Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W185 2193658-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, Zl. 1021717907-180176383, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, Zl. 1021717907-180176383, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 22.06.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2014 gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und eine Zuständigkeit Italiens festgestellt wurde. Der Bescheid erwuchs mit 25.07.2014 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 22.06.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2014 gem. Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und eine Zuständigkeit Italiens festgestellt wurde. Der Bescheid erwuchs mit 25.07.2014 in Rechtskraft.
Am 15.02.2018 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab im Zuge der Erstbefragung vom selben Tag im Wesentlichen an, die Heimat im Jänner 2013 verlassen zu haben und über Niger und Libyen nach Italien gelangt zu sein, wo er sich ca 8 Monate aufgehalten und auch um Asyl angesucht habe. Dann sei er nach Österreich gefahren und habe hier um Asyl angesucht (siehe oben). Nach etwa einer Woche sei er aber wieder nach Italien zurückgekehrt und anschließend von dort aus in die Schweiz gefahren. Der Beschwerdeführer habe dort um internationalen Schutz angesucht und 2 Monate in einem Camp verbracht bevor er erneut nach Italien zurückgekehrt sei, nachdem er von den dortigen Behörden aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Er habe in Italien, in Österreich und in der Schweiz um Asyl angesucht. In Italien und auch in Österreich habe er das Verfahren jedoch nicht abgewartet. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Italien zurückkehren, da es dort "sehr schlecht gewesen" sei; er habe auf der Straße schlafen müssen. Im Übrigen verneint der Beschwerdeführer das Vorhandensein von Familienangehörigen in Österreich und gab zu seinem Gesundheitszustand an, Probleme mit dem Herzen und seinen Augen zu haben.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2013 in Italien, am 22.06.2014 (erstmals) in Österreich und in der Folge am 11.11.2014 in der Schweiz um Asyl angesucht hat.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.02.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien; dies unter Bekanntgabe des Eurodac-Treffers der Kategorie "1" mit Italien vom 11.12.2913 und des vom Beschwerdeführer berichteten Reiseweges.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.02.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien; dies unter Bekanntgabe des Eurodac-Treffers der Kategorie "1" mit Italien vom 11.12.2913 und des vom Beschwerdeführer berichteten Reiseweges.
Mit Schreiben vom 01.03.2018 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz, gültig bis zum 07.09.2019, gewährt worden sei (vgl. Aktenseite 69 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Weiters wurde angeführt, dass das Asylverfahren in Italien abgeschlossen sei.Mit Schreiben vom 01.03.2018 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz, gültig bis zum 07.09.2019, gewährt worden sei vergleiche Aktenseite 69 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Weiters wurde angeführt, dass das Asylverfahren in Italien abgeschlossen sei.
Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesamt einvernommen. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebe hier weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Österreich kenne der Beschwerdeführer niemanden. Er habe in Italien einen Asylantrag gestellt, wisse aber nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren befinden würde; er habe in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung. Über Vorhalt, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe und seine Außerlandesbringung nach Italien beabsichtigt sei, gab der Beschwerdeführer an, vom subsidiären Schutz in Italien nichts gewusst zu haben. Er habe Italien verlassen, weil er dort seit 2014 keine Unterkunft mehr gehabt habe; zuvor sei er ca. 5 bis 6 Monate in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Er sei krank gewesen, weil er auf der Straße habe schlafen müssen und keine medizinische Versorgung gehabt habe. Er habe Herz- und Augenprobleme. Er habe bereits eine Brille bekommen; am 16.03.2018 habe er eine Untersuchung des Herzens. Im Lager habe er Tabletten für den Magen bekommen, die er jetzt aber nicht mehr nehmen solle. Zuletzt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Italien in Gefahr sei, weil er dort keine medizinische Versorgung, keine Unterkunft und keine Arbeit habe. Der anwesende Rechtsberater gab noch zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer in Österreich in medizinischer Behandlung sei, die ihm in Italien verweigert worden sei. Aufgrund dessen sei sein Privatleben verletzt und auch eine Art. 3 EMRK Gefährdung gegeben. Daher sei das Verfahren in Österreich zuzulassen.Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesamt einvernommen. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebe hier weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Österreich kenne der Beschwerdeführer niemanden. Er habe in Italien einen Asylantrag gestellt, wisse aber nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren befinden würde; er habe in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung. Über Vorhalt, dass er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe und seine Außerlandesbringung nach Italien beabsichtigt sei, gab der Beschwerdeführer an, vom subsidiären Schutz in Italien nichts gewusst zu haben. Er habe Italien verlassen, weil er dort seit 2014 keine Unterkunft mehr gehabt habe; zuvor sei er ca. 5 bis 6 Monate in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Er sei krank gewesen, weil er auf der Straße habe schlafen müssen und keine medizinische Versorgung gehabt habe. Er habe Herz- und Augenprobleme. Er habe bereits eine Brille bekommen; am 16.03.2018 habe er eine Untersuchung des Herzens. Im Lager habe er Tabletten für den Magen bekommen, die er jetzt aber nicht mehr nehmen solle. Zuletzt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Italien in Gefahr sei, weil er dort keine medizinische Versorgung, keine Unterkunft und keine Arbeit habe. Der anwesende Rechtsberater gab noch zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer in Österreich in medizinischer Behandlung sei, die ihm in Italien verweigert worden sei. Aufgrund dessen sei sein Privatleben verletzt und auch eine Artikel 3, EMRK Gefährdung gegeben. Daher sei das Verfahren in Österreich zuzulassen.
Im Zuge der Einvernahme wurde neben einem Überweisungsschreiben zur Sonographie (wegen chronischen abdominellen Beschwerden) eine Ambulanzkarte vom 07.03.2018 [mit der Diagnose "Koprostase" (Anm: Kotstauung im Dickdarm)] und einer entsprechenden Therapieempfehlung, sowie Kopien von Medikamentenverpackungen vorgelegt.Im Zuge der Einvernahme wurde neben einem Überweisungsschreiben zur Sonographie (wegen chronischen abdominellen Beschwerden) eine Ambulanzkarte vom 07.03.2018 [mit der Diagnose "Koprostase" Anmerkung, Kotstauung im Dickdarm)] und einer entsprechenden Therapieempfehlung, sowie Kopien von Medikamentenverpackungen vorgelegt.
Am 21.03.2018 langte das Ergebnis der Sonographie des Abdomens vom 16.03.2018 ein (Diagnose: "nicht beurteilbares Pankreas; sonst sonographisch unauffällige Verhältnisse").
Am 23.03.2018 wurde dem Bundesamt die bei der ORS Service GmbH aufliegende Krankengeschichte den Beschwerdeführer betreffend vorgelegt (in welcher im Wesentlichen über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Augenbeschwerden und Abdominalschmerzen berichtet wird).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich dieser nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich dieser nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst:
Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borse lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).
Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt. (USDOS 3.3.2017).
Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).
Quellen:
Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser habe in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wie sich aus der Mitteilung Italiens vom 01.03.2018 ergebe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angaben, wonach er nicht wisse, dass er in Italien subsidiär schutzberechtigt sei, seien nicht glaubhaft. Italien habe mitgeteilt, dass der subsidiäre Schutzstatus bis 07.09.2019 gültig sei. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängelt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret ihn persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Inbesondere sei hervorzuheben, dass in Italien eine ausreichende (auch medizinische) Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet sei. Schutzberechtigte hätten Zugang zu Sozialwohnungen sowie zum Arbeitsmarkt wie italienische Staatsbürger. Eine Schutzverweigerung Italiens sei nicht zu erwarten. Nachdem beim Beschwerdeführer keiner der in § 57 AsylG aufgezählten Gründe vorliege, sei ihm ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung nicht zu erteilen gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich. Ebenso wenig würden Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich vorliegen. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde; der Genannte ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Weder durch die vorgelegten noch durch die angeforderten Befunde habe eine Erkrankung des Herzens festgestellt werden können. Darüber hinaus seien in Italien ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben.Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser habe in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wie sich aus der Mitteilung Italiens vom 01.03.2018 ergebe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angaben, wonach er nicht wisse, dass er in Italien subsidiär schutzberechtigt sei, seien nicht glaubhaft. Italien habe mitgeteilt, dass der subsidiäre Schutzstatus bis 07.09.2019 gültig sei. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängelt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret ihn persönlich drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Inbesondere sei hervorzuheben, dass in Italien eine ausreichende (auch medizinische) Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet sei. Schutzberechtigte hätten Zugang zu Sozialwohnungen sowie zum Arbeitsmarkt wie italienische Staatsbürger. Eine Schutzverweigerung Italiens sei nicht zu erwarten. Nachdem beim Beschwerdeführer keiner der in Paragraph 57, AsylG aufgezählten Gründe vorliege, sei ihm ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung nicht zu erteilen gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich. Ebenso wenig würden Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich vorliegen. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde; der Genannte ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Weder durch die vorgelegten noch durch die angeforderten Befunde habe eine Erkrankung des Herzens festgestellt werden können. Darüber hinaus seien in Italien ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen gerügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich ausreichend mit der dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Italien drohenden Obdachlosigkeit auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer sei aus seiner Unterkunft in Italien entlassen und trotz gesundheitlicher Probleme dazu gezwungen worden, als Obdachloser ohne Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung auf der Straße zu leben. In Österreich sei er aufgrund seiner Magenprobleme in medikamentöser Behandlung gestanden und habe am 17.05.2018 einen Termin für eine Koloskopie (ein diesbezügliches ärztliches Schreiben wurde in Vorlage gebracht). In Italien sei dem Beschwerdeführer die medizinische Behandlung verwehrt worden, obwohl er im Lager in Italien seine Schmerzen geschildert habe. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Unterbringungssituation in Italien gerade für Rückkehrer mit Schutzstatus besonders unsicher sei. Italien bemühe sich nur sehr begrenzt um die Integration von Flüchtlingen und es sei schwer für diese, eine legale Beschäftigung zu finden. Hätte die belangte Behörde die in der Beschwerde zitierten Länderberichte herangezogen bzw. ihre eigenen Länderfeststellungen entsprechend gewürdigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über Arbeitsmöglichkeiten oder eine notwendige medizinische Versorgung verfügen werde und diesem somit eine unmenschliche Behandlung iSv Art 3 EMRK drohe. Es wäre diesbezüglich eine Einzelfallprüfung erforderlich gewesen. Dies sei gegenständlich jedoch unterlassen worden, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herz- und Magenerkrankung als besonders vulnerabl anzusehen sei.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen gerügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich ausreichend mit der dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Italien drohenden Obdachlosigkeit auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer sei aus seiner Unterkunft in Italien entlassen und trotz gesundheitlicher Probleme dazu gezwungen worden, als Obdachloser ohne Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung auf der Straße zu leben. In Österreich sei er aufgrund seiner Magenprobleme in medikamentöser Behandlung gestanden und habe am 17.05.2018 einen Termin für eine Koloskopie (ein diesbezügliches ärztliches Schreiben wurde in Vorlage gebracht). In Italien sei dem Beschwerdeführer die medizinische Behandlung verwehrt worden, obwohl er im Lager in Italien seine Schmerzen geschildert habe. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Unterbringungssituation in Italien gerade für Rückkehrer mit Schutzstatus besonders unsicher sei. Italien bemühe sich nur sehr begrenzt um die Integration von Flüchtlingen und es sei schwer für diese, eine legale Beschäftigung zu finden. Hätte die belangte Behörde die in der Beschwerde zitierten Länderberichte herangezogen bzw. ihre eigenen Länderfeststellungen entsprechend gewürdigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über Arbeitsmöglichkeiten oder eine notwendige medizinische Versorgung verfügen werde und diesem somit eine unmenschliche Behandlung iSv Artikel 3, EMRK drohe. Es wäre diesbezüglich eine Einzelfallprüfung erforderlich gewesen. Dies sei gegenständlich jedoch unterlassen worden, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herz- und Magenerkrankung als besonders vulnerabl anzusehen sei.
Dem erkennenden Gericht wurden auch zwei Überstellungsberichte der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgelegt; demnach wurde der Beschwerdeführer erstmals am 24.05.2018 und ein weiteres Mal am 12.07.2018 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Nigeria, suchte im Dezember 2013 in Italien, im Juni 2014 (erstmalig) in Österreich und im November 2014 auch in der Schweiz, um Asyl an.
Dem Beschwerdeführer wurde in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt (gültig bis zum 07.09.2019). Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien ist abgeschlosen. Er hat in Italien somit Schutz vor Verfolgung gefunden.
In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer erneut nach Österreich und brachte hier am 15.02.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zur Lage von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Italien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Beim Beschwerdeführer wurde eine "Koprostase" festgestellt. Hinsichtlich der anberaumten Koloskopie wurde kein abschließender ärztlicher Befund vorgelegt. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer medizinische Schreiben in Hinblick auf die vorgebrachten Herzprobleme bzw Augenbeschwerden vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht lebensbedrohlich erkrankt; er leidet an keinen derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden bzw entgegen gestanden sind. Falls der Beschwerdeführer in Italien eine medizinische Behandlung benötigen sollte, ist festzuhalten, dass in Italien ausreichende medizinische Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, müssen sich Personen mit Schutzstatus beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Sozialwohnungen und Zugang zum Arbeitsmarkt wie italienische Staatsangehörige.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Am 24.05.2018 sowie am 12.07.2018 wurde der Beschwerdeführer jeweils auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich Asylantragstellungen in Italien, Österreich und der Schweiz ergeben sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mit Italien geführten Konsultationen, welche aktenkundig sind. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, welcher bis 07.09.2019 gültig ist, und das Asylverfahren in Italien beendet ist, stützen sich auf das diesbezügliche Schreiben der italienischen Dublin-Behörde vom 01.03.2018.
Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Italien resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist, wie bereits oben dargelegt, ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen und zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger haben. Nach der Registrierung beim italienischen Gesundheitsdienst habensie dann auch dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf eine medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Diese Registrierung erlischt auch nicht während einer Verlängerungsphase.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichten ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise auf systematische Mängel in der Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten in Italien. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare Bedrohungen in Italien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Ein stationärer Aufenthalt nicht erforderlich, die Transportfähigkeit war gegeben. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Ein stationärer Aufenthalt nicht erforderlich, die Transportfähigkeit war gegeben. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.
Der Umstand der erfolgten Überstellungen nach Italien ergibt sich aus den entsprechenden Berichten der Landespolizeidirektion Niederösterreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
...
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
...
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht w