TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 W193 1437983-2

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W193 1437983-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. 821404610-1559669, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. 821404610-1559669, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und Ii. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch eins i. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.

II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.10.2012 gab der BF an, dass er am 01.01.1998 geboren worden sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und Moslem sei. Er stamme aus Ferishghani Miana in Afghanistan. Er habe 4 Jahre lange eine inoffizielle Schule in einer Moschee besucht. Zuletzt habe er als Straßenarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei Polizist unter der Regierung von Najiboloh gewesen. Nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, habe sein Vater nicht mehr weiter als Polizist arbeiten wollen und er habe begonnen bei den Jamiat Eslami unter Ahmadshah Mosud zu arbeiten und habe gegen andere islamistische Parteien gekämpft. In ihrem Dorf gäbe es verschiede Anhängergruppen die sich untereinander streiten. Der Vater des BF habe das schwer zu spüren bekommen, wegen seiner Tätigkeit in der Vergangenheit. Außerdem gäbe es in der Nähe Kämpfe mit den Taliban. Deshalb habe sein Vater beschlossen, dass der BF Afghanistan verlassen solle. Bei einer Rückkehr befürchte er durch die Taliban rekrutiert zu werden.römisch eins.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.10.2012 gab der BF an, dass er am 01.01.1998 geboren worden sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und Moslem sei. Er stamme aus Ferishghani Miana in Afghanistan. Er habe 4 Jahre lange eine inoffizielle Schule in einer Moschee besucht. Zuletzt habe er als Straßenarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei Polizist unter der Regierung von Najiboloh gewesen. Nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, habe sein Vater nicht mehr weiter als Polizist arbeiten wollen und er habe begonnen bei den Jamiat Eslami unter Ahmadshah Mosud zu arbeiten und habe gegen andere islamistische Parteien gekämpft. In ihrem Dorf gäbe es verschiede Anhängergruppen die sich untereinander streiten. Der Vater des BF habe das schwer zu spüren bekommen, wegen seiner Tätigkeit in der Vergangenheit. Außerdem gäbe es in der Nähe Kämpfe mit den Taliban. Deshalb habe sein Vater beschlossen, dass der BF Afghanistan verlassen solle. Bei einer Rückkehr befürchte er durch die Taliban rekrutiert zu werden.

I.3. Am 02.05.2013 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er 14 Jahre alt sei. Infolge wurde seitens des BFA eine Altersfeststellung in Auftrag gegeben.römisch eins.3. Am 02.05.2013 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er 14 Jahre alt sei. Infolge wurde seitens des BFA eine Altersfeststellung in Auftrag gegeben.

Bei einer weiteren Einvernahme am 31.05.2013 führte der BF erneut aus, 14 Jahre alt zu sein. Das BFA teilte ihm daraufhin das medizinisch festgestellte Mindestalter von 19,7 Jahren mit, was der BF jedoch bestritt.

Am 20.08.2013 fand eine weitere Einvernahme durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers statt. Hierbei führt der BF aus, er habe weniger als 2 Jahre lang die Schule besucht und sei im Straßenbau tätig gewesen. Seine Familie lebe noch im Heimatort. Mit seiner Mutter stehe er im telefonischen Kontakt. Sein Vater sei Kommandant in XXXX gewesen. Als Karzai an die Macht kam, sei er aber kein Kommandant mehr gewesen. Es habe dann Probleme mit Menschen im Heimatdorf gegeben, weil der Vater ihnen Unrecht angetan habe. Die Polizei sei zu ihnen nachhause gekommen und habe nach Waffen gesucht. Sie hätten behauptet sein Vater arbeite mit den Taliban zusammen. Sein Vater sei nur einmal im Monat nachhause gekommen und habe einen langen Bart gehabt. Der Vater habe aber über durch Herausgabe der Telefonnummer des Arbeitgebers beweisen können, dass er nicht für die Taliban arbeite. Der Cousin des Vaters sei Mullah in einer Moschee gewesen und habe gegen die Amerikaner und für die Taliban gepredigt. Die Polizei habe ihn dann beim Legen von Minen erwischt, weshalb er jetzt im Gefängnis in Kabul sei. Weil der BF so oft beim Cousin des Vaters zuhause gewesen sei und auch in dessen Moschee gebetet habe, hätten die Leute der Polizei erzählt, dass auch er mit dem Cousin des Vaters zusammenarbeite. Die Polizei habe dann nach ihm gesucht. Als der Vater davon erfuhr, habe er beschlossen, dass der BF das Land verlassen solle. Die Feinde des Vaters seien alle sehr reich und die Polizei bestechlich. An diesen Vorwürfen sei ein Mann beteiligt gewesen, der dem Vater die Schuld am Tod dessen Sohnes gegeben habe, da sein Vater diesen Sohn mit in den Krieg genommen habe. Deshalb habe dieser Mann zu seinem Vater gesagt, dass der BF ebenso sterben müsse.Am 20.08.2013 fand eine weitere Einvernahme durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers statt. Hierbei führt der BF aus, er habe weniger als 2 Jahre lang die Schule besucht und sei im Straßenbau tätig gewesen. Seine Familie lebe noch im Heimatort. Mit seiner Mutter stehe er im telefonischen Kontakt. Sein Vater sei Kommandant in römisch 40 gewesen. Als Karzai an die Macht kam, sei er aber kein Kommandant mehr gewesen. Es habe dann Probleme mit Menschen im Heimatdorf gegeben, weil der Vater ihnen Unrecht angetan habe. Die Polizei sei zu ihnen nachhause gekommen und habe nach Waffen gesucht. Sie hätten behauptet sein Vater arbeite mit den Taliban zusammen. Sein Vater sei nur einmal im Monat nachhause gekommen und habe einen langen Bart gehabt. Der Vater habe aber über durch Herausgabe der Telefonnummer des Arbeitgebers beweisen können, dass er nicht für die Taliban arbeite. Der Cousin des Vaters sei Mullah in einer Moschee gewesen und habe gegen die Amerikaner und für die Taliban gepredigt. Die Polizei habe ihn dann beim Legen von Minen erwischt, weshalb er jetzt im Gefängnis in Kabul sei. Weil der BF so oft beim Cousin des Vaters zuhause gewesen sei und auch in dessen Moschee gebetet habe, hätten die Leute der Polizei erzählt, dass auch er mit dem Cousin des Vaters zusammenarbeite. Die Polizei habe dann nach ihm gesucht. Als der Vater davon erfuhr, habe er beschlossen, dass der BF das Land verlassen solle. Die Feinde des Vaters seien alle sehr reich und die Polizei bestechlich. An diesen Vorwürfen sei ein Mann beteiligt gewesen, der dem Vater die Schuld am Tod dessen Sohnes gegeben habe, da sein Vater diesen Sohn mit in den Krieg genommen habe. Deshalb habe dieser Mann zu seinem Vater gesagt, dass der BF ebenso sterben müsse.

I.4. Mit Bescheid vom 13.09.2013, Zl. 12 14.046-BAG, wurde der Antrag des BF internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 13.09.2013, Zl. 12 14.046-BAG, wurde der Antrag des BF internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

I.5. Über die gegen den Bescheid vom 13.09.2013 erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.10.2014, Zl. W208 1437983-1/6E, indem es die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behob und zur neuerlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Behörde zurückverwies.römisch eins.5. Über die gegen den Bescheid vom 13.09.2013 erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.10.2014, Zl. W208 1437983-1/6E, indem es die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behob und zur neuerlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Behörde zurückverwies.

I.6. Am 28.06.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers ergänzend niederschriftlich einvernommen.römisch eins.6. Am 28.06.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers ergänzend niederschriftlich einvernommen.

I.7. Mit hiergegenständlichem Bescheid vom 28.06.2016, Zl. 821404610-1559669, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt und gegen ihn nach 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt i.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt II.).römisch eins.7. Mit hiergegenständlichem Bescheid vom 28.06.2016, Zl. 821404610-1559669, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, nicht erteilt und gegen ihn nach 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt i.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch zwei.).

I.8. Gegen den angeführten Bescheid vom 28.06.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 14.07.2016 wegen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.8. Gegen den angeführten Bescheid vom 28.06.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 14.07.2016 wegen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.

I.9. An der am 17.09.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.9. An der am 17.09.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seinem gesundheitlichen Befinden, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt.

Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen (etc.) des BF genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist mittlerweile Christ in der kurdischen Freikirche. Er stammt ursprünglich aus dem Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Der BF hat in Afghanistan wenige Jahre lang eine Schule besucht.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist mittlerweile Christ in der kurdischen Freikirche. Er stammt ursprünglich aus dem Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Der BF hat in Afghanistan wenige Jahre lang eine Schule besucht.

Der BF hält sich seit Oktober 2012 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige.

Der BF verfügt über soziale Kontakte in Österreich und war bisher aktiv um Integration in die Österreichische Gesellschaft bemüht.

Der BF hat am 21.11.2017 das ÖSD Zertifikat A2 bestanden und hat von 14.09.2015 bis zum 08.07.2016 die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in XXXX als außerordentlicher Schüler besucht.Der BF hat am 21.11.2017 das ÖSD Zertifikat A2 bestanden und hat von 14.09.2015 bis zum 08.07.2016 die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in römisch 40 als außerordentlicher Schüler besucht.

Der BF hat seit 30.05.2017 einen KulturPass, der ihn berechtigt, österreichische Museen kostenlos zu besuchen, wovon er bereits mehrmals Gebrauch gemacht hat.

Der BF hat zwei arbeitsrechtliche Vorverträge jeweils vom 15.09.2018 vorgelegt, welche ihm zusichern, bei zwei verschiedenen Supermärkten in XXXX als Hilfsarbeiter beschäftigt werden zu können.Der BF hat zwei arbeitsrechtliche Vorverträge jeweils vom 15.09.2018 vorgelegt, welche ihm zusichern, bei zwei verschiedenen Supermärkten in römisch 40 als Hilfsarbeiter beschäftigt werden zu können.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

II.2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch zwei.2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den den BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2018;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.2.2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts.römisch zwei.2.2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2.3. Die Feststellungen zur Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des BF, zu seinen Familienverhältnissen, seiner geringen Ausbildung in Afghanistan sowie zur Herkunftsprovinz und zum Aufenthaltsort vor seiner Ausreise nach Österreich stützen sich auf die eigenen plausiblen Angaben des BF im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.römisch zwei.2.3. Die Feststellungen zur Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des BF, zu seinen Familienverhältnissen, seiner geringen Ausbildung in Afghanistan sowie zur Herkunftsprovinz und zum Aufenthaltsort vor seiner Ausreise nach Österreich stützen sich auf die eigenen plausiblen Angaben des BF im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

II.2.4. Der BF zeichnet sich durch gute Sprachkenntnis der deutschen Sprache mittlerweile auf dem Niveau A2 aus und war in der Lage, nähere Dokumente und Nachweise einer Integration oder diesbezüglicher Versuche vorzulegen. Der BF hat im November 2017 das ÖSD Zertifikat A2 bestanden. Er hat Einstellungszusagen zweier Supermärkte in XXXX vorlegen können.römisch zwei.2.4. Der BF zeichnet sich durch gute Sprachkenntnis der deutschen Sprache mittlerweile auf dem Niveau A2 aus und war in der Lage, nähere Dokumente und Nachweise einer Integration oder diesbezüglicher Versuche vorzulegen. Der BF hat im November 2017 das ÖSD Zertifikat A2 bestanden. Er hat Einstellungszusagen zweier Supermärkte in römisch 40 vorlegen können.

Aus dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des BF geht jedenfalls hervor, dass dieser jedenfalls eine Lebensweise anstrebt, welche ihm eine Arbeit ermöglicht und eine Eingliederung in die österreichische Gesellschaft erleichtert.

II.2.5. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden Strafregisterauszug vom 07.09.2018.römisch zwei.2.5. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus den in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden Strafregisterauszug vom 07.09.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit 2012 im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Der BF befindet sich seit 2012 im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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