Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W256 2179141-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Bruno Mölzer als Beisitzer über die Beschwerde von Dr. XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14. November 2017, GZ: DSB-XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Bruno Mölzer als Beisitzer über die Beschwerde von Dr. römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14. November 2017, GZ: DSB-XXXX zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 25. September 2017 langte bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) mittels E-Mail eine gleichzeitig als Vorstellung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion fürXXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) vom 6. September 2017 bezeichnete "Beschwerde an die Datenschutzbehörde" des Beschwerdeführers ein. Darin bemängelt der Beschwerdeführer (auf das hier Wesentliche zusammengefasst) die über Anordnung der mitbeteiligten Partei am 6. September 2017 durchgeführte Überprüfung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit und die daraufhin erfolgte vorläufige Entziehung seiner Waffenbesitzkarte mittels Bescheid. Im Zuge der Waffenüberprüfung sei aufgrund "des von den Polizisten verursachten Aufsehens und der Preisgabe von Informationen und besonders geschützten, sogenannten sensiblen Daten, annähernd die gesamte Wohnsiedlung" in Kenntnis gesetzt worden, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers Waffen aufbewahrt werden. Konkret führte er dazu (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus:
"Zum Zeitpunkt des Erscheinens der uniformierten und schwer bewaffneten Polizeibeamten (XXXX) der Polizeiinspektion XXXX befand ich mich beim Ausdauertraining auf meinem Hometrainer und daher sehr verschwitzt und nur in kurzer Sporthose bekleidet, ich konnte daher das Läuten der Polizisten und das Pochen an unserer Wohnungstür hören, war jedoch in diesem Moment verhindert. Meine Frau verständigte mich daraufhin, dass zwei Polizisten vor der Wohnungseingangstür stünden. Im Stiegenhaus, vor der Wohnungstür nannten die Polizisten den Grund des Erscheinens, nämlich "Waffenüberprüfung" derart lautstark, dass dies auch andere Hausbewohner erfahren mussten und nun wissen, dass wir in unserer Wohnung Waffen verwahren. Ich war vom Sport außer Atem, verschwitzt und wollte, wie immer nach dem Sport, in die Dusche, doch die Polizisten begehrten nachdrücklich (angeblich schon zum zweiten Mal) Einlass und so öffnete ich die Wohnungstür und die Polizisten kamen mit Straßenschuhen in den Vorraum und wollten gleich die Verwahrung"Zum Zeitpunkt des Erscheinens der uniformierten und schwer bewaffneten Polizeibeamten (römisch 40 ) der Polizeiinspektion römisch 40 befand ich mich beim Ausdauertraining auf meinem Hometrainer und daher sehr verschwitzt und nur in kurzer Sporthose bekleidet, ich konnte daher das Läuten der Polizisten und das Pochen an unserer Wohnungstür hören, war jedoch in diesem Moment verhindert. Meine Frau verständigte mich daraufhin, dass zwei Polizisten vor der Wohnungseingangstür stünden. Im Stiegenhaus, vor der Wohnungstür nannten die Polizisten den Grund des Erscheinens, nämlich "Waffenüberprüfung" derart lautstark, dass dies auch andere Hausbewohner erfahren mussten und nun wissen, dass wir in unserer Wohnung Waffen verwahren. Ich war vom Sport außer Atem, verschwitzt und wollte, wie immer nach dem Sport, in die Dusche, doch die Polizisten begehrten nachdrücklich (angeblich schon zum zweiten Mal) Einlass und so öffnete ich die Wohnungstür und die Polizisten kamen mit Straßenschuhen in den Vorraum und wollten gleich die Verwahrung
der Waffe "Glock 19" überprüfen .... Nachdem die Wohnungstür von mir
geöffnet wurde, wurde ich von den Polizisten genötigt, sie zum Verwahrungsort der Waffe zu geleiten; ich musste das so verstehen, dass sie unter Umständen sogar bereit gewesen wären, diese Amtshandlung mit polizeilicher Zwangsgewalt gegen mich, aber auch gegen meine Frau vorzunehmen. Ich konnte nicht duschen, war völlig erschöpft vom Ausdauertraining und musste den Befehlen der Beamten folgen und geleitete sie zum Aufbewahrungsort der Glock 19 Pistole. Die Polizisten trugen dabei ihre Straßenschuhe; ihr Verhalten ließ nicht erwarten, sie würden uns fragen, ob sie mit Straßenschuhen unsere Wohnräume, bis hin zum Schlafzimmer und hin zum Büro betreten dürften; sie taten es sofort; niemand zuvor betrat unsere hellen und neuen Schafwollteppiche vorher mit Straßenschuhen."
Nach Entnehmen der Waffe habe der Beschwerdeführer die Pistole entladen wollen. Dabei habe sich aus ihm unerklärlichen Gründen ein Schuss gelöst. Dieser habe die ca. 2 cm dicke Tür und ebenso den dicken Boden des Kleiderschrankes durchdrungen und sei im PVC Fußboden, der auf Hartbeton verlegt sei, stecken geblieben. Eine Gefährdung von Personen sei zu jeder Zeit ausgeschlossen gewesen. Die Polzisten hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass darüber Bericht erstattet werden müsse. Anschließend hätten sie die Wohnung verlassen. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sich die Polizeibeamten bei der unter ihm wohnenden Familie erkundigt hätten, ob sie einen Schuss aus der Wohnung des Beschwerdeführers gehört habe und ob ein Schaden an der Decke ihres Abstellraumes entstanden sei. Nun sei die gesamte Hausgemeinschaft über den Vorfall informiert. Im Übrigen seien im Waffenbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 6. September 2017 personenbezogene, teilweise sogar falsche Daten enthalten, zu deren Beschaffung, Speicherung und Verwendung der Beschwerdeführer niemals sein Einverständnis erteilt habe und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer im Anhang der "zweite Auszug aus dem Bericht der XXXX vom 06.09.2017" wortwörtlich wiedergegeben. Letztlich stellte der Beschwerdeführer den "auch an die Datenschutzbehörde" gerichteten Antrag auf "Entfernung von Daten aus den polizeilichen Datenbeständen lt. Anhang und Offenlegung aller personenbezogener Daten des Antragsstellers".Nach Entnehmen der Waffe habe der Beschwerdeführer die Pistole entladen wollen. Dabei habe sich aus ihm unerklärlichen Gründen ein Schuss gelöst. Dieser habe die ca. 2 cm dicke Tür und ebenso den dicken Boden des Kleiderschrankes durchdrungen und sei im PVC Fußboden, der auf Hartbeton verlegt sei, stecken geblieben. Eine Gefährdung von Personen sei zu jeder Zeit ausgeschlossen gewesen. Die Polzisten hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass darüber Bericht erstattet werden müsse. Anschließend hätten sie die Wohnung verlassen. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sich die Polizeibeamten bei der unter ihm wohnenden Familie erkundigt hätten, ob sie einen Schuss aus der Wohnung des Beschwerdeführers gehört habe und ob ein Schaden an der Decke ihres Abstellraumes entstanden sei. Nun sei die gesamte Hausgemeinschaft über den Vorfall informiert. Im Übrigen seien im Waffenbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 6. September 2017 personenbezogene, teilweise sogar falsche Daten enthalten, zu deren Beschaffung, Speicherung und Verwendung der Beschwerdeführer niemals sein Einverständnis erteilt habe und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer im Anhang der "zweite Auszug aus dem Bericht der römisch 40 vom 06.09.2017" wortwörtlich wiedergegeben. Letztlich stellte der Beschwerdeführer den "auch an die Datenschutzbehörde" gerichteten Antrag auf "Entfernung von Daten aus den polizeilichen Datenbeständen lt. Anhang und Offenlegung aller personenbezogener Daten des Antragsstellers".
Daraufhin richtete die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG an den Beschwerdeführer, worin sie zunächst auf die Zuständigkeiten der Datenschutzbehörde und schließlich auf die Bestimmung des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 DSG 2000 hinweist.Daraufhin richtete die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG an den Beschwerdeführer, worin sie zunächst auf die Zuständigkeiten der Datenschutzbehörde und schließlich auf die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, DSG 2000 hinweist.
In einem im Akt erliegenden Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters wird zur GZ DSB-XXXX folgendes festgehalten:
"Der Bf meldet sich am heutigen Tag. tel. beim Gef. und verweist auf das ESt.
Nach Rechtsbelehrung teilt der Bf mit, in den nächsten Tagen eine verbesserte Beschwerde unter Verwendung des DSB-Formulars einzubringen; verletztes Recht: Geheimhaltung (v.a. die Anführung von Daten im Polizeibericht, deren Herkunft unklar sei, bspw. Telefonnummer, Pensionsantrittsdatum etc.)."
Mit E-Mail vom 27. September 2017 legte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Beschwerdeformular der belangten Behörde vor. Darin macht der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei geltend. Die Datenverwendung sei unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen vom 25. September 2017 ("Vorfall Polizeibesuche") einerseits nicht strukturiert und unter Verweis auf den "Zweiten Auszug aus dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 06.9.2017" strukturiert in einer Datei erfolgt. Insofern beantragte der Beschwerdeführer, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen.Mit E-Mail vom 27. September 2017 legte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Beschwerdeformular der belangten Behörde vor. Darin macht der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei geltend. Die Datenverwendung sei unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen vom 25. September 2017 ("Vorfall Polizeibesuche") einerseits nicht strukturiert und unter Verweis auf den "Zweiten Auszug aus dem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 06.9.2017" strukturiert in einer Datei erfolgt. Insofern beantragte der Beschwerdeführer, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen.
Über Aufforderung der belangten Behörde führte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 aus, es sei am 6. September 2017 durch die Polizeiinspektion XXXX zu einer auf § 25 WaffG gestützten waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung des Beschwerdeführers gekommen. Diese sei den gesetzlichen Vorgaben entsprechend an einem Werktag und ohne vorherige Ankündigung erfolgt. Den die Überprüfung durchführenden Beamten sei es nicht darum gegangen, Aufsehen zu erregen oder den Beschwerdeführer bei der Nachbarschaft zu diskriminieren. Dass die Beamten nach mehrmaligem vergeblichem Läuten vor der Wohnungstür stehend dem Beschwerdeführer durch die verschlossene Tür mitgeteilt hätten, dass zum Zweck der Durchführung einer waffenrechtlichen Überprüfung geöffnet werden möge, stelle nach Ansicht der mitbeteiligten Partei keine Datenschutzverletzung dar. Jedenfalls wäre bei anderer Betrachtung jegliche Kontrolltätigkeit durch Polizeibeamte im öffentlichen Bereich unmöglich gemacht. Es sei auch richtig, dass die Beamten im Anschluss an die Schussabgabe in den Boden die in der darunterliegenden Wohnung befindliche Bewohnerin hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung /Belästigung befragt hätten. Dies sei jedoch auf die Schussabgabe durch den Beschwerdeführer zurückzuführen und keinesfalls Teil einer routinemäßigen Waffenüberprüfung. Diese Vorgangsweise sei berechtigt, zumal es dabei lediglich um die Feststellung gegangen sei, ob durch die Schussabgabe eine Gefährdung für Wohnungsnachbarn zB. durch Beschädigung der Decke gekommen sei. Dabei seien keine Informationen über den Umfang und die Art des Waffenbesitzes des Beschwerdeführers ergangen. Die im Bericht vom 6. September 2017 enthaltenen Daten seien im Zuge der Überprüfung vor Ort erfragt worden und teilweise mit bereits früher erhobenen, aktenkundigen Informationen ergänzt worden. Dabei handle es sich um Daten der gemäß § 13 a SPG geführten Datenanwendung "PAD", welches der Dokumentation von Amtshandlungen, der Verwaltung von Dienststücken und der Auffindung von Aktenstücken diene. Die Übermittlung der im Bericht enthaltenen Daten diene dem von der Waffenbehörde geführten waffenrechtlichen Verfahren und sei insofern rechtlich gedeckt.Über Aufforderung der belangten Behörde führte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 aus, es sei am 6. September 2017 durch die Polizeiinspektion römisch 40 zu einer auf Paragraph 25, WaffG gestützten waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung des Beschwerdeführers gekommen. Diese sei den gesetzlichen Vorgaben entsprechend an einem Werktag und ohne vorherige Ankündigung erfolgt. Den die Überprüfung durchführenden Beamten sei es nicht darum gegangen, Aufsehen zu erregen oder den Beschwerdeführer bei der Nachbarschaft zu diskriminieren. Dass die Beamten nach mehrmaligem vergeblichem Läuten vor der Wohnungstür stehend dem Beschwerdeführer durch die verschlossene Tür mitgeteilt hätten, dass zum Zweck der Durchführung einer waffenrechtlichen Überprüfung geöffnet werden möge, stelle nach Ansicht der mitbeteiligten Partei keine Datenschutzverletzung dar. Jedenfalls wäre bei anderer Betrachtung jegliche Kontrolltätigkeit durch Polizeibeamte im öffentlichen Bereich unmöglich gemacht. Es sei auch richtig, dass die Beamten im Anschluss an die Schussabgabe in den Boden die in der darunterliegenden Wohnung befindliche Bewohnerin hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung /Belästigung befragt hätten. Dies sei jedoch auf die Schussabgabe durch den Beschwerdeführer zurückzuführen und keinesfalls Teil einer routinemäßigen Waffenüberprüfung. Diese Vorgangsweise sei berechtigt, zumal es dabei lediglich um die Feststellung gegangen sei, ob durch die Schussabgabe eine Gefährdung für Wohnungsnachbarn zB. durch Beschädigung der Decke gekommen sei. Dabei seien keine Informationen über den Umfang und die Art des Waffenbesitzes des Beschwerdeführers ergangen. Die im Bericht vom 6. September 2017 enthaltenen Daten seien im Zuge der Überprüfung vor Ort erfragt worden und teilweise mit bereits früher erhobenen, aktenkundigen Informationen ergänzt worden. Dabei handle es sich um Daten der gemäß Paragraph 13, a SPG geführten Datenanwendung "PAD", welches der Dokumentation von Amtshandlungen, der Verwaltung von Dienststücken und der Auffindung von Aktenstücken diene. Die Übermittlung der im Bericht enthaltenen Daten diene dem von der Waffenbehörde geführten waffenrechtlichen Verfahren und sei insofern rechtlich gedeckt.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner "Entgegnung" vom 14. Oktober 2017 u.a. aus, die Darstellung der mitbeteiligten Partei, es sei lediglich mit der Gattin durch die geschlossene Wohnungstüre hindurch kommuniziert worden, sei tatsachenwidrig. Vielmehr seien die Exekutivorgane durch unerklärtes Eindringen in das Wohnhaus direkt vor der Wohnungstür erschienen, und haben sie als Grund der Amtshandlung die Waffenüberprüfung im Stiegenhaus angekündigt. Diese Art der Kommunikation stelle - insbesondere vor dem Hintergrund des bereits durch die Exekutivorgane allgemein verursachten Aufsehens außerhalb und innerhalb des Wohnhauses - eine Verletzung seines Rechtes auf Geheimhaltung besonders geschützter Daten dar. Die Behauptung der mitbeteiligten Partei, die Exekutivbeamten hätten die Wohnung unterhalb zwecks Überprüfung aufgesucht, stelle - "physikalisch betrachtet" - einen "ausgemachten Schildbürgerstreich" dar und sei auch ein