Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2186688-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Rajputen sowie der Religionsgemeinschaft der Ahmadi zugehörig, reiste Mitte März 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 17.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass Mitglieder seiner Religionsgruppe von anderen Religionsgruppen in der Gegend attackiert und gefoltert worden seien und werden würden. Einige seien lebendig verbrannt oder erschossen worden. Er selbst hätte nur einige kleinere Schlägereien miterleben müssen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan habe er Angst, dass es ihm so ergehe, wie den anderen Mitgliedern seiner Religionsgemeinschaft.
3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 31.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 31.03.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.
4. Mit Schreiben vom 20.04.2016 teilte das Bundesamt der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Antwort Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.
5. Mit dem Bescheid des BFA vom 16.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem Bescheid des BFA vom 16.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der Bescheid des BFA vom 16.09.2016 erwuchs mit 03.10.2016 in Rechtskraft.
6. Am 30.01.2017 stellte der BF einen zweiten - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz und wurde der BF am Tag der Antragstellung erneut erstbefragt.
7. Am 15.05.2017 fand vor dem BFA, RD NÖ, eine Einvernahme statt und wurde der BF zu seinen Fluchtgründen befragt. Demnach habe er Angst um sein Leben gehabt. Allgemein würde er sagen, dass er der Religion der Ahmadiyya angehöre. Es sei gegen ihn eine Anzeige erstattet worden.
Nachgefragt zu Details führte der BF aus, dass er sich die Anzeige schicken lassen könne. Diese sei nicht nur gegen ihn, sondern gegen die ganze Stadt Rabwah erstattet worden. Es werde dort gegen seine Glaubensgemeinschaft demonstriert und würden sie schlecht behandelt werden. Sein Bruder sei ein- bis zweimal von Typen geschlagen worden. Er hätte sowas auch schon erlebt. Die Polizei sei auch darin involviert. Mit der Anzeige gegen die Stadt Rabwah würde er meinen, dass im Jahr 1984 die Regierung die Ahmadis als Abtrünnige deklariert habe. Sie dürften nicht mehr am Leben sein und würden getötet gehören.
Eine Person nach der anderen sei entführt worden. Gegen in Rabwah lebende Menschen seien Anzeigen erstattet worden. Die Polizei könne diese jederzeit mitnehmen. Im Dezember 2016 seien vier Personen mitgenommen worden. Er selbst sei weder angezeigt noch mitgenommen worden. Seine Geschwister würden in Angst leben und auf eine Möglichkeit warten, das Land zu verlassen.
Im Zuge der Einvernahme brachte der BF eine Bestätigung bezüglich seiner Zugehörigkeit zur Ahmadi-Gemeinschaft vom 23.08.2016 und ein Konvolut an Unterlagen zur Situation der Ahmadiyya in Pakistan in Vorlage.
Abschließend wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan ausgefolgt und eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
8. Der BF ließ die Stellungnahmefrist bezüglich der vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen ungenützt verstreichen.
9. Am 09.06.2017 brachte der BF - jeweils in Kopie - einen pakistanischen FIR gegen "die gesamte Bevölkerung von Rabwah" aus dem Jahre 1989 und einen nicht näher zuordenbaren Text betreffend einen weiteren FIR gegen "residents of all neighborhoods of Chenab Nagar town" von 2008 sowie seinen pakistanischen Personalausweis in Vorlage.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.10. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Unter näherer Begründung wurde es aufgrund der vorgelegten Bestätigung als glaubwürdig erachtet, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya handle. Zudem wurde nicht in Abrede gestellt, dass es immer wieder zu Diskriminierungen und Übergriffen auf Ahmadis kommt. Der BF habe jedoch keinen konkreten - die für die Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisenden - Vorfall dargelegt. Des Weiteren wurde auf das Fehlen einer landesweiten Verfolgung verwiesen. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass mehrere Familienmitglieder des BF nach wie vor in Rabwah in Pakistan leben würden und auch er selbst bis zu seiner Ausreise in Rabwah aufhältig gewesen sei und als Bauarbeiter gearbeitet habe. Zu den vom Antragsteller in Vorlage gebrachten Medienberichten und sonstigen Unterlagen bezüglich der Situation von Ahmadis wurde ausgeführt, dass keiner der Berichte den Antragsteller persönlich oder Angehörige und Freunde von ihm betreffe.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle kein solches Ausmaß erreichen würden, um von einer Verfolgung konkret seiner Person auszugehen. Zudem wäre es dem BF möglich gewesen, sich in anderen Landesteilen von Pakistan niederzulassen.Im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller geschilderten Vorfälle kein solches Ausmaß erreichen würden, um von einer Verfolgung konkret seiner Person auszugehen. Zudem wäre es dem BF möglich gewesen, sich in anderen Landesteilen von Pakistan niederzulassen.
Hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. wurde begründet dargetan, warum diese Anträge abzuweisen seien bzw. ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde bzw. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wurde begründet dargetan, warum diese Anträge abzuweisen seien bzw. ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde bzw. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 153 - 169). Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
12.1. Zunächst wurde beantragt,
12.2. In der Folge wurde der bisherige Verfahrensgang wiederholt und angemerkt, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. imstande seien, dem BF den notwendigen Schutz zu bieten. Des Weiteren wurden im Wesentlichen nochmals die in der Einvernahme vor dem BFA getätigten Ausführungen zum Ausreisevorbringen dargelegt.
Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Familie und wegen seiner Religion.
12.3. Was die Beweiswürdigung betrifft, so wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde - ohne dies ausreichend zu begründen - behaupte, das Vorbringen des BF wäre widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund sei die Beweiswürdigung des Bescheides mangelhaft.
12.4. Den zur Verfügung stehenden Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Lage der Ahmadiyya weiterhin schwierig sei. Diesbezüglich wurde auch auszugsweise auf einen Zeitungsbericht der Thüringer Allgemeinen verwiesen.
Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen sowie Medienberichten sei angesichts der Vorgeschichte des BF zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in eine Gegend, in der interkonfessionelle Konflikte an der Tagesordnung stünden, zumutbar wäre und im Hinblick auf seine Situation schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit drohen würden, vor denen kein staatlicher Schutz geboten werde bzw. werden könne.
12.5. Zur sprachlichen und beruflichen Integration des BF in Österreich sei zu erwähnen, dass er bemüht sei, die deutsche Sprache zu erlernen.
12.6. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet