TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/5 W183 2192770-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs3
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W183 2192770-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch FÖGER&PALL Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 betreffend Denkmalschutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch FÖGER&PALL Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 betreffend Denkmalschutz zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als

* der angefochtene Bescheid hinsichtlich Gst. Nr. XXXX , ersatzlos behoben wird, und* der angefochtene Bescheid hinsichtlich Gst. Nr. römisch 40 , ersatzlos behoben wird, und

* das Innere des Wirtschaftsteils des Hofgebäudes von der Unterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG ausgenommen wird.* das Innere des Wirtschaftsteils des Hofgebäudes von der Unterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG ausgenommen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 teilte das Bundesdenkmalamt (BDA), die nunmehr belangte Behörde, den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die Hofanlage XXXX , bestehend aus Hofgebäude, Wirtschaftsgebäude und Freiflächen, in XXXX unter Denkmalschutz zu stellen. Beigeschlossen war ein Amtssachverständigengutachten von1. Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 teilte das Bundesdenkmalamt (BDA), die nunmehr belangte Behörde, den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die Hofanlage römisch 40 , bestehend aus Hofgebäude, Wirtschaftsgebäude und Freiflächen, in römisch 40 unter Denkmalschutz zu stellen. Beigeschlossen war ein Amtssachverständigengutachten von

XXXX (ASV) vom 12.01.2017. Darin wird die Hofanlage beschrieben und ausgeführt, dass die Anlage aus einem Einhof, einem Wirtschaftsgebäude und einer Freifläche bestehe. Die Geschichte des Hofes wird bis in das 14. Jh. zurückreichend geschildert. Der Hof sei in mehreren Bauphasen entstanden und entspreche in seiner Typologie einer Hofanlage des Bezirkes XXXX . Der älteste Teil des Hofes sei ein Kornkasten mit Gewölben aus dem 16. Jh. Der Wohnteil stamme vermutlich aus dem 17. Jh. (Türpfosten), um 1900 sei das Gebäude aufgestockt worden. Der Hofanlage komme eine geschichtliche Bedeutung zu, weil sie urkundlich bis in das 14. Jh. fassbar sei. Der Name des Hofes ging vom Besitzer auf den Hof über. Ab 1710 sei die Besitzergeschichte lückenlos verfolgbar. Als einheitlich erhaltener bäuerlicher Holzbau komme dem Hof eine besondere kulturhistorische, regional- und ortsgeschichtliche sowie wirtschafts- und siedlungsgeschichtliche Bedeutung zu. Eine künstlerische Bedeutung ergebe sich aus dem Kornkasten und den weiteren Bauphasen. Der Hof dokumentiere den Kantholzblockbau und die Qualität und Einfachheit der über Jahrhunderte geprägten Bauformen. Charakteristisch seien die Söller, der Kornkasten mit Tonnengewölbe, rund- und spitzbogige Öffnungen, Stiegen, Decken und Türen. Handwerkliche Kunstfertigkeit sei an den Holzbaudetails wie den geschnitzten Söllersäulen ablesbar oder auch dem Malschrot und den Teilen einer Anfasssäule. Eine kulturelle Bedeutung ergebe sich aus der bis in das 16. Jh. zurückreichenden Bausubstanz. Die Hofanlage sei ein frühes Zeugnis für die bauliche Entwicklung des Ortes. Der Einhof vermittle ein Bild der bäuerlichen Bau- und Wohnkultur vom 16. bis ins 20. Jh. Die wandfesten Ausstattungsstücke präsentieren Elemente der bäuerlichen Alltags- und Sozialgeschichte. Die Hofanlage samt Freiflächen präge das Ortszentrum und sei Teil der Identität des Ortes. Auch rage sie über den übrigen bäuerlichen Hausbestand der Gemeinde hinaus.römisch 40 (ASV) vom 12.01.2017. Darin wird die Hofanlage beschrieben und ausgeführt, dass die Anlage aus einem Einhof, einem Wirtschaftsgebäude und einer Freifläche bestehe. Die Geschichte des Hofes wird bis in das 14. Jh. zurückreichend geschildert. Der Hof sei in mehreren Bauphasen entstanden und entspreche in seiner Typologie einer Hofanlage des Bezirkes römisch 40 . Der älteste Teil des Hofes sei ein Kornkasten mit Gewölben aus dem 16. Jh. Der Wohnteil stamme vermutlich aus dem 17. Jh. (Türpfosten), um 1900 sei das Gebäude aufgestockt worden. Der Hofanlage komme eine geschichtliche Bedeutung zu, weil sie urkundlich bis in das 14. Jh. fassbar sei. Der Name des Hofes ging vom Besitzer auf den Hof über. Ab 1710 sei die Besitzergeschichte lückenlos verfolgbar. Als einheitlich erhaltener bäuerlicher Holzbau komme dem Hof eine besondere kulturhistorische, regional- und ortsgeschichtliche sowie wirtschafts- und siedlungsgeschichtliche Bedeutung zu. Eine künstlerische Bedeutung ergebe sich aus dem Kornkasten und den weiteren Bauphasen. Der Hof dokumentiere den Kantholzblockbau und die Qualität und Einfachheit der über Jahrhunderte geprägten Bauformen. Charakteristisch seien die Söller, der Kornkasten mit Tonnengewölbe, rund- und spitzbogige Öffnungen, Stiegen, Decken und Türen. Handwerkliche Kunstfertigkeit sei an den Holzbaudetails wie den geschnitzten Söllersäulen ablesbar oder auch dem Malschrot und den Teilen einer Anfasssäule. Eine kulturelle Bedeutung ergebe sich aus der bis in das 16. Jh. zurückreichenden Bausubstanz. Die Hofanlage sei ein frühes Zeugnis für die bauliche Entwicklung des Ortes. Der Einhof vermittle ein Bild der bäuerlichen Bau- und Wohnkultur vom 16. bis ins 20. Jh. Die wandfesten Ausstattungsstücke präsentieren Elemente der bäuerlichen Alltags- und Sozialgeschichte. Die Hofanlage samt Freiflächen präge das Ortszentrum und sei Teil der Identität des Ortes. Auch rage sie über den übrigen bäuerlichen Hausbestand der Gemeinde hinaus.

Seitens der Bürgermeisterin wurde dazu mitgeteilt, dass sie den Hof ebenfalls als erhaltenswert betrachte.

2. Mit Mandatsbescheid vom 21.02.2017 wurde die Hofanlage gem. §§ 1 und 3 DMSG unter Denkmalschutz gestellt. Einer allfälligen Vorstellung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Begründung stützt sich auf die durch Amtssachverständigengutachten belegte Bedeutung der Hofanlage sowie den Umstand, dass beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren zu einem Abbruchverfahren anhängig sei.2. Mit Mandatsbescheid vom 21.02.2017 wurde die Hofanlage gem. Paragraphen eins und 3 DMSG unter Denkmalschutz gestellt. Einer allfälligen Vorstellung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Begründung stützt sich auf die durch Amtssachverständigengutachten belegte Bedeutung der Hofanlage sowie den Umstand, dass beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren zu einem Abbruchverfahren anhängig sei.

3. Mit Schriftsatz vom 02.03.2017 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) durch seine Rechtsvertretung Vorstellung und brachte vor, ein Gutachten in Auftrag gegeben zu haben. Das Ermittlungsverfahren sei fortzuführen.

4. Das BDA führte am 20.03.2017 unter Beiziehung der ASV einen Augenschein durch. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Zustand des Hofes seit der letzten Begehung nicht verändert habe.

5. Seitens der Gemeinde wurde mit Schriftsatz vom 26.04.2017 ersucht, von einer Unterschutzstellung Abstand zu nehmen, weil sich der Hof für Einwohner und Touristen in einem katastrophalen Zustand befinde.

Mit Schriftsatz vom 04.05.2017 nahm der BF durch seine Rechtsvertretung Stellung und teilte mit, dass die Bürgermeisterin befangen sei. Betreffend die Bedeutung der Hofanlage werde beigefügtes Gutachten des privaten Sachverständigen XXXX (PSV 1) vorgelegt. Eine landwirtschaftliche Nutzung der Anlage sei nicht mehr möglich. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Landwirtschaft, zum Beweis dafür, dass aufgrund Größe und Gegebenheiten eine Landwirtschaft mit diesem Hof nicht mehr betrieben werden könne, werde beantragt. Aus dem Gutachten des PSV 1 ergebe sich auch, dass nur mehr ein geringer Anteil an erhaltenswerter Substanz vorhanden sei. Von geringer Bedeutung sei das Wirtschaftsgebäude, der Wirtschaftsteil und die Aufstockung des Wohnteils. In der beim BDA geführten Liste schützenswerter Objekte sei das gegenständliche Objekt nicht angeführt. Das Gutachten des PSV 1 führe auch zahlreiche andere schützenswerte Objekte im Ort an, die sich in einem guten Zustand befänden. Ein Mindestmaß an Seltenheit sei für den gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die von der ASV im Gutachten genannten Quellen seien ohne jeglichen wissenschaftlichen Anspruch. Es werde ein Gutachten zum Beweis dafür beantragt, dass die zitierten historischen Ausführungen unrichtig sind. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass zu dem Anwesen auch eine gänzlich unbebaute Parzelle gehöre. Warum diese von Bedeutung sein soll, werde nicht begründet.Mit Schriftsatz vom 04.05.2017 nahm der BF durch seine Rechtsvertretung Stellung und teilte mit, dass die Bürgermeisterin befangen sei. Betreffend die Bedeutung der Hofanlage werde beigefügtes Gutachten des privaten Sachverständigen römisch 40 (PSV 1) vorgelegt. Eine landwirtschaftliche Nutzung der Anlage sei nicht mehr möglich. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Landwirtschaft, zum Beweis dafür, dass aufgrund Größe und Gegebenheiten eine Landwirtschaft mit diesem Hof nicht mehr betrieben werden könne, werde beantragt. Aus dem Gutachten des PSV 1 ergebe sich auch, dass nur mehr ein geringer Anteil an erhaltenswerter Substanz vorhanden sei. Von geringer Bedeutung sei das Wirtschaftsgebäude, der Wirtschaftsteil und die Aufstockung des Wohnteils. In der beim BDA geführten Liste schützenswerter Objekte sei das gegenständliche Objekt nicht angeführt. Das Gutachten des PSV 1 führe auch zahlreiche andere schützenswerte Objekte im Ort an, die sich in einem guten Zustand befänden. Ein Mindestmaß an Seltenheit sei für den gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die von der ASV im Gutachten genannten Quellen seien ohne jeglichen wissenschaftlichen Anspruch. Es werde ein Gutachten zum Beweis dafür beantragt, dass die zitierten historischen Ausführungen unrichtig sind. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass zu dem Anwesen auch eine gänzlich unbebaute Parzelle gehöre. Warum diese von Bedeutung sein soll, werde nicht begründet.

6. Mit Schriftsatz vom 07.09.2017 nahm das BDA zu dem Vorbringen des BF Stellung und teilte die Ausführungen der ASV mit, wonach die von PSV 1 dargelegten Schäden nicht über ein übliches Beeinträchtigungsmaß, das bei alten unbenützten Häusern gegeben sei, hinausgehen. Feuchtephänomene wie gegenständliche im Erdgeschoss seien bei alten unbenützten Gebäuden ohne Belüftung gegeben. Das Loch im Dach des Wirtschaftsteils wäre abzusichern, es seien aber keine grundsubstanzgefährdenden Schäden festgestellt worden. Die Gebäude seien zwar sanierungsbedürftig, die erforderlichen Maßnahmen betreffend Dachdeckung, Fenster, Türen, Böden, Heizung und Sanitärinstallationen seien jedoch für den Bestand nicht entscheidend und schmälern die Bedeutung der Denkmalanlage nicht. Die Veränderungen des Gebäudes aus der Zeit um 1900 seien charakteristisch für dieses Denkmal. Eine derart mächtige, dreigeschossige Anlage sei in der Gemeinde einzigartig. Die Aufstockung um 1900, die einheitliche Gestaltung des Wohnteils und die gleichzeitige Erneuerung des Wirtschaftsteils machen noch heute die Qualität und Singularität der Außenerscheinung des Hofes aus. Keiner der im Gutachten des PSV 1 angeführten Höfe besitze eine vergleichbare Bedeutung. Auch rage gegenständliche Hofanlage qualitativ über den bäuerlichen Hausbestand der Gemeinde hinaus, weil sie als einzige im Ortszentrum erhaltene Hofanlage noch heute die Identität des Ortes präge. Die zitierten Quellen seien Primärquellen aus dem Tiroler Landesarchiv und zum anderen die Chronik des gegenständlichen Ortes. Diese von der Gemeinde herausgegebene Chronik beruhe auf Primärquellen. Ein wissenschaftlicher Anspruch sei gegeben. Die Denkmalanlage bestehe aus zwei Parzellen und seien Abstände und Freiflächen für die Erscheinung der Gesamtanlage bedeutend.

Die Gemeinde teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 04.10.2017 mit, dass sich der Gesamtzustand des Gebäudes verschlechtert habe und das Gelände nicht mehr genutzt werde. Es werde ersucht, von einer Unterschutzstellung abzusehen.

Die Bürgermeisterin der Gemeinde teilte mit Schriftsatz vom 05.10.2017 mit, dass sich der bauliche Zustand des Hofes seit der Begehung durch das BDA nicht verändert habe. Das Amtssachverständigengutachten habe daher weiterhin Gültigkeit. Einem Abriss des Gebäudes werde ihrerseits nicht zugestimmt. Aufgrund der Einzigartigkeit des Objektes sei eine Unterschutzstellung gerechtfertigt.

Der BF teilte durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 03.10.2017 mit, dass schriftlich bestätigt werden solle, dass die zitierten Quellen wissenschaftlich sind. Es werde um Übermittlung aller angeführten Aktenstücke ersucht.

Nach Übermittlung von Aktenbestandteilen nahm der BF abermals durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 06.12.2017 Stellung und hielt fest, dass den von ASV zitierten Quellen jeglicher wissenschaftlicher Anspruch abzusprechen sei. Bei der Freifläche handle es sich um eine unbefestigte Wiesenfläche. Auch befinde sich das Gebäude in einem schlechten Zustand und werde auf § 1 Abs. 10 DMSG verwiesen. Mit einer Sanierung wären Eingriffe in Gebäudeteile verbunden, welche für Bestand und Charakter wesentlich seien.Nach Übermittlung von Aktenbestandteilen nahm der BF abermals durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 06.12.2017 Stellung und hielt fest, dass den von ASV zitierten Quellen jeglicher wissenschaftlicher Anspruch abzusprechen sei. Bei der Freifläche handle es sich um eine unbefestigte Wiesenfläche. Auch befinde sich das Gebäude in einem schlechten Zustand und werde auf Paragraph eins, Absatz 10, DMSG verwiesen. Mit einer Sanierung wären Eingriffe in Gebäudeteile verbunden, welche für Bestand und Charakter wesentlich seien.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 02.01.2018) wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Erhaltung der Hofanlage XXXX , bestehend aus Hofgebäude und Wirtschaftsgebäude und Freiflächen in XXXX , gem. §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Einer allfälligen Beschwerde wurde gem. § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.7. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 02.01.2018) wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Erhaltung der Hofanlage römisch 40 , bestehend aus Hofgebäude und Wirtschaftsgebäude und Freiflächen in römisch 40 , gem. Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Einer allfälligen Beschwerde wurde gem. Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde das Amtssachverständigengutachten herangezogen und ausgeführt, dass auf wirtschaftliche Interessen nicht einzugehen sei. Die im Gutachten des PSV 1 angeführten Schäden gehen nicht über ein übliches Maß hinaus. Auch die Veränderungen um 1900 seien für das Denkmal charakteristisch. Die Freiflächen seien für die Gesamtanlage von Bedeutung. Die dargelegte Bedeutung habe nicht entkräftet werden können. Seltenheitswert und Dokumentationscharakter seien gegeben.

8. Mit Schriftsatz vom 30.01.2018 (Poststempel vom selben Tag) erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Baulichkeiten nicht annähernd den bautechnisch aktuellen Standards entsprechen würden. Die ASV verfüge über keine hochbautechnischen Kenntnisse. Ein hochbautechnisches Gutachten zum Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 10 DMSG wäre erforderlich gewesen. Auch wäre es erforderlich gewesen, ein historisches Gutachten zum Beweis der Unrichtigkeit der von der ASV zitierten Quellen einzuholen. Die ASV sollte zudem schriftliche Nachweise für die zitierten Auskünfte vorlegen. Dem Bescheid würden Feststellungen zum Sachverhalt fehlen. Unrichtig sei, dass die geänderte Nutzung und der finanzielle Aufwand in einem Unterschutzstellungsverfahren irrelevant seien. Auf § 1 Abs. 10 DMSG werde verwiesen. So entspreche das Gebäude nicht annährend den bautechnisch aktuellen Standards. Mit einer Sanierung wären Eingriffe erforderlich. Es werde die ersatzlose Einstellung des Verfahrens beantragt.8. Mit Schriftsatz vom 30.01.2018 (Poststempel vom selben Tag) erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Baulichkeiten nicht annähernd den bautechnisch aktuellen Standards entsprechen würden. Die ASV verfüge über keine hochbautechnischen Kenntnisse. Ein hochbautechnisches Gutachten zum Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz 10, DMSG wäre erforderlich gewesen. Auch wäre es erforderlich gewesen, ein historisches Gutachten zum Beweis der Unrichtigkeit der von der ASV zitierten Quellen einzuholen. Die ASV sollte zudem schriftliche Nachweise für die zitierten Auskünfte vorlegen. Dem Bescheid würden Feststellungen zum Sachverhalt fehlen. Unrichtig sei, dass die geänderte Nutzung und der finanzielle Aufwand in einem Unterschutzstellungsverfahren irrelevant seien. Auf Paragraph eins, Absatz 10, DMSG werde verwiesen. So entspreche das Gebäude nicht annährend den bautechnisch aktuellen Standards. Mit einer Sanierung wären Eingriffe erforderlich. Es werde die ersatzlose Einstellung des Verfahrens beantragt.

9. Mit Schriftsatz vom 09.04.2018 (eingelangt am 18.04.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und informierte die Verfahrensparteien nachrichtlich über die Beschwerdevorlage.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.05.2018 einen Augenschein durch, an welchem die zuständige Richterin, der BF mit seinem Rechtsvertreter, die Bürgermeisterin und ein Mitglied des Gemeinderates teilnahmen. Dabei wurden das Gebäude und das Nebengebäude jeweils von außen wie auch im Inneren in allen Geschossen eingehend besichtigt. Das Hauptgebäude zeigte sich aufgrund des langjährigen Leerstandes in einem sanierungsbedürftigen Zustand. An der Nordostecke des Gebäudes befindet sich ein Dachschaden, weshalb es in den Räumen darunter zu Feuchteschäden kam. Teilweise waren an dieser Stelle die Böden geschädigt. Im Übrigen konnte das Gebäude in allen Geschossen begangen werden und waren keine statischen Mängel offenkundig. Auch der Balkon wurde begangen. Es konnte festgestellt werden, dass der Befund (Beschreibung des Objektes) des Amtssachverständigengutachtens den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und wurde anlässlich des Augenscheins von keiner der Parteien auf etwas Gegenteiliges hingewiesen.

Diese Augenscheinsergebnisse wurden den Verfahrensparteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung (Schriftsatz vom 08.06.2018) zum Parteiengehör gebracht.

11. Mit Schriftsatz vom 25.06.2018 teilte der Rechtsvertreter des BF mit, dass den Feststellungen an Ort und Stelle widersprochen werde. Es seien keine konkreten Untersuchungen vorgenommen worden und verfügen die anwesenden Personen über keine Sach- und Fachkenntnisse. Es werde auch widersprochen, dass die Gegebenheiten dem Amtssachverständigengutachten entsprechen. Die Parteien seien nicht darauf hingewiesen worden, dass inhaltliche Stellungnahmen zum Zustand abgegeben werden sollen. Eine statisch-fachliche Stellungnahme werde der BF noch beibringen.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2018 teilte der Rechtsvertreter des BF betreffend die beabsichtigte Beiziehung von XXXX als Sachverständigen für Denkmalschutz mit, dass dieser als XXXX befangen sei. Er sei in die Entscheidung des BDA eingebunden gewesen.Mit Schriftsatz vom 04.07.2018 teilte der Rechtsvertreter des BF betreffend die beabsichtigte Beiziehung von römisch 40 als Sachverständigen für Denkmalschutz mit, dass dieser als römisch 40 befangen sei. Er sei in die Entscheidung des BDA eingebunden gewesen.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.07.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF mit seinem Rechtsvertreter, die Bürgermeisterin der betroffenen Gemeinde, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene ASV teilnahmen. Zu Beginn der Verhandlung legte der Rechtsvertreter eine mit 09.07.2018 datierte fachliche Stellungnahme von XXXX (PSV 2) vor. In dieser wird festgehalten, dass im Fall einer Instandsetzung der gegenständlichen Objekte für die bisher ausgeübten Zwecke (Wohnhaus, Landwirtschaft) insbesondere aus baulichen statischen Gründen und Gründen zur Einhaltung der aktuellen baurechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorgaben große Veränderungen an der Substanz der Objekte verbunden wären, welche das Erscheinungsbild und die Substanz der Objekte wesentlich verändern würden. In der Folge werden exemplarisch einige dieser Maßnahmen kurz ausgeführt. Sie beziehen sich auf die Bereiche Belichtung und Beleuchtung, Niveau und Höhe der Räume, Durchgangsbreiten von Gängen, Treppen und Türen, Niveau und Höhe der Räume sowie Brandschutz. Zu diesen Themenbereichen werden jeweils die entsprechenden OIB Richtlinien wiedergegeben. Die fachliche Stellungnahme endet mit der Feststellung, dass alle angegebenen Maßnahmen für eine Ausführung mit bis zu fünf Wohneinheiten gelten, bei mehr als fünf Wohneinheiten treten die Bestimmungen für Wohnanlagen in Kraft.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.07.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF mit seinem Rechtsvertreter, die Bürgermeisterin der betroffenen Gemeinde, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene ASV teilnahmen. Zu Beginn der Verhandlung legte der Rechtsvertreter eine mit 09.07.2018 datierte fachliche Stellungnahme von römisch 40 (PSV 2) vor. In dieser wird festgehalten, dass im Fall einer Instandsetzung der gegenständlichen Objekte für die bisher ausgeübten Zwecke (Wohnhaus, Landwirtschaft) insbesondere aus baulichen statischen Gründen und Gründen zur Einhaltung der aktuellen baurechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorgaben große Veränderungen an der Substanz der Objekte verbunden wären, welche das Erscheinungsbild und die Substanz der Objekte wesentlich verändern würden. In der Folge werden exemplarisch einige dieser Maßnahmen kurz ausgeführt. Sie beziehen sich auf die Bereiche Belichtung und Beleuchtung, Niveau und Höhe der Räume, Durchgangsbreiten von Gängen, Treppen und Türen, Niveau und Höhe der Räume sowie Brandschutz. Zu diesen Themenbereichen werden jeweils die entsprechenden OIB Richtlinien wiedergegeben. Die fachliche Stellungnahme endet mit der Feststellung, dass alle angegebenen Maßnahmen für eine Ausführung mit bis zu fünf Wohneinheiten gelten, bei mehr als fünf Wohneinheiten treten die Bestimmungen für Wohnanlagen in Kraft.

In der Verhandlung berief sich der Rechtsvertreter des BF im Wesentlichen auf sein Vorbringen in der Beschwerde.

Die ASV erläuterte ergänzend zu ihrem Gutachten wie folgt:

"RI: Kommt dem gegenständlichen Objekt Bedeutung als Denkmal zu? Wenn ja, in welchem Bereich (geschichtlich, künstlerisch oder kulturell) und in welchem Umfang?

SV: Das gegenständliche Objekt ist eine Hofanlage: Sie besteht aus einem Einhof und dem daneben liegenden Wirtschaftsgebäude. Seine Denkmalbedeutung ergibt sich aus der Geschichte, der künstlicheren und sonstigen kulturellen Bedeutung.

Die historische Bedeutung kann insofern zusammengefasst werden, als es ab 1710 eine lückenlos nachvollziehbare Besitzergeschichte gibt, die mit einer jahrhundertelangen Siedlungstradition an diesem Ort einhergeht und darin liegt ein Großteil des historischen Wertes begründet. Eine siedlungsgeschichtliche Dokumentfunktion hat der Hof auch durch seine Lage im unmittelbaren Ortszentrum nahe der Pfarrkirche. Es gibt die Quellen - die der RV schon bemängelt hat - aus dem 14. Jahrhundert, und zwar das XXXX Urbar. In einem Urbar sind alle Besitzrechte einer Grundherrschaft aufgezeichnet, und darin wird geschrieben, dass diese Hofstelle zu den 14 Gütern von XXXX zu dieser Zeit gehörte. Der Autor des Heimatbuches verwendet diese Urbare als Originalquellen, die auch im Buch zitiert sind. Die Frage, wo diese Hofstelle gelegen ist oder der Bauplatz dieser Hofstelle war, ist nicht nachprüfbar in diesen Urbaren und es verbleibt ein quellen- und siedlungsgeschichtlicher Interpretationsspielraum. In der frühen Besitzergeschichte sind diese Quellen für beide Höfe (es gibt auch einen XXXX ), für den XXXX , identisch. Für den heutigen XXXX betrifft es im Grunde nur seine Vorgeschichte, da die eigentliche Baugeschichte erst im 16. Jh. beginnt. Diese Quellen belegen den Hof schon im 14. Jh., aber die heutige Bausubstanz beginnt erst ab dem 16. Jh.Die historische Bedeutung kann insofern zusammengefasst werden, als es ab 1710 eine lückenlos nachvollziehbare Besitzergeschichte gibt, die mit einer jahrhundertelangen Siedlungstradition an diesem Ort einhergeht und darin liegt ein Großteil des historischen Wertes begründet. Eine siedlungsgeschichtliche Dokumentfunktion hat der Hof auch durch seine Lage im unmittelbaren Ortszentrum nahe der Pfarrkirche. Es gibt die Quellen - die der Regierungsvorlage schon bemängelt hat - aus dem 14. Jahrhundert, und zwar das römisch 40 Urbar. In einem Urbar sind alle Besitzrechte einer Grundherrschaft aufgezeichnet, und darin wird geschrieben, dass diese Hofstelle zu den 14 Gütern von römisch 40 zu dieser Zeit gehörte. Der Autor des Heimatbuches verwendet diese Urbare als Originalquellen, die auch im Buch zitiert sind. Die Frage, wo diese Hofstelle gelegen ist oder der Bauplatz dieser Hofstelle war, ist nicht nachprüfbar in diesen Urbaren und es verbleibt ein quellen- und siedlungsgeschichtlicher Interpretationsspielraum. In der frühen Besitzergeschichte sind diese Quellen für beide Höfe (es gibt auch einen römisch 40 ), für den römisch 40 , identisch. Für den heutigen römisch 40 betrifft es im Grunde nur seine Vorgeschichte, da die eigentliche Baugeschichte erst im 16. Jh. beginnt. Diese Quellen belegen den Hof schon im 14. Jh., aber die heutige Bausubstanz beginnt erst ab dem 16. Jh.

