Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W184 2159963-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. 1126993300/161151333, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. 1126993300/161151333, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, § 61 FPG und § 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, Paragraph 61, FPG und Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Indiens, brachte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.08.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Eine Abfrage des Visa-Informationssystems VIS führte zu dem Ergebnis, dass die beschwerdeführende Partei im Besitz eines litauischen Schengen-Visums der Kategorie C mit der Gültigkeit vom 17.08.2016 bis 25.08.2016 war.
Bei der Erstbefragung am 22.08.2016 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei mit einem litauischen Visum von den Vereinigten Arabischen Emiraten aus über Frankreich, Deutschland sowie Litauen nach Österreich gereist. Er habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht und habe nunmehr kein bestimmtes Zielland. Über die Länder der Durchreise könne die beschwerdeführende Partei keine Angaben machen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.10.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Litauen, und die litauische Dublin-Behörde stimmte dem Aufnahmegesuch mit einem am 03.01.2017 eingelangten Schreiben gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.10.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Litauen, und die litauische Dublin-Behörde stimmte dem Aufnahmegesuch mit einem am 03.01.2017 eingelangten Schreiben gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Im Rahmen des Verfahrens wurden von der beschwerdeführenden Partei zahlreiche Befunde vorgelegt, darunter der Befund einer Universitätsklinik mit der Diagnose Hüftkopfnekrose (beidseitig). Am 09.02.2017 wurde die beschwerdeführende Partei in Österreich operiert.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 28.04.2017 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe und er der Einvernahme folgen könne. Sein Körper schmerze jedoch und er habe Nasenbluten sowie Kopfschmerzen. Er habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen würden, und leide unter einer Hautkrankheit sowie beidseitigen Hüftbeschwerden, weswegen eine Therapie angeordnet worden sei. Er sei in Österreich am 07.02.2017 in einem Krankenhaus aufgenommen, am 09.02.2017 operiert und am 14.02.2017 entlassen worden. In Österreich habe die beschwerdeführende Partei keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er sei im August 2016 nach Litauen gelangt und habe sich nach einem zweitägigen Aufenthalt auf dem Luftweg nach Österreich begeben. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben, weil er in Österreich im Gegensatz zu Litauen eine adäquate ärztliche Versorgung erhalte. In Litauen habe es keine konkreten, die beschwerdeführende Partei betreffenden Vorfälle gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in der Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013:
Litauen: 400
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013:
Gesamt: 175
Flüchtlingsstatus: 15
Subsidiärer Schutz: 40
Humanitäre Gründe: 0
Negativ: 120
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller 2014:
Litauen: 430
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014:
Gesamt: 185
Flüchtlingsstatus: 15
Subsidiärer Schutz: 55
Humanitäre Gründe: 0
Negativ: 110
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015)
Die Gesetze der Republik Litauen sehen die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor.
Personen, die sich nicht für den Flüchtlingsstatus qualifizieren, können subsidiären Schutz erhalten. Im Falle von Massenankünften von Fremden kann pauschal temporärer Schutz gewährt werden (USDOS 27.2.2014).
Das litauische Gesetz über den legalen Status von Fremden regelt Einreise, Ausreise, Aufenthalt, Asylgewährung, Beschwerde, Integration und andere Fragen betreffend den legalen Status von Fremden in der Republik Litauen. Seine Bestimmungen wurden mit EU-Recht harmonisiert (RoL 28.4.2015).
Asylanträge können an der Staatsgrenze, bei Bezirkspolizeibehörden oder im Registrationszentrum Pabrade gestellt werden. Bei illegaler Einreise ist eine unverzügliche Antragstellung vorgeschrieben (MD 8.10.2014). Nach Antragstellung werden Asylwerber von Spezialisten einem Interview unterzogen. Übersetzer, Rechtsberater oder medizinische Hilfe können in Anspruch genommen werden. Innerhalb von 48 Stunden ab Antragstellung entscheidet das Migrationsamt über die Zulassung zum Asylverfahren. Wer seinen Aufenthalt nicht selbst finanzieren kann oder illegal eingereist bzw. aufhältig ist, wird im Fremdenregistrationszentrum in Pabrade untergebracht. Ein Asylwerber (AW), der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen. Das Migrationsamt muss innerhalb von 3-6 Monaten über den Asylantrag entscheiden (MD 25.1.2014).
Asylwerber haben im Asylverfahren folgende Rechte: Monatliche Zuwendungen für kleinere Ausgaben; notwendige medizinische Versorgung; kostenlose Übersetzungen und Notariatsleistungen;
Kostenersatz für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
kostenlose rechtliche Hilfe; Recht auf Unterbringung im Zentrum Pabrade. Dafür müssen AW die Gesetze der Republik Litauen befolgen, verpflichtende medizinische Untersuchungen zulassen, alle verfügbaren Dokumente, wahrheitsgetreue Angaben über Identität und Asylgründe sowie über die Umstände der Einreise nach Litauen bereitstellen und über ihre Mittel in freier Form Auskunft geben (MD 27.1.2014).
Beschleunigtes Verfahren
Das Migrationsamt entscheidet grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden über die Zulassung zum Asylverfahren. Kommt ein AW aus einem sicheren Herkunftsland oder ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet, gibt es die Möglichkeit, die Zulassungsfrist auf 72 Stunden zu verlängern. Dann wird der Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung aus Litauen verfügt. Das beschleunigte Verfahren wird nicht bei unbegleiteten Minderjährigen angewendet (MD 13.3.2015).
Beschwerden
Gegen Nichtzulassung zum Asylverfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wilna möglich. Gegen negative Entscheidungen im inhaltlichen Verfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wilna möglich. Ein kostenloser Rechtsbeistand wird für das Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt (MD 25.1.2014).
Die Artikel 136 bis 140 des Gesetzes über den legalen Status von Fremden beschäftigen sich mit den Beschwerderechten von AW. Alle Entscheidungen können innerhalb von 14 Tagen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beeinsprucht werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung bei:
1. Beschwerden gegen eine Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung;
2. Beschwerden wegen Verweigerung des temporären territorialen Asyls (= Zulassung zum Verfahren);
3. Beschwerden gegen Verweigerung des Asyls;
4. Beschwerden gegen die Abschiebung aus Litauen, außer bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
In allen anderen Fällen kann die aufschiebende Wirkung durch das zuständige Verwaltungsgericht zugesprochen werden. Gegen eine Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 14 Tagen beim Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. (RoL 28.4.2015)
Quellen
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014 ...;
Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015 ...;
MD - Migracijos Departamentas (8.10.2014): Where to apply? ...;
MD - Migracijos Departamentas (25.1.2014): Examining an Application
...;
MD - Migracijos Departamentas (27.1.2014): Rights and Duties during the Examining of an Application ...;
MD - Migracijos Departamentas (13.3.2015): Asylum procedure in details ...;
RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015)
...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lithuania ...
Dublin-Rückkehrer
Nach Art. 72 (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76 (2) ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015).Nach Artikel 72, (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76 (2) ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015).
Quellen
RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015) ...
Non-Refoulement
Die litauischen Behörden erlauben Asylwerbern, die aus sicheren Transitländern kommen, nicht den Zutritt zum Territorium. Stattdessen werden sie ohne inhaltliche Überprüfung des Vorbringens in das Transitland zurückgeschickt. Nach Angaben der Migrationsbehörde verfügt Litauen über keine Liste sicherer Staaten, sondern definiert sie als solche, in denen das Leben oder die Freiheit einer Person nicht wegen der Konventionsgründe bedroht ist und von denen aus die Person auch nicht in ein anderes Land weitergeschoben wird, wo eine Bedrohung wegen der Konventionsgründe droht (USDOS 27.2.2014).
Quellen
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lithuania ...
Versorgung
Unterbringung
AW, die ihren Aufenthalt nicht selbst finanzieren können oder illegal eingereist bzw. aufhältig sind, werden im Fremdenregistrationszentrum in Pabrade untergebracht. Ein AW, der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen (MD 25.1.2014).
In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden, in Pabrade und Rukla. Das Fremdenregistrierungszentrum in Pabrade verfügt über zwei Bereiche: einen offenen Teil für Asylwerber im Asylverfahren und einen geschlossenen Teil für illegale Migranten. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) werden im Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla untergebracht (EMN 2014), ebenso wie anerkannte Flüchtlinge im Integrationsprozess (w2eu o.D.).
Unbegleitete Minderjährige sind im Einvernehmen mit ihrem Vormund und unter Rücksichtnahme auf ihre Wünsche und ihre Reife bei ihrem Vormund oder in einem Flüchtlingsunterbringungszentrum unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. Das Fremdenregistrationszentrum dient auch der geschlossenen Unterbringung von Fremden zur Identitätsfeststellung, Feststellung der Reiseroute und auch zur Außerlandesbringung. Das Flüchtlingsunterbringungszentrum dient der Unterbringung und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge und unbegleiteter Minderjähriger (RoL 28.4.2015, Art. 79).Unbegleitete Minderjährige sind im Einvernehmen mit ihrem Vormund und unter Rücksichtnahme auf ihre Wünsche und ihre Reife bei ihrem Vormund oder in einem Flüchtlingsunterbringungszentrum unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. Das Fremdenregistrationszentrum dient auch der geschlossenen Unterbringung von Fremden zur Identitätsfeststellung, Feststellung der Reiseroute und auch zur Außerlandesbringung. Das Flüchtlingsunterbringungszentrum dient der Unterbringung und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge und unbegleiteter Minderjähriger (RoL 28.4.2015, Artikel 79,).
Das Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla ist für die Unterbringung von Schutzberechtigten sowie von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern (UMA) während ihres Asylverfahrens gedacht. Es untersteht dem litauischen Arbeits- und Sozialministerium. Das Zentrum besteht aus 5 Abteilungen und verfügt über 29 Mitarbeiter (RPPC o.D.).
UMA werden in einem eigenen Sektor untergebracht. Ein Vormund vertritt ihre Rechte, es gibt Sozialarbeiter und die UMA erhalten soziale, psychologische, medizinische und schulische Hilfe. Die Jugendlichen lernen Litauisch und besuchen Schulen im Bezirk Jonava. Das Zentrum arbeitet mit dem Children's Rights Protection Service Jonava und den Schulen in Jonava und Rukla zusammen (RPPC o.D.a).
Das litauische Rote Kreuz arbeitet seit 1996 mit Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen. Es bietet rechtliche, soziale, humanitäre und psychologische Hilfe und setzt Projekte der öffentlichen Bewusstseinsbildung um. Die Menschen erhalten Hilfe vom ersten Tag ihrer Ankunft im Land bis zum Ende ihrer erfolgreichen Integration. In Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs und Regierungsbehörden setzt das litauische Rote Kreuz Programme und Projekte zur Verbesserung der Unterbringungsbedingungen für Asylwerber um. Der Schwerpunkt liegt bei sozialer Hilfe; humanitärer Unterstützung mit Kleidung und Toilettartikeln; Hilfe bei der Arbeitssuche; medizinischer Versorgung; sowie juristischer Unterstützung bei der Antragsstellung, Vertretung vor Behörden und Gerichten. Asylwerber im Zentrum Pabrade und im Tageszentrum Kulturu Ikalne werden vom Roten Kreuz unterstützt, ebenso anerkannte Flüchtlinge im Zentrum Rukla. 2010 schlossen das litauische Rote Kreuz, UNHCR und die litauische Grenzwache ein Kooperationsabkommen, das es Beobachtern des RK erlaubt, die Asylantragstellung an der Grenze und im Registrierungszentrum Pabrade und die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber zu überwachen (LRK o.D.).
Der UNHCR unterstützt Asylwerber in Litauen vor allem mit Informationen (RPPC 2013).
Quellen
EMN - European Migration Network (2014): EMN Focussed Study 2014. The Use of Detention and Alternatives to Detention in Lithuania ...;
LRK - Litauisches Rotes Kreuz (o.D.): Refugees, asylum-seekers ...;
MD - Migracijos Departamentas (25.1.2014): Examining an Application
...;
RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015)
...;
RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (2013): THE
LIFE OF REFUGEES IN LITHUANIA: IMPRESSIONS OF THE COUNTRY, ASPECTS
OF INTEGRATION AND FUTURE PLANS ...;
RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.):
General information about Centre ...;
RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.a):
Activity with unaccompanied minors ...;
w2eu - welcome to Europe. Independent information for refugees and migrants coming to Europe (o.D.): Overview Lithuania ...
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben im Asylverfahren u. a. das Recht auf notwendige medizinische Versorgung (MD 27.1.2014).
Gemäß Gesetz haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Nothilfe und soziale Leistungen in Pabrade und Rukla. Weitere Bestimmungen legen fest, dass in Pabrade Inhaftierte auch außerhalb behandelt werden können, wenn die nötige Behandlung im Zentrum nicht möglich ist. (JRS 21.3.2011)
Quellen
JRS - Jesuit Refugee Service (21.3.2011): Detention in Europe - Lithuania ...;
MD - Migracijos Departamentas (27.1.2014): Rights and Duties during the Examining of an Application ..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich in der Beweiswürdigung ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Litauen finden würden. Inwiefern das konkrete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in die Erwägungen einbezogen worden sei, gehe aus dem rein textbausteinartigen, schablonenhaften Bescheid nicht hervor. Insbesondere scheine das Bundesamt auf die aktuellen Ereignisse rund um die Behandlung von Asylwerbern in Litauen nicht eingegangen zu sein. Es entstehe der Eindruck, das Bundesamt habe überhaupt kein Interesse daran gehabt, den Sachverhalt aufzuklären. Auf die Mängel der Betreuung von Asylwerbern im litauischen Asylverfahren gehe das Bundesamt nicht in konkreter Weise ein, sondern meine bloß, dass Litauen ein Rechtsstaat sei und europäischen Vorschriften folgen würde. Eine Beurteilung, ob im Einzelfall ein Mangel in der Betreuung vorliege, der einen Selbsteintritt Österreichs geboten erscheinen lassen würde, sei jedoch unterblieben, obwohl äußerst fraglich sei, ob die beschwerdeführende Partei in Litauen Unterstützung irgendeiner Art erhalten würde, zumal er gerade dies in der Einvernahme auch glaubwürdig vorgebracht habe. Die belangte Behörde übersehe, dass im gegenständlichen Fall im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen keine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 zu treffen sei. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen würden sich in allgemeinen Ausführungen erschöpfen. Zum konkreten, persönlichen Vorbringen und den höchstpersönlichen Befürchtungen bestehe kein Zusammenhang, ein solcher werde seitens des Bundesamtes nicht einmal behauptet. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei sei nur eine unzureichende Behandlung seines Vorbringens erfolgt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich in der Beweiswürdigung ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Litauen finden würden. Inwiefern das konkrete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in die Erwägungen einbezogen worden sei, gehe aus dem rein textbausteinartigen, schablonenhaften Bescheid nicht hervor. Insbesondere scheine das Bundesamt auf die aktuellen Ereignisse rund um die Behandlung von Asylwerbern in Litauen nicht eingegangen zu sein. Es entstehe der Eindruck, das Bundesamt habe überhaupt kein Interesse daran gehabt, den Sachverhalt aufzuklären. Auf die Mängel der Betreuung von Asylwerbern im litauischen Asylverfahren gehe das Bundesamt nicht in konkreter Weise ein, sondern meine bloß, dass Litauen ein Rechtsstaat sei und europäischen Vorschriften folgen würde. Eine Beurteilung, ob im Einzelfall ein Mangel in der Betreuung vorliege, der einen Selbsteintritt Österreichs geboten erscheinen lassen würde, sei jedoch unterblieben, obwohl äußerst fraglich sei, ob die beschwerdeführende Partei in Litauen Unterstützung irgendeiner Art erhalten würde, zumal er gerade dies in der Einvernahme auch glaubwürdig vorgebracht habe. Die belangte Behörde übersehe, dass im gegenständlichen Fall im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen keine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zu treffen sei. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen würden sich in allgemeinen Ausführungen erschöpfen. Zum konkreten, persönlichen Vorbringen und den höchstpersönlichen Befürchtungen bestehe kein Zusammenhang, ein solcher werde seitens des Bundesamtes nicht einmal behauptet. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei sei nur eine unzureichende Behandlung seines Vorbringens erfolgt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 wurde die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
In der Folge war die beschwerdeführende Partei flüchtig und das Bundesamt teilte der litauischen Dublin-Behörde mit, dass sich aus diesem Grund die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere.
Am 28.08.2017 wurde die beschwerdeführende Partei nach Litauen abgeschoben.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2018, E 2752/2017, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017, die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz in § 16 Abs. 1 BFA-VG (betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist) als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Der Ausspruch, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei, habe auch für den VfGH die Wirkung, dass er die betreffende Bestimmung nicht mehr anzuwenden habe.Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2018, E 2752/2017, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017, die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG (betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist) als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Der Ausspruch, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei, habe auch für den VfGH die Wirkung, dass er die betreffende Bestimmung nicht mehr anzuwenden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei reiste im August 2016 mit einem gültigen litauischen Schengen-Visum nach Österreich ein und brachte am 21.08.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.10.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Litauen, und mit Schreiben vom 03.01.2017 stimmte dieser Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Die beschwerdeführende Partei reiste im August 2016 mit einem gültigen litauischen Schengen-Visum nach Österreich ein und brachte am 21.08.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.10.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Litauen, und mit Schreiben vom 03.01.2017 stimmte dieser Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Litauens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Die beschwerdeführende Partei war zeitweise flüchtig und wurde am 28.08.2017 nach Litauen abgeschoben.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt, dass dieser wegen einer beidseitigen Hüftkopfnekrose am 09.02.2017 operiert wurde. Es wurde eine Physiotherapie und eine Kontrolluntersuchung vereinbart.
Es bestehen keine beachtlichen familiären, beruflichen oder privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Es liegen noch keine konkreten Schritte der beschwerdeführenden Partei zur Integration in die österreichische Gesellschaft vor, wie etwa eine Deutschprüfung oder eine ausreichende Erwerbstätigkeit. Die beschwerdeführende Partei bezog während des Aufenthaltes in Österreich Leistungen der Grundversorgung, unter anderem in Form der Krankenversicherung.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Der Gesundheitszustand sowie das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus deren eigenen Angaben und den vorgelegten Befunden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3:Artikel 3 :
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) ..."
Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 :
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 12:Artikel 12 :
"(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.