Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W105 2172924-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl 1111406808-160528935, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zahl 1111406808-160528935, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Antragssteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.1. Der am römisch 40 geborene Antragssteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 13.04.2016 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass die Afghanen einerseits von den Taliban gezwungen worden seien, für sie zu kämpfen und andererseits auch von der pakistanischen Regierung gezwungen worden wären für diese gegen die Taliban zu kämpfen. Er sei kein Freund des Tötens. Aus diesem Grund sei er geflohen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016 wurde der Antragssteller befragt, ob seine bisher im Verfahren getätigten Angaben der Wahrheit entsprächen und führte er hierbei aus, er habe bei der polizeilichen Erstbefragung aus Scham vor dem Dolmetscher nicht alles vorgebracht und konkretisierte er sodann, er habe in Afghanistan eine feste Beziehung mit einem Mädchen gehabt und als ihr Vater und Bruder dies erfahren hätten, hätten sie ihn bedroht. Das Problem an der Sache sei gewesen, dass er eigentlich in Afghanistan verheiratet sei und zwei Kinder habe. Im weiteren machte er seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder namhaft.
2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013 des europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG wurde gegen den Antragssteller die Außerlandesbringung angeordnet sowie dessen Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016 gemäß § 21 Abs. 3, 1. Satz BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013 des europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Antragssteller die Außerlandesbringung angeordnet sowie dessen Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, eins, Satz BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
3. Der Antragssteller wurde sodann durch die Erstbehörde für den 18.09.2017 vorgeladen und niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er zentral an, zur Volksgruppe der Paschtunen zu gehören und sunnitischer Moslem zu sein. Weiterhin gab der Antragsteller an, in Pakistan als Flüchtling gelebt zu haben. Weiters gab der Antragssteller an, am XXXX in Pakistan (genaue Bezeichnung der Ortschaft) geboren zu sein und würde die Familie ursprünglich aus Afghanistan stammen. Er habe in Pakistan vier Jahre die Schule besucht und würde seine Familie drei Geschäfte, darunter zwei Schuhgeschäfte und ein Bekleidungsgeschäft besitzen. Nach der Schule habe er in den Geschäften zu arbeiten begonnen und habe er dies bis zur Ausreise gemacht. Auf weiteres Befragen führte der Antragssteller genau aus, welche Angehörigen er in Pakistan habe sowie sagte er aus, von der eigenen Familie im Herkunftsstaat niemanden zu haben. Er sei im Gefolge einer Zwangsehe traditionell verheiratet und habe er zwei minderjährige Söhne. Seine Ehegattin befinde sich bei deren Eltern. Befragt nach konkreten Problemen mit den Behörden des Heimatstaates bzw. Pakistan führte der Antragssteller aus, er habe Probleme mit dem pakistanischen Staat gehabt und habe man sie dort unterdrückt und hätten sie keine Rechte.3. Der Antragssteller wurde sodann durch die Erstbehörde für den 18.09.2017 vorgeladen und niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er zentral an, zur Volksgruppe der Paschtunen zu gehören und sunnitischer Moslem zu sein. Weiterhin gab der Antragsteller an, in Pakistan als Flüchtling gelebt zu haben. Weiters gab der Antragssteller an, am römisch 40 in Pakistan (genaue Bezeichnung der Ortschaft) geboren zu sein und würde die Familie ursprünglich aus Afghanistan stammen. Er habe in Pakistan vier Jahre die Schule besucht und würde seine Familie drei Geschäfte, darunter zwei Schuhgeschäfte und ein Bekleidungsgeschäft besitzen. Nach der Schule habe er in den Geschäften zu arbeiten begonnen und habe er dies bis zur Ausreise gemacht. Auf weiteres Befragen führte der Antragssteller genau aus, welche Angehörigen er in Pakistan habe sowie sagte er aus, von der eigenen Familie im Herkunftsstaat niemanden zu haben. Er sei im Gefolge einer Zwangsehe traditionell verheiratet und habe er zwei minderjährige Söhne. Seine Ehegattin befinde sich bei deren Eltern. Befragt nach konkreten Problemen mit den Behörden des Heimatstaates bzw. Pakistan führte der Antragssteller aus, er habe Probleme mit dem pakistanischen Staat gehabt und habe man sie dort unterdrückt und hätten sie keine Rechte.
