TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 W103 1317089-3

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 1317089-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durchXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. 770851502-180333497, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durchXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. 770851502-180333497, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und stellte am 14.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer anlässlich der Ersteinvernahme Folgendes an:

Er habe von 1997 bis 1999 als Personenschutz den Präsidenten XXXX beschützt. Nach dem Ausbruch des Krieges sei er vom damaligen KGB verfolgt worden und im Jahr 2002 elf Tage inhaftiert worden. Seine Familie habe ihn damals freigekauft und anschließend habe er bei verschiedenen Verwandten in Tschetschenien gelebt. Nachdem seine Frau zu ihm gekommen sei, hätte sie ihm berichtet, dass nach wie vor nach ihm gesucht werde, sodass er am 15.08.2002 beschlossen habe, nach Aserbaidschan zu gehen. Am 25.12.2003 sei er an der ukrainisch-polnischen Grenze drei Tage festgehalten und zurückgewiesen worden. Vor zehn Tagen sei er zur Familie sowie den Verwandten zurückgekehrt, habe sich Geld ausgeborgt und sei im Anschluss geflüchtet, ehe er seine Familie noch bei Verwandten in Sicherheit gebracht habe.Er habe von 1997 bis 1999 als Personenschutz den Präsidenten römisch 40 beschützt. Nach dem Ausbruch des Krieges sei er vom damaligen KGB verfolgt worden und im Jahr 2002 elf Tage inhaftiert worden. Seine Familie habe ihn damals freigekauft und anschließend habe er bei verschiedenen Verwandten in Tschetschenien gelebt. Nachdem seine Frau zu ihm gekommen sei, hätte sie ihm berichtet, dass nach wie vor nach ihm gesucht werde, sodass er am 15.08.2002 beschlossen habe, nach Aserbaidschan zu gehen. Am 25.12.2003 sei er an der ukrainisch-polnischen Grenze drei Tage festgehalten und zurückgewiesen worden. Vor zehn Tagen sei er zur Familie sowie den Verwandten zurückgekehrt, habe sich Geld ausgeborgt und sei im Anschluss geflüchtet, ehe er seine Familie noch bei Verwandten in Sicherheit gebracht habe.

Es folgten weitere Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 21.09.2007 sowie nach der Zulassung zum Verfahren am 20.11.2007. Sodann wurde der Antrag des Beschwerdeführers zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2008 gemäß § 4 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen sowie die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde zunächst mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2008 keine Folge gegeben. Schließlich wurde diese Entscheidung nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Erkenntnis des VwGH vom 06.10.2010, Zl. 2008/19/0483-6, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Anschluss daran wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.03.2011 der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und der Beschwerdeführer am 19.04.2011 erneut durch das Bundesasylamt einvernommen und ihm aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht.Es folgten weitere Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 21.09.2007 sowie nach der Zulassung zum Verfahren am 20.11.2007. Sodann wurde der Antrag des Beschwerdeführers zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2008 gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen sowie die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde zunächst mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2008 keine Folge gegeben. Schließlich wurde diese Entscheidung nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Erkenntnis des VwGH vom 06.10.2010, Zl. 2008/19/0483-6, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Anschluss daran wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.03.2011 der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und der Beschwerdeführer am 19.04.2011 erneut durch das Bundesasylamt einvernommen und ihm aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht.

2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Dagegen richtete sich eine Beschwerde, worin der Beschwerdeführer ua. ausführte, im Zusammenhang mit der XXXX vor Gericht als Zeuge befragt worden zu sein.Dagegen richtete sich eine Beschwerde, worin der Beschwerdeführer ua. ausführte, im Zusammenhang mit der römisch 40 vor Gericht als Zeuge befragt worden zu sein.

3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. D4 317089-2/2011/14E, wurde der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. D4 317089-2/2011/14E, wurde der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Asylgerichtshof stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer als Zeuge vor einem österreichischen Landesgericht zum XXXX befragt und in diesem Zusammenhang bedroht und auch unter Polizeischutz gestellt worden sei. Ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergebe sich beim Beschwerdeführer im Rahmen seiner unzweifelhaften Verfolgung durch die russischen bzw. tschetschenischen Behörden aufgrund seiner im zuvor erwähnten Gerichtsverfahren getätigten Zeugenaussage und somit seiner Weigerung, diese zu unterstützen, und damit auf Grund seiner politischen Gesinnung. Die Verfolgung ginge von staatlichen Organen der Russischen Föderation aus, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation nicht angenommen werden könne. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer nach den getroffenen Länderfeststellungen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von sehr hoher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre (Leben, Gesundheit, Freiheit) drohen würden, der Beschwerdeführer sich aus wohlbegründeter Furcht wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung außerhalb der Russischen Föderation befinde und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, in dieses Land zurückzukehren.Der Asylgerichtshof stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer als Zeuge vor einem österreichischen Landesgericht zum römisch 40 befragt und in diesem Zusammenhang bedroht und auch unter Polizeischutz gestellt worden sei. Ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergebe sich beim Beschwerdeführer im Rahmen seiner unzweifelhaften Verfolgung durch die russischen bzw. tschetschenischen Behörden aufgrund seiner im zuvor erwähnten Gerichtsverfahren getätigten Zeugenaussage und somit seiner Weigerung, diese zu unterstützen, und damit auf Grund seiner politischen Gesinnung. Die Verfolgung ginge von staatlichen Organen der Russischen Föderation aus, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation nicht angenommen werden könne. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer nach den getroffenen Länderfeststellungen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von sehr hoher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre (Leben, Gesundheit, Freiheit) drohen würden, der Beschwerdeführer sich aus wohlbegründeter Furcht wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung außerhalb der Russischen Föderation befinde und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, in dieses Land zurückzukehren.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vierundzwanzig Monaten, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, gemeinsam mit einem Mittäter in Bezug auf mindestens zwölf Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst sowie weiteren Tätern die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er über Auftrag eines namentlich genannten Mannes die Fremden jeweils nach deren Ankunft an verschiedenen Orten Österreichs abgeholt und mit PKWs über den Grenzübergang nach Deutschland verbracht hätte. Als mildernd wurden das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, als erschwerend die Tatwiederholung gewertet.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vierundzwanzig Monaten, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, gemeinsam mit einem Mittäter in Bezug auf mindestens zwölf Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst sowie weiteren Tätern die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er über Auftrag eines namentlich genannten Mannes die Fremden jeweils nach deren Ankunft an verschiedenen Orten Österreichs abgeholt und mit PKWs über den Grenzübergang nach Deutschland verbracht hätte. Als mildernd wurden das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, als erschwerend die Tatwiederholung gewertet.

Am 13.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen.

5. Mit Schreiben vom 09.05.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im gegen seine Person eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom Ergebnis einer Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG abzuerkennen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, zudem seien die Umstände weggefallen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation sowie einen Fragenkatalog zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie seiner Situation im Falle einer Rückkehr und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.5. Mit Schreiben vom 09.05.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im gegen seine Person eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom Ergebnis einer Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG abzuerkennen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, zudem seien die Umstände weggefallen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation sowie einen Fragenkatalog zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie seiner Situation im Falle einer Rückkehr und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen eines am 24.05.2018 eingebrachten bezugnehmenden Schreibens führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, gesund zu sein, er habe in Tschetschenien die Pflichtschule abgeschlossen und habe vier Kinder, welchen der Status von Asylberechtigten in Österreich zukomme. Momentan sei er arbeitssuchend, ab Mitte Mai 2018 werde er einen Deutschkurs besuchen. Zuletzt sei er von Juni bis Oktober 2017 einer Tätigkeit als Fahrer nachgegangen. Der Beschwerdeführer beziehe Mindestsicherung und spreche mittelmäßig Deutsch. Der Beschwerdeführer verfüge momentan über keine finanziellen Mittel, eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei ihm nicht möglich, da für sein Leben Gefahr bestünde.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zahl: D4 317089-2/2011/14E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zahl: D4 317089-2/2011/14E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie den Erlass des Einreiseverbotes mit der zuvor dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Schlepperei und führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Schwere seines Verbrechens eine auffallende Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde. Seine kriminelle Energie zeige sich dadurch, dass er bei jeder einzelnen Tatbegehung beabsichtigt hätte, sich durch die wiedergehende Begehung von Schlepperei ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Mit dieser Verhaltensweise habe er eindeutig seine Einstellung gegenüber der Gesellschaft der Republik Österreich demonstriert und seien dessen Handlungen geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat dem realen Risiko einer Art. 2 oder 3 EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sein werde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, welcher über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge. Er sei geschieden und Vater von vier minderjährigen Kindern, welche bei der Kindesmutter leben würden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich etwas mehr als ein Jahr als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter berufstätig gewesen und hätte in der übrigen Zeit von Arbeitslosengeld bzw. Mindestsicherung gelebt. Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration seiner Person in Österreich könne nicht festgestellt werden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie den Erlass des Einreiseverbotes mit der zuvor dargestellten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Schlepperei und führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Schwere seines Verbrechens eine auffallende Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde. Seine kriminelle Energie zeige sich dadurch, dass er bei jeder einzelnen Tatbegehung beabsichtigt hätte, sich durch die wiedergehende Begehung von Schlepperei ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Mit dieser Verhaltensweise habe er eindeutig seine Einstellung gegenüber der Gesellschaft der Republik Österreich demonstriert und seien dessen Handlungen geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat dem realen Risiko einer Artikel 2, oder 3 EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sein werde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, welcher über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge. Er sei geschieden und Vater von vier minderjährigen Kindern, welche bei der Kindesmutter leben würden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich etwas mehr als ein Jahr als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter berufstätig gewesen und hätte in der übrigen Zeit von Arbeitslosengeld bzw. Mindestsicherung gelebt. Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration seiner Person in Österreich könne nicht festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer stünde es offen, sich außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien, etwa in Moskau, niederzulassen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer oder Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was zwar bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein könne; der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, von 1994 bis 1996 einfacher Kämpfer der tschetschenischen Widerstandsarmee gewesen zu sein, weswegen er dieser Personengruppe nicht zuzuordnen wäre. Der Beschwerdeführer habe Tschetschenien im Jahr 2007 verlassen, seither hätten sich die dortigen Verhältnisse erheblich geändert, insbesondere die Sicherheitslage hätte sich im Gegensatz zu den Nachbarrepubliken dauerhaft und nachhaltig verbessert. Der Beschwerdeführer habe keine nachvollziehbaren Rückkehrbefürchtungen geltend machen können. Das Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren scheine der Behörde im Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern bzw. einen Gesinnungswandel seiner Einstellung zur öffentlichen Rechtsordnung zu bewirken.

7. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 12.07.2018 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung und erhebliche Verfahrensfehler geltend gemacht wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens bedarf. Da § 114 Abs. 4 FPG eine Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren vorsehe, sei nicht zu erkennen, dass es sich angesichts der 24-monatigen Freiheitsstrafe (davon 16 Monate bedingt), um eine Tat besonderen Gewichts handle. Feststellungsmängel seitens des XXXX würden auch bezüglich der Anzahl der angeblich "geschleusten" Personen sowie der beteiligten Täter herrschen. Da der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, nur gelegentlich ausgeholfen zu haben und dafür "nur" mit ein paar hundert Euro entlohnt worden zu sein, sei nicht davon auszugehen, dass dieser Mitglied einer kriminellen Organisation gewesen wäre bzw. eine tragende Rolle gehabt oder eine Tat mit besonderem Unwertgehalt begangen hätte. Die Unterstellung, beim Beschwerdeführer würde es sich um einen Schwerverbrecher handeln, welcher eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sei abwegig. Der Beschwerdeführer habe eventuell Flüchtlinge durch das österreichische Bundesgebiet geschleust; worin die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit bestünde, sei nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof verlange das kumulative Vorliegen von vier Voraussetzungen, welche im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben wären. Auch das Familienleben des Beschwerdeführers erscheine trotz Scheidung geregelt und intakt. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könne mit seinen Kindern nach seiner Abschiebung telefonisch Kontakt halten, sei menschenverachtend. Jedenfalls greife für den Beschwerdeführer keine so negative Prognose, dass aus den dargestellten Gründen ein Einreiseverbot von acht Jahren gerechtfertigt wäre.7. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 12.07.2018 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung und erhebliche Verfahrensfehler geltend gemacht wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens bedarf. Da Paragraph 114, Absatz 4, FPG eine Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren vorsehe, sei nicht zu erkennen, dass es sich angesichts der 24-monatigen Freiheitsstrafe (davon 16 Monate bedingt), um eine Tat besonderen Gewichts handle. Feststellungsmängel seitens des römisch 40 würden auch bezüglich der Anzahl der angeblich "geschleusten" Personen sowie der beteiligten Täter herrschen. Da der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, nur gelegentlich ausgeholfen zu haben und dafür "nur" mit ein paar hundert Euro entlohnt worden zu sein, sei nicht davon auszugehen, dass dieser Mitglied einer kriminellen Organisation gewesen wäre bzw. eine tragende Rolle gehabt oder eine Tat mit besonderem Unwertgehalt begangen hätte. Die Unterstellung, beim Beschwerdeführer würde es sich um einen Schwerverbrecher handeln, welcher eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sei abwegig. Der Beschwerdeführer habe eventuell Flüchtlinge durch das österreichische Bundesgebiet geschleust; worin die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit bestünde, sei nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof verlange das kumulative Vorliegen von vier Voraussetzungen, welche im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben wären. Auch das Familienleben des Beschwerdeführers erscheine trotz Scheidung geregelt und intakt. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könne mit seinen Kindern nach seiner Abschiebung telefonisch Kontakt halten, sei menschenverachtend. Jedenfalls greife für den Beschwerdeführer keine so negative Prognose, dass aus den dargestellten Gründen ein Einreiseverbot von acht Jahren gerechtfertigt wäre.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im September 2007 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. D4 317089-2/2011/14E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer reiste im September 2007 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. D4 317089-2/2011/14E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 144 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, gemeinsam mit einem Mittäter in Bezug auf Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst sowie weiteren Tätern die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er über Auftrag eines namentlich genannten Mannes die Fremden jeweils nach deren Ankunft an verschiedenen Orten Österreichs abgeholt und mit PKWs über den Grenzübergang nach Deutschland verbracht hätte.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 144, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, gemeinsam mit einem Mittäter in Bezug auf Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst sowie weiteren Tätern die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er über Auftrag eines namentlich genannten Mannes die Fremden jeweils nach deren Ankunft an verschiedenen Orten Österreichs abgeholt und mit PKWs über den Grenzübergang nach Deutschland verbracht hätte.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt - insbesondere dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. D4 317089-2/2011/14E (AS 581 ff), der Niederschrift der im damaligen Verfahren abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.11.2012 (AS 565 ff), dem Urteil des Landesgerichts XXXX (AS 11 ff) - und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt - insbesondere dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. D4 317089-2/2011/14E (AS 581 ff), der Niederschrift der im damaligen Verfahren abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.11.2012 (AS 565 ff), dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 (AS 11 ff) - und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 6, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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