TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 W103 1317089-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W103 1317089-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durchXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. 770851502-180333497, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und stellte am 14.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer anlässlich der Ersteinvernahme Folgendes an:

Er habe von 1997 bis 1999 als Personenschutz den Präsidenten XXXX beschützt. Nach dem Ausbruch des Krieges sei er vom damaligen KGB verfolgt worden und im Jahr 2002 elf Tage inhaftiert worden. Seine Familie habe ihn damals freigekauft und anschließend habe er bei verschiedenen Verwandten in Tschetschenien gelebt. Nachdem seine Frau zu ihm gekommen sei, hätte sie ihm berichtet, dass nach wie vor nach ihm gesucht werde, sodass er am 15.08.2002 beschlossen habe, nach Aserbaidschan zu gehen. Am 25.12.2003 sei er an der ukrainisch-polnischen Grenze drei Tage festgehalten und zurückgewiesen worden. Vor zehn Tagen sei er zur Familie sowie den Verwandten zurückgekehrt, habe sich Geld ausgeborgt und sei im Anschluss geflüchtet, ehe er seine Familie noch bei Verwandten in Sicherheit gebracht habe.

Es folgten weitere Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 21.09.2007 sowie nach der Zulassung zum Verfahren am 20.11.2007. Sodann wurde der Antrag des Beschwerdeführers zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2008 gemäß § 4 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen sowie die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde zunächst mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2008 keine Folge gegeben. Schließlich wurde diese Entscheidung nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Erkenntnis des VwGH vom 06.10.2010, Zl. 2008/19/0483-6, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Anschluss daran wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.03.2011 der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und der Beschwerdeführer am 19.04.2011 erneut durch das Bundesasylamt einvernommen und ihm aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht.

2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Dagegen richtete sich eine Beschwerde, worin der Beschwerdeführer ua. ausführte, im Zusammenhang mit der XXXX vor Gericht als Zeuge befragt worden zu sein.

3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. D4 317089-2/2011/14E, wurde der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Asylgerichtshof stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer als Zeuge vor einem österreichischen Landesgericht zum XXXX befragt und in diesem Zusammenhang bedroht und auch unter Polizeischutz gestellt worden sei. Ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergebe sich beim Beschwerdeführer im Rahmen seiner unzweifelhaften Verfolgung durch die russischen bzw. tschetschenischen Behörden aufgrund seiner im zuvor erwähnten Gerichtsverfahren getätigten Zeugenaussage und somit seiner Weigerung, diese zu unterstützen, und damit auf Grund seiner politischen Gesinnung. Die Verfolgung ginge von staatlichen Organen der Russischen Föderation aus, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation nicht angenommen werden könne. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer nach den getroffenen Länderfeststellungen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von sehr hoher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre (Leben, Gesundheit, Freiheit) drohen würden, der Beschwerdeführer sich aus wohlbegründeter Furcht wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung außerhalb der Russischen Föderation befinde und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, in dieses Land zurückzukehren.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vierundzwanzig Monaten, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, gemeinsam mit einem Mittäter in Bezug auf mindestens zwölf Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst sowie weiteren Tätern die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er über Auftrag eines namentlich genannten Mannes die Fremden jeweils nach deren Ankunft an verschiedenen Orten Österreichs abgeholt und mit PKWs über den Grenzübergang nach Deutschland verbracht hätte. Als mildernd wurden das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, als erschwerend die Tatwiederholung gewertet.

Am 13.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen.

5. Mit Schreiben vom 09.05.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im gegen seine Person eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom Ergebnis einer Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG abzuerkennen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, zudem seien die Umstände weggefallen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation sowie einen Fragenkatalog zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie seiner Situation im Falle einer Rückkehr und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen eines am 24.05.2018 eingebrachten bezugnehmenden Schreibens führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, gesund zu sein, er habe in Tschetschenien die Pflichtschule abgeschlossen und habe vier Kinder, welchen der Status von Asylberechtigten in Österreich zukomme. Momentan sei er arbeitssuchend, ab Mitte Mai 2018 werde er einen Deutschkurs besuchen. Zuletzt sei er von Juni bis Oktober 2017 einer Tätigkeit als Fahrer nachgegangen. Der Beschwerdeführer beziehe Mindestsicherung und spreche mittelmäßig Deutsch. Der Beschwerdeführer verfüge momentan über keine finanziellen Mittel, eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei ihm nicht möglich, da für sein Leben Gefahr bestünde.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zahl: D4 317089-2/2011/14E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie den Erlass des Einreiseverbotes mit der zuvor dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Schlepperei und führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Schwere seines Verbrechens eine auffallende Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde. Seine kriminelle Energie zeige sich dadurch, dass er bei jeder einzelnen Tatbegehung beabsichtigt hätte, sich durch die wiedergehende Begehung von Schlepperei ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Mit dieser Verhaltensweise habe er eindeutig seine Einstellung gegenüber der Gesellschaft der Republik Österreich demonstriert und seien dessen Handlungen geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat dem realen Risiko einer Art. 2 oder 3 EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sein werde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, welcher über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge. Er sei geschieden und Vater von vier minderjährigen Kindern, welche bei der Kindesmutter leben würden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich etwas mehr als ein Jahr als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter berufstätig gewesen und hätte in der übrigen Zeit von Arbeitslosengeld bzw. Mindestsicherung gelebt. Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration seiner Person in Österreich könne nicht festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer stünde es offen, sich außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien, etwa in Moskau, niederzulassen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer oder Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was zwar bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein könne; der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, von 1994 bis 1996 einfacher Kämpfer der tschetschenischen Widerstandsarmee gewesen zu sein, weswegen er dieser Personengruppe nicht zuzuordnen wäre. Der Beschwerdeführer habe Tschetschenien im Jahr 2007 verlassen, seither hätten sich die dortigen Verhältnisse erheblich geändert, insbesondere die Sicherheitslage hätte sich im Gegensatz zu den Nachbarrepubliken dauerhaft und nachhaltig verbessert. Der Beschwerdeführer habe keine nachvollziehbaren Rückkehrbefürchtungen geltend machen können. Das Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren scheine der Behörde im Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern bzw. einen Gesinnungswandel seiner Einstellung zur öffentlichen Rechtsordnung zu bewirken.

7. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 12.07.2018 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung und erhebliche Verfahrensfehler geltend gemacht wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens bedarf. Da § 114 Abs. 4 FPG eine Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren vorsehe, sei nicht zu erkennen, dass es sich angesichts der 24-monatigen Freiheitsstrafe (davon 16 Monate bedingt), um eine Tat besonderen Gewichts handle. Feststellungsmängel seitens des XXXX würden auch bezüglich der Anzahl der angeblich "geschleusten" Personen sowie der beteiligten Täter herrschen. Da der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, nur gelegentlich ausgeholfen zu haben und dafür "nur" mit ein paar hundert Euro entlohnt worden zu sein, sei nicht davon auszugehen, dass dieser Mitglied einer kriminellen Organisation gewesen wäre bzw. eine tragende Rolle gehabt oder eine Tat mit besonderem Unwertgehalt begangen hätte. Die Unterstellung, beim Beschwerdeführer würde es sich um einen Schwerverbrecher handeln, welcher eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sei abwegig. Der Beschwerdeführer habe eventuell Flüchtlinge durch das österreichische Bundesgebiet geschleust; worin die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit bestünde, sei nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof verlange das kumulative Vorliegen von vier Voraussetzungen, welche im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben wären. Auch das Familienleben des Beschwerdeführers erscheine trotz Scheidung geregelt und intakt. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könne mit seinen Kindern nach seiner Abschiebung telefonisch Kontakt halten, sei menschenverachtend. Jedenfalls greife für den Beschwerdeführer keine so negative Prognose, dass aus den dargestellten Gründen ein Einreiseverbot von acht Jahren gerechtfertigt wäre.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im September 2007 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. D4 317089-2/2011/14E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 144 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, gemeinsam mit einem Mittäter in Bezug auf Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst sowie weiteren Tätern die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er über Auftrag eines namentlich genannten Mannes die Fremden jeweils nach deren Ankunft an verschiedenen Orten Österreichs abgeholt und mit PKWs über den Grenzübergang nach Deutschland verbracht hätte.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt - insbesondere dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. D4 317089-2/2011/14E (AS 581 ff), der Niederschrift der im damaligen Verfahren abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.11.2012 (AS 565 ff), dem Urteil des Landesgerichts XXXX (AS 11 ff) - und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt I. (primär) angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").

Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. zu alldem VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN; VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

3.2.2. Aufgrund der bereits erfolgten Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei Aktivitäten als gewerbsmäßiger Schlepper sowie der Ausführung dieser im Rahmen einer kriminellen Organisation grundsätzlich um ein besonders schweres Verbrechen handeln kann. Gemäß § 114 Abs. 4 FPG - als maßgebliche Qualifikation des Grunddeliktes neben der Gewerbsmäßigkeit - beträgt der Strafrahmen bis zu 10 Jahre.

Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, sind die konkreten Straftaten, deretwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, fallgegenständlich jedoch nicht als (auch subjektiv) "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren.

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 16 Monaten bedingt nachgesehen worden ist. Im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurde seiner Schuld damit ein eher geringes Strafausmaß als angemessen angesehen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend die Tatwiederholung.

Desweiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Erwägungen des Landesgerichts XXXXinnerhalb der kriminellen Organisation nicht als Organisator der Schleppungen tätig geworden ist, sondern an diesen im Auftrag eines abgesondert verurteilten Täters mitgewirkt hat, indem er gemeinsam mit einem Mittäter zwischen 14.04.2016 und 15.04.2016 die Durchreise von zumindest neun Fremden sowie zwischen 19.04.2016 und 20.04.2016 die Durchreise von zumindest drei Fremden durch Österreich nach Deutschland ermöglichte, indem er die Fremden über Auftrag eines Mittäters in Wien und in anderen Orten Österreichs abgeholt und mit PKWs über den Grenzübergang nach Deutschland gebracht hätte.

Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schlepperkriminalität nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten fallgegenständlich nicht als "besondere Form der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt", wie sie in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage angeführt wird, qualifiziert werden kann.

Dass es im Zuge der vom Beschwerdeführer mittels PKW durchgeführten Schleppungen von verschiedenen Orten Österreichs über den Grenzübergang nach Deutschland zu einer erheblichen Gefährdung der geschleppten Personen gekommen ist, lässt sich den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts XXXX nicht entnehmen.

Der Beschwerdeführer war demnach weder als Organisator tätig, noch hat er durch sein Verhalten die körperliche Unversehrtheit der im April 2016 beförderten insgesamt 12 Personen erkennbar gefährdet. Wenn auch die grundsätzliche Verwerflichkeit des gesetzten strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wird, so ist der von der Judikatur geforderte besondere Schweregrad unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer konkret gesetzten Verhaltens nicht erfüllt.

Zum Vergleich darf auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, Zl. W221 2168682-1, verwiesen werden, in welchem der Aberkennungstatbestand der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens in Zusammenhang mit Schlepperkriminalität als erfüllt erachtet wurde; der dortige Beschwerdeführer war zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, zumal er in 28 Fällen die Durchreise von 148 Personen ermöglicht hat, wobei er in einem Großteil der Fälle als Auftraggeber und teilweise als Lenker tätig gewesen ist; im Zuge der Schleppungen kam es überdies zu einem Verkehrsunfall infolge überhöhter Geschwindigkeit, bei dem zwei der im Fahrzeug ungesicherten Personen schwere Verletzungen davongetragen haben. In einem weiteren Erkenntnis vom 31.08.2017, Zl. W224 2166100-1, wurde ebenfalls vom Vorliegen eines besonderes schweren Verbrechens ausgegangen, nachdem der dortige Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, da er in 31 nachgewiesenen Fällen die Durchreise von insgesamt 181 Personen organisiert hatte. Den erwähnten Entscheidungen lagen sohin jeweils Fälle zugrunde, in denen der Beschwerdeführer als Organisator der Schleppungen tätig geworden ist, wobei die Anzahl der geschleppten Personen jeweils deutlich höher gewesen ist als im gegenständlichen Fall, was sich jeweils auch in der Verurteilung zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen niedergeschlagen hat.

Zum Vergleich bietet sich weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002 zu Zl. 2001/01/0494 an, worin in der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheits- und einer Geldstrafe von ATS 300.000,- wegen Suchtgifthandels kein "besonders schweres Verbrechen" gesehen wurde. Denn - so der VwGH - ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, könne - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung sowie der mehrfachen Tatbegehung - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhafte.

Nichts Anderes trifft auf den Beschwerdeführer zu; er wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, für welche der Erschwerungsgrund der Tatwiederholung sowie dessen Bereicherungsabsicht bereits berücksichtigt wurden. Es sind keine Umstände erkennbar, aus denen abzuleiten wäre, dass sich die Taten des Beschwerdeführers objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend darstellen. Folglich sind sie nicht jenen intensiven Formen der Kriminalität zuzuordnen, welche als "besonders schwere Verbrechen" zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen.

Im Übrigen ist auch keine weitere strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers seit dessen Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2017 hinzugekommen. Es ist also auszuschließen, dass er inzwischen - allenfalls kumuliert mit der ersten Verurteilung (vgl VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626) - ein anderes "besonders schweres Verbrechen" begangen hat.

Schließlich hat sich auch kein Hinweis darauf ergeben, dass beim Beschwerdeführer ein sonstiger Grund für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingetreten wäre.

3.2.3. Sofern die Behörde im angefochtenen Bescheid desweiteren davon ausging, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Umstände mehr vorliegen würden, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden, ist anzumerken, dass in diesem Zusammenhang jegliche Auseinandersetzung mit dem ursprünglich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschlaggebenden Grund verabsäumt worden ist. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012 wurde von einer "unzweifelhaften Verfolgung [des Beschwerdeführers] durch die russischen bzw. tschetschenischen Behörden" aufgrund einer durch diesen in einem österreichischen Gerichtsverfahren getätigten Zeugenaussage und einer damit gezeigten politischen Gesinnung ausgegangen. Der Asylgerichtshof hielt weiters fest, dass die Verfolgung von staatlichen Organen innerhalb der Russischen Föderation ausginge und eine innerstaatliche Fluchtalternative demnach nicht angenommen werden könne. Weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem zwischenzeitigen Wegfall jener für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschlaggebenden staatlichen Verfolgung ausgegangen ist, wurde im angefochtenen Bescheid nicht in nachvollziehbarer Weise offengelegt.

3.2.4. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich demnach nicht als rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben ist.

3.3. Auch die Spruchpunkt II. bis V. des Bescheids des Bundesamts vom 15.06.2018 waren zu beheben, zumal deren Rechtmäßigkeit jeweils die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers voraussetzt.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (vgl. insb 06.10.1999, 99/01/0288; 03.12.2002, 99/01/0449; 03.12.2002, 2001/01/0494; 23.09.2009, 2006/01/0626). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, geringfügiges
Verschulden, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W103.1317089.3.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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