Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W192 2202080-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zl. 1189375803-180411854, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zl. 1189375803-180411854, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder (IFA-Zl.: 1189375901) illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor.
Anlässlich seiner im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.05.2018 gab der minderjährige Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Staatsangehöriger des Irak, Jeside und Kurde und er leide an keiner Erkrankung, welche ihn an der Durchführung der Befragung hindern würde. Im Irak hielten sich noch seine Mutter und drei minderjährige Brüder auf, darüber hinaus habe er einen volljährigen Bruder in Deutschland und den zuvor erwähnten volljährigen Bruder in Österreich. Der Beschwerdeführer hätte seinen Herkunftsstaat Anfang August 2017 verlassen und sei auf dem Luftweg in die Türkei gelangt, von wo aus er über Bulgarien, Serbien, Rumänien und ein weiteres unbekanntes Land nach Österreich gereist wäre. Behördenkontakt hätte er lediglich in Rumänien gehabt. Seine Ausreise sei durch seinen Bruder organisiert worden, über den Aufenthalt in den durchreisten EU-Mitgliedstaaten könne der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Weiters erklärte der minderjährige Beschwerdeführer, nicht von seinem Bruder getrennt werden zu wollen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer und dessen volljährigen Bruder ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 17.05.2018, beim BFA am gleichen Tag eingelangt, stimmten die rumänischen Behörden diesem Gesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten mit, dass die beschwerdeführende Partei, ebenso wie ihr volljähriger Bruder, in Rumänien am 07.04.2018 um Asyl angesucht hätte und das diesbezügliche Verfahren offen sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer und dessen volljährigen Bruder ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 17.05.2018, beim BFA am gleichen Tag eingelangt, stimmten die rumänischen Behörden diesem Gesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten mit, dass die beschwerdeführende Partei, ebenso wie ihr volljähriger Bruder, in Rumänien am 07.04.2018 um Asyl angesucht hätte und das diesbezügliche Verfahren offen sei.
Dem weiteren Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass am 02.05.2018 die Abgängigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers polizeilich zur Anzeige gebracht worden war, nachdem dieser die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung am Abend zuvor gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder verlassen hätte, wobei in der Folge festgestellt worden wäre, dass die Brüder sämtliche private Gegenstände mit sich genommen hätten.
Mit Schreiben vom 18.05.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die rumänische Dublin-Behörde über die gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgte Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate aufgrund unbekannten Aufenthalts des minderjährigen Beschwerdeführers (wie auch seines volljährigen Bruders).Mit Schreiben vom 18.05.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die rumänische Dublin-Behörde über die gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO erfolgte Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate aufgrund unbekannten Aufenthalts des minderjährigen Beschwerdeführers (wie auch seines volljährigen Bruders).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 3.3.2017; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
2. Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.
* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).
Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) haben die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).Bei Rückkehrern gemäß Artikel 18, (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO führen die rumänischen das Verfahren bzw. schließen dieses ab. Rückkehrer gemäß Artikel 18, (1) (c) haben die Möglichkeit einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Artikel 18, (1) (d) haben die Möglichkeit einen Folgeantrag einzubringen (EASO 24.10.2017).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (IGI o.D.e; vgl. VB 19.9.2016). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über die Rechte für Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden. (IGI o. D.e).UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (IGI o.D.e; vergleiche VB 19.9.2016). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über die Rechte für Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden. (IGI o. D.e).
Unbegleitete Minderjährige, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).
Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (IGI o.D.e).
UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016).
Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.g).
Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. Die Verfahren von Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden (IGI o.D.e). Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers, sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem Asylgesetz gelten in der Regel folgende: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 19.9.2016).
Die staatlichen Mechanismen für die Früherkennung von Vulnerabilität werden mit durch NGOs durchgeführten Maßnahmen ergänzt. Im Rahmen der regelmäßigen Koordinierungssitzungen findet ein Austausch zwischen den Mitarbeitern des Generalinspektorats und der in den Unterbringungszentren tätigen NGOs statt. Laut den NGOs ist die Zusammenarbeit mit den Behörden ausbaufähig (HHC 5.2017).
Die NGO AIDRom betreibt in enger Zusammenarbeit mit der rumänischen Regierung zwei Unterbringungszentren (in Timisoara mit einer Kapazität von 15 Plätzen und in Bukarest mit 18 Plätzen) für schutzbedürftige Personen. In diesen Zentren können nur Vulnerable aufgenommen werden, die ihren Asylantrag in Timisoara bzw. Bukarest gestellt haben. In den anderen Regionen kommen vulnerable Antragsteller in reguläre Unterbringungszentren, wo sie in der Regel in getrennten Räumlichkeiten untergebracht werden. Eine weitere NGO, Generatie Tanara Romania (GTR), bietet in Recas (15 Plätze) und Calacea (30 Plätze) Unterkunft für UMA und für Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Diese Zentren sind jedoch nicht nur für Asylwerber, sondern für andere vulnerablen Personengruppen (AIDRom o.D.a; vgl. HHC 5.2017).Die NGO AIDRom betreibt in enger Zusammenarbeit mit der rumänischen Regierung zwei Unterbringungszentren (in Timisoara mit einer Kapazität von 15 Plätzen und in Bukarest mit 18 Plätzen) für schutzbedürftige Personen. In diesen Zentren können nur Vulnerable aufgenommen werden, die ihren Asylantrag in Timisoara bzw. Bukarest gestellt haben. In den anderen Regionen kommen vulnerable Antragsteller in reguläre Unterbringungszentren, wo sie in der Regel in getrennten Räumlichkeiten untergebracht werden. Eine weitere NGO, Generatie Tanara Romania (GTR), bietet in Recas (15 Plätze) und Calacea (30 Plätze) Unterkunft für UMA und für Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Diese Zentren sind jedoch nicht nur für Asylwerber, sondern für andere vulnerablen Personengruppen (AIDRom o.D.a; vergleiche HHC 5.2017).
Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist (HHC 5.2017).
Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Außerdem können sie in sozialen und beruflichen Integrationsprogramme aufgenommen werden, welches auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden kann (IGI o.D.e).
Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e; vgl. IGI o.D.f).Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e; vergleiche IGI o.D.f).
Quellen:
4. Non-Refoulement
Bei Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr bilden diejenige Fremde eine Ausnahme, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
5. Versorgung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vgl. AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration in Bukarest, ?omcuta Mare, Timi?oara, Giurgiu, Radau?i und Gala?i (IGI o.D.h; vergleiche AIDRom o.D.b). Derzeit gibt es insgesamt 900 Unterkunftsplätze; diese Kapazität kann jedoch im Falle eines massiven Einwanderungszustroms oder einer Krisensituation ergänzt werden (Euroactiv 8.4.2017). Berichten zufolge ist die Eröffnung von drei weiteren Unterbringungszentren in Planung (BI 17.3.2017).
Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten mittellosen Asylwerbern Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und voll ausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.h). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 3.3.2017).
Berichten zufolge wurden in Rumänien in Asylangelegenheiten zwar Fortschritte erzielt, diese reichen jedoch noch nicht aus (Balkaninsight 17.3.2017). Trotz zusätzlicher finanzieller Zuschüsse im Rahmen der von der Europäischen Union geförderten Projekte, gab es regelmäßige Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Unterstützung, die für Asylwerber vorgesehen war. Besonders wird die finanzielle Hilfe für Vulnerable als ungenügend bezeichnet. Das Angebot an Aktivitäten wie kultureller Orientierung soll gering sein und Sprachkurse sollen nicht mehr zur Verfügung stehen (USDOS 3.3.2107).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber alleine zu meistern. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017).
Im Jahr 2017 gab es bis zum 10. Dezember 4.736 Asylanträge (in der Mehrheit Relocation-Fälle aus GR und IT). In rumänischen Unterbringungseinrichtungen sind aktuell 682 Personen untergebracht (VB 12.12.2017)
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).
Quellen:
5.1. Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren, oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vgl. IGI o. D.i).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung wird je nach Fall durch das medizinische Personal in den Unterkunftszentren, oder in anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen haben Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber haben die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.g; vergleiche IGI o. D.i).
Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung haben, stoßen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Übersetzung sollte bei Krankenhausbehandlungen durch die Einwanderungsbehörde gewährleistet werden; Berichten zufolge ist es jedoch in der Praxis oft nicht der Fall. Das größte Problem stellt in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit wird sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die auf projektbezogene Finanzierung angewiesen ist. (HHC 5.2017).
Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Aufgrund der Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Zustimmungserklärung der rumänischen Behörde stünde fest, dass dieser gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder nach Rumänien eingereist wäre, welcher dort am 07.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Rumänien sei für die Führung des Asylverfahrens seines Bruders und unter Verweis auf Art. 11 Dublin III-VO demnach auch für das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers zuständig, zumal es im Sinne des Kindeswohls liege, dass der minderjährige Beschwerdeführer nicht von seinem Bruder getrennt werde. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien systematischen Misshandlungen oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder dies künftig zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Aus der Berichtslage sei ersichtlich, dass sowohl die Grundversorgung garantiert sei, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten sei. Es liege eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der rumänischen Behörden für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vor, weshalb eine Schutzverweigerung im zuständigen Mitgliedstaat nicht zu erwarten sei. Der minderjährige Beschwerdeführer habe keine einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehenden Gründe geäußert, sondern lediglich angegeben, mit seinem Bruder zusammenbleiben zu wollen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Der minderjährige Beschwerdeführer und sein volljähriger Bruder seien unverändert unbekannten Aufenthalts, weshalb eine Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht hätte durchgeführt werden können; der entscheidungsrelevante Sachverhalt stünde nichtsdestotrotz fest.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Aufgrund der Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Zustimmungserklärung der rumänischen Behörde stünde fest, dass dieser gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder nach Rumänien eingereist wäre, welcher dort am 07.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Rumänien sei für die Führung des Asylverfahrens seines Bruders und unter Verweis auf Artikel 11, Dublin III-VO demnach auch für das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers zuständig, zumal es im Sinne des Kindeswohls liege, dass der minderjährige Beschwerdeführer nicht von seinem Bruder getrennt werde. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien systematischen Misshandlungen oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder dies künftig zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Aus der Berichtslage sei ersichtlich, dass sowohl die Grundversorgung garantiert sei, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten sei. Es liege eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der rumänischen Behörden für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vor, weshalb eine Schutzverweigerung im zuständigen Mitgliedstaat nicht zu erwarten sei. Der minderjährige Beschwerdeführer habe keine einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehenden Gründe geäußert, sondern lediglich angegeben, mit seinem Bruder zusammenbleiben zu wollen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Der minderjährige Beschwerdeführer und sein volljähriger Bruder seien unverändert unbekannten Aufenthalts, weshalb eine Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht hätte durchgeführt werden können; der entscheidungsrelevante Sachverhalt stünde nichtsdestotrotz fest.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2018 durch Hinterlegung im Akt ohne vorherigen Zustellversuch gemäß § 23 Abs. 3 ZustG sowie dem ihn gesetzlich vertretenden Rechtsberater am 20.07.2017 postalisch zugestellt.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2018 durch Hinterlegung im Akt ohne vorherigen Zustellversuch gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG sowie dem ihn gesetzlich vertretenden Rechtsberater am 20.07.2017 postalisch zugestellt.
3. Gegen den dargestellten Bescheid richtet sich die am 24.07.2018 durch den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in welcher begründend im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Behörde die Zuständigkeit Rumäniens für das Asylverfahren des minderjährigen Beschwerdeführers offenkundig mit Art. 11 Dublin III-VO begründet hätte, was sich jedoch nicht mit dessen Wortlaut vereinbaren ließe, zumal es sich gegenständlich um einen minderjährigen und einen volljährigen Bruder handeln würde, welche laut Definition des Art. 2 lit g Dublin III-VO nicht als Familienangehörige zu qualifizieren wären. Der volljährige Bruder verfüge auch über keine festgestellte Obsorgeberechtigung für den minderjährigen Beschwerdeführer, weshalb Art. 11 Dublin III-VO im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.05.2018, Zl. Ra 2017/18/0433) nicht zur Anwendung gelangen könne. Vielmehr handle es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Art. 2 lit j Dublin III-VO, weshalb Art. 8 Dublin III-VO das maßgebliche Zuständigkeitskriterium darstellen würde. Dabei wäre das Wohl des Minderjährigen zu prüfen, was die Behörde unterlassen hätte. Aus den dargestellten Gründen werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen.3. Gegen den dargestellten Bescheid richtet sich die am 24.07.2018 durch den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in welcher begründend im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Behörde die Zuständigkeit Rumäniens für das Asylverfahren des minderjährigen Beschwerdeführers offenkundig mit Artikel 11, Dublin III-VO begründet hätte, was sich jedoch nicht mit dessen Wortlaut vereinbaren ließe, zumal es sich gegenständlich um einen minderjährigen und einen volljährigen Bruder handeln würde, welche laut Definition des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO nicht als Familienangehörige zu qualifizieren wären. Der volljährige Bruder verfüge auch über keine festgestellte Obsorgeberechtigung für den minderjährigen Beschwerdeführer, weshalb Artikel 11, Dublin III-VO im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.05.2018, Zl. Ra 2017/18/0433) nicht zur Anwendung gelangen könne. Vielmehr handle es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO, weshalb Artikel 8, Dublin III-VO das maßgebliche Zuständigkeitskriterium darstellen würde. Dabei wäre das Wohl des Minderjährigen zu prüfen, was die Behörde unterlassen hätte. Aus den dargestellten Gründen werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen.
4. In Bezug auf den volljährigen Bruder des Beschwerdeführers ist eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen, in welcher dessen in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen war, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde auch gegen den volljährigen Bruder des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser den volljährigen Bruder betreffende Bescheid ist mangels Beschwerdeerhebung am 17.08.2018 in Rechtskraft erwachsen.4. In Bezug auf den volljährigen Bruder des Beschwerdeführers ist eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen, in welcher dessen in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen war, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde auch gegen den volljährigen Bruder des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser den volljährigen Bruder betreffende Bescheid ist mangels Beschwerdeerhebung am 17.08.2018 in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unter 14-jährigen Minderjährigen, welcher die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Irak gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder (IFA-Zl. 1189375901) angetreten hat. Der Beschwerdeführer und sein volljähriger Bruder reisten in der zweiten Jahreshälfte 2017 aus dem Irak über die Türkei illegal nach Bulgarien, von wo aus sie sich infolge eines kurzfristigen Aufenthalts, im Zuge dessen es zu keinem Kontakt mit den dortigen Behörden gekommen ist, nach Serbien begeben haben. Nach einem rund sechsmonatigen Aufenthalt in Serbien reisten sie illegal nach Rumänien ein, wo sie am 07.04.2018 um internationalen Schutz ansuchten. Anschließend reisten sie, ohne die Entscheidung über ihre in Rumänien gestellten Anträge abzuwarten, über eine nicht näher präzisierte Route nach Österreich, wo sie am 30.04.2018 ebenfalls um internationalen Schutz ansuchten.
Der minderjährige Beschwerdeführer und sein volljähriger Bruder sind seit 02.05.2018 unbekannten Aufenthalts, nachdem sie die ihnen zugewiesene Betreuungseinrichtung am Abend zuvor gemeinsam verlassen und sämtliche private Gegenstände mit sich genommen hatten. Weder der minderjährige Beschwerdeführer, noch sein volljähriger Bruder weisen eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Dem volljährigen Bruder kommt keine Obsorge für den minderjährigen B