Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L517 2184896-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXXals Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 11.01.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter XXXXals Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 vom 11.01.2018, OB:
84144888600075, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
03.11.2016 - Ausstellung eines bis 30.11.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen "Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
06.10.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Verlängerung des Behindertenpasses, der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und des Ausweises gem § 29b StVO 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, XXXX(belangte Behörde, "bB")06.10.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Verlängerung des Behindertenpasses, der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und des Ausweises gem Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, XXXX(belangte Behörde, "bB")
03.01.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 70 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
10.01.2018 - Versand des unbefristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 70 v.H.
11.01.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung
24.01.2018 - Beschwerde der bP
01.02.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist XXXX Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist römisch 40 Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Die bP war im Besitz eines bis 30.11.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen "Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Am 06.10.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses, der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und des Ausweises gem § 29b StVO 1960 (Parkausweis).Am 06.10.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses, der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und des Ausweises gem Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis).
Das daraufhin im Auftrag der bB am 03.01.2018 nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, erstellte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Das daraufhin im Auftrag der bB am 03.01.2018 nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstellte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese:
06/2017 stationärer Aufenthalt im Krankenhaus XXXX bei Z.n. Sturz mit Verletzung im Bereich des linken Ellbogengelenkes und des linken Schultergelenkes.06/2017 stationärer Aufenthalt im Krankenhaus römisch 40 bei Z.n. Sturz mit Verletzung im Bereich des linken Ellbogengelenkes und des linken Schultergelenkes.
Ein aktueller Lungenbefund wird nicht vorgelegt.
Derzeitige Beschwerden:
Wenn er zu Hause die Badewanne auswische, bei bückenden Tätigkeit mit vorgeneigten Oberkörper habe er das Gefühl keine Luft zu bekommen.
Wenn er in der Ebene ca. 100 m gehe, habe er das Gefühl nicht ausreichend Luft zu bekommen. Er müsse dann rasten.
Die Lungenbeschwerden seien gleich schlecht wie bei der Untersuchung zuletzt.
Im Sommer habe er sich im Bereich der linken Schulter und des linken Ellbogens verletzt, wenn er schwere Lasten mit der linken Hand trage dann spüre er noch Schmerzen im Bereich des linken Ellbogengelenkes.
Wenn er mit einer Einkaufstasche in seine Wohnung in den 1. Stock gehe müsse, müsse er eine Pause machen wegen der Luftbeschwerden und weil er Schmerzen in der rechten Hüfte habe.
Wenn er schlecht im Bett auf der rechten Seite liege, habe er Schmerzen in der rechten Hüfte.
Wegen der Stimmung sei er ca. alle 2 Monate bei Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie in Behandlung, er führe ein Gespräch und die medikamentöse Einstellung werde kontrolliert.Wegen der Stimmung sei er ca. alle 2 Monate bei Dr. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie in Behandlung, er führe ein Gespräch und die medikamentöse Einstellung werde kontrolliert.
Auf Nachfrage, ob Wirbelsäulenbeschwerden bestehen, gibt er an, dass das so halbwegs gehe, wenn er schlecht sitze verspüre er lokale Schmerzen in der Lendenwirbelsäule.
Spontan und auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden angegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: Physiotherapie zuletzt im Sommer 2017 bei Z.n. Sturz mit Verletzung im Bereich des rechten Ellbogen - und Schultergelenkes
Medikamente: Spiriva 1x1, Foster bei Bedarf ca 2-4x tgl., Dulasolan 60mg 2x1, Pantoprazol 40 mg 1 x 1, Welbutrin 1x1Seroquel forte zum Schlafen. Voltadol zum Eincremen, Seractil Forte 400 mg bei Bedarf.
Hilfsmittel: Gehstock für Wege außer Haus zur Entlastung der Hüfte jetzt vor allem bei Schneelage.
Sozialanamnese:
Der Klient ist seit 2 Jahren in Pension, zuvor war er in der Gastronomie tätig.
Er ist heute alleine mit dem Pkw zur Untersuchung gekommen.
Er lebt alleine in einer Wohnung im 1. Stock in einem Mehrparteienhauses, in Haus gibt es keinen Lift.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
29.09.2017, XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,29.09.2017, römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
Diagnose: z.B. Beschwerden rechte untere Extremität.
Orthopädischer Befund: Klinisch derzeit Beschwerden von Seiten des Bandscheibenraumes L5/S1 ableitbar. Es handelt sich um Ausstrahlungen im proximalen Bereich der Wurzel L5. Entsprechend Verhaltensmodifikation besprochen, lokale Infiltration durchgeführt. Die im MR beschriebenen Veränderungen an der Hüfte haben bei längeren Gehstrecken durch zunehmende Beschwerden klinische Relevanz. Die Belastbarkeit der unteren Extremität erheblich eingeschränkt.
28.09.2017, XXXX, FA für Neurologie, Diagnose: Ausschluss neuropathischer Schmerz re. Hüfte, Vertigo - psychogen.28.09.2017, römisch 40 , FA für Neurologie, Diagnose: Ausschluss neuropathischer Schmerz re. Hüfte, Vertigo - psychogen.
EEG-Befund: EEG mit regelrechtem Alpha-Grundrhythmus im Rahmen der Norm. Das Schädel-CT war im Wesentlichen in Ordnung. Als NB fand sich eine prominente Basilarisspitze.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
ausreichend
Ernährungszustand:
übergewichig
Größe: 188,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: 130/85mmHG
Klinischer Status - Fachstatus:
KOPF:
Pupillen: klein, rund, isocor, verzögerte Reaktion auf Licht.
Mund: Zunge trocken, weiß belegt.
Zähne: im Ober- und Unterkiefer Prothese.
THORAX:
COR: Herzaktion rhythmisch, normofrequent, Herztöne leise.
PULMO: leises VA, keine RG's, sonorer Klopfschall.
ABDOMEN:
Bauchdecke über Thoraxniveau, weich, diffuser Druckschmerz im Unterbauch, soweit beurteilbar palpatorisch unauffällig.
OE:
Händigkeit: rechts.
Schultern bds.: Abduktion und Elevation endlagig eingeschränkt,
Retroflexion unauffällig. Ellbogen bds.: Beugung und Streckung unauffällig.
Handgelenke bds.: grobklinisch unauffällig.
Fingergelenke bds.: grobklinisch unauffällig.
Fingerspitzengriff: bds. regelrecht durchführbar.
Faustschluss: bds. regelrecht durchführbar.
Sensibilität: im Bereich des linken Oberarmes wird ein vermindertes Hautgefühl angegeben, ansonsten seitengleich.
Grobe Kraft: seitengleich, altersentsprechend.
Reflexe: BSR bds. schwach auslösbar.
Radialispuls bds. tastbar.
UE:
Hüfte bds.: Beugung endlagig eingeschränkt, Innen- und Außenrotation mittelgradig eingeschränkt.
Knie bds.: Beugung und Streckung unauffällig.
Sprunggelenke bds.: Kontur erhalten, keine Schwellung, seitengleicher Bewegungsumfang. Zehen: bds. beweglich.
Sensibilität: es wird ein seitengleiches Hautgefühl angegeben.
Grobe Kraft: seitengleich, altersentsprechend gut.
Fußpulse: bds. tastbar.
Ödeme: keine.
Varizen: keine Sichtbaren.
Reflexe: PSR bds. mittellebhaft auslösbar.
Zehen- und Fersenstand: bds. ohne Anhalten etwas unsicher möglich.
Einbeinstand: bds. ohne Anhalten etwas unsicher möglich.
WS:
Muskulatur: Verspannung der gesamten Rückenmuskulatur. Im Rahmen der Untersuchung besteht paravertebral bds. und über den Dornfortsätzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule kein Druckschmerz. Über den Oberrand des Musculus trapecius wird kein Druckschmerz angegeben.
Im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule wird paravertebral bds. ein Druckschmerz angegeben. Die SIG-Gelenke sind bds. nicht druckschmerzhaft.
HWS:
KJA: 3/17 cm.
Rotation: bds. 40°.
Seitneigung: bds. 15°.
BWS/LWS:
Rotation: bds. endlagig eingeschränkt.
Seitneigung, Finger-Kniegelenksabstand: rechts 0, links 4 cm.
Lasegue: bds. nicht regelrecht prüfbar.
FBA: 40 cm, das Aufrichten erfolgt langsam ohne Abstützung.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Bei Betreten der Praxis ist ein normalschrittiges, flottes Gangbild zu beobachten, er verwendet einen Gehstock, den er in der rechten Hand führt und auf den er sich nicht bei jedem Schritt abstützt.
Status Psychicus:
Der Klient ist gut kontaktfähig, im Rahmen der Untersuchung allseits orientiert. Die Anamneseerhebung ist mit ihm gut möglich, gestellte Fragen werden verstanden und ausreichend beantwortet. Der Gedankengang ist kohärent, frei von pathologischen Inhalten, die Affizierbarkeit ist bds. eingeschränkt. Die Stimmung ist der Untersuchungssituation angepasst.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Hüftschmerzen beidseits
Einschätzung wie zuletzt Pos.Nr. 02.05.10 Gdb 50%
2 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Grad II-III.
Einschätzung wie zuletzt, aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt. Pos.Nr. 06.06.03 Gdb 50%
3 Depressio
Einschätzung wie zuletzt, aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt. Pos.Nr. 03.06.02 Gdb 50%
4 Chronische Lumbalgie
Einschätzung wie zuletzt, aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt. Pos.Nr. 02.01.01 Gdb 20%
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Insgesamt unveränderte Gesamtgrad im Vergleich zur letzten Untersuchung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Aufgrund der Anamnese und der vorgelegten Befunde weitgehend gleichbleiben der Beschwerden.
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein - und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Bei den letzten Untersuchungen wurde ein kleinschrittiges, mühsames unsicheres Gangbild beschrieben, dies zeigte sich bei der heutigen Untersuchung nicht. Es liegen diverse körperliche Beschwerden vor, jedoch nicht mehr in einer Weise, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglicht. Die Einstufung mit 70vH ist vergleichbar mit dem VorGA, doch die Beschwerden bzgl. der Unzumutbarkeit sind zum derzeitigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Es bestehen keine Funktionseinschränkungen, die dauerhaft zu erheblichen Einschränkungen des Immunsystems führen.
..."
Am 10.01.2018 erfolgte der Versand des unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H.
Mit Bescheid der bB vom 11.01.2018 wurde der Antrag der bP auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgewiesen. Angemerkt wurde, dass die Ausstellung des Parkausweises die Eintragung der Unzumutbarkeit voraussetze. Da die Voraussetzung für diese Eintragung nicht vorliege, bestehe kein Anspruch auf Ausstellung des Parkausweises.
In ihrer dagegen am 24.01.2018 erhobenen Beschwerde gab die bP an, dass gegenüber dem vorigen Jahr nichts besser, sondern schlechter geworden sei, sodass sie immer noch auf ihren PKW und eine Begleitperson angewiesen sei. Durch ihre schlechte Gesamtverfassung sei es ihr nicht möglich, auch mittlere Strecken allein zu bewältigen.
Aktuelle Befunde wurden nicht beigebracht.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Auch zur Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine ausreichende, auf die Angaben der bP anlässlich ihrer Untersuchung eingehende Begründung erforderlich, weshalb diese trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke (nach der hg. Judikatur eine Strecke von 300 bis 400 Metern; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, und vom 27.01.2015, 2012/11/0186) zurücklegen könne.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Auch zur Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine ausreichende, auf die Angaben der bP anlässlich ihrer Untersuchung eingehende Begründung erforderlich, weshalb diese trotz der angenommenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine ausreichende Wegstrecke (nach der hg. Judikatur eine Strecke von 300 bis 400 Metern; vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, und vom 27.01.2015, 2012/11/0186) zurücklegen könne.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 AVG Rz 64).Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 52, AVG Rz 64).
Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).
Das Vorbringen der bP in ihrer Beschwerde erschöpft sich darin, anzugeben, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dies, ohne die Verschlechterung zu konkretisieren, zu begründen, nachvollziehbar darzulegen und ihre Angaben zu belegen.
Die Beurteilung, ob der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, wurde von der Sachverständigen ausreichend dargelegt. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt und neue fachärztliche Aspekte nicht vorgebracht.
Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, können allein die oben dargestellten undefinierten und unbelegten Behauptungen der bP das Sachverständigengutachten nicht entkräften.Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, können allein die oben dargestellten undefinierten und unbelegten Behauptungen der bP das Sachverständigengutachten nicht entkräften.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens einer bestimmten Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Diese konnte die bP nicht aufzeigen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: