Entscheidungsdatum
09.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W265 2174323-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volkgruppe der Tadschiken zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er komme aus der Provinz Ghazni, wo die Taliban und der IS herrschen würden. Diese würden unschuldige Menschen töten und die Menschen zur Mitarbeit zwingen. Sollte man ablehnen, werde man getötet. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
3. Ein EURODAC-Treffer ergab eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn. Mit Verfahrensanordnung vom 13.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde.3. Ein EURODAC-Treffer ergab eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn. Mit Verfahrensanordnung vom 13.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Ungarns angenommen werde.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Artikel DB III: WAN Art. 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Ungarn für zuständig erklärt. Die Anordnung der Außerlandesbringung wurde angeordnet; demzufolge wurde gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erachtet.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Artikel DB III: WAN Artikel 18, (1) (b) der Verordnung (EU) Ungarn für zuständig erklärt. Die Anordnung der Außerlandesbringung wurde angeordnet; demzufolge wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erachtet.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 1. Satz BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2016 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 1. Satz BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
6. Am 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, die Taliban hätten ihn und seine Mitschüler immer wieder zur Zusammenarbeit aufgefordert. Sein Vater sei gegen die Taliban gewesen und habe eine Unterstützung verweigert. In seiner Herkunftsprovinz hätten wenige Hazara gelebt, die Mehrheit hätten die Paschtunen ausgemacht. Mitte des sechsten Monates des Jahres 2015 seien vier Personen auf zwei Motorrädern vor dem Geschäft von Mullah Azim vorgefahren und hätten Drohungen ausgesprochen. Er sei Vorort mit vier weiteren Freunden gewesen. Sie seien bedroht und zur Unterstützung aufgefordert worden. Danach seien die vier Personen abgezogen. Am nächsten Tag hätten die Personen zeitig in der Früh die Schule aufgesucht. Sie hätten die Schule in Brand gesetzt und zwei seiner Mitschüler mitgenommen. Mit diesen zwei Mitschülern sei auch ein Lehrer namens
XXXX verschleppt worden. Nach zwei Tagen hätten sie erfahren, dass die Mitschüler getötet worden seien. Danach hätten sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits entschieden, dass er ausreisen müsse. Zwei Tage nach der Todesnachricht sei er einem Schlepper übergeben worden.römisch 40 verschleppt worden. Nach zwei Tagen hätten sie erfahren, dass die Mitschüler getötet worden seien. Danach hätten sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits entschieden, dass er ausreisen müsse. Zwei Tage nach der Todesnachricht sei er einem Schlepper übergeben worden.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
8. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmangel angefochten wurde. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches aufrechterhalten wurde, sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 23.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
10. Am 29.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, datiert vom 23.10.201 zum letztaktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ein, worin auf eine deutliche Verschlechterung der Lage in Afghanistan hingewiesen wurde. Darin wurde zur Sicherheitslage, zur Situation von Hazara, zur Situation von Rückkehren sowie zur Lage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif aufgrund der anhaltenden Dürre Bezug genommen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.-10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
12. Zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial gab die Vertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Stellungnahme ab und verwies auf die Stellungnahme vom 23.10.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in ein einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im sechsten Monat 2015. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 23.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde in ein einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im sechsten Monat 2015. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 23.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Schule. Seit dem Alter von zehn Jahren ist er beruflich tätig; er arbeitete als Schweißer.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern und einer älteren Schwester. Der letzte Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie fand Ende des sechsten Monates 2015 statt. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich die Eltern des Beschwerdeführers sowie der Onkel mütterlicherseits im Iran auf.
Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familienangehörigen ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zu erwarten.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul oder anderen afghanischen Großstädten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer konkret und individuell die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen jungen Mann handelt, in Afghanistan der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt ist.