RS OGH 2018/9/12 13Os76/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2018
beobachten
merken

Norm

StGB §146
StGB §165 Abs2

Rechtssatz

Hat der Täter Giralgeld, das aus einer Vortat herrührt, bereits an sich gebracht (§ 165 Abs 2 StGB), indem er es auf sein Konto überweisen ließ (vgl RIS?Justiz RS0129616), bewirkt die nachfolgende (bloße) Auszahlung dieses Geldes an den Täter durch die das Konto führende Bank keinen Vermögensschaden (der Bank oder eines Dritten). Erreicht er die Auszahlung durch Falschangaben zur Herkunft des Geldes gegenüber Mitarbeitern der Bank, begründet dies daher keine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 146 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132306

Im RIS seit

11.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten