlung in Marokko viel Geld kosten würde. Auf die Frage, ob er sich an seine Angaben in der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erinnern könne, antwortete er wörtlich: "Ich habe Amnesie. Ich vergesse alles. [...] Es stimmt alles, meine inzwischen von mir getrennte Freundin hat aber kein Kind bekommen. Die restlichen Angaben sind korrekt."

Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er Österreich trotz Aufforderung seit seiner Einreise 2009 nie verlassen habe, weil er Österreich möge und es ihm hier gefallen würde. Auf Vorhalt, dass er bereits achtmal verurteilt worden sei, antwortete er wörtlich: "Ich habe nichts getan. Wenn die Polizei hier jemanden einsperren will dann tun sie es." Er führte weiters aus, dass er, als er noch mit seiner Freundin zusammen gewesen sei, mit ihr spazieren und einkaufen gegangen sei. Jetzt mache er seine Zelle sauber und schaue Nachrichten, gearbeitet habe er früher in der Tischlerei der Vollzugsanstalt. Früher habe er auch Zeitungen verkauft, welche Zeitung könne er nicht sagen, da würden die Nachrichten vom ORF drinnen stehen. Gefragt womit er seinen Lebensunterhalt bestreite, wenn er hierbleiben könne, antwortete er:

"Ich erwarte, dass ich Schmerzensgeld bekomme wegen meinem Unfall und dann würde ich ein Restaurant oder ein Geschäft eröffnen." Im Moment bekomme er € 40,00 im Monat, er befinde sich derzeit in Haft, er habe einen Deutschkurs besucht, als man ihn festgenommen habe, deswegen habe er auch keine Zeugnisse, es sei ein Kurs B1 gewesen. In weiterer Folge wurden seitens des Einvernahmeleiters Fragen auf Deutsch gestellt, die der Beschwerdeführer nach Einschätzung des Einvernehmenden zwar grundlegend versteht, aber nicht konkret beantworten konnte. Wieder mit Dolmetsch befragt, ob er eine Schule oder Kurse in Österreich besucht habe, antwortete er: "Ich habe einen B2 Kurs abgeschlossen, aber kein Zeugnis bekommen, da ich festgenommen wurde." Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, habe keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich, er habe früher Fußball gespielt, dies auch mit Österreichern. Gefragt, ob er Freunde habe, führte er aus, dass seine Ex- Freundin und ein Freund ihn in der Haft mehrmals besucht hätten, er habe aber mit der Freundin Schluss gemacht. Auf Vorhalt, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat sei und deswegen einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, gab er folgendes an: "Im Fall einer Rückkehr, wo wollen sie mich hinschicken? Ich habe keine Familie mehr dort. Wo soll ich wohnen? Außerdem bin ich krank. Es gibt eine Familie hier in Österreich, die sich um mich kümmert." Gefragt wer diese Personen seien, antwortete er: "Sie leben im O-Dorf. Sie helfen mir, manchmal darf ich auch bei Ihnen essen und übernachten. Sie geben mir manchmal auch Kleidung. Ich weiß den Nachnamen nicht mehr. Sie haben mich 15 Mal in der Haft besucht. Ich kann die Kontaktdaten auch vorlegen lassen." Dass beabsichtigt sei, wegen seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein Einreiseverbot zu erlassen kommentierte der Beschwerdeführer wörtlich: "Geben sie mir eine Chance. Ich war bei der ersten Verurteilung noch jung und mit der Zeit wird man klüger."

1.21. Am 10.08.2017 erlangte die belangte Behörde Kenntnis vom tatsächlichen Entlassungsdatum des Beschwerdeführers aus der Strafhaft.

1.22. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Zuletzt stellte die belangte Behörde "gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 02.05.2016 fest (Spruchpunkt V.).1.22. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Zuletzt stellte die belangte Behörde "gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 02.05.2016 fest (Spruchpunkt römisch fünf.).

1.23. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde zwischenzeitlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2017, GZ I416 1415629-4/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." (Spruchpunkt II.). Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt: "Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.04.2010 verloren." (Spruchpunkt III.).1.23. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde zwischenzeitlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2017, GZ I416 1415629-4/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt: "Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.04.2010 verloren." (Spruchpunkt römisch drei.).

1.24. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.1.24. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Festgehalten wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.

Dazu stellte die belangte Behörde folgendes fest:

"Fest steht, dass Sie Staatsbürger Marokkos sind und sohin Drittstaatsangehöriger gem. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG."Fest steht, dass Sie Staatsbürger Marokkos sind und sohin Drittstaatsangehöriger gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Fest steht, dass Sie die Sprache Arabisch sprechen, zur Volksgruppe der Araber gehören und Moslem sind.

Fest steht Sie sind ledig und haben auch keine Kinder.

Fest steht, dass Sie ein Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z.1 FPG sind und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.Fest steht, dass Sie ein Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG sind und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Fest steht, dass Sie an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes leiden.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Eine weitere Rückkehrentscheidung wird im Laufe des Asylverfahrens gegen Sie erlassen werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie hielten sich wissentlich illegal in Österreich auf und unternahmen keinen Versuch aus Österreich auf legalen Weg auszureisen. Die erste Asylentscheidung erwuchs am 11.04.2016 in II. Instanz in Rechtskraft, das Parteiengehör, dass Sie nach Haftentlassung in Schubhaft genommen werden erhielten Sie am 19.04.2016 und am 02.05.2016 stellten Sie Ihren zweiten Asylantrag, wohl wissend, dass dieser Antrag mit derselben Entscheidung wie der erste enden wird. Sie stellten diesen Antrag offensichtlich, um eine Abschiebung nach Marokko zu verhindern bzw. zu erschweren.Sie hielten sich wissentlich illegal in Österreich auf und unternahmen keinen Versuch aus Österreich auf l

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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