RS OGH 2025/9/24 11Ns41/14i; 13Os105/15p (13Os106/15k); 13Os89/18i; 13Os76/18b; 13Os108/18h; 13Os55/

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Veröffentlicht am 26.08.2014
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Norm

StGB §165 Abs2
  1. StGB § 165 heute
  2. StGB § 165 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 165 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 165 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  5. StGB § 165 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  6. StGB § 165 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StGB § 165 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  8. StGB § 165 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 165 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 165 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  11. StGB § 165 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  12. StGB § 165 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1993

Rechtssatz

„An sich gebracht“ im Sinne von § 165 Abs 2 StGB (was im Übrigen zur Herstellung des subjektiven Tatbestands Wissentlichkeit ? § 5 Abs 3 StGB ? erfordert) ist ein Vermögensbestandteil bei Erlangen faktischer Verfügungsmacht darüber. Eine solche ist nicht erst ? wie bei der Hehlerei ? bei Erwerb des Gewahrsams anzunehmen, sondern bereits bei der ab Einlangen darauf bestehenden Möglichkeit, über den Vermögensbestandteil in Form eines Positivsaldos auf einem Konto (etwa durch Behebungen oder Überweisungen) verfügen zu können. Vermögensbestandteile sind eben nicht nur körperliche Sachen, weshalb ? trotz Verwendung desselben Wortes ? bei § 165 StGB nicht (wie bei § 164 StGB) allein auf Gewahrsamserlangung abgestellt werden darf.„An sich gebracht“ im Sinne von Paragraph 165, Absatz 2, StGB (was im Übrigen zur Herstellung des subjektiven Tatbestands Wissentlichkeit ? Paragraph 5, Absatz 3, StGB ? erfordert) ist ein Vermögensbestandteil bei Erlangen faktischer Verfügungsmacht darüber. Eine solche ist nicht erst ? wie bei der Hehlerei ? bei Erwerb des Gewahrsams anzunehmen, sondern bereits bei der ab Einlangen darauf bestehenden Möglichkeit, über den Vermögensbestandteil in Form eines Positivsaldos auf einem Konto (etwa durch Behebungen oder Überweisungen) verfügen zu können. Vermögensbestandteile sind eben nicht nur körperliche Sachen, weshalb ? trotz Verwendung desselben Wortes ? bei Paragraph 165, StGB nicht (wie bei Paragraph 164, StGB) allein auf Gewahrsamserlangung abgestellt werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129616

Im RIS seit

01.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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