Die künstlichere Bedeutung liegt in der Typologie der in Kantholzblockbau errichteten Gebäude und in der Einfachheit sowie Qualität der über Jahrhunderte geprägten Bauformen und Baudetails, im Inneren und im Äußeren, zB einerseits gibt es ältere Bauformen, die bis in die früheste Baugeschichte des Hauses zurückgehen, wie der verbaute Kornkasten mit seinen Portalen, mit seinem Gewölbe im Erdgeschoss und der Balkendecke im Obergeschoss. Andererseits auch der einheitlich gezimmerte Wohnteil bis ins erste Geschoss, dieser stammt aus dem 17. Jh., dort gibt es eine Anfasssäule, die einheitliche Erweiterung in der Zeit um 1900, wo der Hof sein heutiges, wirkmächtiges Erscheinungsbild erhält, und das Wirtschaftsgebäude, welches mit dem Wohnhaus verbunden ist, errichtet wurde, sowie auch das nebenstehende Wirtschaftsgebäude; auch die charakteristischen Söller wurden zu dieser Zeit errichtet. Aus dieser Zeit stammen auch die Holzbaudetails, zum Beispiel die Stiege im Inneren, usw.

Die kulturelle Bedeutung: Der Einhof vermittelt mit seinen charakteristischen Bauformen und Details ein anschauliches Bild der bäuerlichen Wohnkultur vom 16. bis zum 20. Jahrhundert. Darüber hinaus präsentieren die erhaltenen wandfesten Ausstattungsstücke des Kornkastens, wie zB die Kornschütte oder die Eisentür, Elemente des bäuerlichen Alltags und der Alltagsgeschichte.

Die Bedeutung kommt beiden Gebäuden zu. Der Hof entstand in seiner jetzigen Ausprägung mit Haupthaus und Wirtschaftsgebäude um 1900 als einheitlicher Hof. Es hat schon früher ein Wirtschaftsgebäude an der Stelle gegeben, das war kleiner. Die Bedeutung als Hofanlage betrifft beide Gebäude.

RI: Gibt es regional bzw. österreichweit betrachtet hinsichtlich der Bedeutung vergleichbare Objekte bzw. welchen Stellenwert nimmt das gegenständliche Objekt ein?

SV: Man muss sagen, dass die Stellung von bäuerlichen Objekten nur immer im regionalen Kontext bewertbar ist und nicht österreichweit, da jede Region unterschiedliche Hoflandschaften hat, die auch prägend für die Kulturlandschaft sind. Durch die Wirkmächtigkeit des Hofes im unmittelbaren Zentrum der Gemeinde, neben der Kirche, ragt das Gebäude in seiner Bedeutung hinaus bzw. ist das Gebäude einzigartig in der Region, ein derartiges wirkmächtiges Gebäude im Zentrum der Gemeinde gibt es in dieser Region nicht. Aus diesem Grund ragt der Hof schon über die sonstige bäuerliche Hauslandschaft der Region hinaus. Der Hof ist identitätsstiftend für die Gemeinde und hat dadurch ein Alleinstellungsmerkmal in der Region."

Betreffend den Zustand der Hofanlage führte die ASV wie folgt aus:

"RI an SV: Befinden sich aktuell am Objekt Schäden, wo Sie sagen, diese zerstören die Denkmalbedeutung?

SV: Nein. Das Gebäude steht jahrzehntelang leer, aber der Zustand entspricht dem eines so lange "ungewarteten" Gebäudes. Es gibt Feuchteschäden im Erdgeschossbereich, die jedoch auf zu dichte Bodenbeläge zurückzuführen sind. Es gibt ansonsten augenscheinlich keine wirklichen Schäden, die vermuten lassen würden, dass das Denkmal einstürzen würde. Natürlich sind Sanierungsmaßnahmen, wenn es bewohnt werden soll, notwendig. Aber diese Maßnahmen greifen nicht dermaßen in den Bestand ein, dass der Denkmalcharakter geschmälert werden würde."

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 04.09.2018 eine Grundbuchsabfrage durch, woraus der BF als alleiniger grundbücherlicher Eigentümer verfahrensgegenständlicher Liegenschaften ersichtlich ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Verfahrensgegenstand ist die Hofanlage XXXX (Hofgebäude,1.1. Verfahrensgegenstand ist die Hofanlage römisch 40 (Hofgebäude,

Wirtschaftsgebäude und Freiflächen), gelegen auf den Gst. Nr. . XXXXWirtschaftsgebäude und Freiflächen), gelegen auf den Gst. Nr. . römisch 40

. Diese Grundstücke stehen im grundbücherlichen Eigentum des BF, welcher damit beschwerdelegitimiert ist.

1.2. Die unter anderem verfahrensgegenständliche Freifläche (Gst. Nr. XXXX ) ist weder befestigt noch in anderer Weise architektonisch in die Hofanlage miteinbezogen. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Wiesenfläche. Wie unter Punkt 3. Rechtliches näher ausgeführt wird, kann dieses Grundstück nicht unter Denkmalschutz gestellt werden, weshalb die folgenden Feststellungen ausschließlich die Hofanlage im Umfang Hofgebäude und Wirtschaftsgebäude, gelegen auf dem Gst. Nr. XXXX , betreffen und mit dem Begriff "Hofanlage" in der Folge stets nur das Hofgebäude mit dem Wirtschaftsgebäude, nicht aber auch die angrenzende Freifläche gemeint ist.1.2. Die unter anderem verfahrensgegenständliche Freifläche (Gst. Nr. römisch 40 ) ist weder befestigt noch in anderer Weise architektonisch in die Hofanlage miteinbezogen. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Wiesenfläche. Wie unter Punkt 3. Rechtliches näher ausgeführt wird, kann dieses Grundstück nicht unter Denkmalschutz gestellt werden, weshalb die folgenden Feststellungen ausschließlich die Hofanlage im Umfang Hofgebäude und Wirtschaftsgebäude, gelegen auf dem Gst. Nr. römisch 40 , betreffen und mit dem Begriff "Hofanlage" in der Folge stets nur das Hofgebäude mit dem Wirtschaftsgebäude, nicht aber auch die angrenzende Freifläche gemeint ist.

1.3. Die Hofanlage besteht aus einem Hofgebäude und einem separaten Wirtschaftsgebäude. Das Hofgebäude entspricht dem Typus eines XXXX Einhofs (bestehend aus Wohnteil und Wirtschaftsteil) mit Mittelflurgrundriss und ist typisch für den Bezirk XXXX . Die Anlage liegt im Ortszentrum von XXXX und weist eine bis in das 14. Jh. zurückreichende Besitzergeschichte auf. Der ursprünglich zweigeschossige Wohnteil, welcher aufgrund der Ausstattungsdetails in das 17. Jh. datiert wird, wurde um 1900 um ein Geschoss erhöht. Er ist in Kantholzblockbauweise errichtet. Außen befinden sich die typischen Laubengänge, die Zwischenwände sind mit Malschrot verbunden. Geschnitzte Säulen zeigen teilweise Farbreste. Im Inneren befindet sich eine historistische Holztreppe, eine Holztramdecke und eine Anfasssäule eines Türgerichtes. Der Tür- und Fensterbestand stammt überwiegend aus der Zeit um 1900. Der älteste Bauteil (16. Jh.) ist ein gemauerter, zweigeschossiger Kornkasten mit Tonnengewölbe mit Stichkappen und spitzbogiger Türe sowie Rundbogentüre.1.3. Die Hofanlage besteht aus einem Hofgebäude und einem separaten Wirtschaftsgebäude. Das Hofgebäude entspricht dem Typus eines römisch 40 Einhofs (bestehend aus Wohnteil und Wirtschaftsteil) mit Mittelflurgrundriss und ist typisch für den Bezirk römisch 40 . Die Anlage liegt im Ortszentrum von römisch 40 und weist eine bis in das 14. Jh. zurückreichende Besitzergeschichte auf. Der ursprünglich zweigeschossige Wohnteil, welcher aufgrund der Ausstattungsdetails in das 17. Jh. datiert wird, wurde um 1900 um ein Geschoss erhöht. Er ist in Kantholzblockbauweise errichtet. Außen befinden sich die typischen Laubengänge, die Zwischenwände sind mit Malschrot verbunden. Geschnitzte Säulen zeigen teilweise Farbreste. Im Inneren befindet sich eine historistische Holztreppe, eine Holztramdecke und eine Anfasssäule eines Türgerichtes. Der Tür- und Fensterbestand stammt überwiegend aus der Zeit um 1900. Der älteste Bauteil (16. Jh.) ist ein gemauerter, zweigeschossiger Kornkasten mit Tonnengewölbe mit Stichkappen und spitzbogiger Türe sowie Rundbogentüre.

Der Wirtschaftsteil des Hofgebäudes wurde in der Zeit um 1900 erneuert und ist gemauert bzw. mit Brettern verschalt. In seinem Inneren sind die Binnenteilungen und Anbindestallvorrichtungen aus der 2. Hälfte des 20. Jh. 1985 wurde ein Tennenkran eingebaut und wurden dabei die Hauptbünde teilweise verändert.

Das Wirtschaftsgebäude wurde um 1900 errichtet und steht baulich getrennt südwestlich des Hofgebäudes. Es ist ebenfalls in Kantholzblockbauweise gezimmert. Außen zeigt sich ein kleiner Wirtschaftssöller. Im Inneren befinden sich Kammern, ein Kleintierstall und eine Tenne.

1.4. Die Hofanlage hat eine geschichtliche Bedeutung, weil sie urkundlich bis in das 14. Jh. fassbar ist und die Besitzergeschichte ab 1710 lückenlos zurückverfolgt werden kann. Baulich ist die Anlage bis in das 16. Jh. zurückverfolgbar. Sie hat Dokumentationsfunktion für die Kulturgeschichte, Regional- und Ortsgeschichte sowie die Wirtschafts- und Sozialgeschichte.

Eine künstlerische Bedeutung ist aufgrund der baulich dokumentierten Bauphasen (Kornkasten aus dem 16. Jh., Wohnteil aus dem 17. Jh. und Schaffung des heutigen Erscheinungsbildes um 1900) gegeben. Die Objekte sind durch Schlichtheit gekennzeichnet. Typologisch liegt ein Kantholzblockbau vor. Die Bedeutung ergibt sich aus der Qualität und Einfachheit der über Jahrhunderte geprägten Bauformen und -details. Charakteristisch sind die Söller, der Kornkasten mit Gewölbe und rund- bzw. spitzbogigen Öffnungen, die Holzstiegen, Tramdecken, Türen und Riemenböden. Handwerkliche Kunstfertigkeit zeigt sich an den geschnitzten Söllersäulen, dem Malschrot und der Anfasssäule.

Eine kulturelle Bedeutung liegt im Zeugnischarakter für die bauliche Entwicklung des Ortes. Die Anlage ist typisch für die Hoflandschaft des Bezirkes (stattlicher Holzbau mit Mittelflurgrundriss als Einhof, freistehendes Wirtschaftsgebäude). Es wird das Bild der bäuerlichen Bau- und Wohnkultur vom 16. bis zum 20. Jh. anschaulich vermittelt. Die wandfesten Ausstattungsstücke des Kornkastens (Kornschütte, Eisentüre) präsentieren Elemente der bäuerlichen Alltags- und Sozialgeschichte. Die mächtige Anlage im Ortszentrum ist für die Identität des Ortes prägend.

Der Hofanlage, bestehend aus dem Hofgebäude (Einhof) und dem Wirtschaftsgebäude, kommt aufgrund dieser Bedeutung die Stellung eines Denkmals zu.

1.5. Die gegenständliche Hofanlage ist eine der wenigen, baulich zumindest bis in das 16. Jh. zurückreichenden Hofanlagen des Ortes. Auch aufgrund der Wirkmächtigkeit im Ortszentrum ist eine Singularität gegeben und ragt die gegenständliche Hofanlage über den übrigen bäuerlichen Hausbestand der Gemeinde hinaus. Eine Dokumentationsfunktion für die Kulturgeschichte, Regional- und Ortsgeschichte sowie die Wirtschafts- und Sozialgeschichte ist gegeben. In ihrer Kubatur und Binnenstruktur ist die Hofanlage für die Region charakteristisch.

1.6. Das Innere des Wirtschaftsteils des Hofgebäudes ist geprägt durch Einbauten und Umbauten aus der 2. Hälfte des 20. Jh., denen keine denkmalspezifische Bedeutung zukommt.

1.7. Das Objekt steht seit Jahren leer und ist einem sanierungsbedürftigen Zustand (Feuchteschäden, Schäden am Dach). Konstruktiv sind keine nennenswerten Schäden offenkundig hervorgekommen bzw. belegt. Die Schäden gehen nicht über ein übliches Beeinträchtigungsmaß hinaus, das bei alten, unbenützten Häusern gegeben ist. Die Sanierung und Erneuerung von Dachdeckung, Fenstern, Türen, Böden, elektrischen Heizungs- und Sanitärinstallationen schmälern den Charakter des Denkmals nicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen (insbesondere dem Amtssachverständigengutachten vom 12.01.2017, dem Schriftsatz des BDA vom 07.09.2017 und dem angefochtenen Bescheid), dem vom Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2018 durchgeführten Augenschein, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2018 sowie dem Auszug aus der Digitalen Katastermappe und dem Grundbuchsauszug vom 04.09.2018.

2.2.1 Für die Feststellung der Denkmaleigenschaft und des Stellenwerts dieses Denkmals ist das Gutachten der ASV relevant.

Dazu ist festzuhalten, dass die ASV als Amtssachverständige und akademisch facheinschlägig ausgebildete Mitarbeiterin des BDA über die erforderliche Fachkenntnis verfügt, ein solches Gutachten abzugeben. Die ASV studierte Kunstgeschichte. Sie ist in der Abteilung für Tirol des Bundesdenkmalamtes tätig und verfügt somit auch über die regionale Expertise und praktische Kenntnis des lokalen und regionalen Denkmalbestandes. Sie weist eine langjährige denkmalfachliche Erfahrung und große Praxis im Erstellen von Gutachten zur Denkmalbedeutung auf. Befangenheitsgründe sind im gesamten Verfahren nicht aufgetreten bzw. vorgebracht worden. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung kamen keine Zweifel an der Unbefangenheit bzw. fachlichen Eignung von ASV hervor.

Zu dem Vorbringen des BF, die ASV verfüge nicht über die nötigen hochbautechnischen Kenntnisse (im Hinblick auf § 1 Abs. 10 DMSG) ist auszuführen, dass die ASV Sachverständige für Denkmalschutz ist und beurteilen kann, ob einem Denkmal - auch nach einer Sanierung - noch Dokumentationswert / Bedeutung als Denkmal zukommt. Eben diese Frage ist in Bezug auf § 1 Abs. 10 DMSG zu beurteilen. Im Verfahren sind zwar Schadensbilder hervorgekommen, doch konnte die ASV schlüssig ausführen, dass es sich um alterstypische Schäden handelt, deren Sanierung den Denkmalwert nicht schmälert. Aufgrund der langjährigen praktischen Erfahrung der ASV mit dem regionalen Denkmalbestand (zu dem auch die gegenständliche Hofanlage zu zählen ist) bestehen keine Zweifel an der fachlichen Eignung der ASV.Zu dem Vorbringen des BF, die ASV verfüge nicht über die nötigen hochbautechnischen Kenntnisse (im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 10, DMSG) ist auszuführen, dass die ASV Sachverständige für Denkmalschutz ist und beurteilen kann, ob einem Denkmal - auch nach einer Sanierung - noch Dokumentationswert / Bedeutung als Denkmal zukommt. Eben diese Frage ist in Bezug auf Paragraph eins, Absatz 10, DMSG zu beurteilen. Im Verfahren sind zwar Schadensbilder hervorgekommen, doch konnte die ASV schlüssig ausführen, dass es sich um alterstypische Schäden handelt, deren Sanierung den Denkmalwert nicht schmälert. Aufgrund der langjährigen praktischen Erfahrung der ASV mit dem regionalen Denkmalbestand (zu dem auch die gegenständliche Hofanlage zu zählen ist) bestehen keine Zweifel an der fachlichen Eignung der ASV.

2.2.2. Das Gutachten der ASV ist in seiner Beurteilung der Denkmaleigenschaft schlüssig, klar im Aufbau und inhaltlich nachvollziehbar, weil es zum einen einen ausführlichen Befund enthält, welcher das gegenständliche Objekt detailliert beschreibt sowie auf Genese, Besitzergeschichte, Lage, Erhaltungszustand und Veränderungen eingeht. Die ASV besichtigte das Objekt vor Ort. Die Bedeutung wird ebenfalls umfassend und nach Bedeutungsebenen gegliedert begründet. Darüber hinaus geht das Gutachten auf den Seltenheitswert des Gebäudes ein. Das Gutachten ist wissenschaftlich fundiert, weil es auf Literaturquellen verweist. Das Gutachten der ASV ist datiert und unterschrieben. Es ist somit vollständig und fachlich geeignet, eine Denkmalbedeutung nachzuweisen.

Zu dem Vorbringen des BF, die Quellen seien nicht wissenschaftlich bzw. sei deren Richtigkeit fraglich, ist anzumerken, dass gerade bei Bauten der anonymen Architektur wie es auch die gegenständliche Hofanlage ist, nicht erwartet werden k

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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