Entscheidungsdatum
05.10.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2118565-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2015, Zahl: 350756410-151488861, und die Anhaltung in Schubhaft vom 01.10.2015 bis 22.12.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2015, Zahl: 350756410-151488861, und die Anhaltung in Schubhaft vom 01.10.2015 bis 22.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 27.08.2005 einen - ersten - Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zl. 05 13.523-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 27.08.2005 einen - ersten - Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zl. 05 13.523-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
2. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 28.02.2008, Zl. 3
U 4/2008d, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.U 4/2008d, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.
3. Mangels aufrechter Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und mangels Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltes wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers vier Mal eingestellt.
Am 01.12.2009 erfolgte eine schriftliche Korrespondenz zwecks Übernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin II-VO aus Finnland. Am 06.08.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Dublin II-VO von Schweden nach Österreich überstellt. Am 20.08.2010 wurde das Asylverfahren wieder fortgesetzt.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.10.2011, Zl. 163 Hv 95/2011b, gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.10.2011, Zl. 163 Hv 95/2011b, gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
5. Mit Schreiben der Caritas vom 21.11.2012 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland entschieden habe, wonach letztlich am 28.01.2013 ein Widerruf der freiwilligen Rückkehr vom selben Tag beim Asylgerichtshof einlangte, in welchem als Begründung die Situation in Tschetschenien angeführt wurde.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. D20 267261-0/2008/56E, wurde die gegen den Bescheid vom 21.12.2005 erhobene Beschwerde abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in weiterer Folge mit 08.04.2013 in Rechtskraft.
7. Von 23.04.2013 bis 24.05.2013 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft und wurde sodann ins Gelindere Mittel entlassen, welchem er sich nach einer von ihm vereitelten Abschiebung am 19.08.2013 entzog.
8. Am 31.07.2013 - stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
9. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 13 11.100-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs.1 (richtig: Abs. 2) AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. D15 267261-2/2013/2E, wurde die vom 12.08.2013 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 als rechtmäßig festgestellt.9. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 13 11.100-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, (richtig: Absatz 2,) AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. D15 267261-2/2013/2E, wurde die vom 12.08.2013 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 als rechtmäßig festgestellt.
10. Eine für 05.09.2013 geplante begleitete Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer untertauchte und seine Lebensgefährtin angegeben hatte, dass er bereits selbstständig ausgereist wäre.
11. Am 02.01.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
12. Am 10.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl. 93 Hv 3/14p, wegen §§ 127, 129 Z 2, 15, 15, 269 (1) 1. Fall, 83 (1), 84 (2) Z 4 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die zur 163 Hv 95/11b bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurde widerrufen.12. Am 10.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl. 93 Hv 3/14p, wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 15, 15, 269, (1) 1. Fall, 83 (1), 84 (2) Ziffer 4, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die zur 163 Hv 95/11b bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurde widerrufen.
13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410/14126217, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410/14126217, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410-14657646, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410-14657646, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen.
15. Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 350756410-14141259, ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung des Verfahrens der Abschiebung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2014, Zl. W117 2008672-1/3E, gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.15. Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 350756410-14141259, ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung des Verfahrens der Abschiebung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2014, Zl. W117 2008672-1/3E, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.
16. Gegen den Bescheid vom 27.05.2014 zur Zl. 350756410-14657646, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich auf das verhängte Einreiseverbot beschränkte. Die Spruchpunkte I und II blieben unangefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, GZ W189 2013977-1/3E, wurde dieser Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.16. Gegen den Bescheid vom 27.05.2014 zur Zl. 350756410-14657646, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich auf das verhängte Einreiseverbot beschränkte. Die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei blieben unangefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, GZ W189 2013977-1/3E, wurde dieser Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.
17. Mit Schreiben vom 07.09.2015 ersuchte das Bundesamt die zuständige Abteilung, via Vertretungsbehörde die Beantragung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen.
18. Der Beschwerdeführer brachte am 11.09.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.
19. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2015, Zl. 350756410-151488861, wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben. Mit Beschluss vom 12.10.2015, GZ W189 2013977-2/3E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22a BFA-VG für rechtmäßig.19. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2015, Zl. 350756410-151488861, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF aufgehoben. Mit Beschluss vom 12.10.2015, GZ W189 2013977-2/3E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22 a, BFA-VG für rechtmäßig.
20. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 01.10.2015 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen und davon in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft geführt werde.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Leben ändern und sich ab jetzt bessern zu wollen. Er habe einen russischen Reisepass, halte diesen jedoch versteckt. Zu seinen Anknüpfungspunkten in Österreich erklärte er, dass hier eine Schwester lebe. Er selbst habe die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und somit keine Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Er führe € 395,90 bei sich, Bankomat- oder Kreditkarten besitze er nicht. Die Frage, wie er seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren habe können, beantwortete er damit, hier illegal tätig gewesen zu sein. Er sei amtlich nicht gemeldet und habe keine Wohnung.
Russland habe er im Jahr 2005 verlassen, das Ziel der Reise habe er verdrängt und vergessen. Er habe niemals einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für Österreich gehabt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, gesund und nur einmal in Österreich an der Leber operiert worden zu sein. Medikamente nehme er keine. Seiner Rechtsberatung, die an ihn herangetreten sei, habe er nicht mitgeteilt, dass Land freiwillig zu verlassen.
21. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.21. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend verwies das Bundesamt im Wesentlichen zunächst auf das während seiner Strafhaft am 27.05.2015 zur Verhängung der Schubhaft gewährte niederschriftliche Parteiengehör, in dem der Beschwerdeführer bezüglich seiner privaten und familiären Verhältnisse angegeben habe, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Seine Schwester lebe in Salzburg. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer durch Schwarzarbeit, und zwar durch Gelegenheitsarbeiten, bestritten und sei vor seiner Inhaftierung obdachlos und nicht gemeldet gewesen. Um einer Abschiebung zu entgehen habe er auch keinen Wohnsitz mehr gehabt. Er verfüge über keine Barmittel und würde auch in der Justizanstalt keiner Beschäftigung nachgehen.
Weiters wurde auf die Einvernahme des Beschwerdeführers am 01.10.2015 verwiesen.
Das Bundesamt stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhalte, seine Rückkehrentscheidung nach Russland iVm. dem Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren seit dem 27. 05 2014 durchsetzbar sei und der Beschwerdeführer bereits eine Abschiebung am 19.08.2013 verweigert habe. Entgegen seinen Behauptungen sei der Beschwerdeführer russischer Staatsbürger und seitens der Behörde bereits ein Ersatzreisedokument für ihn erlangt worden. Seine Identität stehe fest.Das Bundesamt stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhalte, seine Rückkehrentscheidung nach Russland in Verbindung mit dem Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren seit dem 27. 05 2014 durchsetzbar sei und der Beschwerdeführer bereits eine Abschiebung am 19.08.2013 verweigert habe. Entgegen seinen Behauptungen sei der Beschwerdeführer russischer Staatsbürger und seitens der Behörde bereits ein Ersatzreisedokument für ihn erlangt worden. Seine Identität stehe fest.
In Österreich sei der Beschwerdeführer unter verschiedenen Adressen meldeamtlich erfasst gewesen, habe dreimal Asyl beantragt, wobei zweimal der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden und das dritte Asylverfahren zurzeit im Bearbeitung sei. Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe angegeben, dass hier eine Schwester lebe. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer mittellos sei.
Zu seinem bisherigen Verhalten stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei und einen mittlerweile rechtskräftig abgewiesenen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Dieses Verfahren habe wegen Untertauchens des Beschwerdeführers dreimal eingestellt werden müssen. Somit habe er sich bereits seinem antragsbedürftigen Asylverfahren entzogen und daher sei auch sein aufenthaltsbeendendes Verfahren sowie seine Abschiebung entsprechend mit Schubhaft zu sichern. Bereits während dieses Asylverfahren sei er zweimal straffällig geworden. Ein eingebrachter Asyl-Folgeantrag sei ebenfalls rechtskräftig zurückgewiesen worden. Nach Abschluss seines Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern sei neuerlich von einem inländischen Gericht verurteilt worden, weshalb er sich in Strafhaft befunden habe. Von einer Integration am heimischen Arbeitsmarkt sei zweifelsfrei nicht auszugehen und es bestehe auch keine begründete Aussicht, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle finde, zumal sich dieser wegen der Ausweisung nicht im Bundesgebiet aufhalten und arbeiten dürfe.
Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten und bereits einmal im Jahr 2011 zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens und nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2013 in Schubhaft angehalten werden müssen. Wegen einer vom damaligen Rechtsanwalt angegebenen Adresse seiner (damaligen) Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer ins gelindere Mittel entlassen worden, dem er sich jedoch am 19.08.2013 nach erfolgreicher Vereitelung einer unbegleiteten Abschiebung entzogen habe. Anschließend sei er untergetaucht und für die Behörden und Gerichte nicht greifbar gewesen. Schließlich habe man ihn am 02.01.2014 aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen, anschließend habe der Beschwerdeführer sowohl Polizei- als auch Justizwachebeamte attackiert. Der Beschwerdeführer habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sich zuletzt im Verborgenen aufgehalten. Er habe angegeben, in Wien an einer näher genannten Adresse Unterkunft genommen, sich jedoch bewusst nicht angemeldet zu haben.
Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten.
In Österreich habe der Beschwerdeführer außer seiner Schwester keine sonstigen Familienangehörigen, sei noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe illegal gearbeitet und einen Deutschkurs A2 absolviert.
Somit sei in einer Gesamtschau sehr wohl ein Sicherungsbedarf gegeben. Wegen des festgestellten Sachverhaltes müsse die Behörde durchaus annehmen, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestehe. Wegen des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und des bisher gezeigten Verhaltens sei die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht gekommen. Die Schubhaftverhängung sei daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entsprächen den Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes. Weiters sei aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übergeben, dessen Unterschrift jedoch verweigert.
Mit Verfahrensanordnung vom 01.10.2015 gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.Mit Verfahrensanordnung vom 01.10.2015 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
21. Mit Schreiben vom 25.11.2015 stimmte der Föderale Migrationsdienst der Russischen Föderation der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
Am 27.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, in Hungerstreik getreten zu sein. In weiterer Folge teilte das Bundesamt der zuständigen Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums am 30.11.2015 mit, dass am 22.12.2015 die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgen solle und ab Notwendigkeit die Maßnahme gemäß § 78 Abs. 6 FPG anzuwenden sei. Am 10.12.2015 beendete der Beschwerdeführer freiwillig seinen Hungerstreik.Am 27.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, in Hungerstreik getreten zu sein. In weiterer Folge teilte das Bundesamt der zuständigen Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums am 30.11.2015 mit, dass am 22.12.2015 die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgen solle und ab Notwendigkeit die Maßnahme gemäß Paragraph 78, Absatz 6, FPG anzuwenden sei. Am 10.12.2015 beendete der Beschwerdeführer freiwillig seinen Hungerstreik.
22. Am 16.12.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter "Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft und die Abschiebung, Mandatsbescheid des BFA, GZ 350756410-151488861". Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er sich seit geraumer Zeit in Österreich befinde und viele nahe Verwandte habe, die hier zum Aufenthalt berechtigt seien. Er leide an verschiedenen Krankheiten und habe Probleme mit der Lunge. Obwohl der Röntgenbus am 15.12.2015 beim Polizeianhaltezentrum gewesen sei, habe man offensichtlich vergessen, den Beschwerdeführer zu röntgen. Aus Verzweiflung und wegen der psychischen Probleme habe der Beschwerdeführer 13 Tage lang fast keine Nahrung zu sich genommen, Fieber gehabt und klage darüber, psychisch ganz kaputt zu sein. Als Asylwerber im offenen Verfahren, der ohne eigenes Einkommen sei, stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls die Grundversorgung zu. Er könnte daher in einem Grundversorgungsquartier oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht werden. Alternativ könne er auch bei einem Verwandten Wohnsitz nehmen, da ein familiäres Netzwerk in Österreich vorhanden sei. Auch werde die Meinung vertreten, dass die hohe Eingabegebühr für eine Beschwerde gegen die Schubhaft mit dem Recht des Fremden auf unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftordnung unvereinbar wäre.
In der Beschwerde wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die unverhältnismäßig lange Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Auch wurde beantragt, den Beschwerdeführer wegen seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel) von der Eingabegebühr zu befreien. Diese widerstrebe der in der Verfassung verankerten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
23. In der Beschwerdevorlage vom 17.12.2015 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darüber, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 22.12.2015 mit drei Begleitbeamten vorgesehen sei. Es beantragte, den Bescheid zu bestätigen und gemäß § 22 a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der schubhaftmaßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.23. In der Beschwerdevorlage vom 17.12.2015 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darüber, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 22.12.2015 mit drei Begleitbeamten vorgesehen sei. Es beantragte, den Bescheid zu bestätigen und gemäß Paragraph 22, a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der schubhaftmaßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
23. Am 18.12.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 über die am 22.12.2018 geplante Abschiebung informiert.23. Am 18.12.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2, über die am 22.12.2018 geplante Abschiebung informiert.
24. Am 22.12.2015 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der im Wesentlichen moniert wurde, dass der Rechtsvertretung nichts zur Verhältnismäßigkeit (wohl gemeint: der Schubhaft) mitgeteilt worden sei und man sie nicht über die geplante Abschiebung am 22.12.2015 informiert habe. Zudem sei der Asylantrag nach wie vor offen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2005 erstmalig einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2005, Zl. Zl. 05 13.523-BAE und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. D20 267261-0/2008/56E rechtskräftig negativ entschieden wurde. Davor war das Asylverfahren mangels aufrechter Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und mangels Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltes vier Mal eingestellt worden.
Am 31.07.2013 - stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 13 11.100-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs.1 (richtig: Abs. 2) AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. D15 267261-2/2013/2E, wurde die vom 12.08.2013 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 als rechtmäßig festgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410/14126217, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.Am 31.07.2013 - stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 13 11.100-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, (richtig: Absatz 2,) AVG beurkundet. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. D15 267261-2/2013/2E, wurde die vom 12.08.2013 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 als rechtmäßig festgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410/14126217, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410-14657646, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich auf das verhängte Einreiseverbot beschränkte. Die Spruchpunkte I und II blieben unangefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, GZ W189 2013977-1/3E, wurde dieser Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410-14657646, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich auf das verhängte Einreiseverbot beschränkte. Die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei blieben unangefochten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, GZ W189 2013977-1/3E, wurde dieser Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.
Der Beschwerdeführer brachte am 11.09.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2015, Zl. 350756410-151488861, wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben. Mit Beschluss vom 12.10.2015, GZ W189 2013977-2/3E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22a BFA-VG für rechtmäßig.Der Beschwerdeführer brachte am 11.09.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2015, Zl. 350756410-151488861, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF aufgehoben. Mit Beschluss vom 12.10.2015, GZ W189 2013977-2/3E, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22 a, BFA-VG für rechtmäßig.
Von 23.04.2013 bis 24.05.2013 befand sich der Beschwerdeführer zum zweiten Mal in Schubhaft und wurde sodann ins Gelindere Mittel entlassen, welchem er sich nach einer von ihm vereitelten Abschiebung am 19.08.2013 entzog. Eine für 05.09.2013 geplante begleitete Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer untertauchte und seine (damalige) Lebensgefährtin angegeben hatte, dass er bereits selbstständig ausgereist wäre.
Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 28.02.2008, Zl. 3 U 4/2008d, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 28.02.2008, Zl. 3 U 4/2008d, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.10.2011, Zl. 163 Hv 95/2011b, gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.10.2011, Zl. 163 Hv 95/2011b, gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Am 10.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl. 93 Hv 3/14p, wegen §§ 127, 129 Z 2, 15, 15, 269 (1) 1. Fall, 83 (1), 84 (2) Z 4 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die zur 163 Hv 95/11b bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurde widerrufen.Am 10.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl. 93 Hv 3/14p, wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 15, 15, 269, (1) 1. Fall, 83 (1), 84 (2) Ziffer 4, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die zur 163 Hv 95/11b bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurde widerrufen.
In seiner Einvernahme am 01.10.2015 gab der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft haftfähig.
Der Beschwerdeführer erklärte, einen russischen Reisepass zu haben, diesen jedoch versteckt zu halten.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft war der Beschwerdeführer ledig und ohne Sorgepflichten. In Österreich hatte er eine in Salzburg lebende Schwester. Er sprach Deutsch auf dem Niveau A 2. Der Beschwerdeführer war in Österreich niemals legal tätig und vor seiner Strafhaft obdachlos und ohne Meldung. Er verfügte lediglich über € 395,90 und hatte keine Wertgegenstände.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und des Asylgerichtshofes sowie der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich zudem aus seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme am 01.10.2015 sowie im Rahmen des Parteiengehörs während seiner Strafhaft am 27.05.2015 zur Verhängung der Schubhaft. Die Angaben zur Mittellosigkeit und mangelnden Erwerbstätigkeit basieren ergänzend auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Beschwerdevorbringen.
Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 01.10.2015, wo er selbst ausdrücklich vorbrachte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, sowie auf seinen Aufenthalt in Strafhaft unmittelbar vor der Anhaltung in Schubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, würde er tatsächlich an verschiedenen Krankheiten, beispielsweise an Lungenproblemen, leiden, wie erstmals in der Beschwerde angegeben, dies auch tatsächlich vorgebracht und sich nicht selbst als gesund erklärt hätte. Bezüglich seines Hungerstreiks ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass die belangte Behörde Vorkehrungen im Sinne des § 78 Abs. 6 FPG getroffen hatte.Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 01.10.2015, wo er selbst ausdrücklich vorbrachte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, sowie auf seinen Aufenthalt in Strafhaft unmittelbar vor der Anhaltung in Schubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, würde er tatsächlich an verschiedenen Krankheiten, beispielsweise an Lungenproblemen, leiden, wie erstmals in der Beschwerde angegeben, dies auch tatsächlich vorgebracht und sich nicht selbst als gesund erklärt hätte. Bezüglich seines Hungerstreiks ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass die belangte Behörde Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 78, Absatz 6, FPG getroffen hatte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),