TE OGH 2018/10/24 8Ob122/18a

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Stolz Rechtsanwalts GmbH in Radstadt, gegen die beklagte Partei G***** P*****, vertreten durch Fahmer Unterrainer Rechtsanwälte OG in Zell am See, wegen 143.276,49 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Juni 2018, GZ 1 R 36/18x-48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie die Revision selbst einräumt, kommt der Rechtsfrage, ob ein Vergleich im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0044298, RS0042776), außer wenn das Berufungsgericht in Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt hätte (RIS-Justiz RS0042776 [T1, T3]). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Ein Vergleich anlässlich der Auflösung eines Dauervertragsverhältnisses umfasst im Zweifel alle daraus entspringenden gegenseitigen Forderungen, an die die Parteien zumindest denken konnten (RIS-Justiz RS0032589 [T11]). Diese Wirkung bezieht sich auch auf denkbare Schadenersatzansprüche, auch wenn sie beim Vergleichsabschluss noch nicht konkretisiert und geltend gemacht waren (RIS-Justiz RS0032589 [T5] = 9 ObA 237/89).

Macht eine Partei nach Abschluss eines Vergleichs ein Recht geltend, so muss sie im Bestreitungsfall die Voraussetzungen für das Nichteintreten der Bereinigungswirkung des Vergleichs behaupten und unter Beweis stellen (RIS-Justiz RS0032589; RS0032453).

Hier steht fest, dass der Klägerin bei Vergleichsabschluss bereits längst bekannt war, dass der vom Beklagten vermittelte Kunde einen Teilbetrag der Rechnung unter anderem mit der Begründung nicht bezahlen wollte, dass die eingebauten Fenster und Türen nicht die vereinbarten Schallschutzwerte aufgewiesen hätten. Da sich die Klägerin nach ihrem Prozessstandpunkt bei der Ausführung des Auftrags nur auf die vom Beklagten übermittelten Angaben zum geforderten Schallschutz verlassen hat, bestehen keine begründeten Bedenken gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sie bei Vergleichsabschluss bereits an die Möglichkeit von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten denken konnte.

Selbst dann, wenn aufgrund der Feststellungen allenfalls auch eine andere Auslegung vertretbar gewesen wäre, läge darin noch keine im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung (RIS-Justiz RS0112106, RS0042555 [T1, T4]; RS0042776 [T2]; RS0044298 [T39]).

Auf die von der Revisionswerberin ebenfalls bekämpfte Alternativbegründung des Berufungsgerichts ist bei diesem Ergebnis mangels Entscheidungsrelevanz nicht mehr einzugehen. Eine die Revisionszulässigkeit begründende Verkennung der Rechtslage wird darin auch jeweils nicht aufgezeigt.

Die Revisionsbeantwortung des Beklagten war mangels Mitteilung nach § 508a ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist daher nicht zu honorieren.

Textnummer

E123429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00122.18A.1024.000

Im RIS seit

10.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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