Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W175 2163963-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 01.06.2017, Zl. KONS/0969/2017 über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 06.03.2017, Zl. Teheran-OB/KONS/0626/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 01.06.2017, Zl. KONS/0969/2017 über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 06.03.2017, Zl. Teheran-OB/KONS/0626/2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 30.10.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen in Kopie (ID Karte/Tazkira und Reisepass der BF, Heiratsurkunde; Reisepass, e-card, ZMR-Meldung, Mietvertrag und Verdienstnachweise der Bezugsperson) bei der österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin eines afghanischen Staatsangehörigen sei. Diesem wurde Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 30.10.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen in Kopie (ID Karte/Tazkira und Reisepass der BF, Heiratsurkunde; Reisepass, e-card, ZMR-Meldung, Mietvertrag und Verdienstnachweise der Bezugsperson) bei der österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin eines afghanischen Staatsangehörigen sei. Diesem wurde Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Schreiben vom 31.01.2017 gab das BFA in einer Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.Mit Schreiben vom 31.01.2017 gab das BFA in einer Mitteilung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.
In der bezughabenden Stellungnahme vom 31.01.2017 wurde näher ausgeführt, dass die Antragstellung der Bezugsperson am 10.04.2012 erfolgt sei und diese bei der Einvernahme am 18.04.2012 angeführt habe, seit etwa 10 Monaten oder einem Jahr lediglich nach islamischem Ritus mit der BF verheiratet zu sein. Es gebe noch keine Kinder, da die traditionelle Hochzeit noch nicht gefeiert worden sei; seine Frau würde bei ihren Eltern leben. Auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2014 habe die Bezugsperson angegeben, dass es noch keine Hochzeitsfeier gegeben habe. Laut moslemischer Tradition entspreche dies lediglich einer Verlobung, welche somit zwischen April und Juni 2011 im Iran stattgefunden habe; die Bezugsperson sei etwa im September 2011 aus dem Iran ausgereist. Beide Partner hätten sich nach der Verlobung zu keiner Zeit gemeinsam in Afghanistan befunden; ein gemeinsames Eheleben habe auch nicht im Iran stattgefunden; von der Verlobung bis zur Ausreise seien maximal sechs Monate vergangen. Aus dem vorgelegten Heiratszertifikat ergebe sich unterschiedlich dazu eine im Nachhinein am 08.03.2016 beurkundete Eheschließung der BF mit der Bezugsperson im Dezember 2010 im Iran. Die Registrierung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Bezugsperson bereits seit 17 Monaten in Österreich asylberechtigt gewesen sei. Weder habe eine solche Beurkundung bzw. Registrierung der Ehe während des Aufenthalts beider Ehegatten in Afghanistan stattgefunden, noch habe in Afghanistan eine traditionelle Hochzeit stattgefunden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im Jahr 2010 eine Eheschließung in Afghanistan erfolgt wäre, sei festzuhalten, dass weder die BF noch die Bezugsperson behauptet bzw. unter Beweis gestellt hätten, dass sie die Ehe nach staatlichem Recht (demnach einschließlich Eheregistrierung) geschlossen hätten. Da es seit 2008 die vorgeschriebene Registrierung der Ehe im afghanischen Zivilrecht gebe, sei die lediglich nach islamischem Recht geschlossene und im Heimatland nicht registrierte Ehe als nicht gültig anzusehen. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt.In der bezughabenden Stellungnahme vom 31.01.2017 wurde näher ausgeführt, dass die Antragstellung der Bezugsperson am 10.04.2012 erfolgt sei und diese bei der Einvernahme am 18.04.2012 angeführt habe, seit etwa 10 Monaten oder einem Jahr lediglich nach islamischem Ritus mit der BF verheiratet zu sein. Es gebe noch keine Kinder, da die traditionelle Hochzeit noch nicht gefeiert worden sei; seine Frau würde bei ihren Eltern leben. Auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2014 habe die Bezugsperson angegeben, dass es noch keine Hochzeitsfeier gegeben habe. Laut moslemischer Tradition entspreche dies lediglich einer Verlobung, welche somit zwischen April und Juni 2011 im Iran stattgefunden habe; die Bezugsperson sei etwa im September 2011 aus dem Iran ausgereist. Beide Partner hätten sich nach der Verlobung zu keiner Zeit gemeinsam in Afghanistan befunden; ein gemeinsames Eheleben habe auch nicht im Iran stattgefunden; von der Verlobung bis zur Ausreise seien maximal sechs Monate vergangen. Aus dem vorgelegten Heiratszertifikat ergebe sich unterschiedlich dazu eine im Nachhinein am 08.03.2016 beurkundete Eheschließung der BF mit der Bezugsperson im Dezember 2010 im Iran. Die Registrierung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Bezugsperson bereits seit 17 Monaten in Österreich asylberechtigt gewesen sei. Weder habe eine solche Beurkundung bzw. Registrierung der Ehe während des Aufenthalts beider Ehegatten in Afghanistan stattgefunden, noch habe in Afghanistan eine traditionelle Hochzeit stattgefunden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im Jahr 2010 eine Eheschließung in Afghanistan erfolgt wäre, sei festzuhalten, dass weder die BF noch die Bezugsperson behauptet bzw. unter Beweis gestellt hätten, dass sie die Ehe nach staatlichem Recht (demnach einschließlich Eheregistrierung) geschlossen hätten. Da es seit 2008 die vorgeschriebene Registrierung der Ehe im afghanischen Zivilrecht gebe, sei die lediglich nach islamischem Recht geschlossene und im Heimatland nicht registrierte Ehe als nicht gültig anzusehen. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt.
Mit Schreiben vom 01.02.2017, von der BF übernommen am 15.02.2017, wurde die BF seitens der ÖB Teheran aufgefordert, zu den in der Stellungnahme des BFA genannten Ablehnungsgründen Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 wurde eine solche Stellungnahme eingebracht und darin ausgeführt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson am 21.12.2010 traditionell geschlossen und erst am 08.03.2016 an der afghanischen Botschaft in Teheran offiziell registriert worden sei. Nach der traditionellen Eheschließung habe das Ehepaar sieben Monate bis zur Ausreise der Bezugsperson zusammengelebt. Die Eheschließung in Afghanistan erfolge in Anwesenheit zweier voll geschäftsfähiger Zeugen im Rahmen einer einzigen Zusammenkunft, die grundsätzlich im Eheschließungsamt stattfinden solle, welches die Heiratsurkunden ausfertige, die Ehe registriere und die vollzogene Eheschließung der zuständigen Personenstandsbehörde mitteile. Gleichwohl würden auch nicht registrierte Ehen als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden könne. Trotz Bestrebungen der afghanischen Regierung, Ehen offiziell registrieren zu lassen, sei dies jedoch in weiten Teilen Afghanistans noch unüblich. Es sei jedenfalls unumstritten, dass die BF mit der Bezugsperson verheiratet sei und müsse laut ihren Angaben davon ausgegangen werden, dass die Ehe bereits vor der Flucht der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe. Die BF sei eindeutig als Familienangehörige iSd Asylgesetzes anzusehen. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an (großteils bereits bekannten) Unterlagen, u.a. ein Hochzeitsfoto, beigefügt.
In einer Mitteilung und Stellungnahme vom 02.03.2017 hielt das BFA erneut fest, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat rechtsgültig bestanden habe. Im Übrigen seien die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 -3 AsylG nicht zu erfüllen.In einer Mitteilung und Stellungnahme vom 02.03.2017 hielt das BFA erneut fest, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat rechtsgültig bestanden habe. Im Übrigen seien die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, -3 AsylG nicht zu erfüllen.
In der Folge hat die ÖB Teheran mit Bescheid vom 06.03.2017 den Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen und diesbezüglich auf die zuletzt ergangene Stellungnahme vom BFA vom 02.03.2017 verwiesen.In der Folge hat die ÖB Teheran mit Bescheid vom 06.03.2017 den Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen und diesbezüglich auf die zuletzt ergangene Stellungnahme vom BFA vom 02.03.2017 verwiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und erneut ausgeführt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson bereits im Jahr 2010 traditionell geschlossen und rechtskonform im Jahr 2016 nachregistriert worden sei, sodass die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson geschlossen worden sei. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde diesbezüglich vollinhaltlich auf die Stellungnahme verwiesen. Zudem wurde auf die bereits vorgelegten Hochzeitsfotos verwiesen. Gerügt wurde weiters, dass im angefochtenen Bescheid auf die Argumentation der Stellungnahme vom 20.02.2017 nicht ordnungsgemäß eingegangen worden sei und diese fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen einen Begründungsmangel darstelle, welcher den angefochtenen Bescheid mit formeller Rechtskraft belaste. Insgesamt seien jedenfalls die Indizien dafür, dass tatsächlich das Familienleben bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden habe und die Bezugsperson mit der BF verheiratet gewesen sei, hinreichend dicht, dass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur das Kriterium des erforderlichen Ausmaßes der "bloßen Wahrscheinlichkeit" der Gewährung desselben Schutzes erfüllt sei. Der Beschwerde wurde erneut ein Konvolut an bereits bekannten Unterlagen beigefügt.
Mit Bescheid vom 01.06.2017 hat die ÖB Teheran eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass sie die Ansicht des BFA, wonach eine Familienangehörigeneigenschaft der BF iSd AsylG nicht vorliege, teile, da unbestrittenerweise lediglich eine Verlobung zwischen der BF und der Bezugsperson nach islamischem Ritus im Iran stattgefunden habe und ein gemeinsames Familienleben im Heimatstaat der BF auch nie behauptet worden sei.Mit Bescheid vom 01.06.2017 hat die ÖB Teheran eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass sie die Ansicht des BFA, wonach eine Familienangehörigeneigenschaft der BF iSd AsylG nicht vorliege, teile, da unbestrittenerweise lediglich eine Verlobung zwischen der BF und der Bezugsperson nach islamischem Ritus im Iran stattgefunden habe und ein gemeinsames Familienleben im Heimatstaat der BF auch nie behauptet worden sei.
Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 02.06.2017 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sie zur Begründung im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 20.02.2017 sowie auf die Beschwerde vom 04.04.2017 verwies.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.07.2017 wurde am 12.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 30.10.2016 bei der ÖB Teheran schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF, eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 30.10.2016 bei der ÖB Teheran schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde ein afghanischer Staatsangehöriger genannt, welcher der Ehemann der BF sei.
Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. Zudem seien die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt.Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. Zudem seien die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt.
Nach Einbringung einer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 20.02.2017 erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das BFA und wies dieses darauf hin, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.
Der Beweis des Vorliegens einer Ehe mit der Bezugsperson vor deren Einreise in das Bundesgebiet konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Teheran.
Die BF hat nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eine Ehe nach staatlichem Recht, d.h. einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen hat. Dies hat auch weder sie noch die Bezugsperson behauptet. So hat bereits die Bezugsperson im Rahmen einer Einvernahme vom 18.04.2012 im Zuge ihrer damaligen Asylantragstellung angegeben, nach islamischem Ritus getraut zu sein, wobei die Trauung vor etwa zehn Monaten oder einem Jahr im Iran stattgefunden habe; eine traditionelle Hochzeit sei noch nicht gefeiert worden. In weiterer Folge hat die Bezugsperson auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2014 angeführt, eine Ehe nach der Scharia geschlossen zu haben, wobei es noch keine Hochzeitsfeier gegeben habe. Im vorliegenden Fall ergibt sich - wie soeben geschildert - nicht nur aus den eigenen Angaben der Bezugsperson, sondern auch aus der vorgelegten Heiratsurkunde der BF und ihren weiteren Angaben im Zuge ihrer schriftlichen Eingaben, dass die beiden Genannten lediglich eine traditionelle Ehe im Iran geschlossen haben, die erst nachträglich - zu einem Zeitpunkt, als die Bezugsperson bereits in Österreich war - registriert wurde. So weist die in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde den "01.12.2010" als Datum der Eheschließung auf; weiters geht hervor, dass die Urkunde am 08.03.2016 im Iran ausgestellt worden sei. Sowohl in der Stellungnahme vom 20.02.2017 als auch in der Beschwerde bestätigte die BF, dass eine Trauung im Dezember 2010 und eine Registrierung der Ehe im März 2016 stattgefunden habe.
Schließlich belegt auch das im Verfahren vorgelegte, undatierte Foto der (traditionellen) Eheschließung nicht das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die BF nicht das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich geltend machen konnte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]Paragraph 16, [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:
"Form der Eheschließung:
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:
"§ 17 Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch
§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist."
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19 (1977) Nr. 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung folgendermaßen:
"Art. 61""Art". 61
(1) Der Eheschließungsvertrag wird in einer öffentlichen Heiratsurkunde von der zuständigen Behörde in drei Kopien ausgefertigt und registriert; das Original wird bei der zuständigen Behörde verwahrt, und jeder der Vertragsparteien wird eine Kopie übergeben. Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.(1) Der Eheschließungsvertrag wird in einer öffentlichen Heiratsurkunde von der zuständigen Behörde in drei Kopien ausgefertigt und registriert; das Original wird bei der zuständigen Behörde verwahrt, und jeder der Vertragsparteien wird eine Kopie übergeben. Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Artikel 46, dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.
(2) Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.
Art. 66Artikel 66
Der Eheschließungsvertrag wird in einer einzigen Zusammenkunft durch ausdrückliches Angebot und ausdrückliche Annahme, welche Unverzüglichkeit und Dauerhaftigkeit, aber keine Zeitbegrenzung beinhalten, geschlossen.
Art. 77Artikel 77
Für die Ordnungsgemäßheit und Gültigkeit der Eheschließung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
1. Ordnungsgemäße Abgabe von Angebot und Annahme durch die Vertragsparteien oder durch ihre Vormünder bzw. Vertreter,
2. die Anwesenheit zweier geschäftsfähiger Zeugen,
3. das Nichtvorhandensein von dauerhaften oder zeitweiligen Ehehindernissen zwischen den Eheschließenden."
Nach Art. 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl. Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).Nach Artikel 61, Absatz 2, afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig vergleiche Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, Sitzung 16).