TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/19 W117 1422645-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2018
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Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W117 1422645-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zl. IFA 791058609-160249017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zl. IFA 791058609-160249017, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VGA) In Erledigung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG

festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und dass seine Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig waren.festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig waren.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der (damals unbegleitete minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 02.09.2009 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.586-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.586-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt ging auf Grund von Rechercheergebnissen nicht von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus.

Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nicht in eine lebensbedrohende Notlage geraten werde, im Herkunftsstaat sei die Behandlung von psychischen Erkrankungen (PTSD) möglich. Es lägen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der russischen Föderation (Tschetschenien) einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine solche zulässig sei.

Sodann begründete das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation, wonach sich seine Mutter und sein Bruder nach wie vor in der Russischen Föderation aufhielten und in sein bisher zwei Jahre dauerndes Privatleben im Bundesgebiet nicht in ungerechtfertigter Weise eingegriffen werde.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 11.11.2011 wurde nach einer Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen, das Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2014 hinsichtlich der Asylfrage und subsidiärem Schutz eingestellt sowie gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 11.11.2011 wurde nach einer Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2014 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen, das Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2014 hinsichtlich der Asylfrage und subsidiärem Schutz eingestellt sowie gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom 09.06.2015 wurde Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB, § 12 3.Fall StGB; § 143Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom 09.06.2015 wurde Beschwerdeführer wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 12, 3.Fall StGB; Paragraph 143

1. u.2.Fall StGB, § 15 StGB; § 144 Abs. 1 StGB; § 145 Abs. 1 Z 2 StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (errechnetes Strafende 17.02.2019).1. u.2.Fall StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 144, Absatz eins, StGB; Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (errechnetes Strafende 17.02.2019).

Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesamtes vom 16.02.2016 das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.1 Z 1 iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 (FPG) mit der Möglichkeit dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen samt Länderinformationen zu Russland (Stand 13.04.2015) und Tschetschenien (Stand Dezember 2013) zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer um Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gebeten.Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesamtes vom 16.02.2016 das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, (FPG) mit der Möglichkeit dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen samt Länderinformationen zu Russland (Stand 13.04.2015) und Tschetschenien (Stand Dezember 2013) zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer um Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gebeten.

In der Stellungnahme vom 24.02.2016 gab der Beschwerdeführer ua. an, eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu haben, sowie dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und zu seinem Bruder habe.

Mit Bescheid vom 18.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 46 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 18.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 46, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

In der Beschwerde vom 07.04.2016 führte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden sei und ihm damit in unzulässiger Weise das Parteiengehör verwehrt worden sei. Ferner wurde die mangelnde Aktualität der Länderfeststellungen sowie in der Folge die Beweiswürdigung gerügt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2016, Zl. W117 1422645-2/5E, wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da neben der fehlenden Einvernahme des Beschwerdeführers und veralteten Länderfeststellungen noch die bereits seit 2012 geplante Hochzeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin, seine Deutschkenntnisse und Integration sowie der Umstand, dass seiner künftigen Ehefrau ein Aufenthalt in der Russischen Föderation unzumutbar sei, Berücksichtigung zu finden habe und ein allfälliger Behandlungsbedarf zu erheben und vor aktuellen Länderfeststellungen zu beurteilen sei.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2016, Zl. W117 1422645-2/5E, wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da neben der fehlenden Einvernahme des Beschwerdeführers und veralteten Länderfeststellungen noch die bereits seit 2012 geplante Hochzeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin, seine Deutschkenntnisse und Integration sowie der Umstand, dass seiner künftigen Ehefrau ein Aufenthalt in der Russischen Föderation unzumutbar sei, Berücksichtigung zu finden habe und ein allfälliger Behandlungsbedarf zu erheben und vor aktuellen Länderfeststellungen zu beurteilen sei.

Am 19.01.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der JA XXXX niederschriftlich einvernommen.Am 19.01.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der JA römisch 40 niederschriftlich einvernommen.

Mit Schreiben vom 02.02.2017 wurde ihm zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 (FPG) sowie zu aktuellen Länderinformationen zu Tschetschenien und Russland Parteiengehör unter Einräumung einer Frist von 2 Wochen gewährt.Mit Schreiben vom 02.02.2017 wurde ihm zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, (FPG) sowie zu aktuellen Länderinformationen zu Tschetschenien und Russland Parteiengehör unter Einräumung einer Frist von 2 Wochen gewährt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zl. 791058609-160249017, wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß §18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers als Obmann des "Sport- und Kulturvereins Goldenberg" wegen schwerer Straftaten als Mitglied der sogenannten "Goldenbergbande" zu einer Haftstrafe von 4 Jahren eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei. Da diese nicht auf Dauer unzulässig sei, habe nach § 58 Abs. 2 ASylG 2005 eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu unterbleiben. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 FPG seien gegeben. Die Abschiebung sei mangels glaubwürdiger politischer Verfolgung auch zulässig. Da sein Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei seine sofortige Ausreise erforderlich und seine Abschiebung nach Russland nach seiner Entlassung aus der Strafhaft geplant. Ferner stelle die Erfüllung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe als Mitglied der "Goldenbergbande" zahlreiche schwere Straftaten verübt, weshalb er zu vier Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden sei. Es sei auch als Planer und Hintermann der Raubüberfälle aufgetreten und habe diese koordiniert. Er stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und sei auf Grund des von ihm gezeigten Verhaltens von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2017, Zl. 791058609-160249017, wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß §18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers als Obmann des "Sport- und Kulturvereins Goldenberg" wegen schwerer Straftaten als Mitglied der sogenannten "Goldenbergbande" zu einer Haftstrafe von 4 Jahren eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig sei. Da diese nicht auf Dauer unzulässig sei, habe nach Paragraph 58, Absatz 2, ASylG 2005 eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu unterbleiben. Die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, FPG seien gegeben. Die Abschiebung sei mangels glaubwürdiger politischer Verfolgung auch zulässig. Da sein Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei seine sofortige Ausreise erforderlich und seine Abschiebung nach Russland nach seiner Entlassung aus der Strafhaft geplant. Ferner stelle die Erfüllung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe als Mitglied der "Goldenbergbande" zahlreiche schwere Straftaten verübt, weshalb er zu vier Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden sei. Es sei auch als Planer und Hintermann der Raubüberfälle aufgetreten und habe diese koordiniert. Er stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und sei auf Grund des von ihm gezeigten Verhaltens von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

In der dagegen vom bevollmächtigten Rechtsberater erhobenen vollumfänglichen Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Nach Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde das Fehlen aktueller Länderfeststelllungen bemängelt und das Fehlen beweiswürdigender Ausführungen gerügt. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK, was auch bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2014, Zl. W112 1422645-1/11E, festgestellt und daher eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erachtet worden sei. Da die Strafhaft einen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer herbeigeführt habe, bedeute die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben nach Ar.t 8 EMRK und sei bei seiner Rückkehr eine Verletzung seiner ihm durch Art. 2 und 3 EMRK gewährten Rechte zu befürchten. Im Fall des Beschwerdeführers müsse eine Interessensabwägung eindeutig zu seinen Gunsten ausgehen. Hinsichtlich des Einreisverbotes wäre eine Einzelfallprüfung vorzunehmen gewesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht ausreichend begründet worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.In der dagegen vom bevollmächtigten Rechtsberater erhobenen vollumfänglichen Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Nach Ausführungen zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wurde das Fehlen aktueller Länderfeststelllungen bemängelt und das Fehlen beweiswürdigender Ausführungen gerügt. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, was auch bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2014, Zl. W112 1422645-1/11E, festgestellt und daher eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erachtet worden sei. Da die Strafhaft einen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer herbeigeführt habe, bedeute die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben nach Ar.t 8 EMRK und sei bei seiner Rückkehr eine Verletzung seiner ihm durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechte zu befürchten. Im Fall des Beschwerdeführers müsse eine Interessensabwägung eindeutig zu seinen Gunsten ausgehen. Hinsichtlich des Einreisverbotes wäre eine Einzelfallprüfung vorzunehmen gewesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht ausreichend begründet worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Am 26.09.2018 wurde der Beschwerdeführer abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 02.09.2009 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem das Verfahren letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2014 nach Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Asylfrage und subsidiärem Schutz eingestellt wurde sowie gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 02.09.2009 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem das Verfahren letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2014 nach Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Asylfrage und subsidiärem Schutz eingestellt wurde sowie gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom 09.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB, § 12 3.Fall StGB, § 143 1. Und 2. Fall StGB, § 15 StGB, § 144 Abs. 1 StGB, § 145 Abs. 1 Z 2 StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom 09.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 12, 3.Fall StGB, Paragraph 143, 1. Und 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 144, Absatz eins, StGB, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführers hatte als Obmann des "Sport- und Kulturvereins Goldenberg" als Mitglied der sogenannten "Goldenbergbande" zahlreiche schwere Straftaten - unter anderem war er als Planer und Hintermann zahlreicher Raubüberfälle aufgetreten und hatte diese koordiniert, - begangen und stellt eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

Daher war seine sofortige Ausreise erforderlich und seine in der Zwischenzeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nach Russland erfolgte Abschiebung rechtmäßig. Russland stellte zum Zeitpunkt der Abschiebung - für den konkreten Beschwerdeführer - keinen solchen Herkunftsstaat dar, in welchem sein Leben oder körperliche Unversehrtheit aus welchen Gründen auch immer gefährdet gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer ist ledig und gesund. Er hat im Herkunftsstaat in Moskau und Grosny die Schule und danach im Bundesgebiet vier Jahre das Gymnasium besucht sowie in der Justizanstalt eine Lehre als Maler begonnen. Zusätzlich besuchte er Deutschkurse. Er beherrscht neben seiner Muttersprache (Tschetschenisch) auch Russisch und Deutsch auf einem hohen Niveau. Bisher ist er im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat die staatliche Grundversorgung bezogen. Er führte von 2012 bis 2016 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche sich nach seiner Inhaftierung auf gelegentliche Besuche in der Justizsanstalt beschränkte, und beendete diese dann im Streit. Im Bundesgebiet lebt seine Tante, zu welcher der Beschwerdeführer auch während seiner Haft regelmäßig Kontakt hatte, mit ihren drei Kindern. Im Herkunftsstaat leben noch seine Mutter und sein älterer Bruder.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.09.2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017).

Der russische Präsident Wladimir Putin hat am Montag (7.5.2018) den Eid für seine vierte und somit letzte Amtszeit abgelegt. Vor etwa 5.000 Gästen im Kreml in Moskau gelobte er, "dem Volk treu zu dienen", wie es in der Eidesformel heißt (Kurier.at 7.5.2018).

Bei der Präsidentenwahl im März 2018 hatte die Wahlbehörde ihm ein Rekordergebnis von knapp 77% der Stimmen zugesprochen. Überschattet wird die Amtseinführung von der Gewalt, mit der die Polizei am 5.5.2018 Kundgebungen von Regierungsgegnern auflöste. Landesweit wurden dabei etwa 1.600 Anhänger des Oppositionellen Alexej Nawalny festgenommen, die meisten aber wieder freigelassen.

Schon seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).

Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunisti

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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