TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 W171 2206441-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2206441-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl:

XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 08.09.2017 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.09.2017 wurde der BF von seiner Meldeadresse abgemeldet und war seither unbekannten Aufenhaltes.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 09.10.2017, rechtskräftig am 28.10.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie auf subsidiären Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gewährt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z.2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 09.10.2017, rechtskräftig am 28.10.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie auf subsidiären Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gewährt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

1.3. Am XXXX wurde der BF aufgegriffen und in weiterer Folge vor dem BFA einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe sich bei Verwandten an unterschiedlichen Adressen aufgehalten, wisse die Adressen jedoch nicht. Er nannte seinen Cousin namentlich und den Vornamen eines Freundes. Er gab an, vorgehabt zu haben, sich am darauffolgenden Tag anzumelden. Er habe keinen Reisepass und sei nicht bereit, freiwillig nach Russland zurückzukehren. Er würde unterstützt, arbeite in Österreich nicht und habe in Österreich weitschichtige Verwandte, eine Tante und Cousins. Seine Familie würde sich außerhalb von Russland in anderen Ländern aufhalten.1.3. Am römisch 40 wurde der BF aufgegriffen und in weiterer Folge vor dem BFA einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe sich bei Verwandten an unterschiedlichen Adressen aufgehalten, wisse die Adressen jedoch nicht. Er nannte seinen Cousin namentlich und den Vornamen eines Freundes. Er gab an, vorgehabt zu haben, sich am darauffolgenden Tag anzumelden. Er habe keinen Reisepass und sei nicht bereit, freiwillig nach Russland zurückzukehren. Er würde unterstützt, arbeite in Österreich nicht und habe in Österreich weitschichtige Verwandte, eine Tante und Cousins. Seine Familie würde sich außerhalb von Russland in anderen Ländern aufhalten.

1.4. Ebenso am XXXX wurde seitens des BFA der gegenständliche Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich der BF dem Verfahren entzogen habe und untergetaucht sei. Im vorliegenden Fall sei Fluchtgefahr gegeben, da der BF über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge und daher der berechtigte Verdacht vorliege, dass sich der BF der Behörde durch Untertauchen neuerlich entziehen werde. Die Verhängung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da der BF über keine Reisedokumente und nicht genügend Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt im Inland zu bestreiten. Es sei keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gegeben und sei der BF in Österreich nicht sozial verankert. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der BF nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Der BF habe den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abgewartet und sei untergetaucht. In Österreich habe er keine Meldeadresse und verfüge auch über keine Wohnmöglichkeit. Er habe in Österreich gegen das Meldegesetz verstoßen und seien keine familiären Anknüpfungspunkte vorhanden.1.4. Ebenso am römisch 40 wurde seitens des BFA der gegenständliche Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich der BF dem Verfahren entzogen habe und untergetaucht sei. Im vorliegenden Fall sei Fluchtgefahr gegeben, da der BF über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge und daher der berechtigte Verdacht vorliege, dass sich der BF der Behörde durch Untertauchen neuerlich entziehen werde. Die Verhängung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da der BF über keine Reisedokumente und nicht genügend Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt im Inland zu bestreiten. Es sei keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gegeben und sei der BF in Österreich nicht sozial verankert. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der BF nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Der BF habe den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abgewartet und sei untergetaucht. In Österreich habe er keine Meldeadresse und verfüge auch über keine Wohnmöglichkeit. Er habe in Österreich gegen das Meldegesetz verstoßen und seien keine familiären Anknüpfungspunkte vorhanden.

Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden zumal sich der BF durch seinen unbekannten Aufenthalt bereits einmal dem Verfahren in Österreich entzogen habe und im Rahmen der Einvernahme zum Ausdruck kam, dass er nicht zurück nach Russland reisen wolle. Es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des wiederholten Untertauchens und sei daher die gegenständliche Schubhaft zu Recht verhängt worden.

1.5. Am 19.09.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und bezog sich im Wesentlichen auf die bereits im ersten Antragsverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG wurde die weitere Fortsetzung der laufenden Schubhaft aktenkundig festgehalten.1.5. Am 19.09.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und bezog sich im Wesentlichen auf die bereits im ersten Antragsverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde die weitere Fortsetzung der laufenden Schubhaft aktenkundig festgehalten.

1.6. Am 25.09.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Er sei am XXXX nach einer Personenkontrolle festgenommen worden und sei nunmehr in einem Polizeianhaltezentrum in Schubhaft befindlich.1.6. Am 25.09.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Er sei am römisch 40 nach einer Personenkontrolle festgenommen worden und sei nunmehr in einem Polizeianhaltezentrum in Schubhaft befindlich.