Aufgefordert konkretes und detailliertes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf seine Asylantragsstellung zu erstatten, führte der Antragssteller aus, er sei damals noch nicht auf der Welt gewesen, als seine Familie wegen der Russen geflüchtet sei. Es habe Krieg geherrscht und seien sie nicht mehr zurückgekehrt. Er sei in Pakistan vielen Probleme begegnet. In jenem (namhaft gemachten) Dorf, wo sie gelebt hätten, hätten sich 90 % der Bewohner den Taliban angeschlossen und sei dies ein großes Problem gewesen und habe es immer wieder heftige Gefechte gegeben. Wenn die Taliban gekommen seien, wären junge Männer vom Staat über Lautsprecher dazu aufgefordert worden, gegen sie zu kämpfen. Wenn man nicht kämpfte, seien staatliche Fahrzeuge gekommen und hätten einem unterstellt, dass man die Taliban unterstütze. Auf der anderen Seite hätten die Taliban Probleme gemacht, wenn man den Staat unterstütze. So hätten die Beamten in der Nacht etwa 20 junge Männer mitgenommen und verpflichtet für sie zu kämpfen. Das zweite Problem bestehe darin, dass er von klein auf eine Freundin gehabt habe, dies schon bevor er verheiratet worden sei. Seine Eltern hätten sogar für ihn um ihre Hand angehalten und sei dies jedoch von deren Eltern abgelehnt worden. Nach seiner eigenen Heirat hätten sie weiterhin heimlich Kontakt zueinander gehabt und sich weiterhin getroffen. Es sei dort zu körperlichem Kontakt gekommen und hätten sie Sex gehabt. Sie sei von ihm schwanger geworden und hätte ihr ein Arzt dann Medikamente gegeben und hätten diese jedoch nicht gewirkt. Der Arzt habe sodann gemeint, eine Abtreibung könne nur in einem Krankenhaus gemacht werden. In weiterer Folge habe der Antragssteller mit Hilfe einer List organisiert, dass seine Geliebte das Spital aufsuchen könnte. Die Geschwister der Frau seien jedoch ebenfalls zum Zeitpunkt der Voruntersuchung ins Spital gekommen und hätten herausgefunden, wo sie gewesen seien und hätte das ganze Dorf dann alles erfahren. Er sei zu seinem Onkel geflüchtet und sei die Bezugsperson geschlagen worden. Der Onkel habe sodann einen Schlepper gefunden, ihn 10 oder 12 Tage versteckt und sei er in den Iran ausgereist. Es habe eine Ratsversammlung stattgefunden und habe der Dorfvorsteher entschieden, dass sie beide gesteinigt werden sollten. Weiters sei entschieden worden, dass das Haus der Familie angezündet werde und habe deshalb auch seine Familie mit ihm gebrochen.
Im weiteren wurde der Antragssteller darauf hingewiesen das er bei jeder Einvernahme sein Fluchtvorbringen steigere - so habe er bei der Ersteinvernahme angegeben, dass er nicht habe kämpfen wollen, bei der zweiten Einvernahme habe er ausgesagt, dass er von Bruder und Vater bedroht worden sei und nunmehr gebe er an getötet zu werden und sei das Haus angezündet worden. Hierauf erwiderte der Antragssteller, dass er bei der Ersteinvernahme aus Scham die „heiklen Sachen'' nicht angegeben hätte.
Letztlich wurde der Antragssteller danach befragt, weshalb er nicht nach Kabul geflüchtet sei und gab er hiezu an, er könne in Afghanistan nicht leben und sei ein Onkel ein Talibankommandant und könnten diese in Afghanistan oder Pakistan Mordaufträge erteilen. Er könne sich nicht ein Leben lang verstecken und würde er früher oder später gefunden werden. Konkret befürchte er, dass sie jemanden beauftragen würden ihn zu töten. Er könne aus diesem Grund auch nicht nach Kabul.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Behörde beurteilte das Vorbringen, dass der Antragssteller keine Gefährdungslage in Afghanistan glaubhaft vorgebracht habe und liege keine allgemeine Gefährdungslage für dessen Heimatprovinz vor und könne er seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Weiters könne er auf Unterstützung seiner Familie sowie der Paschtunen zählen.
Zum zentralen Kern der Bewertung der Angaben des Antragsstellers zu einem Gefährdungspotential wurde ausgeführt wie folgt:
„ Aufgrund folgender Fakten wird Ihr Fluchtvorbringen jedoch als nicht glaubhaft erkannt. So haben Sie in Ihrer freien Erzählung sowie bei weiteren Fragen seitens der Behörde immer nur vage und komplett unpersönlich von "einem Mädchen" sowie "das Mädchen" gesprochen und erst als Sie seitens der Behörde aufgefordert wurden, alle Details über das Mädchen zu nennen, haben Sie erstmals und auch das einzige Mal den Namen Ihrer behaupteten Affäre genannt (siehe EV Seite 8). Dem ist gegenüberzuhalten, dass Sie aufgefordert wurden mit allen Details und lebensnahe Ihre Fluchtgeschichte vorzutragen und andererseits würde jemand, der eine tatsächliche Beziehung mit einem Mädchen gehabt hätte, von sich aus das Mädchen mit dem Namen nennen und nicht in der dritten Person von ihr sprechen, sowie mit Emotionen und Einzelheiten über die Geliebte aufwarten, was Sie komplett unterließen.
Es zeigt sich schon hier eindeutig, dass selbst die marginalsten Details von der Behörde erfragt werden müssen und dies somit klar von einer lebensnahen und emotionsreichen Schilderung abweicht, die eine Liebesbeziehung eigentlich mit sich bringen müsste und Sie mit weit mehr Emotionen und Details aufwarten müssten.
Es ist zudem nicht plausibel, dass Sie den Arzt aufgefordert haben wollen, für die Schwester Ihrer behaupteten Freundin eine CT-Überweisung auszufolgen, und dieser soll diesem Ersuchen nachgekommen sein, damit Sie mit Ihrer Freundin ins Krankenhaus fahren können (siehe EV Seite 6). Es ist für die Behörde nicht plausibel, dass ein Arzt einfach so eine CT-Überweisung anordnet, ohne dass eine medizinische Grundlage dafür vorhanden ist. Weiters ist auch der von ihnen angegebene Preis für die Abtreibung von 4000 Kaldar (rund 31,- €) sehr gering und vor allem im Vergleich zu den Fahrtkosten von 850 Kaldar (rund 7,- €) in einer Relation, welche die Behörde zu der Erkenntnis kommen lässt, dass es sich bei Ihrer Geschichte um ein Konstrukt handeln muss, da nicht plausibel (siehe EV Seite 7 und 11).
Ein Widerspruch ist zudem aufgetreten indem Sie behauptet haben, Sie hätten zuletzt am 10.02.2016 zu dem Mädchen Kontakt gehabt. In Ihrer freien Erzählung schildern Sie aber widersprüchlich, Sie wären an der pakistanisch-iranischen Grenze gewesen und das Mädchen sagte, dass die Familie glaube Sie seien in die Türkei geflohen. Dieser Widerspruch, Sie haben noch nach dem 10.02.2016 Kontakt zu dem Mädchen gehabt, ist ein weiteres Indiz für eine nicht glaubhafte Geschichte, da jemand tatsächlich Erlebtes, Widerspruchsfrei wiedergeben könnte, was Sie nicht getan haben (siehe EV Seite 7 und 8).
Wesentlich ist auch die Tatsache, dass es die Norm ist, dass sich unverheiratete Mädchen im heiratsfähigen Alter, niemals alleine außer Haus bewegen dürfen und immer von einem Familienmitglied begleitet werden. Als Sie darauf seitens der Behörde angesprochen wurden, haben Sie zunächst ausweichende Antworten gegeben und schließlich selbst zugegeben, dass Frauen nicht alleine z.B. Wasser holen (siehe EV Seite 9) und dies lässt die Behörde zu der Feststellung kommen, dass es den Tatsachen entspricht, dass sich Mädchen nicht alleine bewegen dürfen und somit auch die Zusammentreffen bzw. die gemeinsame Fahrt ins Krankenhaus nicht möglich waren, so wie Sie es behaupten.
Ebenso unplausibel ist, dass als Vorstrafe Ihr Haus angezündet worden sein soll. Es ist der Behörde noch nie so ein Urteil einer Ratsversammlung bekannt geworden und weiters ist auch der Zusammenhang Urteil-Bestrafung nicht plausibel, da sonstige drakonische Urteile (z.B. Diebstahl-Hand abhacken) der Scharia, einen gewissen Zusammenhang Tat-Urteil besitzen.
Ein weiterer gravierender Punkt Ihrer Unglaubwürdigkeit ist jener, dass Sie in Ihrer Erstbefragung einen komplett anderen Fluchtgrund angegeben haben und jener in der Erstbefragung grundsätzlich glaubhafter zu werten ist. Auch wenn sich auch die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. idS VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist doch zu berücksichtigen, wenn die Partei in beiden Befragungen gänzlich unterschiedliche Verfolgungsmotive angegeben hat, ohne dass dies logisch nachvollziehbar wäre. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen (AsylGH 21.01.2013, C15 430.798-1/2012). Sie haben zwar bereits zu Beginn gleich versucht den anderen Fluchtgrund durch Probleme während der Erstbefragung zu legitimieren, dem muss aber entgegengehalten werden dass Sie auch schlicht nur "Probleme wegen der Liebe zu einem Mädchen" angeben hätten können und der Kern Ihrer Fluchtgeschichte wäre auch in der Erstbefragung gleichlautend gewesen. Da sich aber die Fluchtgründe absolut konträr darstellen, ist dies, wie angeführt, bereits allein geeignet, die gesamte Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.Ein weiterer gravierender Punkt Ihrer Unglaubwürdigkeit ist jener, dass Sie in Ihrer Erstbefragung einen komplett anderen Fluchtgrund angegeben haben und jener in der Erstbefragung grundsätzlich glaubhafter zu werten ist. Auch wenn sich auch die Angaben in der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben vergleiche idS VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist doch zu berücksichtigen, wenn die Partei in beiden Befragungen gänzlich unterschiedliche Verfolgungsmotive angegeben hat, ohne dass dies logisch nachvollziehbar wäre. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen (AsylGH 21.01.2013, C15 430.798-1/2012). Sie haben zwar bereits zu Beginn gleich versucht den anderen Fluchtgrund durch Probleme während der Erstbefragung zu legitimieren, dem muss aber entgegengehalten werden dass Sie auch schlicht nur "Probleme wegen der Liebe zu einem Mädchen" angeben hätten können und der Kern Ihrer Fluchtgeschichte wäre auch in der Erstbefragung gleichlautend gewesen. Da sich aber die Fluchtgründe absolut konträr darstellen, ist dies, wie angeführt, bereits allein geeignet, die gesamte Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.
Zusammenfassend stellt die Behörde daher eindeutig fest, dass Ihre komplette Fluchtgeschichte als nicht glaubhaft eingestuft werden muss, und Sie daher auch keiner direkten Gefährdung bzw. Verfolgung so wie Sie es zu behaupten versuchen ausgesetzt waren und somit auch bei einer Rückkehr nicht ausgesetzt wären, zumal Sie Ihre Geschichte nicht glaubhaft vorgebracht haben. Die Behörde geht daher von keiner aktuellen oder künftigen Bedrohung Ihrer Person, vor allem im Heimatland aus. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650). Ganz wesentlich ist in Ihrem Fall zudem, dass diese behauptete Geschichte auch in Pakistan staatgefunden haben soll und selbst für den Fall, das die Behörde mit Ihrer Feststellung falsch liegen könnte, und dass Ihr Fluchtvorbringen doch der Wahrheit entspricht, ist in Ihrem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative mit Kabul gegeben, weshalb in Ihrem Fall die Entscheidung jedenfalls sowieso gleichlautend wäre.''
Im weiteren wurde ausgeführt wie folgt:
„ Eine Rückkehr nach Kabul, ist gemäß den Länderfeststellungen derzeit absolut zumutbar, zumal Sie auf soziale Kontakte in Afghanistan zählen können und zudem die paschtunische Volksgruppe für Ihre Unterstützung Sorge trägt, sowie kann Sie auch Ihre Familie aus Pakistan unterstützen.
Dass Sie den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten können, konnte auf Grund der entsprechenden Länderfeststellungen festgestellt werden. Sie haben keinen plausiblen Grund angeführt, welcher Sie von einer Rückkehr nach Afghanistan abhalten würde angeführt. Sie haben außer der nicht glaubhaften Bedrohung durch die Familie des Mädchens keine weiteren Rückkehrbefürchtungen vorgebracht (siehe EV Seite 11). Zusätzlich ist auch kein Umstand zu Tage getreten, der anzeigen Würde, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Sie einer direkten Gefährdung in Kabul ausgesetzt wären, wie dies bereits oben festgestellt wurde. Ebenso ist es gerade für junge Menschen ein leichtes, neue soziale Kontakte in einer Ihnen noch weitestgehend unbekannten Umgebung zu knüpfen. Daher besteht kein Zweifel daran, dass Sie sich als arbeitsfähiger und gesunder Paschtune, in Kabul, ohne kultureller, traditioneller und sprachlicher Barrieren, selbst versorgen können, zumal auch ebendort internationale Hilfsorganisationen den Wiedereinstieg für Rückkehrer unterstützen, umso mehr Sie auf die Unterstützung Ihrer Volksgruppe zählen können, so wie dies auch hier in Österreich passiert. Weiters ist Kabul gefahrlos über den Luftweg erreichbar.''
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 21.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 21.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes zentral vorgebracht, der Antragssteller habe nie in Afghanistan gelebt und sei in Pakistan geboren und aufgewachsen. Er habe zwei Fluchtgründe vorgebracht; einerseits die Gefahr von den Taliban als junger zwangsrekrutierungsfähiger Mann zum Kämpfen gegen die pakistanische Regierung gezwungen zu werden und von der pakistanischen Regierung zum Kämpfen gegen die Taliban gezwungen zu werden. Der Antragssteller sei zwangsweise verheiratet worden und habe zwei Kinder. Er habe eine Freundin, mit der er auch sexuellen Kontakt gehabt habe. Diese sei schwanger geworden und habe er für seine Freundin eine Abtreibung in einem Spital organisiert, ohne die Familie zu informieren. Diese sei dahinter gekommen, woraufhin das Haus des Beschwerdeführers angezündet worden sei und hätte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Freundin gesteinigt werden sollen. Gerügt wurde konkret, dass die getroffenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unvollständig und teilweise unrichtig seien und würden sie zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan beinhalten; sich jedoch nur kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen befassen. Die Behörde habe sich nicht mit der Situation von afghanischen Staatsbürgern auseinandergesetzt, welche nie in Afghanistan gelebt hätten und über keine sozialen Kontakte verfügen. Zum Beweis dafür wurde auf ein für das BVwG erstelltes Gutachten verwiesen. Demgemäß hätten Rückkehrer beim Aufbau einer Lebensgrundlage mit gravierenden Schwierigkeiten zu rechnen. Es sei besonders schwierig, sich ohne etwaige Verwandte oder Freunde zurecht zu finden bzw. Zugang zu Arbeitsstätten zu finden. Auf die herrschende allgemeine Arbeitslosigkeit sei verwiesen. Oftmals würden Rückkehrer als "Fremde" oder "Eindringlinge" empfunden. Trotz eines eine solche Diskriminierung verbietenden Dekrets würden Rückkehrer aus dem Iran von der Bevölkerung schikaniert und diskriminiert.
Die belangte Behörde habe auch weiters deren Ermittlungspflicht dadurch verletzt, dass sie trotz Auffälligkeiten des Beschwerdeführers in der Einvernahme, welche auf eine schwere Traumatisierung hindeuten würden, kein fachärztliches Gutachten bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes eingeholt hätte. Zum Beweis diesbezüglich wurden ärztliche Bestätigungen vorgelegt. Im weiteren habe es die belangte Behörde nicht für glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer eine CT-Überweisung angeordnet hätte. Der Beschwerdeführer sei mit einem Arzt befreundet gewesen, den er überzeugen hätte können, aufgrund der Notlage des Beschwerdeführers und seiner Freundin die Überweisung bezüglich der Untersuchung der Schwester seiner Freundin zu machen. Im weiteren liege eine falsche Beweiswürdigung dergestalt vor, dass die Behörde keinerlei konkrete Feststellungen zum Kostenverhältnis zwischen der Abtreibung und der Fahrt ins Krankenhaus getätigt habe. Wie die belangte Behörde darauf komme, dass es eine Norm sei, dass Frauen nicht alleine aus dem Haus gehen dürften, bleibe völlig im Dunkeln und basiere vermutlich auf Vorurteilen der belangten Behörde. Sie verkehre die Aussage des Beschwerdeführers, dass Frauen zum Beispiel alleine Wasser holen gehen könnten ins Gegenteil und treffe in der Beweiswürdigung auf Vorurteilen basierende Feststellungen. Die Familie der Freundin sei reich und habe damit die Möglichkeit, ein Kopfgeld auf den Beschwerdeführer auszusetzen und einen Auftragsmörder zu engagieren. Ein Onkel der Familie sei ein hoher Talibankommandant, der über weit verzweigte gute Kontakte verfüge. Die Familie des Beschwerdeführers bedrohe diesen nun, weil sein Haus angezündet worden sei und er die Ehre verletzt habe sowie die religiösen Normen. Unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH hätte der Antragssteller im Rahmen der Erstbefragung gar nicht näher zu dessen Fluchtgründen befragt werden dürfen und dürften nunmehr Widersprüche nicht vorrangig auf die Erstbefragung gestützt werden. Die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seines islamischen Glaubens von einer islamischen Glaubensgemeinschaft Unterstützung erhalten würde, entbehre jeder Grundlage. Es sei eine notorische Tatsache, dass gerade in Afghanistan viele Konflikte auf Meinungsunterschieden zwischen Gruppen beruhen würden, deren Mitglieder unterschiedlichen islamischen Richtungen angehören würden. Die Tatsache, dass eine nicht näher definierte Vielzahl von Menschen angeblich nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sage nichts über die Situation des Beschwerdeführers aus. Die Mutmaßung, dass der Antragssteller in Afghanistan ein Flüchtlingslager in Anspruch nehmen könne, sei dergestalt unbestimmt, dass nicht festgestellt worden sei, wie die gegebene Sicherheit dort sei und sei auch kein bestimmtes Lager genannt worden. Im vorliegenden Fall liege zwar keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung vor, jedoch eine Verfolgung von Seiten Privatpersonen für die kein ausreichender Schutz bestehe. Der Antragssteller erfülle wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe jener, die aufgrund der Verletzung der Ehre und der religiösen Normen durch außerehelichen Geschlechtsverkehr und folgende Schwangerschaft und Abtreibung verfolgt würden, die Definition des Flüchtlingsbegriffes. Im weiteren stehe dem Antragssteller entgegen der Ansicht des BFA keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Familie seiner Freundin über große finanzielle Mittel verfüge, wodurch sie ein Kopfgeld auf ihn aussetzen könne. Die Rückkehrentscheidung sei aufgrund eines mangelhaft geführten Verfahrens getroffen worden.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.02.2018 eine