Norm
StGB §165 Abs2Rechtssatz
„An sich gebracht“ im Sinne von § 165 Abs 2 StGB (was im Übrigen zur Herstellung des subjektiven Tatbestands Wissentlichkeit ? § 5 Abs 3 StGB ? erfordert) ist ein Vermögensbestandteil bei Erlangen faktischer Verfügungsmacht darüber. Eine solche ist nicht erst ? wie bei der Hehlerei ? bei Erwerb des Gewahrsams anzunehmen, sondern bereits bei der ab Einlangen darauf bestehenden Möglichkeit, über den Vermögensbestandteil in Form eines Positivsaldos auf einem Konto (etwa durch Behebungen oder Überweisungen) verfügen zu können. Vermögensbestandteile sind eben nicht nur körperliche Sachen, weshalb ? trotz Verwendung desselben Wortes ? bei § 165 StGB nicht (wie bei § 164 StGB) allein auf Gewahrsamserlangung abgestellt werden darf.„An sich gebracht“ im Sinne von Paragraph 165, Absatz 2, StGB (was im Übrigen zur Herstellung des subjektiven Tatbestands Wissentlichkeit ? Paragraph 5, Absatz 3, StGB ? erfordert) ist ein Vermögensbestandteil bei Erlangen faktischer Verfügungsmacht darüber. Eine solche ist nicht erst ? wie bei der Hehlerei ? bei Erwerb des Gewahrsams anzunehmen, sondern bereits bei der ab Einlangen darauf bestehenden Möglichkeit, über den Vermögensbestandteil in Form eines Positivsaldos auf einem Konto (etwa durch Behebungen oder Überweisungen) verfügen zu können. Vermögensbestandteile sind eben nicht nur körperliche Sachen, weshalb ? trotz Verwendung desselben Wortes ? bei Paragraph 165, StGB nicht (wie bei Paragraph 164, StGB) allein auf Gewahrsamserlangung abgestellt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129616Im RIS seit
01.10.2014Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025