Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2114770-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zahl: IFA 1087384708, und die Anhaltung in Schubhaft vom 16.09.2015 bis 24.09.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zahl: IFA 1087384708, und die Anhaltung in Schubhaft vom 16.09.2015 bis 24.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Albaniens, reiste am 15.9.2015 in das Bundesgebiet ein und flog in weiterer Folge unter Verwendung eines gefälschten griechischen Personalausweises nach England weiter, von wo aus er am 16.9.2015 nach Österreich abgeschoben wurde. Am selben Tag wurde er am Flughafen Wien gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Albaniens, reiste am 15.9.2015 in das Bundesgebiet ein und flog in weiterer Folge unter Verwendung eines gefälschten griechischen Personalausweises nach England weiter, von wo aus er am 16.9.2015 nach Österreich abgeschoben wurde. Am selben Tag wurde er am Flughafen Wien gemäß Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG festgenommen.
2. Am 16.9.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, das erste Mal in Österreich zu sein und niemals eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich gehabt zu haben. Er befinde sich seit zwei Tagen im Bundesgebiet und habe Albanien am 12.9.2015 verlassen, sei dann über Mazedonien und Serbien sowie Ungarn ins Bundesgebiet gelangt und am 15.9.2015 in Wien am Flughafen gewesen, von wo aus er nach London geflogen sei. Dort habe man ihn nicht einreisen lassen und am 16. September nach Wien zurückgeschickt, wo er festgenommen worden sei. Er habe versucht, mit einer gefälschten griechischen ID Karte nach England zu gelangen, wegen dieses gefälschten Personalausweises sei er in Wien festgenommen worden. Sein Pass befinde sich in Albanien, er führe keine Dokumente mit sich.
In Österreich sei er zuvor noch nie gewesen, habe hier weder einen Wohnsitz noch sei er hier gemeldet oder im Bundesgebiet jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Griechenland hätte er als Elektriker gearbeitet, habe für dort einen Aufenthaltstitel sowie eine Arbeitserlaubnis. Der Aufenthaltstitel klebe in seinem Pass. Der Beschwerdeführer verfüge weder über eine Kreditkarte, noch eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit, in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Es gebe im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, in Albanien würden seine Eltern und eine Großmutter sowie eine Schwester leben, eine andere Schwester befinde sich in Griechenland.
Weiters erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und in seine Abschiebung einzuwilligen. Dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren zu erlassen, nehme er zur Kenntnis, wenn das Visum für Griechenland bestehen bleibe.
3. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.9.2015 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 1 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag persönlich zugestellt.3. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.9.2015 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i.V.m. Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag persönlich zugestellt.
4. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 16.9.2015 - vom Beschwerdeführer am selben Tag übernommen - wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG aF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhalte, keine Angehörigen im Bundesgebiet habe und als mittellos anzusehen sei, weil er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Es stehe fest, dass er unter der Vorlage eines gefälschten Reisedokumentes nach England habe reisen wollen und von dort nach Österreich abgeschoben worden sei. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Sein persönliches Verhalten stelle zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden.4. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 16.9.2015 - vom Beschwerdeführer am selben Tag übernommen - wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhalte, keine Angehörigen im Bundesgebiet habe und als mittellos anzusehen sei, weil er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Es stehe fest, dass er unter der Vorlage eines gefälschten Reisedokumentes nach England habe reisen wollen und von dort nach Österreich abgeschoben worden sei. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Sein persönliches Verhalten stelle zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden.
Zu seinem bisherigen Verhalten führte das Bundesamt aus, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhalte und auch illegal eingereist sei. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich ohne Meldung aufgehalten habe. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen und habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er straffällig geworden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Der Beschwerdeführer habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, sei in keinster Weise integriert, weil er über keine Angehörigen verfüge, nicht in der Lage sei, Deutsch zu sprechen, keine Arbeit habe und dazu neige, strafbare Handlungen zu begehen. Er sei weder beruflich noch sozial verankert.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 18.9.2015 nachweislich übernommen.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 18.9.2015 nachweislich übernommen.
6. Am 23.9.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Mandatsbescheid des Bundesamtes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 16.9.2015 gemäß § 22a BFA-VG erhobene Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren mit den österreichischen Behörden kooperiert und auch seine Ausreisewilligkeit und weitere Kooperationsbereitschaft bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.9.2015 ausdrücklich kundgetan habe. Dementsprechend habe er sich umgehend und von sich aus - noch vor Durchführung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr - um die Übermittlung seines albanischen Reisepasses durch seine in Albanien lebende Schwester gekümmert. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme dazu befragt, hätte er ihr bereits zum damaligen Zeitpunkt versichern können, dass er sich um die Erlangung seines Reisepasses kümmern werde und demnach kein Sicherungsbedarf bestehe. Der Reisepass sei am 21.9.2015 im Polizeianhaltezentrum eingelangt, weshalb die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers mittels Flug nach Tirana am 24.9.2015 sichergestellt sei. In einer Gesamtbetrachtung ergäben sich im vorliegenden Fall wegen der umfassenden Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers keine Umstände, die auf einen Sicherungsbedarf hindeuten würden. Zudem habe die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft.6. Am 23.9.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Mandatsbescheid des Bundesamtes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 16.9.2015 gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG erhobene Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren mit den österreichischen Behörden kooperiert und auch seine Ausreisewilligkeit und weitere Kooperationsbereitschaft bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.9.2015 ausdrücklich kundgetan habe. Dementsprechend habe er sich umgehend und von sich aus - noch vor Durchführung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr - um die Übermittlung seines albanischen Reisepasses durch seine in Albanien lebende Schwester gekümmert. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme dazu befragt, hätte er ihr bereits zum damaligen Zeitpunkt versichern können, dass er sich um die Erlangung seines Reisepasses kümmern werde und demnach kein Sicherungsbedarf bestehe. Der Reisepass sei am 21.9.2015 im Polizeianhaltezentrum eingelangt, weshalb die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers mittels Flug nach Tirana am 24.9.2015 sichergestellt sei. In einer Gesamtbetrachtung ergäben sich im vorliegenden Fall wegen der umfassenden Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers keine Umstände, die auf einen Sicherungsbedarf hindeuten würden. Zudem habe die belangte Behörde die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft.
In der Beschwerde wurde beantragt, dieser gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und ihn im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandsersatzes im Sinne der VwG-Aufwandsersatzverordnung zu befreien, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG- Aufwandsersatzverordnung zu ersetzen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.In der Beschwerde wurde beantragt, dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und ihn im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandsersatzes im Sinne der VwG-Aufwandsersatzverordnung zu befreien, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG- Aufwandsersatzverordnung zu ersetzen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
7. Am 24.9.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien aus.
8. Am 25.9.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. den Bescheid des Bundesamtes bestätigen
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der Beschwerdeführer reiste am 15.9.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und flog in weiterer Folge unter Verwendung eines gefälschten griechischen Personalausweises nach England weiter, von wo aus er am 16.9.2015 nach Österreich abgeschoben wurde. Am selben Tag wurde er am Flughafen Wien gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer reiste am 15.9.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und flog in weiterer Folge unter Verwendung eines gefälschten griechischen Personalausweises nach England weiter, von wo aus er am 16.9.2015 nach Österreich abgeschoben wurde. Am selben Tag wurde er am Flughafen Wien gemäß Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG festgenommen.
Nach einer niederschriftlichen Einvernahme erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer am selben Tag eine Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat Albanien sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bestand somit gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Der Beschwerdeführer hielt sich illegal und mit gefälschtem Ausweis- bzw. Reisedokument im Bundesgebiet auf. Er ging hier niemals einer Erwerbstätigkeit nach und verfügte zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über ca. € 470 Barvermögen. Nach eigenen Angaben hatte er keine Möglichkeit, in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen.
Der Beschwerdeführer hatte keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und war hier niemals gemeldet. Es gab keine Familienangehörigen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich.
Der Beschwerdeführer war hier weder wirtschaftlich noch familiär oder sozial verankert.
Während der Anhaltung in Schubhaft war der Beschwerdeführer gesund und haftfähig.
Am 24.9.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, an eine NGO übergeben und reiste am selben Tag unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien aus.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und das zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich zudem aus seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme am 16.9.2015. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde nichts Gegenteiliges behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid):
3.2.1. § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg cit. aF darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß Abs. 3 leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z. 1 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg cit. aF darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß Absatz 3, leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.3. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl.