TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/16 L526 2199570-1

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Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §18 Abs6
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L526 2199570-1/6Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2018, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2018, römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. desA) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des

angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 und 6 BFA-VG ersatzlos behoben.angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5 und 6 BFA-VG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF" genannt) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 28.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er dort an, er sei irakischer Staatsbürger, Moslem (Schiit) und gehöre der Volksgruppe der Araber an.

Sein Vater habe im Hafen beim Zoll gearbeitet. Es gebe einen Mann namens XXXX, der Waffen schmuggle und an radikale Gruppierungen verkaufe. Als sein Vater dies herausgefunden habe, sei er von diesem Mann bedroht worden. Am 09.10.2012 seien sein Bruder und sein Vater von maskierten Männern überfallen worden und sein Vater sei bei dem nachfolgenden Schusswechsel getötet worden; sein Bruder sei nicht verletzt worden. Seit dieser Zeit sei er im Irak von Stadt zu Stadt gezogen und nie lange am selben Ort geblieben, da er Angst habe, dass auch er überfallen und getötet werde.Sein Vater habe im Hafen beim Zoll gearbeitet. Es gebe einen Mann namens römisch 40 , der Waffen schmuggle und an radikale Gruppierungen verkaufe. Als sein Vater dies herausgefunden habe, sei er von diesem Mann bedroht worden. Am 09.10.2012 seien sein Bruder und sein Vater von maskierten Männern überfallen worden und sein Vater sei bei dem nachfolgenden Schusswechsel getötet worden; sein Bruder sei nicht verletzt worden. Seit dieser Zeit sei er im Irak von Stadt zu Stadt gezogen und nie lange am selben Ort geblieben, da er Angst habe, dass auch er überfallen und getötet werde.

Ein Identitätsdokument legte der BF nicht vor.

3. Mit Urteil vom 11.09.2017 wurde der BF für schuldig bekannt, in einem unbekannten Zeitraum im Sommer 2014 bis zumindest Frühling 2015 in XXXX und andernorts sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung gemäß §278 Abs. 3 StGB in dem Wissen beteiligt zu haben, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er sich der Miliz "Asa¿ib Ahl al-Haqq" anschloss und für diese mehrfach, darunter jedenfalls auch im Frühjahr 2015 im Zusammenhang mit Kämpfen in XXXX und nahe XXXX als Kämpfer im Straßenkampf sowie als Leibwächter des Anführers der Miliz und als Wachorgan tätig wurde. Es wurde ausgesprochen, dass der Angeklagte hierdurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach §278 Abs. 2 StGB begangen hat und er wurde hierfür nach §278 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde.3. Mit Urteil vom 11.09.2017 wurde der BF für schuldig bekannt, in einem unbekannten Zeitraum im Sommer 2014 bis zumindest Frühling 2015 in römisch 40 und andernorts sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung gemäß §278 Absatz 3, StGB in dem Wissen beteiligt zu haben, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er sich der Miliz "Asa¿ib Ahl al-Haqq" anschloss und für diese mehrfach, darunter jedenfalls auch im Frühjahr 2015 im Zusammenhang mit Kämpfen in römisch 40 und nahe römisch 40 als Kämpfer im Straßenkampf sowie als Leibwächter des Anführers der Miliz und als Wachorgan tätig wurde. Es wurde ausgesprochen, dass der Angeklagte hierdurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach §278 Absatz 2, StGB begangen hat und er wurde hierfür nach §278 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde.

4. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.03.2018 wurde der Strafgefangene aus dem Vollzug der über ihn mit zuvor genanntem Urteil verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe am 30.03.2018 bedingt entlassen.

Anlässlich der Anhörung des Strafgefangenen wegen der bedingten Entlassung gab der Verteidiger des BF informativ bekannt, dass der Strafgefangene nach seiner Haftentlassung in den Irak zurückkehren möchte.

5. Am 04.04.2018 wurde der BF an der Außenstelle Innsbruck des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

6. Der Antrag des BF wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21.02.2011 gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 § w2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.08.2016 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 2 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und es wurde festgestellt, dass gemäß § 55 abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Gemäß § 15b Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 AsylG wurde dem BF aufgetragen ab dem 09.05.2018 im Qartier in der XXXX zu nehmen (Spruchpunkt X.).6. Der Antrag des BF wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21.02.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Paragraph w2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.08.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und es wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch acht.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde dem BF aufgetragen ab dem 09.05.2018 im Qartier in der römisch 40 zu nehmen (Spruchpunkt römisch zehn.).

7. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde vom BF in vollem Umfang innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

8. Mit Schreiben vom 27.06.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, am 29.06.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat Auskünfte zur Person des BF, etwa aus dem zentralen Fremdenregister, eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (1.) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt, (2.) schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (1.) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, (2.) schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

(3.) der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, (4.) der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, (5.) das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, (6.) gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

(7.) der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht angenommen, dass der Sachverhalt (nur) dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt angesehen werden kann, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt - erstmalig und zulässigerweise - neu in konkreter Weise behauptet wurde (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339; 25.03.1999, 98/20/0559, 98/20/0475 und 98/20/0577; 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389; 08.06.2000, 98/20/0510 und 99/20/0111; 21.09.2000, 98/20/0296 und 23.01.2003, 2002/20/0533; speziell zum AsylG 2005 idF vor den Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz vgl. etwa 11.06.2008, 2008/19/0216, sh. dazu auch Halm-Forstuber/Höhl/Nedwed, aaO.). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch regelmäßig betont, dass sich dies nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers ergebe (vgl. statt vieler etwa die VwGH Erkenntnisse 18.02.1999, 98/20/0423; 22. 04.1999, 98/20/0567).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht angenommen, dass der Sachverhalt (nur) dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt angesehen werden kann, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt - erstmalig und zulässigerweise - neu in konkreter Weise behauptet wurde (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339; 25.03.1999, 98/20/0559, 98/20/0475 und 98/20/0577; 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389; 08.06.2000, 98/20/0510 und 99/20/0111; 21.09.2000, 98/20/0296 und 23.01.2003, 2002/20/0533; speziell zum AsylG 2005 in der Fassung vor den Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz vergleiche etwa 11.06.2008, 2008/19/0216, sh. dazu auch Halm-Forstuber/Höhl/Nedwed, aaO.). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch regelmäßig betont, dass sich dies nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers ergebe vergleiche statt vieler etwa die VwGH Erkenntnisse 18.02.1999, 98/20/0423; 22. 04.1999, 98/20/0567).

Bezogen auf einen möglichen Entfall der Verhandlungspflicht in Asylverfahren hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH 13.03.2013, U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH 26.06.2013, U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH 03.10.2013, U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH 21.02.2014, U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH 22.11.2013, U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).Bezogen auf einen möglichen Entfall der Verhandlungspflicht in Asylverfahren hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei vergleiche dazu VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" vergleiche VfGH 13.03.2013, U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei vergleiche VfGH 26.06.2013, U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe vergleiche VfGH 03.10.2013, U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe vergleiche VfGH 03.10.2013, U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten vergleiche VfGH 21.02.2014, U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe vergleiche VfGH 22.11.2013, U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, 2014/20/0017, geht der Verwaltungsgerichtshof mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, 2014/20/0017, geht der Verwaltungsgerichtshof mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im gegenständlichen Bescheid davon aus, dass Asylausschlussgründe vorliegen und prüfte auch die vom BF vorgetragenen Fluchtgründe. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass der BF legal mit dem Flugzeug aus dem Irak in die Türkei gereist sei und er mit der Flüchtlingswelle 2015 nach Europa gekommen sei. Nicht festgestellt habe werden können, dass der BF in der Heimat vorbestraft gewesen wäre. Fest stünde, dass er von Seiten des irakischen Staates niemals aus den Gründen der Rasse, der Nationalität oder seiner politischen Gesinnung verfolgt wurde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er von irakischen Behörden gesucht werde und dass es auf ihn jemals irgendwelche Angriffe gegeben habe bzw. dass auf ihn geschossen worden wäre. Ebenfalls habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Irak von einer bewaffneten Gruppierung gesucht bzw. verfolgt würde. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Die behaupteten Fluchtgründe hätten nicht als asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde festgestellt, dass nicht feststehe, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen ausgesetzt wäre. Die Sicherheitslage in den südlichen Provinzen Iraks (Karbala, Babil Wasit, Najaf, Qadissiya, Missan, Thi-Qar, Muthanna und Basrah) stelle sich nicht so dar, dass praktisch jedem, der in diese Provinzen zurückkehrt, Gefahr für Leib und Leben in einem Maß drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 unzulässig erschiene. Der BF könne seine Heimat entweder über den Flughafen in XXXX oder über den Flughafen in XXXX erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter, unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem BF in seiner Heimat gänzlich die Lebensgrundlage entzogen wäre oder dass er bei seiner Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde. Es gebe ausreichend medizinische Behandlungsmöglichkeiten, die dem BF auch zugänglich wären. Der BF verfüge auch über familiäre Anknüpfungspunkte und er verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung und sei im Irak auch beruflich tätig gewesen, womit er über Arbeitserfahrung verfüge.Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde festgestellt, dass nicht feststehe, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen ausgesetzt wäre. Die Sicherheitslage in den südlichen Provinzen Iraks (Karbala, Babil Wasit, Najaf, Qadissiya, Missan, Thi-Qar, Muthanna und Basrah) stelle sich nicht so dar, dass praktisch jedem, der in diese Provinzen zurückkehrt, Gefahr für Leib und Leben in einem Maß drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, unzulässig erschiene. Der BF könne seine Heimat entweder über den Flughafen in römisch 40 oder über den Flughafen in römisch 40 erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter, unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem BF in seiner Heimat gänzlich die Lebensgrundlage entzogen wäre oder dass er bei seiner Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde. Es gebe ausreichend medizinische Behandlungsmöglichkeiten, die dem BF auch zugänglich wären. Der BF verfüge auch über familiäre Anknüpfungspunkte und er verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung und sei im Irak auch beruflich tätig gewesen, womit er über Arbeitserfahrung verfüge.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Hinweis auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gestützt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Hinweis auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützt.

In der Beschwerde wurde die ungenügende Sachverhaltsermittlung, unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelnde Beweiswürdigung behauptet und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Aufgrund der vor dem Landesgericht Innsbruck bekanntgegebenen Absicht des BF, freiwillig in den Irak ausreisen zu wollen, konnte zwar davon ausgegangen werden, dass keine Rückkehrbefürchtungen seitens des BF bestehen, jedoch hat eine Detailprüfung der Rechtssache, insbesondere durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt die Schwester des BF betreffend, ergeben, dass sich der Sachverhalt vor allem hinsichtlich der vom BF geschilderten Vorgänge im Zusammenhang mit der angeblichen Aufdeckung eines Schmugglernetzwerkes durch den Vater und der für den BF daraus resultierenden Bedrohung als nicht hinreichend geklärt darstellt. Zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes wird gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden müssen, zu welcher der BF sowie die bB schriftlich geladen werden. Vor dieser Beschwerdeverhandlung kann das Bundesverwaltungsgericht (noch) nicht abschließend beurteilen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten könnte. Aufgrund der geplanten Beschwerdeverhandlung war spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund der vor dem Landesgericht Innsbruck bekanntgegebenen Absicht des BF, freiwillig in den Irak ausreisen zu wollen, konnte zwar davon ausgegangen werden, dass keine Rückkehrbefürchtungen seitens des BF bestehen, jedoch hat eine Detailprüfung der Rechtssache, insbesondere durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt die Schwester des BF betreffend, ergeben, dass sich der Sachverhalt vor allem hinsichtlich der vom BF geschilderten Vorgänge im Zusammenhang mit der angeblichen Aufdeckung eines Schmugglernetzwerkes durch den Vater und der für den BF daraus resultierenden Bedrohung als nicht hinreichend geklärt darstellt. Zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes wird gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden müssen, zu welcher der BF sowie die bB schriftlich geladen werden. Vor dieser Beschwerdeverhandlung kann das Bundesverwaltungsgericht (noch) nicht abschließend beurteilen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten könnte. Aufgrund der geplanten Beschwerdeverhandlung war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VII. spruchreif war und die Trennung auch zweckmäßig erscheint.Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sieben. spruchreif war und die Trennung auch zweckmäßig erscheint.

Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzlose
Behebung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L526.2199570.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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