TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 W253 2134707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W253 2134707-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 17.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er stamme aus der Provinz Balkh und habe von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer habe fünf Brüder und zwei Schwestern. Vor fünf Jahren sei der Beschwerdeführer illegal in den Iran gereist, weil sein Vater in Afghanistan Probleme mit Taliban-Kämpfern gehabt habe. In XXXX , Iran sei der Beschwerdeführer als Schneider tätig gewesen und habe mit seinem Einkommen seine Familie finanziell unterstützt. Vor fünf Monaten sei der Beschwerdeführer illegal zu Fuß in die Türkei gereist, weil er im Iran ständig Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Von der Türkei sei er schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland gekommen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit einem Schiff nach Athen gefahren, wobei er von dort über Mazedonien und Serbien weiter nach Ungarn gereist sei. In Ungarn sei der Beschwerdeführer anschließend aufgegriffen worden und ihm seien Fingerabdrücke abgenommen worden. In weiterer Folge sei er mit dem Zug von Budapest nach Österreich gereist.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Hazara und schiitischer Moslem. Er stamme aus der Provinz Balkh und habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer habe fünf Brüder und zwei Schwestern. Vor fünf Jahren sei der Beschwerdeführer illegal in den Iran gereist, weil sein Vater in Afghanistan Probleme mit Taliban-Kämpfern gehabt habe. In römisch 40 , Iran sei der Beschwerdeführer als Schneider tätig gewesen und habe mit seinem Einkommen seine Familie finanziell unterstützt. Vor fünf Monaten sei der Beschwerdeführer illegal zu Fuß in die Türkei gereist, weil er im Iran ständig Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Von der Türkei sei er schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland gekommen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit einem Schiff nach Athen gefahren, wobei er von dort über Mazedonien und Serbien weiter nach Ungarn gereist sei. In Ungarn sei der Beschwerdeführer anschließend aufgegriffen worden und ihm seien Fingerabdrücke abgenommen worden. In weiterer Folge sei er mit dem Zug von Budapest nach Österreich gereist.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen werde.3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen werde.

Am XXXX richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in Folge kurz "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom XXXX setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ungarische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort eine Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eingetreten und Ungarn nunmehr zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.Am römisch 40 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in Folge kurz "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom römisch 40 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ungarische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort eine Verfristung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO eingetreten und Ungarn nunmehr zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.

4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.07.2015 führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er über einen Cousin in XXXX sowie weitere weitschichtige Verwandte in XXXX und XXXX verfüge. Zu diesen Verwandten pflege er einen telefonischen Kontakt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer über das Dublin-Verfahren informiert. Daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer, dass er zwei Tage in Ungarn gewesen sei und man sich dort nicht um die Flüchtlinge kümmern würde.4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.07.2015 führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er über einen Cousin in römisch 40 sowie weitere weitschichtige Verwandte in römisch 40 und römisch 40 verfüge. Zu diesen Verwandten pflege er einen telefonischen Kontakt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer über das Dublin-Verfahren informiert. Daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer, dass er zwei Tage in Ungarn gewesen sei und man sich dort nicht um die Flüchtlinge kümmern würde.

5. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5, 1150 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5, 1150 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit Schreiben vom 25.08.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom XXXX und beantragte zudem, ein fachärztliches Sachverständigengutachten [l1]zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzuholen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Reise nach Europa sei für ihn überaus traumatisierend gewesen, zumal er mit seinem 13-jährigen Cousin unterwegs gewesen sei, welcher in XXXX aufgrund einer ungewollten Verwicklung in eine Auseinandersetzung mit einer Gruppe Somali auf einem Zuggleis von einem Zug erfasst worden und gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe gerade noch überlebt. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, von den ungarischen Beamten misshandelt und geschlagen worden zu sein. Eine Überstellung nach Ungarn sei angesichts seines Gesundheitszustandes und der unzureichenden medizinischen Versorgung unzumutbar und stelle eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK dar.6. Mit Schreiben vom 25.08.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom römisch 40 und beantragte zudem, ein fachärztliches Sachverständigengutachten [l1]zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzuholen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Reise nach Europa sei für ihn überaus traumatisierend gewesen, zumal er mit seinem 13-jährigen Cousin unterwegs gewesen sei, welcher in römisch 40 aufgrund einer ungewollten Verwicklung in eine Auseinandersetzung mit einer Gruppe Somali auf einem Zuggleis von einem Zug erfasst worden und gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe gerade noch überlebt. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, von den ungarischen Beamten misshandelt und geschlagen worden zu sein. Eine Überstellung nach Ungarn sei angesichts seines Gesundheitszustandes und der unzureichenden medizinischen Versorgung unzumutbar und stelle eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK dar.

7. Mit Beschluss vom XXXX erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.7. Mit Beschluss vom römisch 40 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

8. Mit Erkenntnis vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es könne die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Aufgrund der notorischen Änderung der Lage für Asylwerber in Ungarn seit August 2015 sei die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegt. Es sei daher notwendig, dass sich das Bundesamt auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinandersetze.8. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es könne die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Aufgrund der notorischen Änderung der Lage für Asylwerber in Ungarn seit August 2015 sei die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegt. Es sei daher notwendig, dass sich das Bundesamt auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinandersetze.

9. Im Rahmen seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.08.2016 führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei aufgrund seiner Ausreise in den Iran zweimal in Kabul gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe für die Taliban-Regierung gearbeitet, als die Taliban an der Macht gewesen seien. Genauer dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei aufgrund der Tatsache, dass er der Dorfälteste gewesen sei, gezwungen gewesen zur Stadtpolizei zu gehen. Sein Vater habe von 1375 bis 1380 (laut dem gregorianischen Kalender sohin von 1996 bis 2001) für die Stadtpolizei gearbeitet. Die Eltern jener Kinder, welche im Krieg gegen die Taliban ums Leben gekommen seien, hätten den Vater des Beschwerdeführers beschuldigt für die Taliban zu arbeiten. Darauf hingewiesen, dass sein Vater nach den Angaben des Beschwerdeführers für die Regierung gearbeitet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit "Regierung" die Taliban meine, als sie damals an der Macht gewesen seien. Nunmehr gehe sein Vater Gelegenheitsarbeiten nach und lebe mit seiner Familie im Iran. Vor der Ausreise in den Iran hätten Paschtunen den Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt, wobei der Beschwerdeführer im Zuge dieser Schilderung auf eine Narbe auf seinem Nacken zeigte. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, oft bedroht worden zu sein. In Afghanistan sei es üblich, dem ältesten Sohn etwas anzutun. Weiters legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor, unter anderem eine Bestätigung von XXXX , einem Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrum in XXXX demzufolge der Beschwerdeführer unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und zusätzlich durch die Dauer des Asylverfahrens sehr belastet sei.9. Im Rahmen seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.08.2016 führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei aufgrund seiner Ausreise in den Iran zweimal in Kabul gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe für die Taliban-Regierung gearbeitet, als die Taliban an der Macht gewesen seien. Genauer dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei aufgrund der Tatsache, dass er der Dorfälteste gewesen sei, gezwungen gewesen zur Stadtpolizei zu gehen. Sein Vater habe von 1375 bis 1380 (laut dem gregorianischen Kalender sohin von 1996 bis 2001) für die Stadtpolizei gearbeitet. Die Eltern jener Kinder, welche im Krieg gegen die Taliban ums Leben gekommen seien, hätten den Vater des Beschwerdeführers beschuldigt für die Taliban zu arbeiten. Darauf hingewiesen, dass sein Vater nach den Angaben des Beschwerdeführers für die Regierung gearbeitet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit "Regierung" die Taliban meine, als sie damals an der Macht gewesen seien. Nunmehr gehe sein Vater Gelegenheitsarbeiten nach und lebe mit seiner Familie im Iran. Vor der Ausreise in den Iran hätten Paschtunen den Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt, wobei der Beschwerdeführer im Zuge dieser Schilderung auf eine Narbe auf seinem Nacken zeigte. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, oft bedroht worden zu sein. In Afghanistan sei es üblich, dem ältesten Sohn etwas anzutun. Weiters legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor, unter anderem eine Bestätigung von römisch 40 , einem Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrum in römisch 40 demzufolge der Beschwerdeführer unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und zusätzlich durch die Dauer des Asylverfahrens sehr belastet sei.

10. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).10. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine individuelle persönliche und asylrelevante Bedrohung glaubhaft machen habe können. Er könne seinen Lebensunterhalt in der Stadt Mazar-e Sharif oder Kabul bestreiten.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Beratungsstelle Wien, Wattgasse 48/3, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Beratungsstelle Wien, Wattgasse 48/3, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

11. Mit am 06.09.2016 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und führte im Wesentlichen unter Bezugnahme auf aktuelle Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sowie diverser Judikatur aus, dass ihm das Bundesamt ergänzend Fragen zur Situation seines Vaters stellen hätte müssen. Dann hätte er ausführen können, dass sich sein Vater nach Ende des Taliban-Regimes an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten habe und aufgrund der Bedrohungssituation nur selten nach Hause gekommen sei. Der Beschwerdeführer würde problemlos durch seine Verfolger ausfindig gemacht werden können, weshalb es ihm nicht zugemutet werden könne nach Afghanistan zurückzukehren. Der Beschwerdeführer fürchte eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (infolge seiner Eigenschaft als ältester Sohn seines verfolgten Vaters), seiner hiermit unterstellten politischen Gesinnung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verfüge der Beschwerdeführer über einen Cousin in Österreich. Die beiden würden Kontakt pflegen und sich gegenseitig unterstützen.

12. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 13.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13. Mit Telefax vom 25.04.2018 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer sich nicht bei ihnen gemeldet habe, weshalb sie die am XXXX .2016 erteilte Vollmacht zurücklege.13. Mit Telefax vom 25.04.2018 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer sich nicht bei ihnen gemeldet habe, weshalb sie die am römisch 40 .2016 erteilte Vollmacht zurücklege.

14. Mit E-Mail vom 04.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertieren wolle und derzeit den Taufkurs der evangelischen Pfarrgemeinde in XXXX besuche. Die Pfarrerin könne leider nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Im Anhang wurde eine seelsorgerliche Stellungnahme vom XXXX .2018 übermittelt.14. Mit E-Mail vom 04.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertieren wolle und derzeit den Taufkurs der evangelischen Pfarrgemeinde in römisch 40 besuche. Die Pfarrerin könne leider nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Im Anhang wurde eine seelsorgerliche Stellungnahme vom römisch 40 .2018 übermittelt.

15. Am 08.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, welche eine "neue" Vollmacht vom XXXX .2018 vorlegte, und einem Dolmetscher für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor. Zudem beantragte die Rechtsvertreterin die stellig gemachte Zeugin XXXX (in Folge kurz "Z1") zum Beweis der Ernsthaftigkeit des Konversionsprozesses des Beschwerdeführers. Schließlich erfolgte in der Beschwerdeverhandlung die Einvernahme dieser beantragten Zeugin.15. Am 08.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, welche eine "neue" Vollmacht vom römisch 40 .2018 vorlegte, und einem Dolmetscher für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor. Zudem beantragte die Rechtsvertreterin die stellig gemachte Zeugin römisch 40 (in Folge kurz "Z1") zum Beweis der Ernsthaftigkeit des Konversionsprozesses des Beschwerdeführers. Schließlich erfolgte in der Beschwerdeverhandlung die Einvernahme dieser beantragten Zeugin.

16. Am 17.05.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, ihm sei aufgrund seiner Abkehr vom Islam sowie der Hinwendung zum Christentum der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuzuerkennen. Es bestehe keine zumutbare interne Schutzalternative in Kabul, zumal die Aufnahmeressourcen in Kabul erschöpft seien und der Beschwerdeführer keinen Zugang zu grundlegender Infrastruktur wie Wohnraum, Erwerbsmöglichkeit oder medizinischer Versorgung hätte. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018.

17. Mit Schreiben vom 03.09.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Taufe am 22.09.2018 stattfinden werde. Als Beilage wurde eine Bestätigung der Pfarrerin übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass die Taufe aus Sicherheitsgründen weder öffentlich stattfinden noch veröffentlicht werde. [l2]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom XXXX setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ungarische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens sei. Daraufhin wurde mit Bescheid vom XXXX der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom römisch 40 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ungarische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens sei. Daraufhin wurde mit Bescheid vom römisch 40 der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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