Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L512 2141618-3/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 28.09.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 28.09.2018, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 09.07.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 09.07.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF erklärte, bereits im Jahr 2007 Pakistan verlassen und in Griechenland bis XXXX nach Stellung eines Asylantrages bei Freunden aufhältig gewesen zu sein.Der BF erklärte, bereits im Jahr 2007 Pakistan verlassen und in Griechenland bis römisch 40 nach Stellung eines Asylantrages bei Freunden aufhältig gewesen zu sein.
Als Ausreisegrund gab der BF an, schiitischer Religionszugehörigkeit zu sein und habe es bei einer religiösen Veranstaltung der Schiiten einen Streit mit der Gruppe Sipah-e-Sihaba gegeben, wobei er mit einem Messer an der rechten Hand verletzt worden sei; außerdem seien bei dem Streit seine beiden Cousins getötet worden und sei der BF mit Verfolgung und dem Umbringen bedroht worden. In Griechenland habe er einen negativen Bescheid und die Ausweisung erhalten. Im Rückkehrfall habe er Angst um sein Leben.
Der Antrag wurde mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes, EASt Ost, vom 28.08.2013, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Ungarn für die Antragsprüfung zuständig ist. In einem wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Der Antrag wurde mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes, EASt Ost, vom 28.08.2013, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Ungarn für die Antragsprüfung zuständig ist. In einem wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ungarn gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und der BF nach Ungarn ausgewiesen. Die Entscheidung wurde mangels Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle durch den BF gem. § 8 ZustellG im Akt hinterlegt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und der BF nach Ungarn ausgewiesen. Die Entscheidung wurde mangels Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle durch den BF gem. Paragraph 8, ZustellG im Akt hinterlegt.
I.2. Der BF stellte am 13.07.2015 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Der BF stellte am 13.07.2015 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung brachte der BF zu seinem Ausreisegrund vor, dass seine Asylgründe aufrecht bleiben; er sei wieder in Pakistan gewesen und seien nach wie vor Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten existent; er selbst sei einmal angeschossen und mehrmals bedroht worden.
Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 21.09.2016 eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA).
Der BF erklärte, der Familie in Pakistan gehe es gut und habe der Vater die beiden Ausreisen aus Pakistan finanziert wobei die Kosten für die zweite Ausreise nur € 1000 bis € 2000 betragen habe, da die Grenzen offen gewesen seien und es daher nicht so teuer gewesen sei.
Er habe in Österreich und nicht in den von ihm durchreisten Ländern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da ihm die Leute gesagt hätten, dass es in Österreich gut sei und man hier Asyl bekomme.
Als Ausreisegrund gab der BF an, von Sunniten im Jahr XXXX mit einem Messer an der Hand verletzt worden zu sein, weshalb er im Krankenhaus gewesen sei. Diese Geschichte sei ihm in Griechenland und Ungarn nicht geglaubt worden, jedoch seien dies seine Asylgründe. Er sei auch an der Stirn und am Fuß verletzt worden. Sonst sei ihm nichts passiert und hätte er gerne eine Arbeitsbewilligung, so der BF; er habe im Jahr XXXX, als er in Pakistan gewesen sei, den Führerschein gemacht und schicke ihm sein Bruder diesen nach. Aufgrund der allgemeinen Probleme zwischen Schiiten und Sunniten sei er im XXXX von zu Hause weggegangen, die Sunniten würden die Schiiten nicht mögen und habe es keinen Vorfall gegeben. Sein Vater habe im Jahr XXXX eine Anzeige erstattet, doch habe man diese nicht entgegennehmen wollen. Abgesehen von dem, was er erzählt habe, sei ihm nichts passiert. Er sei nirgendwo anders hingegangen, da man nirgends eine Chance habe und überall leicht gefunden werde. Im Rückkehrfall habe er Angst vor den Sunniten. Zwei seiner Schwager seien Sunniten und gebe es kein Problem. Er habe bereits einen Deutschkurs gemacht, jedoch nicht bestanden; außerdem besuche er einen Boxkurs.Als Ausreisegrund gab der BF an, von Sunniten im Jahr römisch 40 mit einem Messer an der Hand verletzt worden zu sein, weshalb er im Krankenhaus gewesen sei. Diese Geschichte sei ihm in Griechenland und Ungarn nicht geglaubt worden, jedoch seien dies seine Asylgründe. Er sei auch an der Stirn und am Fuß verletzt worden. Sonst sei ihm nichts passiert und hätte er gerne eine Arbeitsbewilligung, so der BF; er habe im Jahr römisch 40 , als er in Pakistan gewesen sei, den Führerschein gemacht und schicke ihm sein Bruder diesen nach. Aufgrund der allgemeinen Probleme zwischen Schiiten und Sunniten sei er im römisch 40 von zu Hause weggegangen, die Sunniten würden die Schiiten nicht mögen und habe es keinen Vorfall gegeben. Sein Vater habe im Jahr römisch 40 eine Anzeige erstattet, doch habe man diese nicht entgegennehmen wollen. Abgesehen von dem, was er erzählt habe, sei ihm nichts passiert. Er sei nirgendwo anders hingegangen, da man nirgends eine Chance habe und überall leicht gefunden werde. Im Rückkehrfall habe er Angst vor den Sunniten. Zwei seiner Schwager seien Sunniten und gebe es kein Problem. Er habe bereits einen Deutschkurs gemacht, jedoch nicht bestanden; außerdem besuche er einen Boxkurs.
Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Beweiswürdigend wurde seitens des BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen nicht als glaubhaft zu bewerten war.
Gegen den Bescheid des BFA vom 10.11.2016 erhob der BF durch seinen damaligen Vertreter innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2018, GZ: XXXX, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 die Beschwerde gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und festgehalten, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs am 11.07.2018 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2018, GZ: römisch 40 , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 die Beschwerde gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und festgehalten, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs am 11.07.2018 in Rechtskraft.
Begründend wurde dargelegt, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen als unglaubwürdig zu qualifizieren waren.
I.3. Am 24.08.2018 stellte der BF einen (dritten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.3. Am 24.08.2018 stellte der BF einen (dritten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 24.08.2018 zusammengefasst an, er stelle einen neuen Asylantrag, da seine in den Asylverfahren vorgebrachten Gründe aufrecht wären. Zudem sei seine Schwester und sein Cousin von den Taliban erschossen worden. Das Haus, in dem das passiert sei, habe seiner Tanten gehört. Sie sei nun nach XXXX umgezogen.römisch eins.4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 24.08.2018 zusammengefasst an, er stelle einen neuen Asylantrag, da seine in den Asylverfahren vorgebrachten Gründe aufrecht wären. Zudem sei seine Schwester und sein Cousin von den Taliban erschossen worden. Das Haus, in dem das passiert sei, habe seiner Tanten gehört. Sie sei nun nach römisch 40 umgezogen.
I.5. Dem BF wurde am 05.09.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG und § 15a AsylG sowie § 52a Abs 2 BFA-VG ausgefolgt.römisch eins.5. Dem BF wurde am 05.09.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 15 a, AsylG sowie Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt.
I.6. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 28.09.2018 an, er sei gesund, sei seit XXXX durchgehend in Österreich, hätte Freunde, wobei zwei ihn finanziell unterstützen bzw. die er auch unterstützt. Seine Familie lebe zurzeit im XXXX. Eine weitschichtige Tante des BF lebe in XXXX. Der BF könne Deutsch nicht sprechen.römisch eins.6. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 28.09.2018 an, er sei gesund, sei seit römisch 40 durchgehend in Österreich, hätte Freunde, wobei zwei ihn finanziell unterstützen bzw. die er auch unterstützt. Seine Familie lebe zurzeit im römisch 40 . Eine weitschichtige Tante des BF lebe in römisch 40 . Der BF könne Deutsch nicht sprechen.
Er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, da seine Schwester und sein Cousin wegen des Fluchtgrundes des BF am XXXX ermordet wurden. Er besitze zurzeit keine Beweismittel.Er habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, da seine Schwester und sein Cousin wegen des Fluchtgrundes des BF am römisch 40 ermordet wurden. Er besitze zurzeit keine Beweismittel.
Im Rahmen der am 28.09.2018 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Absatz AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Im Rahmen der am 28.09.2018 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 28.09.2018, Zl. XXXX, wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten, zweiten bzw. nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 28.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten, zweiten bzw. nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
Der BF gab am Ende der Einvernahme an, dass er mit der Entscheidung des BFA nicht einverstanden sei, er erhebe Beschwerde. Zur Begründung verweise er auf das in der Einvernahme getätigte Vorbringen.
I.7. Die Verwaltungsakte des BFA langten am 03.10.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.römisch eins.7. Die Verwaltungsakte des BFA langten am 03.10.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
I.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der BF stellte nach illegaler Einreise am 09.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag wurde mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes, EASt Ost, vom 28.08.2013, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Ungarn für die Antragsprüfung zuständig ist. In einem wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013 wurde die Beschwerde des BF als unzulässig zurückgewiesen und der BF nach Ungarn ausgewiesen. Die Entscheidung wurde mangels Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle durch den BF gem. § 8 ZustellG im Akt hinterlegt.Der Antrag wurde mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes, EASt Ost, vom 28.08.2013, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass Ungarn für die Antragsprüfung zuständig ist. In einem wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ungarn gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013 wurde die Beschwerde des BF als unzulässig zurückgewiesen und der BF nach Ungarn ausgewiesen. Die Entscheidung wurde mangels Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle durch den BF gem. Paragraph 8, ZustellG im Akt hinterlegt.
Der BF stellte am 13.07.2015 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 10.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2018, GZ: XXXX, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 die Beschwerde des BF gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und festgehalten, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs am 11.07.2018 in Rechtskraft.Der BF stellte am 13.07.2015 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 10.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2018, GZ: römisch 40 , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 die Beschwerde des BF gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und festgehalten, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs am 11.07.2018 in Rechtskraft.
Am 24.08.2018 stellte der BF einen (dritten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF gab keine neuen glaubhaften Fluchtgründe an bzw. dass er seine im ersten und zweiten Asylverfahren getätigten Angaben aufrecht halte.
Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.7.2018: Wahlen am 25.7.2018
Am 25. Juli 2018 fanden in Pakistan Wahlen statt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass zwei gewählte Regierungen in Folge ihre volle Amtszeit dienen konnten (EUEOM 27.7.2018). Neben der Nationalversammlung wurden auch vier Provinzversammlungen (Punjab, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan) gewählt (NDTV 26.7.2018).
Laut offiziellem Resultat der Wahlkommission erlangte die Partei Tehreek-e-Insaf (PTI) von Imran Khan 115 Sitze im Parlament in Islamabad. Die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) unter Shehbaz Sharif folgte mit 64 Sitzen, die Partei Pakistan Peoples Party (PPP) von Bilawal Bhutto kam mit 43 auf den dritten Platz (Dawn 30.7.2018). Khan hat noch keinen Koalitionspartner. Um alleine regieren zu können, hätte die PTI 137 Sitze benötigt (NZZ 28.7.2018). Die PML-N und PPP kündigten bereits an, in der Opposition gegen Imran Khan zusammenzuarbeiten (Dawn 30.7.2018). Imran Khan begann zunächst Koalitionsgespräche mit der Partei Muttahidda Qaumi Movement (MQM) (Dawn 28.7.2018).
Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vgl. EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018).Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vergleiche EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018).
Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vgl. NZZ 28.7.2018).Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vergleiche NZZ 28.7.2018).
Obwohl Schritte unternommen wurden, die Beteiligung von Minderheiten an den Wahlen zu sichern, blieb die Situation der Ahmadiya-Gemeinschaft unverändert. Ahmadis werden weiterhin in einem separaten Wählerverzeichnis geführt Eine Novelle des Wahlgesetzes 2017 hätte Ahmadis ins generelle Wählerverzeichnis inkludiert, diese Änderung wurde jedoch am 23.11.2017 nach Massenprotesten wieder rückgängig gemacht (EUEOM 27.7.2018).
Die Wahlverlierer prangerten auch Wahlfälschung an und erklärten, sie würden das Ergebnis nicht anerkennen. Sharif erklärte, das Militär habe die Abstimmung zugunsten Khans manipuliert. Auch Bilawal Bhutto sprach, ebenso wie Vertreter islamistischer Parteien, von Wahlfälschung (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlvorgang als transparent und gut durchgeführt ein, bemerkte jedoch Schwierigkeiten bei der Auszählung. Die Wahlhelfer hielten die Prozeduren nicht immer ein und hatten Schwierigkeiten, die Formulare für die Resultatsübermittlung korrekt auszufüllen (EUEOM 27.7.2018). Bei der pakistanischen Wahlkommission wurden bis kurz nach Schließung der Wahllokale 654 Beschwerden registriert, die ausschließlich Verstöße gegen die Wahlordnung betreffen würden. Über das Militär habe es keine Beschwerde gegeben (Standard 26.7.2018). Durch technische Probleme im erstmals eingesetzten Result Transmission System (RTS) kam es zu Verzögerungen der Bekanntgabe von Sprengelergebnissen an die Wahlkommission (EUEOM 27.7.2018).
Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale (EUEOM 27.7.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Quetta kamen 31 Menschen ums Leben, darunter auch Kinder und Polizisten, 35 Personen wurden verletzt. Der IS reklamierte den Anschlag für sich (Standard 26.7.2018; vgl Dawn 26.7.2018). In Khuzdar wurde bei einem Granatenangriff auf ein Wahllokal ein Polizist getötet (Dawn 26.7.2018; vgl. Standard 25.7.2018). Weiters gab es regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Bereits im Vorfeld der Wahl waren bei mehreren Anschlägen auf Parteien und Kandidaten mehr als 180 Menschen getötet worden (Standard 25.7.2018; vgl. Kurzinformation vom 18.7.2018).Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale (EUEOM 27.7.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Quetta kamen 31 Menschen ums Leben, darunter auch Kinder und Polizisten, 35 Personen wurden verletzt. Der IS reklamierte den Anschlag für sich (Standard 26.7.2018; vergleiche Dawn 26.7.2018). In Khuzdar wurde bei einem Granatenangriff auf ein Wahllokal ein Polizist getötet (Dawn 26.7.2018; vergleiche Standard 25.7.2018). Weiters gab es regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vergleiche Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Bereits im Vorfeld der Wahl waren bei mehreren Anschlägen auf Parteien und Kandidaten mehr als 180 Menschen getötet worden (Standard 25.7.2018; vergleiche Kurzinformation vom 18.7.2018).
Reporter ohne Grenzen berichten von zahlreichen Einschränkungen für Journalisten während des Wahlkampfes. In den vergangenen Monaten seien unabhängige Medien wiederholt zensiert und kritische Journalisten bedroht, tätlich angegriffen und entführt worden (ROG 25.7.2018). Auch die Wahlbeobachtermission der EU sah deutliche Hinweise für Einschränkungen der Redefreiheit durch staatliche und nicht-staatliche Akteure (EUEOM 27.7.2018). Gemäß Reporter ohne Grenzen versuchten insbesondere das Militär und die Geheimdienste eine unabhängige Berichterstattung zu verhindern (ROG 25.7.2018). Weit verbreitete Selbstzensur der Berichterstatter hinderte gemäß EU-Wahlbeobachtermission Wahlberechtigte daran, eine qualifizierte Wahlentscheidung zu treffen (EUEOM 27.7.2018).
Quellen:
KI vom 18.7.2018: Anschläge und Proteste im Vorfeld der Wahlen am 25.7.2018
Im Vorfeld der Wahlen am 25. Juli 2018 kam es zu zahlreichen Anschlägen mit Todesopfern (Dawn 13.7.2018a).
Am 13. Juli sind bei einem Selbstmordanschlag in Mastung, Provinz Belutschistan, nach offiziellen Angaben 149 Menschen ums Leben gekommen und über 200 Menschen verletzt worden (CNN 16.7.2018). Das Attentat hatte einer Veranstaltung der Baluchistan Awami Partei gegolten (Dawn 13.7.2018a; vgl. ORF 13.7.2018, CNN 16.7.2018). Es ist der schwerste Anschlag in Pakistan seit vielen Jahren - ähnlich viele Tote gab es zuletzt beim Angriff der Taliban auf die Armeeschule in Peschawar im Dezember 2014 mit ca. 150 Toten (Standard 14.7.2018) - und der Terrorangriff mit den zweitmeisten Todesopfern in der Geschichte Pakistans (CNN 16.7.2018). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (ORF 13.7.2018; vgl. CNN 16.7.2018, Standard 14.7.2018), ebenso wie die Ghazi-Gruppe der radikalislamischen Taliban (Standard 14.7.2018). In Folge des Anschlages wurden die Wahlen im Wahlkreis PB-35 (Mastung) verschoben (Nation 14.7.2018).Am 13. Juli sind bei einem Selbstmordanschlag in Mastung, Provinz Belutschistan, nach offiziellen Angaben 149 Menschen ums Leben gekommen und über 200 Menschen verletzt worden (CNN 16.7.2018). Das Attentat hatte einer Veranstaltung der Baluchistan Awami Partei gegolten (Dawn 13.7.2018a; vergleiche ORF 13.7.2018, CNN 16.7.2018). Es ist der schwerste Anschlag in Pakistan seit vielen Jahren - ähnlich viele Tote gab es zuletzt beim Angriff der Taliban auf die Armeeschule in Peschawar im Dezember 2014 mit ca. 150 Toten (Standard 14.7.2018) - und der Terrorangriff mit den zweitmeisten Todesopfern in der Geschichte Pakistans (CNN 16.7.2018). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (ORF 13.7.2018; vergleiche CNN 16.7.2018, Standard 14.7.2018), ebenso wie die Ghazi-Gruppe der radikalislamischen Taliban (Standard 14.7.2018). In Folge des Anschlages wurden die Wahlen im Wahlkreis PB-35 (Mastung) verschoben (Nation 14.7.2018).
Ebenfalls am 13. Juli wurden in Bannu [Provinz Khyber Pakhtunkhwa, nahe der Grenze zu den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA)] bei einem Anschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung des Chief Minister der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Akram Khan Durrani, vier Menschen getötet und 32 Menschen verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. News 13.7.2018). Durrani wurde bei dem Anschlag nicht verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. Dawn 13.7.2018b). Durrani tritt im Wahlkreis NA-35 (Bannu) als Kandidat der Partei Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) an (Dawn 13.7.2018b; vgl News 13.7.2018). Ebenfalls in Bannu wurden wenige Tage zuvor am 7.7. bei einem Bombenangriff auf einen Konvoi des Kandidaten der Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) für den Wahlkreis PK-89, Sherin Malik, sieben Personen, darunter der Kandidat, verletzt (Dawn 7.7.2018).Ebenfalls am 13. Juli wurden in Bannu [Provinz Khyber Pakhtunkhwa, nahe der Grenze zu den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA)] bei einem Anschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung des Chief Minister der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Akram Khan Durrani, vier Menschen getötet und 32 Menschen verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vergleiche News 13.7.2018). Durrani wurde bei dem Anschlag nicht verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vergleiche Dawn 13.7.2018b). Durrani tritt im Wahlkreis NA-35 (Bannu) als Kandidat der Partei Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) an (Dawn 13.7.2018b; vergleiche News 13.7.2018). Ebenfalls in Bannu wurden wenige Tage zuvor am 7.7. bei einem Bombenangriff auf einen Konvoi des Kandidaten der Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) für den Wahlkreis PK-89, Sherin Malik, sieben Personen, darunter der Kandidat, verletzt (Dawn 7.7.2018).
Am 10. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in Peschawar, Hauptstadt der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 22 Menschen getötet und 63 Personen verletzt (CNN 11.7.2018; vgl. Nation 11.7.2018). Unter den Toten befindet sich Haroom Bilour, Provinzvorsitzender der Awami National Party (ANP) (Dawn 10.7.2018a) und Kandidat für den Wahlkreis Peschawar PK-78 (Nation 11.7.2018; vgl. Dawn 10.7.2018a). Die Pakistanischen Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (Dawn 10.7.2018a; vgl. CNN 11.7.2018). Die ANP war bereits im Vorfeld der Wahlen 2013 ein Hauptziel der Taliban (Nation 11.7.2018). Gemäß Angaben der Taliban wurde der Angriff auf Bilour aufgrund deren "anti-islamischen Politik" durchgeführt (Dawn 10.7.2018a; vgl. CNN 11.7.2018). Die Behörden gaben an, dass der Bombenanschlag ein gezieltes Attentat auf Haroom Biloor gewesen sei. Als Folge des Angriffes wurden die Wahlen im Wahlkreis PK-78 verschoben (Dawn 10.7.2018a).Am 10. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in Peschawar, Hauptstadt der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 22 Menschen getötet und 63 Personen verletzt (CNN 11.7.2018; vergleiche Nation 11.7.2018). Unter den Toten befindet sich Haroom Bilour, Provinzvorsitzender der Awami National Party (ANP) (Dawn 10.7.2018a) und Kandidat für den Wahlkreis Peschawar PK-78 (Nation 11.7.2018; vergleiche Dawn 10.7.2018a). Die Pakistanischen Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (Dawn 10.7.2018a; vergleiche CNN 11.7.2018). Die ANP war bereits im Vorfeld der Wahlen 2013 ein Hauptziel der Taliban (Nation 11.7.2018). Gemäß Angaben der Taliban wurde der Angriff auf Bilour aufgrund deren "anti-islamischen Politik" durchgeführt (Dawn 10.7.2018a; vergleiche CNN 11.7.2018). Die Behörden gaben an, dass der Bombenanschlag ein gezieltes Attentat auf Haroom Biloor gewesen sei. Als Folge des Angriffes wurden die Wahlen im Wahlkreis PK-78 verschoben (Dawn 10.7.2018a).
Am 13. Juli kehrten der ehemalige Premierminister Nawaz Sharif und seine Tochter Maryam aus Großbritannien nach Pakistan zurück. Sie wurden bei ihrer angekündigten Ankunft am Flughafen Lahore verhaftet, nachdem sie eine Woche zuvor wegen Korruption in Abwesenheit zu zehn bzw. sieben Jahren Haft verurteilt wurden (CNN 13.7.2018; vgl. New York Times 13.7.2018). In Lahore kam es zu Protesten von Anhängern der Partei Pakistani Muslim League-Nawaz (PML-N), die vom ehemaligen Chief Minister der Provinz Punjab und derzeitigem Parteiführer der PML-N Shahbaz Sharif - Bruder des ehemaligen Premierministers - angeführt wurden (CNN 13.7.2018). Im Vorfeld der angekündigten Proteste wurden etwa 500 Mitglieder der PML-N von den Sicherheitskräften verhaftet (CNN 13.7.2018).Am 13. Juli kehrten der ehemalige Premierminister Nawaz Sharif und seine Tochter Maryam aus Großbritannien nach Pakistan zurück. Sie wurden bei ihrer angekündigten Ankunft am Flughafen Lahore verhaftet, nachdem sie eine Woche zuvor wegen Korruption in Abwesenheit zu zehn bzw. sieben Jahren Haft verurteilt wurden (CNN 13.7.2018; vergleiche New York Times 13.7.2018). In Lahore kam es zu Protesten von Anhängern der Partei Pakistani Muslim League-Nawaz (PML-N), die vom ehemaligen Chief Minister der Provinz Punjab und derzeitigem Parteiführer der PML-N Shahbaz Sharif - Bruder des ehemaligen Premierministers - angeführt wurden (CNN 13.7.2018). Im Vorfeld der angekündigten Proteste wurden etwa 500 Mitglieder der PML-N von den Sicherheitskräften verhaftet (CNN 13.7.2018).
Am 9. Juli veröffentlichte die Nationale Behörde für Terrorismusbekämpfung (National Counter Terrorism Authority - NACTA) die Namen von sechs Persönlichkeiten, für die besondere Gefahr durch terroristische Angriffe bestünde: Imran Khan, Vorsitzender der Pakistan Tehreek-i-Insaf; Asfandyar Wali und Ameer Haider Hoti, Vorsitzende der Awami National Party; Aftab Sherpao, Vorsitzender der Qaumi Watan Party; Akram Khan Durrani, Vorsitzender der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl; und Talha Saeed, Sohn von Hafiz Saeed. Weitere Bedrohungen bestünden gegen die Führungsebenen der Pakistan Peoples Party und der Pakistan Muslim League-Nawaz. Das Innenministerium wurde angewiesen, die Sicherheitsvorkehrungen für die Parteiführungen zu erhöhen (Dawn 10.7.2018b). Für den Wahltag am 25.7. werden etwa 372.000 Sicherheitskräfte eingeteilt, um einen sicheren Ablauf der Wahl zu gewährleisten (CNN 11.7.2018; vgl. Nation 14.7.2018).Am 9. Juli veröffentlichte die Nationale Behörde für Terrorismusbekämpfung (National Counter Terrorism Authority - NACTA) die Namen von sechs Persönlichkeiten, für die besondere Gefahr durch terroristische Angriffe bestünde: Imran Khan, Vorsitzender der Pakistan Tehreek-i-Insaf; Asfandyar Wali und Ameer Haider Hoti, Vorsitzende der Awami National Party; Aftab Sherpao, Vorsitzender der Qaumi Watan Party; Akram Khan Durrani, Vorsitzender der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl; und Talha Saeed, Sohn von Hafiz Saeed. Weitere Bedrohungen bestünden gegen die Führungsebenen der Pakistan Peoples Party und der Pakistan Muslim League-Nawaz. Das Innenministerium wurde angewiesen, die Sicherheitsvorkehrungen für die Parteiführungen zu erh