Im vorliegenden Fall sei jedoch keine Fluchtgefahr gegeben. Die Behörde habe die Vornahme einer Einzelfallprüfung unterlassen. Der BF sei in Österreich sozial verankert und habe mehrere Verwandte in Österreich, bei denen er auch wohnen könne. Hiezu wurde ein Cousin namentlich und mit Adresse angeführt. Bei eingehender Befragung hätte der BF auch die Namen seiner Verwandten nennen können, welche dessen soziale Verankerung im Bundesgebiet bestätigen würden. Der namentlich genannte Cousin wurde als Zeuge in einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Behörde habe die Fluchtgefahr auf Faktoren gestützt, welche regelmäßig bei (ehemaligen) Asylwerbern auftreten würden und welche für sich genommen nicht geeignet seien, eine Fluchtgefahr zu begründen. Eine fehlende soziale Verankerung werde ausdrücklich bestritten und würde der BF im Fall einer Freilassung mit den Behörden kooperieren. Fluchtgefahr sei daher nicht gegeben.

Unter Zitat einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der erkennenden Gerichtsabteilung vom 08.04.2016 wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall mit der Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden hätte können.

Schließlich wurde vorgebracht, der BF habe eine sehr schwache Lungenfunktion sowie auch ein schwaches Immunsystem. Die Anhaltung in Schubhaft stelle daher für den BF eine enorm große Belastung dar.

Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des genannten Cousins, die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Verfahrenskosten.

1.7. Das BFA legte die Verfahrensakten dem Gericht am 26.09.2018 vor und erstattete mit der Vorlage eine Stellungnahme in welcher im Wesentlichen der bekannte und unstrittige Sachverhalt wiederholt und unter Wiederholung der wesentlichen Argumentation auf die Bescheidbegründung verwiesen wurde. Unter Beantragung des Ersatzes der Verfahrenskosten wurde näher ausgeführt, dass der BF seitens der russischen Botschaft als Staatsangehöriger identifiziert worden und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt worden sei. In Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen sei die Angabe in der Beschwerde über nunmehr vorliegende Umstände über die Möglichkeit der Unterkunftsnahme an bekannten Adressen belanglos, da der BF auch bisher diese Möglichkeiten gehabt habe, sie jedoch nicht genutzt habe. Er sei unsteten Aufenthalts im Bundesgebiet gewesen und habe sich daher nicht gesetzeskonform verhalten. Am 19.09.2018 habe der BF zur Verhinderung seiner Abschiebung in sein Heimatland einen Asylfolgeantrag gestellt, ohne neue Fluchtgründe vorzulegen. Es sei somit für die Behörde klar, dass auch aus diesem Blickwinkel die getroffenen Maßnahmen als verhältnismäßig und dringend erforderlich anzusehen seien.

Die verhängte Schubhaft sei daher rechtmäßig und werde beantragt, die Zulässigkeit der Fortsetzung der gegenständlichen Schubhaft gerichtlich festzustellen und die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

1.8. Im Rahmen des gerichtlichen Auftrags vom 27.09.2018 wurde der BF am 28.09.2018 zu den in der Beschwerde erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Untersuchung unterzogen. Im Wesentlichen wurde ärztlicherseits festgestellt, dass der BF nicht an einer über das übliche Maß hinausgehenden psychischen Belastung aufgrund der Haft leide und keine Auffälligkeiten der Lungenfunktion feststellbar gewesen wären.

1.9. Die ärztliche Stellungnahme vom 28.09.2018 wurde der Rechtsvertretung des BF zur Stellungnahme binnen kurzer Frist zugestellt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

1.10. Am 28.09.2018 erfolgte eine weitere Niederschrift im laufenden Schubhaftverfahren vor dem BFA, in welchem der BF wiederholt betonte, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückreisen zu wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2017 und am 19.09.2018 je einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und besitzt keinen Aufenthaltstitel für einen Unionsstaat.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und besitzt keinen Aufenthaltstitel für einen Unionsstaat.

1.3. Der BF ist in Österreich unbescholten.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 08.09.2017 ist abgeschlossen. Eine rechtskräftige (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung liegt vor. Das Folgeantragsverfahren (Antrag vom 19.09.2018) ist nicht abgeschlossen. Es ist beabsichtigt diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

2.2. Ein Heimreisezertifikat liegt derzeit noch nicht vor.

2.3. Ein Termin für die Abschiebung ist noch nicht festgelegt.

2.4. Der BF leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen.

2.5. Die baldige Erlangung eines Heimreisezertifikates ist zu erwarten, da diesbezüglich bereits eine Zusage seitens der Russischen Botschaft gegeben wurde.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF hatte in Österreich seit 19.09.2017 keinen gemeldeten Hauptwohnsitz und war für die Behörde nicht greifbar.

3.2. Er verfügt aktuell über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, hat aber die Möglichkeit bei seinem Cousin zu wohnen und sich anzumelden.

3.3. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Gegen ihn besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

3.5. Er ist nicht gewillt, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

3.6. Er ist vor Beendigung seines Asylverfahrens vor dem BFA untergetaucht und hat sich somit dem laufenden Verfahren entzogen.

3.7. Der BF ist nicht kooperativ.

3.8. Gegen den BF lag zum Zeitpunkt seiner Folgeantragstellung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und befand er sich dabei bereits in Schubhaft.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. In Österreich leben Verwandte des BF.

4.3. Der BF hat in Österreich einen Cousin, der ihn auch in ihre Wohnung aufnehmen und unterstützen würde. Darüber hinaus gehende nennenswerte soziale Kontakte die den BF tendenziell von einem Untertauchen abhalten können, bestehen nicht.

4.4. Er verfügt aktuell über kein Barvermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den Aktenbestandteilen im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus einem Auszug aus dem Strafregister.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):

Das Vorliegen eines rechtskräftigen Titels für die Abschiebung wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Hinsichtlich des noch laufenden Folgeantragsverfahrens kann nur insoweit festgehalten werden, dass die diesbezügliche Einvernahme für den 02.10.2018 angesetzt wurde.

Aufgrund der Informationen aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Stellungnahme vom 26.09.2018 ergibt sich, dass vorerst noch kein Heimreisezertifikat vorliegt, eine diesbezügliche Zusage der Russischen Botschaft jedoch gegeben ist und daher auch mit einer zeitnahen Ausstellung des Heimreisezertifikates gerechnet werden kann. Ein konkreter Termin für die Abschiebung ließ sich dem Akteninhalt und den vorliegenden Informationen nicht entnehmen (2.3.)

Hinsichtlich der Feststellung zu 2.4. darf auf den Befund und das Gutachten des Amtsarztes des PAZ vom 28.09.2018 verwiesen werden. Darin wird ausgedrückt, dass der BF in seiner Gesundheit in keiner die Haftfähigkeit ausschließenden Weise beeinträchtigt ist.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.8.):

Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich aus der Einsicht in das zentrale Melderegister. Daraus war zu entnehmen, dass er am 18.09.2018 von seiner eingetragenen Unterkunft abgemeldet wurde. Seither gibt es keine neue Eintragung im zentralen Melderegister und war der BF auch für die Behörde zur Abschiebung nicht greifbar. Das Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Wohnmöglichkeit des BF bei einem namentlich genannten Cousin konnte der Fortsetzungsentscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Richtigkeit der Daten des Cousins und die Namensgleichheit lassen den Schluss zu, dass es sich hierbei tatsächlich um einen nahen Verwandten handelt, bei welchem der BF unterkommen könnte. Von einer näheren Befragung des Cousins konnte daher Abstand genommen werden.

Der Beschwerdeführer hat sein Beschwerdeverfahren nicht abgewartet und ist untergetaucht. Er hat gegen die in Österreich geltenden Meldebestimmungen verstoßen, ist entgegen seiner Verpflichtung nicht von sich aus aus Österreich in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt (etwa im Wege einer freiwilligen Heimkehr unter Beanspruchung einer Rückkehrhilfe) und ist daher in einer Gesamtbetrachtung nicht als vertrauenswürdig zu bezeichnen (3.3.).

Das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (3.4.) ergibt sich bereits aus den Ausführung zu 2.2..

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am XXXX hat der BF dezidiert (PS 3 = AS 22) angegeben, nicht bereit zu sein freiwillig nach Russland zurückzukehren (3.5.). Dies wiederholte er auch in der Einvernahme vom 28.09.2018.Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 hat der BF dezidiert (PS 3 = AS 22) angegeben, nicht bereit zu sein freiwillig nach Russland zurückzukehren (3.5.). Dies wiederholte er auch in der Einvernahme vom 28.09.2018.

Die Feststellung zu 3.6. beruht auf dem Akteninhalt, insbesondere auch auf die Tatsache, dass der Titelbescheid der Rückkehrentscheidung dem BF seinerzeit aufgrund seiner Abwesenheit durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste.

Die fehlende Kooperationsbereitschaft (3.7.) spiegelt sich in den mutwillig unvollständig erstatteten Informationen im Rahmen der Einvernahme am XXXX. Darin gab der BF sichtlich knappe Antworten und gab unglaubwürdig an, am nachfolgenden Tag vorgehabt zu haben, sich (wieder) anzumelden. Hinzu kommt, dass er einerseits behauptete, in Österreich über soziale Integration zu verfügen, jedoch andererseits keine Adressen von behaupteten Verwandten angeben zu können. Schließlich konnte der BF dazu bewegt werden, den Vornamen eines Freundes und den gesamten Namen und die Adresse seines Cousins bekannt zu geben. Es zeigt sich daher klar, dass der BF hier lediglich ein Mindestmaß an Willigkeit an den Tag gelegt hat, sodass nach Ansicht des Gerichtes hierbei noch nicht vor Kooperationswilligkeit gesprochen werden kann. Das Verfahren hat auch nichts Gegenteiliges ergeben, zumal das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift unsubstanziiert geblieben ist und keine weiterführenden Ausführungen wie etwa Namen und Adressen sonstiger Verwandten enthält.Die fehlende Kooperationsbereitschaft (3.7.) spiegelt sich in den mutwillig unvollständig erstatteten Informationen im Rahmen der Einvernahme am römisch 40 . Darin gab der BF sichtlich knappe Antworten und gab unglaubwürdig an, am nachfolgenden Tag vorgehabt zu haben, sich (wieder) anzumelden. Hinzu kommt, dass er einerseits behauptete, in Österreich über soziale Integration zu verfügen, jedoch andererseits keine Adressen von behaupteten Verwandten angeben zu können. Schließlich konnte der BF dazu bewegt werden, den Vornamen eines Freundes und den gesamten Namen und die Adresse seines Cousins bekannt zu geben. Es zeigt sich daher klar, dass der BF hier lediglich ein Mindestmaß an Willigkeit an den Tag gelegt hat, sodass nach Ansicht des Gerichtes hierbei noch nicht vor Kooperationswilligkeit gesprochen werden kann. Das Verfahren hat auch nichts Gegenteiliges ergeben, zumal das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift unsubstanziiert geblieben ist und keine weiterführenden Ausführungen wie etwa Namen und Adressen sonstiger Verwandten enthält.

Der BF stellte am 19.09.2018 einen Folgeantrag. Zu dieser Zeit bestand bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grundlage des Bescheides des BFA vom 19.09.2017 und befand sich der BF bereits seit XXXX in aufrechter Schubhaft (3.8.).Der BF stellte am 19.09.2018 einen Folgeantrag. Zu dieser Zeit bestand bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grundlage des Bescheides des BFA vom 19.09.2017 und befand sich der BF bereits seit römisch 40 in aufrechter Schubhaft (3.8.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Die Feststellungen zu diesem Punkt beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom XXXX und den gerichtlichen Ermittlungsergebnissen. Der BF gibt in seiner Befragung an, in Österreich Verwandte zu haben, konnte aber hiezu keine weiteren Angaben machen. Er konnte lediglich den Namen und die Adresse seines Cousins angeben. Für das Gericht ergibt sich daraus, dass der BF zwar Verwandte in Österreich hat (4.2.), mit diesen jedoch keine näheren Kontakte (mit Ausnahme des einen Cousins) bestehen, da er weder in der Lage war Namen, noch Adressen konkret anzugeben (4.3.). Wenn in der Beschwerdeschrift zu diesem Punkt angegeben werde, dass hinsichtlich des bestehenden sozialen Netzes eine Befragung des namentlich genannten Cousins im Rahmen der mündlichen Verhandlung stattfinden möge, hat das Gericht hiezu erwogen: Der BF hat weder in der angegebenen Einvernahme, noch im Rahmen der Beschwerdeschrift konkrete Namen und Daten der behaupteten Verwandtschaft angegeben. Es ist für das Gericht nicht schlüssig, dass hiezu eine Befragung des Cousins stattzufinden hätte, zumal es sich ja um das behauptete soziale Netz des BF und nicht das des Cousins handeln sollte. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich hierbei um einen Erkundungsbeweis, da nicht klar dargelegt wurde, weshalb derartige Daten nicht vom BF selbst zumindest im Rahmen der nun gegebenen Beschwerdeschrift erstattet werden konnten. Hinzu kommt, dass es für das Gericht auch möglich sein muss, andere Verwandte zum Bestehen eines sozialen Netzes zu Gericht zu laden. Dadurch, dass derartige Daten erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung erkundet werden könnten, wird die Möglichkeit der umfassenden Ermittlung durch das Gericht unzulässigerweise beschränkt. Das Gericht geht daher, wie bereits zuvor ausgeführt, davon aus, dass keine derartig nahe Beziehung zu Verwandten in Österreich besteht, die den BF tendenziell vor einem weiteren Untertauchen abhalten könnte, da dies in der Vergangenheit ebenso nicht der Fall gewesen ist.Die Feststellungen zu diesem Punkt beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom römisch 40 und den gerichtlichen Ermittlungsergebnissen. Der BF gibt in seiner Befragung an, in Österreich Verwandte zu haben, konnte aber hiezu keine weiteren Angaben machen. Er konnte lediglich den Namen und die Adresse seines Cousins angeben. Für das Gericht ergibt sich daraus, dass der BF zwar Verwandte in Österreich hat (4.2.), mit diesen jedoch keine näheren Kontakte (mit Ausnahme des einen Cousins) bestehen, da er weder in der Lage war Namen, noch Adressen konkret anzugeben (4.3.). Wenn in der Beschwerdeschrift zu diesem Punkt angegeben werde, dass hinsichtlich des bestehenden sozialen Netzes eine Befragung des namentlich genannten Cousins im Rahmen der mündlichen Verhandlung stattfinden möge, hat das Gericht hiezu erwogen: Der BF hat weder in der angegebenen Einvernahme, noch im Rahmen der Beschwerdeschrift konkrete Namen und Daten der behaupteten Verwandtschaft angegeben. Es ist für das Gericht nicht schlüssig, dass hiezu eine Befragung des Cousins stattzufinden hätte, zumal es sich ja um das behauptete soziale Netz des BF und nicht das des Cousins handeln sollte. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich hierbei um einen Erkundungsbeweis, da nicht klar dargelegt wurde, weshalb derartige Daten nicht vom BF selbst zumindest im Rahmen der nun gegebenen Beschwerdeschrift erstattet werden konnten. Hinzu kommt, dass es für das Gericht auch möglich sein muss, andere Verwandte zum Bestehen eines sozialen Netzes zu Gericht zu laden. Dadurch, dass derartige Daten erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung erkundet werden könnten, wird die Möglichkeit der umfassenden Ermittlung durch das Gericht unzulässigerweise beschränkt. Das Gericht geht daher, wie bereits zuvor ausgeführt, davon aus, dass keine derartig nahe Beziehung zu Verwandten in Österreich besteht, die den BF tendenziell vor einem weiteren Untertauchen abhalten könnte, da dies in der Vergangenheit ebenso nicht der Fall gewesen ist.

Im gegenständlichen Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass der BF jemals in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (4.1.). Die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit (4.4.) ergibt sich bereits aus den finanziellen und beruflichen Feststellungen. Im Rahmen einer Einsicht in die Anhaltedatei gemeinsam mit den Angaben des BF in der Einvernahme am XXXX ergibt sich, dass keine nennenswerten Geldbeträge vorhanden sind (4.4.).Im gegenständlichen Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass der BF jemals in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (4.1.). Die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit (4.4.) ergibt sich bereits aus den finanziellen und beruflichen Feststellungen. Im Rahmen einer Einsicht in die Anhaltedatei gemeinsam mit den Angaben des BF in der Einvernahme am römisch 40 ergibt sich, dass keine nennenswerten Geldbeträge vorhanden sind (4.4.).

2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die im aktuellen Asylverfahren und im gerichtlichen Verfahren zutage getretenen Kontakte reichen nicht hin, im vorliegenden Fall von der Annahme ausgehen zu können, dass tatsächlich ein ausreichend tragfähiges soziales Netz für den BF vorliegen könnte und wurde dies auch in dieser Form in der Beschwerdeschrift nur behauptet und hiezu die Erkundung beantragt. Die Unwilligkeit zur Ausreise in den Herkunftsstaat ergibt sich bereits klar aus den Verbaläußerungen des BF in der Einvernahme vom XXXXund vom 28.09.2018. Der BF hat auch bisher keine Anstalten gemacht eine freiwillige Rückkehr zu beantragen. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten sozialen Kontakte konnten nicht konkretisiert werden. Der Erkundungsbeweis hiezu war daher unzulässig. Glaubhaft dargetan werden konnte lediglich, dass der BF bei seinem Cousin eine Wohnmöglichkeit haben würde. Dementsprechend konnte in weiterer Folge von einer Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen Abstand genommen werden. Im Übrigen ging das Gericht vom behördlich festgestellten Sachverhalt aus.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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