TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W154 2001772-4

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W154 2001772-4/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 831651304 - 180309316, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 11.04.2018 bis 10.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 831651304 - 180309316, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 11.04.2018 bis 10.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 17.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) auf internationalen Schutz abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 21.12.2017 nach abgeschlossenem Beschwerdeverfahren in Rechtskraft.

2. Am 25.01.2018 stellte das BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft in Wien. Mit Schreiben vom 15.02.2018 teilte das Bundeskriminalamt der Behörde schriftlich mit, dass der BF von Interpol Rabat habe identifiziert werden können.

3. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2018, Zl. 831651304-180190556, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2018, Zl. 831651304-180190556, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.04.2018, Zahl I411 2179330-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Mandatsbescheid vom 03.04.2018 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In einem sprach die Behörde aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft einträten. Die Schubhaft wurde auf das Bestehen von Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG gestützt, die Verhältnismäßigkeit bejaht und ein gelinderes Mittel wurde in diesem Fall nicht als ausreichend angesehen.4. Mit Mandatsbescheid vom 03.04.2018 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In einem sprach die Behörde aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft einträten. Die Schubhaft wurde auf das Bestehen von Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG gestützt, die Verhältnismäßigkeit bejaht und ein gelinderes Mittel wurde in diesem Fall nicht als ausreichend angesehen.

5. Der BF wurde am 11.04.2018 aus der Gerichthaft entlassen; am selben Tag trat er in einen Hungerstreik, welchen er am 16.04.2018 wieder abbrach.

6. Am 07.05.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 07.05.2018 - dem BF am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht - wurde die Schubhaft trotz Asylantragstellung gemäß § 80 Abs. 6 FPG weiter aufrecht gehalten. Mit Beschluss des BVwG vom 04.06.2018, Zahl I414 2179330-3/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG bestätigt.6. Am 07.05.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 07.05.2018 - dem BF am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht - wurde die Schubhaft trotz Asylantragstellung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG weiter aufrecht gehalten. Mit Beschluss des BVwG vom 04.06.2018, Zahl I414 2179330-3/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG bestätigt.

7. Am 01.08.2018 legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt dem BVwG zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor. Das BFA führte im Rahmen der Aktenvorlage Folgendes aus:

"Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (11.08.2018), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht."Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (11.08.2018), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.

Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2017, Zl. 831651304-160348805, wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2017, Zl. I412 2179330-1/3E, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 21.12.2017 in zweiter Instanz in Rechtskraft.

Am 25.01.2018 stellte das BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft des Königreiches Marokko in Wien.

Mit Schreiben vom 15.02.2018 teilte das Bundeskriminalamt der Behörde schriftlich mit, dass der Genannte von Interpol Rabat identifiziert werden konnten.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten vom 13.03.2018, Zl. 831651304-180190556, wurde dem Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten vom 13.03.2018, Zl. 831651304-180190556, wurde dem Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.04.2018, Zahl I411 2179330-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens.

Der Fremde trat am 11.04.2018 in Hungerstreik, welchen er am 16.04.2018 wieder abbrach.

Am 13.04.2018 erfolgte eine Urgenz betr. der Ausstellung des Heimreisezertifikates.

Am 24.04.2018 wurden vom Fremden sein Personalausweis und weitere Dokumente in Kopie (Geburtsurkunde) über seinen Rechtsberater vorgelegt.

Diese wurden vom BFA umgehend an die marokkanische Botschaft samt Urgenz zur Erlangung des HRZ weitergeleitet (27.04.2018).

Am 07.05.2018 stellte der Fremde einen weiteren Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.

Mit Aktenvermerk vom 07.05.2018, dem Fremden am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht, wurde die Schubhaft trotz Asylantragstellung gemäß § 80 Abs. 6 FPG weiter aufrecht gehalten.Mit Aktenvermerk vom 07.05.2018, dem Fremden am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht, wurde die Schubhaft trotz Asylantragstellung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG weiter aufrecht gehalten.

Mit Beschluss des BVwG vom 04.06.2018, Zahl I414 2179330-3/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG bestätigt.Mit Beschluss des BVwG vom 04.06.2018, Zahl I414 2179330-3/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG bestätigt.

Am 05.06.2018 erklärte der Fremde gegenüber dem VMÖ seine Bereitschaft, freiwillig nach Marokko zurückkehren zu wollen.

Am 28.05.2018 bestätigte die Vertretungsbehörde Marokkos die Identität des Fremden und sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu.

Es wurde ein Flug für die Abschiebung am 13.07.2018 nach Casablanca via Frankfurt gebucht.

Am 10.07.2018 wurde der Fremde über den Abschiebetermin informiert.

Als ein Organwalter des BFA am 12.07.2018 das Ersatzreisedokument für die Rückführung des Fremden von der marokkanischen Vertretungsbehörde abgeholt werden sollte, wurde die Übergabe des Dokuments mit der Begründung, dass am 13.07.2018 bereits eine Rückführung eines anderen marokkanischen Staatsangehörigen von Österreich aus erfolgt, verweigert.

Darauf wurde die Rückführung des Fremden am 13.07.2018 storniert.

Es wurde ein Flug für die Rückführung des Fremden am 13.08.2018 gebucht (frühest möglicher Flugtermin).

Der Genannte befindet sich derzeit im Stande der Schubhaft im PAZ Hernalser Gürtel.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt.

So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Eine diesbezügliche Abwägung ergibt im konkreten Fall:

• Der Fremde ist nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 13.11.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

• Der Fremde wurde am 07.03.2014 aufgrund Dublin-Verordnung nach Italien überstellt. Er hat sein Verfahren in Italien nicht abgewartet, sondern reiste erneut widerrechtlich in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.03.2016 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.

• Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen zum Fremden folgende Eintragungen auf:

1. Verurteilung

Gericht: LG F.STRAFS. WIEN Geschäftszahl: 075 HV 86/2017s Urteil 1.

Instanz: 10.08.2017 Rechtskräftig seit: 15.08.2017 Delikt: § 83 (1)Instanz: 10.08.2017 Rechtskräftig seit: 15.08.2017 Delikt: Paragraph 83, (1)

StGB Delikt: §§ 107 (1), 107 (2) StGBStGB Delikt: Paragraphen 107, (1), 107 (2) StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

2. Verurteilung

Gericht: LG F.STRAFS.WIEN Geschäftszahl: 063 HV 174/2017v Urteil 1.

Instanz: 20.12.2017 Rechtskräftig seit: 20.12.2017 Delikt: §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG Delikt: § 28a (1) 5. Fall SMG § 15 StGBInstanz: 20.12.2017 Rechtskräftig seit: 20.12.2017 Delikt: Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 (2) SMG Delikt: Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG Paragraph 15, StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

• Der Fremde besitzt kein gültiges Reisedokument. Er kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Wie aus den Aktenteilen unzweifelhaft hervorgeht, liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor.

• Der Fremde verfüg nicht über ausreichend Barmittel, um seinen weiteren Unterhalt zu finanzieren. Der Fremde ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.

• Der Fremde ist zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass er durch die Begehung von Strafrechtsdelikten seine finanzielle Lage aufzubessern versucht oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandert.

Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrecht zu halten."

8. Mit Erkenntnis vom 10.08.2018, dem BF zugestellt am selben Tag, stellte das BVwG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen ist.

9. Am 29.08.2018 legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt dem BVwG neuerlich zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor. Das BFA führte im Rahmen der Aktenvorlage aus, dass sich während der bisherigen Anhaltung des BF keine wesentlichen Änderungen in den Gründen, hinsichtlich des Bestehens von Fluchtgefahr und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergeben hätten. Die Abschiebung des BF sei nun für den 12.09.2018 festgelegt, der Flug sei bereits gebucht und bestätigt.

10. Mit Erkenntnis vom 06.09.2018 stellte das BVwG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen ist.

11. Am 25.09.2018 wurde seitens des gewillkürten Vertreters des BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die "bisherige" Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen.

Im Wesentlichen macht die Beschwerde das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, Unverhältnismäßigkeit der Haft sowie die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels geltend. Darüber hinaus rügt die Beschwerde die Dauer der bisherigen Schubhaft. Bislang sei kein einziges Mal ein Heimreisezertifikat seitens der marokkanischen Botschaft ausgestellt worden, obwohl ein solches mehrmals zugesagt worden sei und deshalb Flugbuchungen hätten storniert werden müssen. Die Beschwerde vermeint, dass deshalb in naher Zukunft nicht mit der Ausstellung eines marokkanischen Heimreisezertifikates zu rechnen sei.

13. Das BFA legte in Folge die Verwaltungsakten vor. Eine Stellungnahme wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die Identität des BF steht nunmehr fest.Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Identität des BF steht nunmehr fest.

Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen EU- Land.

Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Der BF ist geschieden. Er war von 2014 bis 2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind hat; ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Der BF verfügt in Österreich über keine relevante soziale Verfestigung.

Der BF ist zweifach vorbestraft (Suchtgifthandel, Körperverletzung und gefährliche Drohung).

Der BF befindet sich seit 13.04.2018 auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

Der BF ist haftfähig.

Er ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Die Abschiebung des BF ist für den 18.10.2018 festgelegt. Das Abschiebeverfahren wurde seitens der Behörde zügig geführt, dass der BF bislang noch nicht in sein Heimatland rückgeführt werden konnte, lag an der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes. Der BF wurde am 18.09.2018 der marokkanischen Botschaft für eine weitere Einvernahme vorgeführt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zur geplanten Rückführung des BF am 18.10.2018 ist zugesagt.

Die Abschiebung des BF nach Marokko bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Wohnsitzmeldung ergibt sich aus einer Anfrage im Zentralen Melderegister sowie aus einem GVS-Auszug.

Die Feststellung hinsichtlich jeglichen Fehlens von relevanten, sozialen und beruflichen Anknüpfungsmomenten ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in den im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen und aus dem Bescheid der Behörde, sowie aus den sonstigen Verfahrensschritten und Erledigungen (insbesondere aus dem hg. Erkenntnis vom 06.04.2018, GZ I411 2179330-2/3E). Aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass der BF in Österreich bereits strafgerichtlich verurteilt worden ist. Der BF stellt daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nunmehr auch ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für die öffentliche Sicherheit dar.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund der fehlenden beruflichen, familiären und sozialen Verankerung des BF in Österreich und seiner mehrfach strafgerichtlichen Verurteilungen von Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Marokko der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht auch keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Auch die Beschwerde enthielt hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF keinerlei begründende Ausführungen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre die BF jedenfalls sofort zu enthaften.

Nunmehr ist die Abschiebung des BF mit 18.10.2018 terminisiert, weshalb eine Abschiebung des BF in sein Heimatland gegenwärtig zeitnah möglich ist. Das Abschiebeverfahren wurde bislang seitens der Behörde zügig geführt, Verzögerungen bezüglich der Rückführung des BF lagen daher nicht im Bereich der belangten Behörde. Der BF wurde am 18.09.2018 der marokkanischen Botschaft für eine weitere Einvernahme vorgeführt. Es ist daher für das entscheidende Gericht von der Notwendigkeit einer solchen weiteren Einvernahme zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszugehen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Rückführungsflug am 18.10.2018 wurde der belangten Behörde seitens der marokkanischen Botschaft zugesagt, es besteht gegenwärtig kein Grund daran zu zweifeln, dass für den Rückführungsflug am 18.10.2018 ein Heimreisezertifikat seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Fassung lautet:1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Fassung lautet:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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