Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W105 2156019-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2017, Zl. 1052786707/150229078, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2017, Zl. 1052786707/150229078, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VGA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG
stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich Asylantragstellungen vom 19.04.2013 in Deutschland und am 15.04.2013 in Polen vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.03.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Bezüglich verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte erklärte der Beschwerdeführer, dass in Österreich seine drei Schwestern, zwei Onkel und ein Cousin leben würden. Er sei im April 2013 über Weißrussland nach Polen gereist, von wo aus er nach 2 bis 3 Tagen nach Deutschland gereist sei, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Da ihm seine Abschiebung nach Russland gedroht habe, sei er selbst nach Russland zurückgekehrt und habe sich dort bis 11.02.2015 aufgehalten. Schließlich sei er mittels eines Schleppers nach Österreich gereist. In Deutschland habe er zwar Angst wegen seiner Abschiebung gehabt, es sei in Deutschland jedoch sehr gut gewesen. Er wolle nicht nach Deutschland.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete zunächst am 16.03.2015 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Informationsersuchen an Deutschland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete zunächst am 16.03.2015 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Informationsersuchen an Deutschland.
Das BFA richtete gleichzeitig am 16.03.2015 ebenso ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.Das BFA richtete gleichzeitig am 16.03.2015 ebenso ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.
Mit Schreiben vom 27.03.2015 teilten die deutschen Behörden gemäß Art. 34 Dublin III-VO mit, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2013 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und Polen einem Übernahmeersuchen am 19.11.2013 zugestimmt habe, der Beschwerdeführer jedoch seit 08.12.2014 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über den Status des Asylberechtigten.Mit Schreiben vom 27.03.2015 teilten die deutschen Behörden gemäß Artikel 34, Dublin III-VO mit, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2013 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und Polen einem Übernahmeersuchen am 19.11.2013 zugestimmt habe, der Beschwerdeführer jedoch seit 08.12.2014 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über den Status des Asylberechtigten.
Mit Schreiben vom 30.03.2015 erklärten die polnischen Behörden, dass Deutschland ursprünglich ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen am 04.11.2013 gestellt habe, welchem Polen am 13.11.2013 zugestimmt habe. Aufgrund des Umstandes, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nicht fristgerecht erfolgt sei, liege die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nunmehr bei Deutschland.
Am 31.03.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Nach Vorhalt seiner Angaben zur Reisebewegung in der Erstbefragung gab er an, dass er im Jahre 2015 von Deutschland nach Russland gereist sei und sich vier Monate in Kiew aufgehalten habe. Er sei über ein Jahr in Deutschland gewesen und habe einen negativen Bescheid erhalten, sodass er das Land verlassen habe müssen. Nach Vorhalt, dass den mit Polen und Deutschland geführten Konsultationen zufolge Polen seine Übernahme abgelehnt habe, aber er in Deutschland subsidiären Schutz erhalten hätte und seine Ausweisung nach Deutschland vorgesehen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Deutschland wolle, da er furchtbare Angst vor dem Mann habe, der ihn fast umgebracht hätte, ungestraft geblieben wäre und nach wie vor in Deutschland lebe.
Mit Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 30.09.2016 teilte Deutschland mit, dass für den Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Flüchtlingsschutz in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat.
Mit Schreiben vom 02.12.2016 teilten die deutschen Behörden gemäß Art. 34 Dublin III-VO mit, dass der Vermerk des positiven Abschlusses des Asylverfahrens im Formblatt vom 27.03.2015 auf einen Tippfehler zurückzuführen und daher irrtümlich erfolgt sei.Mit Schreiben vom 02.12.2016 teilten die deutschen Behörden gemäß Artikel 34, Dublin III-VO mit, dass der Vermerk des positiven Abschlusses des Asylverfahrens im Formblatt vom 27.03.2015 auf einen Tippfehler zurückzuführen und daher irrtümlich erfolgt sei.
Das BFA richtete sodann am 20.12.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.Das BFA richtete sodann am 20.12.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.
Mit Schreiben vom 27.12.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 27.12.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 28.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Nach Vorhalt, dass mit Deutschland Konsultationen geführt worden seien und Deutschland seiner Übernahme zugestimmt habe, sodass seine Ausweisung nach Deutschland beabsichtigt sei, gab er an, dass er in Deutschland etwa ein Jahr gewesen sei und einen negativen Bescheid erhalten habe. Er sei nunmehr länger in Österreich und verstehe nicht ganz, weshalb er nach Deutschland solle.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Zulassungsverfahren am 23.03.2017 einer ärztlichen Untersuchung durch eine medizinische Sachverständige unterzogen, die in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 30.03.2017 zum Ergebnis gekommen ist, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Konkret wurde seitens der medizinischen Sachverständigen als Schlussfolgerung ausgeführt:
"Es zeigen sich Symptome, die den Verdacht auf eine Traumafolgestörung (Thema Verletzung in Deutschland) F 43.1 ergeben. Weiters besteht der Verdacht auf eine Persönlichkeitsveränderung/-akzentuierung mit anhaltendem Leeregefühl und Impulsivität. F 62.0 aufgrund früher Entwicklungsdefizite. Differentialdiagnose: Depression F 32.1"
Die Frage, ob therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten seien, wurde bejaht. Hinsichtlich der Frage, welche Auswirkungen eine Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand nach sich ziehen würde, wurde ausgeführt, dass eine Verschlechterung nicht auszuschließen sei, da in Deutschland der Überfall auf ihn verübt worden sei. Eine akute Suizidalität besteht derzeit nicht, der AW (gemeint: Beschwerdeführer) benötigt jedoch Psychotherapie am jeweiligen Aufenthaltsort.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Hinsichtlich der behaupteten Rückreise nach Russland sei auszuführen, dass diese Behauptung nicht durch die Vorlage von etwaigen Belegen untermauert worden und daher nicht glaubwürdig sei, zumal Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen nicht zugestimmt hätte, wenn die angebliche freiwillige Rückreise nach Russland tatsächlich erfolgt wäre. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Falle des Beschwerdeführers eine derart schwere psychische Störung vorliege, sodass eine Überstellung nach Deutschland für ihn unzumutbar sei. Es könne in seinem Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Hinsichtlich der behaupteten Rückreise nach Russland sei auszuführen, dass diese Behauptung nicht durch die Vorlage von etwaigen Belegen untermauert worden und daher nicht glaubwürdig sei, zumal Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen nicht zugestimmt hätte, wenn die angebliche freiwillige Rückreise nach Russland tatsächlich erfolgt wäre. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Falle des Beschwerdeführers eine derart schwere psychische Störung vorliege, sodass eine Überstellung nach Deutschland für ihn unzumutbar sei. Es könne in seinem Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 21.04.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 04.05.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Er habe bereits angegeben, dass er von Deutschland aus in die Russische Föderation zurückgekehrt sei und sich dort vier Monate aufgehalten habe. Sollte die belangte Behörde die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in Zweifel ziehen, wäre es notwendig gewesen, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen. Er lege zum Beweis seiner Angaben Zugtickets vor. Aufgrund seines drei Monate übersteigenden Aufenthaltes außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union sei Deutschland nicht länger zur Führung seines Asylverfahrens zuständig. Beantragt wurde überdies, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Vorgelegt wurden mit der Beschwerde zwei auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Zugtickets.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2017 wurde der Beschwerde gemäß Art. 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2017 wurde der Beschwerde gemäß Artikel 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017, Zl. W105 2156019-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017, Zl. W105 2156019-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zusammengefasst ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der Behauptung des Beschwerdeführers, über drei Monate in Russland und damit außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union gewesen zu sein, ein möglicher Erlöschenstatbestand betreffend die Zuständigkeit Deutschlands eingetreten sein könnte und im gegenständlichen Fall auch angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (Zugfahrkarten) der entscheidungsrelevante Sachverhalt seitens der belangten Behörde nicht ermittelt worden wäre.
6. Mit E-Mail vom 22.06.2017 wurde Deutschland seitens der österreichischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Unter einem wurde Deutschland darüber informiert, dass der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017 behoben worden wäre und die Überstellungsfrist mit dieser Entscheidung daher neu zu laufen begonnen habe.
7. Mit Schreiben vom 11.07.2017 ersuchte die österreichische Dublin-Behörde Deutschland um die Mitteilung, ob die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers vom 27.12.2016 noch aufrecht wäre.
8. Mit Schreiben vom 17.07.2017 informierte Deutschland Österreich darüber, dass die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers noch Bestand habe und die Überstellungsfrist am 26.12.2017 ende.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass trotz der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (belastungsabhängige krankheitswertige Störung) keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland dessen Rechte gemäß Art. 3 EMRK verletzt wären. Die Zuständigkeit Deutschlandes zur Führung seines Asylverfahrens stünde gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO fest und habe Deutschland seiner Übernahem zugestimmt. Die im Rahmen des Konsultationsverfahrens seitens Deutschlandes erteilte Zustimmung zu seiner Übernahme sei nach wie vor aufrecht und wäre das Ende der Überstellungsfrist vor dem Hintergrund der behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit 26.12.2017 datiert. Die vom Beschwerdeführers aufgestellte Behauptung bezüglich seines drei Monate übersteigenden Aufenthaltes außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union erweise sich bei einer Gesamtbetrachtung trotz der vorgelegten Beweismittel als unglaubwürdig, sodass keine Hinweise dafür gegeben wären, dass zwischenzeitig die Zuständigkeit Deutschlandes zur Führung des Asylverfahrens erloschen wäre.Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass trotz der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (belastungsabhängige krankheitswertige Störung) keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland dessen Rechte gemäß Artikel 3, EMRK verletzt wären. Die Zuständigkeit Deutschlandes zur Führung seines Asylverfahrens stünde gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO fest und habe Deutschland seiner Übernahem zugestimmt. Die im Rahmen des Konsultationsverfahrens seitens Deutschlandes erteilte Zustimmung zu seiner Übernahme sei nach wie vor aufrecht und wäre das Ende der Überstellungsfrist vor dem Hintergrund der behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit 26.12.2017 datiert. Die vom Beschwerdeführers aufgestellte Behauptung bezüglich seines drei Monate übersteigenden Aufenthaltes außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union erweise sich bei einer Gesamtbetrachtung trotz der vorgelegten Beweismittel als unglaubwürdig, sodass keine Hinweise dafür gegeben wären, dass zwischenzeitig die Zuständigkeit Deutschlandes zur Führung des Asylverfahrens erloschen wäre.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 04.09.2017 per Telefax fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
11. Die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2017 ein.
12. Mit Schriftsatz vom 05.10.2017 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Erwägungen der belangten Behörde, womit diese seiner Behauptung betreffend seinen über dreimonatigen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union die Glaubwürdigkeit abspreche, nicht schlüssig seien. Die belangte Behörde habe daher kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb beantragt werde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Aufgrund des österreichischen Wiederaufnahmegesuchs vom 20.12.2016 stimmten die deutschen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO am 27.12.2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.Aufgrund des österreichischen Wiederaufnahmegesuchs vom 20.12.2016 stimmten die deutschen Behörden gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO am 27.12.2016 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2017, W105 2156019-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2017, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung gewährt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2017, W105 2156019-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2017, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung gewährt.
Mit am 19.06.2017 zugestelltem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017, Zl. W105 2156019-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit am 19.06.2017 zugestelltem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017, Zl. W105 2156019-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Mit Schreiben vom 17.07.2017 informierte Deutschland Österreich darüber, dass die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers noch Bestand habe und die Überstellungsfrist am 26.12.2017 ende.
Die Überstellung des Beschwerdeführers ist nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten erfolgt. In casu hat die sechsmonatige Frist ab der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017, dh. mit dem 19.06.2017, neu zu laufen begonnen und ist die Frist daher mit Ablauf des 19.12.2017 abgelaufen. Es sind in casu keine Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist vorgelegen. Die Zuständigkeit zur Prüfung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz ist daher auf Österreich als den ersuchenden Mitgliedstaat übergegangen.Die Überstellung des Beschwerdeführers ist nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten erfolgt. In casu hat die sechsmonatige Frist ab der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2017, dh. mit dem 19.06.2017, neu zu laufen begonnen und ist die Frist daher mit Ablauf des 19.12.2017 abgelaufen. Es sind in casu keine Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist vorgelegen. Die Zuständigkeit zur Prüfung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz ist daher auf Österreich als den ersuchenden Mitgliedstaat übergegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine (Verfahrens-)bestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine (Verfahrens-)bestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG bleiben unberührt.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Zulassung des Antrages auf internationalen Schutz:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5. (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) [...]
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3.-5. [...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-(3) [...]"
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:3.2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 16 BFA-VG lautet:Paragraph 16, BFA-VG lautet:
"§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar."(6) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar."
§ 17 BFA-VG lautet:Paragraph 17, BFA-VG lautet:
"§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."